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Habilitationsordnung

für die Medizinische Fakultät und die Naturwissenschaftliche Fakultät III

- Biologie und Vorklinische Medizin (medizinische Fachgebiete) -

der Universität Regensburg

Vom 16. Februar 2004

 

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Habilitationsordnung für die Medizinische Fakultät und die Naturwissenschaftliche Fakultät III - Biologie und Vorklinische Medizin (medizinische Fachgebiete).

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Ordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§ 1 Ziel der Habilitation

(1) Ziel des Habilitationsverfahrens ist es, besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern die Möglichkeit zu geben, sich für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren und zu diesem Zweck selbständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen.

(2) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor in einem Fachgebiet der Humanmedizin oder der Zahnheilkunde an Universitäten (Lehrbefähigung). Das Fachgebiet muss in der Medizinischen Fakultät oder in der Naturwissenschaftlichen Fakultät III durch einen Professor vertreten sein. Über Ausnahmen entscheidet der jeweilige Fachbereichsrat nach klinischer oder vorklinischer Zugehörigkeit. Die Fachgebiete Pharmakologie und Toxikologie sowie klinische Pharmakologie sind durch die Zweitmitgliedschaft der jeweiligen Professoren der Naturwissenschaflichen Fakultät IV (Chemie und Pharmazie) in der Medizinischen Fakultät im Sinne dieser Ordnung vertreten.

(3) Aufgrund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Universität Regensburg auf Antrag des Habilitierten die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet, auf das sich die Lehrbefähigung bezieht.

(4) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zum Führen der Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" verbunden.

 

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Durchführung des Habilitationsverfahrens und die Bereitstellung der Arbeitsmöglichkeiten obliegen der Fakultät, der das Fachgebiet, für das der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt, zuzurechnen ist.

(2) Der Dekan der jeweiligen Fakultät führt die Habilitationsakte. Er hat das Recht und die Pflicht, sich über den Stand des Habilitationsverfahrens zu unterrichten und auf seinen zeit- und ordnungsgemäßen Ablauf hinzuwirken.

(3) Der Fachbereichsrat der jeweiligen Fakultät setzt für jedes Habilitationsverfahren ein Fachmentorat ein. Die Einzelheiten regelt § 4.

(4) Soweit ein Fachbereichsrat im Rahmen des Habilitationsverfahrens entscheidet, haben alle Professoren (gem. Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG) der jeweiligen Fakultät, die hauptamtlich an der Universität Regensburg tätig sind, das Recht, stimmberechtigt mitzuwirken.

 

§ 3 Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber

a) ein Studium an einer Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes erfolgreich abgeschlossen hat;

b) berechtigt ist, einen von einer inländischen Universität verliehenen Doktorgrad oder einen von einer ausländischen Universität verliehenen gleichwertigen akademischen Grad zu führen;

c) pädagogische Eignung besitzt, die in der Regel durch Erfahrung in der akademischen Lehre wenigstens über die Dauer eines Studienjahres nachgewiesen wird;

d) über besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit verfügt, die in der Regel durch eine herausragende Qualität der Promotion oder durch entsprechende wissenschaftliche Publikationen belegt ist.

(2) Der Bewerber beantragt unter Angabe des Fachgebietes, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, die Zulassung zum Habilitationsverfahren beim Dekan der zuständigen Fakultät. Dem Antrag sind beizufügen:
a) die Nachweise zu den in Abs. 1 Buchstabe a bis d genannten Voraussetzungen;
b) ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen Werdegangs;
c) eine Übersicht über die bisherige Lehrtätigkeit sowie ein Vortragsverzeichnis;
d) ein Verzeichnis aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen mit einem Bericht zur bisherigen Forschungsarbeit;
e) ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht;
f) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg an einer anderen Hochschule ein Habilitationsgesuch eingereicht wurde;
g) eine Erklärung darüber, ob ein akademischer Grad entzogen wurde;

(3) Über die Zulassung entscheidet der zuständige Fachbereichsrat. Das Habilitationsverfahren beginnt mit dem Datum des Fachbereichsratsbeschlusses.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs.1 nicht erfüllt sind oder wenn ein akademischer Grad entzogen wurde. Ist gegen den Bewerber ein Verfahren anhängig, das die Entziehung eines akademischen Grades zur Folge haben könnte, ist die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen.

(5) Wer bereits zweimal ein Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet hat, kann zum Habilitationsverfahren nicht zugelassen werden.

 

§ 4 Fachmentorat

(1) Mit der Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt der zuständige Fachbereichsrat ein Fachmentorat ein. Für die Besetzung des Fachmentorats hat der Bewerber ein Vorschlagsrecht.

(2) Das Fachmentorat übernimmt eine Vertrauens- und Schutzfunktion für den Habilitanden. Es begleitet und unterstützt den Habilitanden bei den für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre sowie bei der Sicherstellung einer drittmittelfähigen Grundausstattung, soweit diese für die beabsichtigte Arbeit erforderlich ist.

(3) Dem Fachmentorat gehören drei Hochschullehrer an, von denen zwei das Habilitationsfach vertreten, und einer ein anderes Fach vertreten soll. Einer der Mentoren soll einer anderen Fakultät oder Universität angehören.

(4) Zu Beginn des Habilitationsverfahrens legt das Fachmentorat im Benehmen mit dem Habilitanden im Rahmen einer Zielvereinbarung Art und Umfang der für eine Habilitation notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre fest. Die Zielvereinbarung ist vom Dekan gegenzuzeichnen.

(5) Der Habilitand berichtet dem Fachmentorat in angemessenen Abständen über seine Arbeit, im Regelfall wenigstens einmal je Semester.

(6) Das Fachmentorat gibt nach Ablauf von zwei Jahren eine Erfolgsprognose für das Habilitationsverfahren ab (vgl. § 6) und sorgt für die abschließende Begutachtung (vgl. § 7). Über das Ergebnis wird jeweils dem Fachbereichsrat berichtet. Können die vereinbarten Leistungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erbracht werden, entfällt die Zwischenevaluierung.

(7) Scheidet ein Mitglied des Fachmentorats aus, so bestellt der Fachbereichsrat einen Nachfolger.

(8) In besonderen Fällen kann der Fachbereichsrat die Zusammensetzung des Mentorats neu bestimmen.

 

§ 5 Aufgaben des Habilitanden

(1) Der Habilitand hat die Aufgabe, sich durch Lehr- und Forschungstätigkeit für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren.

(2) Habilitanden, die als wissenschaftliche Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter Mitglieder der Hochschule sind, überträgt der Dekan im Einvernehmen mit dem Fachmentorat die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre.

(3) Bei Habilitanden, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, trägt die Fakultät im Benehmen mit dem Fachmentorat dafür Sorge, dass der Habilitand ausreichend Gelegenheit zur Qualifikation in der akademischen Lehre erhält.

(4) Vom Habilitanden sollen Lehrleistungen im Fachgebiet in einem Umfang von nicht weniger als zwei Semesterwochenstunden erbracht werden.

(5) Der Habilitand hat eine schriftliche Habilitationsleistung zu erbringen. Diese besteht aus einer zu diesem Zweck abgefassten Abhandlung (Habilitationsschrift) oder aus mehreren, thematisch zusammengehörigen wissenschaftlichen Arbeiten (kumulative Habilitation). Einer kumulativen Habilitationsarbeit ist eine thematische Zusammenfassung voranzustellen.

(6) Die schriftliche Habilitationsleistung muss die Befähigung des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen wesentlichen Beitrag zur Forschung leisten.

(7) Unter der Voraussetzung, dass die Begutachtung gesichert ist, kann das Fachmentorat auch fremdsprachige Arbeiten zulassen.

 

§ 6 Zwischenevaluierung

(1) Zwei Jahre nach der Annahme des Habilitanden nimmt das Fachmentorat eine Zwischenevaluierung vor mit dem Ziel, eine Prognose über den Erfolg des Habilitationsvorhabens abzugeben und nötigenfalls Korrekturen vorzunehmen.

(2) Die Kriterien der Zwischenevaluierung werden in der Zielvereinbarung nach § 4 Abs. 4 festgelegt. Entscheidungsgrundlagen für die Zwischenevaluierung können insbesondere sein:
a) ein Vortrag, in dem der Habilitand über den Stand seiner Arbeit berichtet;
b) die Leistungen in der Lehre, zu deren Bewertung auch Evaluierungsergebnisse und die Dokumentation von Unterrichtsstunden herangezogen werden sollen;
c) die Teilnahme an hochschuldidaktischen Fortbildungsmaßnahmen;
d) die bisherigen Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung angenommene wissenschaftliche Arbeiten;
e) sonstige, fachspezifische Leistungen.

(3) Das Ergebnis der Zwischenevaluierung ist dem Dekan schriftlich mitzuteilen.

(4) Entsprechen die Ergebnisse den Erwartungen, so wird das Habilitationsverfahren fortgeführt, ohne dass es dazu eines besonderen Beschlusses des Fachbereichsrats bedarf.

(5) Sind aufgrund der Zwischenevaluierung Korrekturen der ursprünglichen Zielvereinbarung notwendig, so sind diese zwischen Fachmentorat und Habilitand einvernehmlich festzulegen und vom Dekan gegenzuzeichnen.

(6) Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Zwischenevaluierung vereinbarten Leistungen nicht erbracht sind, und ist davon auszugehen, dass auch die vereinbarten Ziele für die Habilitationsleistung voraussichtlich nicht erbracht werden, so kann der Fachbereichsrat die Bestellung des Fachmentorats aufheben. Mit der Aufhebung des Fachmentorats ist das Habilitationsverfahren beendet.

(7) Über das Ergebnis der Zwischenevaluation erteilt der Dekan dem Habilitanden einen Bescheid.

 

§ 7 Bewertung der Habilitationsleistung

(1) Sobald die für die Feststellung der Lehrbefähigung vereinbarten Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 4 erbracht sind, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Habilitationsverfahrens, leitet das Fachmentorat eine abschließende Begutachtung ein.

(2) Stellt das Fachmentorat fest, dass die Leistungen innerhalb der Vierjahresfrist nicht erbracht werden können, so kann dem Habilitanden eine angemessene Nachfrist eingeräumt werden. Zeiten der Wahrnehmung von Vertretungen von Professuren, der Inanspruchnahme von Elternzeit oder ein Beschäftigungsverbot im Mutterschutz verlängern die Vierjahresfrist entsprechend.

(3) Für die abschließende wissenschaftliche Begutachtung legt der Habilitand dem Fachmentorat folgende Unterlagen vor, die bei den Akten der Fakultät bleiben:
a) einen aktualisierten Lebenslauf;
b) ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
c) eine Übersicht über abgehaltene Lehrveranstaltungen
d) vier Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistung; im Falle einer kumulativen Habilitationsschrift ist eine thematische Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse der eingereichten Arbeit voranzustellen;
e) eine Versicherung, dass die schriftliche Habilitationsleistung selbständig verfasst und keine als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden; wurde die schriftliche Habilitationsleistung ganz oder teilweise gemeinsam mit anderen erbracht, so hat der Habilitand seinen eigenen Anteil an der Leistung kenntlich zu machen;
f) eine Erklärung darüber, dass der Bewerber kein anderes Habilitationsgesuch eingereicht hat, ihm kein akademischer Grad entzogen worden ist und auch kein Verfahren gegen ihn anhängig ist, das die Entziehung eines akademischen Grades zur Folge haben könnte.

(4) Zur Bewertung der schriftlichen Habilitationsleistung werden vom Dekan im Einvernehmen mit dem Fachmentorat mindestens drei Gutachter bestellt, von denen mindestens einer Mitglied der Fakultät sein muss, in der die Habilitation erfolgt. Mindestens ein Gutachter darf nicht dem Fachmentorat angehören oder angehört haben. Mindestens einer der Gutachter muss das Fachgebiet der Habilitation an einer anderen Hochschule vertreten. Zu Gutachtern können Hochschullehrer und Professoren auch im Ruhestand bestellt werden.

(5) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten nach Bestellung der Gutachter vorliegen. Sie müssen die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung vorschlagen und den Vorschlag begründen. Statt der Ablehnung können die Gutachter die Rückgabe zur Überarbeitung vorschlagen.

(6) Enthalten die Gutachten Auflagen zur Überarbeitung der schriftlichen Habilitationsleistung, so kann das Fachmentorat dem Habilitanden aufgeben, diese binnen einer angemessenen Frist zu überarbeiten. Legt dieser innerhalb der Frist die überarbeitete Habilitationsschrift vor, so wird in der Regel von denselben Gutachtern gemäß Absatz 5 Stellung genommen, ob die Mängel behoben sind. Eine erneute Rückgabe zur Überarbeitung ist ausgeschlossen.

(7) Die Bewertung der pädagogischen Eignung durch das Fachmentorat stützt sich auf die Leistungen in der Lehre, zu deren Bewertung auch Evaluierungsergebnisse und die Dokumentation von Unterrichtsstunden herangezogen werden sollen.

(8) Wenn der Habilitand die vereinbarten Leistungen in Lehre und Forschung erbracht hat, schlägt das Fachmentorat unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten dem Fachbereichsrat vor, die Lehrbefähigung festzustellen.

(9) Der Vorschlag des Fachmentorats auf Feststellung der Lehrbefähigung ist mit der schriftlichen Habilitationsleistung, den eingereichten Unterlagen des Habilitanden und sämtlichen Gutachten den Mitgliedern des zuständigen Fachbereichsrats sowie den in medizinischen Fachgebieten lehrbefugten und hauptberuflich im Dienste des Freistaates Bayern stehenden Mitgliedern beider Fakultäten zehn Werktage lang während der Vorlesungszeit bzw. doppelt so lange außerhalb der Vorlesungszeit durch Auslage im Dekanat und geeignete Bekanntgabe zugänglich zu machen.

 

§ 8 Feststellung der Lehrbefähigung

(1) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Vorschlags des Fachmentorats entscheidet der Fachbereichsrat über die Feststellung der Lehrbefähigung.

(2) Hat der Fachbereichsrat Bedenken, dem Votum des Fachmentorats zu folgen, so ist vor der endgültigen Entscheidung das Fachmentorat in einer Sitzung des Fachbereichsrates zu hören.

(3) Über den erfolgreichen Abschluß des Habilitationsverfahrens ist eine Urkunde auszustellen, die vom Rektor der Universität und vom zuständigen Dekan unterzeichnet wird und das Fachgebiet der Lehrbefähigung ausweist. Sie trägt das Datum der Beschlußfassung des Fachbereichsrats.

(4) Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nicht erbracht wurden und voraussichtlich auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden können, hebt der Fachbereichsrat die Bestellung des Fachmentorats auf und beendet damit das Habilitationsverfahren.

(5) Nach Beendigung des Habilitationsverfahrens wird dem Bewerber auf Antrag Akteneinsicht gewährt.

 

§ 9 Umhabilitation

Der Fachbereichsrat kann die Lehrbefähigung bei Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslands besessen haben, unter Befreiung von einzelnen oder allen Habilitationsleistungen feststellen. Er kann erbrachte Habilitationsleistungen anerkennen.

 

§ 10 Ungültigerklärung

(1) Ergibt sich, dass sich der Bewerber im Habilitationsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so können die bisher erbrachten Habilitationsleistungen für ungültig erklärt und das Verfahren eingestellt werden.

(2) Im übrigen richten sich die Rücknahme der Zulassung zum Habilitationsverfahren sowie der Erteilung von Lehrbefugnis und Lehrbefähigung nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Die Entscheidung trifft die Universitätsleitung auf Antrag des Fachbereichsrates.

 

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die vorläufige Habilitationsordnung für die Medizinische Fakultät und die Naturwissenschaftliche Fakultät III - Biologie und Vorklinische Medizin (medizinische Fachgebiete) der Universität Regensburg vom 20. Dezember 1991 (KWMBl II 1992 S. 125) unbeschadet der Bestimmung der nachfolgenden Absätze 3 und 4 außer Kraft.

(3) Für Bewerber, die bei Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung zum Habilitationsverfahren zugelassen sind, wird das Habilitationsverfahren nach der in Absatz 2 genannten Habilitationsordnung zu Ende geführt.

(4) Das gleiche gilt für Bewerber, die schon vor dem 1. August 2003 an einer Habilitationsschrift gearbeitet haben und bis zum 31. Januar 2004 dem Dekan der jeweiligen Fakultät schriftlich mitgeteilt haben, dass sie ihr Verfahren nach der in Absatz 2 genannten Habilitationsordnung durchführen wollen.

 

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 28. Januar 2004 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 16. Februar 2004.

 

Regensburg, den 16. Februar 2004
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 16. Februar 2004 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am selben Tag durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 16. Februar 2004.

 


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