Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Habilitationsordnung für die

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

der Universität Regensburg

Vom 20. Juli 2004

 

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Habilitationsordnung für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§ 1

Ziel der Habilitation

(1) Ziel des Habilitationsverfahrens ist es, besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern die Möglichkeit zu geben, sich für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren und zu diesem Zweck selbständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen.

(2) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet der Wirtschaftswissenschaft.

(3) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" verbunden.

 

§ 2

Habilitationskommission

(1) In der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät besteht eine Habilitationskommission. Sie trifft die Entscheidungen im Habilitationsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Habilitation (§ 5) und die Einsetzung des Fachmentorats (§ 7).

(2) Der Habilitationskommission gehören alle Hochschullehrer der Fakultät sowie die sonstigen habilitierten Mitglieder der Fakultät an, soweit sie nach der Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Habilitationen befugt sind. Entpflichtete Professoren, Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Privatdozenten gehören als Mitglieder der Habilitationskommission nur an, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am jeweiligen Habilitationsverfahren dem Dekan gegenüber schriftlich bekundet haben.

(3) Den Vorsitz in der Habilitationskommission führt der Dekan. Für den Geschäftsgang in der Habilitationskommission gilt Art. 48 BayHSchG, für den Ausschluss von Mitgliedern wegen persönlicher Beteiligung Art. 50 BayHSchG.

(4) Entscheidungen der Habilitationskommission sind dem Bewerber vom Dekan innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen. Negative Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt voraus,

1. dass ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder ein entsprechender Studiengang an einer integrierten Gesamthochschule erfolgreich oder der Studiengang Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule mit wenigstens sehr gutem Erfolg abgeschlossen ist,

2. dass der Bewerber zur Führung des Doktorgrades oder eines gleichwertigen akademischen Grades berechtigt ist; die Gleichwertigkeit wird von der Habilitationskommission festgestellt,

(2) Über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Habilitationskommission auf besonderen schriftlichen Antrag des Bewerbers vor der Entscheidung über die Zulassung zum Habilitationsverfahren gemäß § 5.

 

§ 4

Gesuch um Zulassung zum Habilitationsverfahren

(1) Das Gesuch um Zulassung zum Habilitationsverfahren ist schriftlich beim Dekan einzureichen. Aus ihm muss sich ergeben, für welches Fachgebiet der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt.

(2) Mit dem Gesuch sind vorzulegen:

1. eine ausführliche, besonders den Studiengang berücksichtigende Darstellung des Lebenslaufs,

2. die Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades und bei von ausländischen Hochschulen verliehenen akademischen Graden die Urkunde über die Genehmigung zur Führung,

3. Zeugnisse über Diplom- und Staatsprüfungen, falls der Bewerber solche abgelegt hat,

4. ein Verzeichnis aller bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen; Veröffentlichungen, die der Bewerber als schriftliche Habilitationsleistung vorlegen will, muss er entsprechend kennzeichnen,

5. je ein Exemplar der zum Erwerb des Doktorgrades oder eines dem Doktorgrad gleichwertigen akademischen Grades angefertigten wissenschaftlichen Arbeit sowie aller bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen,

6. eine schriftliche Erklärung über frühere oder laufende Habilitationsverfahren mit Angabe der Fakultät und der schriftlichen Habilitationsleistung,

7. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht.

(3) Bei unvollständigen Gesuchen hat der Dekan den Bewerber unter Fristsetzung zur Vervollständigung aufzufordern. Wird dem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen, so weist der Dekan das Gesuch durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, als unzulässig zurück.

(4) Nimmt der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren zurück, nachdem er die schriftliche Habilitationsleistung vorgelegt hat, gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

 

§ 5

Zulassung zum Habilitationsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet die Habilitationskommission.

(2) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht erfüllt;

2. der Bewerber bereits an anderer Stelle für das Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, oder für ein verwandtes Fachgebiet ein Habilitationsverfahren beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist;

3. der Bewerber bereits mehr als einmal in einem Habilitationsverfahren für das Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, oder für ein verwandtes Fachgebiet gescheitert ist;

4. dem Bewerber ein akademischer Grad entzogen worden ist oder Tatsachen vorliegen, die zur Entziehung eines akademischen Grades berechtigen.

(3) Mit der Zulassung ist das Habilitationsverfahren eingeleitet.

 

§ 6

Habilitationsleistungen

(1) Im Habilitationsverfahren wird

1. die pädagogische Eignung festgestellt,
2. die Befähigung zu selbständiger Forschung aufgrund der schriftlichen Habilitationsleistung festgestellt,
3. eine wissenschaftliche Aussprache durchgeführt.

(2) Die schriftliche Habilitationsleistung besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Habilitationsschrift) oder aus mehreren wissenschaftlichen Veröffentlichungen (kumulative Habilitation).

 

§ 7

Fachmentorat

(1) Mit der Zulassung zur Habilitation setzt die Habilitationskommission ein Fachmentorat ein. Dabei hat der Bewerber ein Vorschlagsrecht.

(2) Das Fachmentorat unterstützt den Habilitanden bei der Erbringung der gemäß § 6 geforderten Leistungen in Forschung und Lehre.

(3) Dem Fachmentorat gehören drei Hochschullehrer an, von denen zwei dasjenige Fach vertreten müssen, für das die Lehrbefähigung beantragt wird. Einer der Fachmentoren kann einer anderen Universität oder Fakultät angehören.

(4) Zu Beginn des Habilitationsverfahrens legt das Fachmentorat im Benehmen mit dem Habilitanden Art und Umfang der erforderlichen Leistungen in Forschung und Lehre fest. Dabei ist fachspezifischen Gepflogenheiten und insbesondere den im jeweiligen Fach bei der Berufung in ein Professorenamt üblicherweise angewendeten Kriterien angemessen Rechnung zu tragen. Auf Wunsch des Habilitanden kann das Fachmentorat diese Zielvereinbarung jederzeit ändern. Die Zielvereinbarung wird dem Habilitationsausschuss vorgelegt.

(5) Der Habilitand berichtet dem Fachmentorat in angemessenen Abständen über seine Leistungen in Forschung und Lehre.

(6) Das Fachmentorat nimmt nach zwei Jahren eine Zwischenevaluierung (§ 9) vor und leitet die abschließende wissenschaftliche Begutachtung ein (§ 10).

(7) Die Habilitationskommission kann ein Mitglied des Fachmentorats aus wichtigem Grund von der weiteren Mitwirkung entbinden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Ausscheiden aus der Universität. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Fachmentorat bestellt die Habilitationskommission einen Nachfolger.

(8) Kommt es im Verlauf des Habilitationsverfahrens zu Divergenzen, die das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mitgliedern des Fachmentorats und dem Habilitanden in unzumutbarer Weise belasten, kann die Habilitationskommission die Zusammensetzung des Fachmentorats neu bestimmen.

 

§ 8

Nachweis der Pädagogischen Eignung

(1) Die Fakultät überträgt Habilitanden, die als wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität tätig sind, die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre.

(2) Bei Habilitanden, die nicht Mitglied der Hochschule sind, trägt die Fakultät im Benehmen mit dem Fachmentorat dafür Sorge, dass der Habilitand ausreichend Gelegenheit zur Qualifikation in der akademischen Lehre erhält.

 

§ 9

Zwischenevaluierung

(1) Zwei Jahre nach Zulassung zur Habilitation nimmt das Fachmentorat auf der Grundlage der Zielvereinbarung eine Zwischenevaluierung vor. Dabei ist eine Prognose über den Erfolg des Habilitationsverfahrens abzugeben. Im Bedarfsfalle können Korrekturen an der Zielvereinbarung vorgenommen werden.

(2) Als Entscheidungsgrundlage bei der Zwischenevaluierung können insbesondere zur Anwendung kommen:
1. ein schriftlicher oder mündlicher Bericht über den Stand der Forschungsarbeit,
2. Leistungen in der Lehre,
3. Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten.
Die bis zur Zwischenevaluierung zu erbringenden Leistungen und die zu ihrer Bewertung herangezogenen Kriterien werden in der Zielvereinbarung (gemäß § 7 Abs. 4) bestimmt.

(3) Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Zwischenevaluierung vereinbarten Leistungen nicht erbracht worden sind, und ist davon auszugehen, dass auch die für die Habilitationsleistung vereinbarten Ziele nicht erreicht werden, so kann es der Habilitationskommission empfehlen, die Bestellung des Fachmentorats aufzuheben. Stimmt die Habilitationskommission dieser Empfehlung zu, ist das Habilitationsverfahren beendet. Darüber erteilt der Dekan dem Habilitanden einen Bescheid.

(4) Das Fachmentorat verlängert die Frist nach Abs. 1 Satz 1 auf Antrag um Zeiten des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen sowie um Erziehungszeiten in entsprechender Anwendung von § 12 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter in der jeweils geltenden Fassung. Die Verlängerung ist unabhängig davon zu gewähren, in welchem Umfang Habilitanden, die in einem Dienstverhältnis zur Universität stehen, hinsichtlich dieses Dienstverhältnisses Mutterschutz oder Erziehungszeiten in Anspruch nehmen.

 

§ 10

Bewertung der Habilitationsleistungen in Forschung und Lehre

(1) Das Fachmentorat leitet vier Jahre nach Zulassung zur Habilitation die abschließende Begutachtung der Habilitationsleistung ein. Auf Antrag des Habilitanden kann die Begutachtung schon früher eingeleitet werden.

(2) Dazu legt der Habilitand dem Fachmentorat die folgenden Unterlagen vor:
1. ein aktualisierter Lebenslauf
2. ein Schriftenverzeichnis unter Beifügung je eines Belegexemplars
3. ein Verzeichnis der bisher abgehaltenen Lehrveranstaltungen
4. zwei Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistung
5. eine Versicherung, dass die schriftliche Habilitationsleistung selbständig verfasst und die Herkunft des verwendeten oder zitierten Materials ordnungsgemäß kenntlich gemacht ist
6. eine Erklärung darüber, dass der Bewerber kein anderes Habilitationsgesuch eingereicht hat, ihm kein akademischer Grad entzogen worden ist und auch kein Verfahren gegen ihn anhängig ist, das die Entziehung eines akademischen Grads zur Folge haben könnte.

(3) Zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung bestellt der Habilitationsausschuss auf Empfehlung des Fachmentorats und nach Anhörung des Habilitanden mindestens zwei Gutachter, von denen mindestens einer Mitglied des Fachmentorats sein muss. Einer der Gutachter soll einer anderen Fakultät oder Universität angehören. Die Gutachten sollen drei Monate nach Bestellung der Gutachter vorgelegt werden und einen begründeten Vorschlag über Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung enthalten.

(4) Das Fachmentorat nimmt eine Bewertung der pädagogischen Eignung des Bewerbers vor, die auf dessen in der Lehre erbrachten Leistungen und den in der Zielvereinbarung festgelegten Kriterien beruht.

(5) Auf der Grundlage der Gutachten über die schriftliche Habilitationsleistung und seiner Bewertung der Lehrleistung des Bewerbers unterbreitet das Fachmentorat dem Habilitationsausschuss einen Vorschlag zur Feststellung der Lehrbefähigung.

(6) Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Feststellung der Befähigung zur selbständigen Forschung und für den Nachweis der pädagogischen Eignung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht fristgemäß erbracht sind, kann es dem Habilitanden eine angemessene Nachfrist setzen. Bei Mängeln in der schriftlichen Habilitationsleistung kann das Fachmentorat die Beseitigung der Mängel in angemessener Frist verlangen. Eine solche Rückgabe der schriftlichen Habilitationsleistung an den Bewerber ist nur einmal möglich.

 

§ 11

Zulassung zur wissenschaftlichen Aussprache

(1) Der Vorschlag des Fachmentorats ist mit der schriftlichen Habilitationsleistung, den eingereichten Unterlagen des Habilitanden und sämtlicher Gutachten den Mitgliedern der Habilitationskommission mit einer Auslagefrist von zwei Wochen zugänglich zu machen.

(2) Die Habilitationskommission beschließt auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und der Empfehlung des Fachmentorats (gemäß § 10), ob der Nachweis der pädagogischen Eignung und der Befähigung zur selbständigen Forschung erbracht ist. Bei einem negativen Beschluss ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet.

(3) Stellt die Habilitationskommission fest, dass die Nachweise gemäß Abs. 2 erbracht sind, so hat sie den Bewerber zur wissenschaftlichen Aussprache zuzulassen.

 

§ 12

Wissenschaftliche Aussprache

(1) Im Rahmen der wissenschaftlichen Aussprache hält der Bewerber einen Vortrag vor der Habilitationskommission. Für den Vortrag schlägt der Bewerber dem Dekan innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Zulassung zur wissenschaftlichen Aussprache schriftlich drei Themen vor. Die Habilitationskommission wählt ein Thema aus und legt zugleich den Termin der wissenschaftlichen Aussprache fest, die innerhalb von sechs Wochen, jedoch nicht in der unterrichtsfreien Zeit, stattfinden soll. Der Dekan teilt dem Bewerber den Termin und das gewählte Thema mindestens 14 Tage vor dem Termin mit.

(2) Zu der wissenschaftlichen Aussprache lädt der Dekan die Mitglieder der Habilitationskommission, die in der Habilitationskommission nicht vertretenen Mitglieder des Fachbereichsrats, den Rektor, die Prorektoren und die Dekane der Universität Regensburg ein.

(3) Die wissenschaftliche Aussprache wird vom Dekan geleitet. Die sich an den Vortrag anschließende Diskussion soll die Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. In der wissenschaftlichen Aussprache muss der Bewerber die Befähigung zur wissenschaftlichen Argumentation in dem Fachgebiet, für welches er die Lehrbefähigung anstrebt, unter Beweis stellen.

(4) Unverzüglich nach Durchführung der wissenschaftlichen Aussprache entscheidet die Habilitationskommission, ob die wissenschaftliche Aussprache als Habilitationsleistung angenommen wird. Im Falle der Ablehnung ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet.

(5) Legt der Bewerber innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristen keine Themenvorschläge vor oder erscheint er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu dem Termin der wissenschaftlichen Aussprache, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet; dies teilt der Dekan dem Bewerber durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, mit.

 

§ 13

Feststellung der Lehrbefähigung

(1) Hat die Habilitationskommission die wissenschaftliche Aussprache als Habilitationsleistung angenommen, so stellt sie die Lehrbefähigung für das vom Bewerber benannte Fachgebiet förmlich fest.

(2) Über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens wird eine vom Rektor der Universität unterzeichnete Urkunde ausgehändigt. Die Urkunde trägt das Datum der Beschlussfassung nach Abs. 1.

 

§ 14

Erweiterung der Lehrbefähigung und Umhabilitation

(1) Die Lehrbefähigung eines Bewerbers, der nach dieser Habilitationsordnung für ein eingeschränktes Fachgebiet habilitiert worden ist, kann auf Antrag erweitert werden. Mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 gelten die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Habilitationskommission die im abgeschlossenen Habilitationsverfahren getroffene Feststellung der pädagogischen Eignung anerkennen kann.

(2) Die Habilitationskommission kann bei Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder integrierten Gesamthochschule oder einer diesen gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes besessen haben, die Lehrbefähigung unter Befreiung von einzelnen oder allen Habilitationsleistungen feststellen; sie kann erbrachte Habilitationsleistungen anerkennen.

 

§ 15

Rücknahme und Widerruf der Feststellung der Lehrbefähigung

und Entziehung des akademischen Grades

Die Rücknahme und der Widerruf der Feststellung der Lehrbefähigung sowie die Entziehung des akademischen Grades richten sich nach den allgemeinen Vorschriften; zuständig für die Entscheidung ist die Habilitationskommission.

 

§ 16

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Regensburg vom 1. August 1988 (KWMBl. II S. 244), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. September 1997 (KWMBl. II S. 1114), unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze 3 und 4 außer Kraft.

(3) Für Bewerber, die bei In-Kraft-Treten dieser Habilitationsordnung zum Habilitationsverfahren zugelassen sind, wird das Habilitationsverfahren nach der in Abs. 2 genannten Habilitationsordnung zu Ende geführt.

(4) Das Gleiche gilt für Bewerber, die vor dem 1. August 2003 an einer Habilitationsschrift gearbeitet haben und bis zum 31. Januar 2004 dem Dekan schriftlich mitgeteilt haben, dass sie ihr Verfahren nach der in Abs. 2 genannten Habilitationsordnung fortführen wollen.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 14. Juli 2004 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 20. Juli 2004.

Regensburg, den 20. Juli 2004
UNIVERSITÄT REGENSBURG
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Die Satzung wurde am 20. Juli 2004 in der Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Juli 2004 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 20. Juli 2004.

 


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