Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

 

Habilitationsordnung

für die Katholisch-Theologische Fakultät der

Universität Regensburg

Vom 3. Juni 2004

 

Auf Grund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Habilitationsordnung für die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Regensburg.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

[I. Ziel und Zuständigkeit]

 

§ 1

Ziel der Habilitation

(1) Ziel des Habilitationsverfahrens ist es, besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern die Möglichkeit zu geben, sich für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren und zu diesem Zweck selbstständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen.

(2) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten (Lehrbefähigung). Das Fachgebiet muss an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Regensburg durch einen Professor vertreten sein.

(3) Auf Grund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Universität Regensburg auf Antrag des Habilitierten die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet, auf das sich die Lehrbefähigung bezieht.

(4) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" bzw. "Privatdozentin" verbunden.

 

§ 2

Zuständigkeit

(1) Die Durchführung des Habilitationsverfahrens und die Bereitstellung der Arbeitsmöglichkeiten obliegt der Katholisch-Theologischen Fakultät.

(2) Der Dekan führt die Habilitationsakte. Er hat das Recht und die Pflicht, sich über den Stand des Habilitationsverfahrens zu unterrichten und auf seinen zeit- und ordnungsgemäßen Ablauf hinzuwirken.

(3) Der Fachbereichsrat setzt für jedes Habilitationsverfahren ein Fachmentorat ein. Die Einzelheiten regelt § 4.

(4) Soweit der Fachbereichsrat im Rahmen des Habilitationsverfahrens entscheidet, haben alle Professoren (gem. Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG) und habilitierten Mitglieder der Fakultät, die hauptamtlich an der Universität Regensburg tätig sind, das Recht, stimmberechtigt mitzuwirken.

 

[II. Habilitationsverfahren]

 

§ 3

Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber

a) das Studium der Katholischen Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes erfolgreich abgeschlossen hat;

b) berechtigt ist, einen von einer inländischen Hochschule verliehenen Doktorgrad der Theologie oder einen von einer ausländischen Hochschule verliehenen gleichwertigen akademischen Grad zu führen;

c) pädagogische Eignung und die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit besitzt. Letztere wird in der Regel durch die herausragende Qualität der Promotion (wenigstens mit Prädikat "magna cum laude") nachgewiesen;

d) ein Zeugnis des Bischofs von Regensburg vorlegt, dass gegen eine Feststellung der Lehrbefähigung für das Fach Katholische Theologie keine Erinnerung zu erheben ist; hiermit ist die Erteilung einer vorläufigen Lehrbefugnis seitens des Bischofs verbunden.

(2) In besonderen Fällen kann vom Fachbereichsrat auf Antrag des Bewerbers der Doktorgrad einer anderen Fachrichtung als Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren anerkannt werden, wenn der Bewerber eine bedeutende theologische Abhandlung veröffentlicht hat.

(3) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren ist beim Dekan einzureichen. Im Antrag ist anzugeben, für welches Fachgebiet die Feststellung der Lehrbefähigung angestrebt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

a) ein Lebenslauf, der besonders über den wissenschaftlichen Bildungsgang und die berufliche Tätigkeit Aufschluss gibt;

b) die Doktorurkunde;

c) Zeugnisse über andere akademische, staatliche oder kirchliche Abschlussprüfungen;

d) ein Bericht über die Lehrveranstaltungen und Forschungsarbeiten des Bewerbers;

e) ein vollständiges Verzeichnis der bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen,

f) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule um die Habilitation beworben hat und ob ihm ein akademischer Grad entzogen worden ist;

g) ein Zeugnis des zuständigen Bischofs gemäß Absatz 1 Buchstabe d;

h) ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im Öffentlichen Dienst steht.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Fachbereichsrat. Das Habilitationsverfahren beginnt mit dem Datum des Fachbereichsratsbeschlusses.

(5) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind oder wenn ein akademischer Grad entzogen wurde. Ist gegen den Bewerber ein Verfahren anhängig, das die Entziehung eines akademischen Grades zur Folge haben könnte, ist die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen.

(6) Wer bereits zweimal ein Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet hat, kann zum Habilitationsverfahren nicht zugelassen werden.

 

§ 4

Fachmentorat

(1) Mit der Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt der Fachbereichsrat ein Fachmentorat ein. Für die Besetzung des Fachmentorats hat der Bewerber ein Vorschlagsrecht.

(2) Das Fachmentorat übernimmt eine Vertrauens- und Schutzfunktion für den Bewerber. Es begleitet und unterstützt den Habilitanden bei den für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre sowie bei der Sicherstellung einer drittmittelfähigen Grundausstattung, soweit diese für die beabsichtigte Arbeit erforderlich ist.

(3) Dem interdisziplinär zu besetzenden Fachmentorat gehören drei Hochschullehrer an, von denen zwei das Habilitationsfach vertreten sollen. Einer der Fachmentoren soll einer anderen Fakultät oder Universität angehören.

(4) Zu Beginn des Habilitationsverfahrens legt das Fachmentorat im Benehmen mit dem Habilitanden im Rahmen einer Vereinbarung Art und Umfang der für eine Habilitation notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre fest. Die Vereinbarung bestimmt auch die bereitzustellenden Arbeitsmöglichkeiten. Sie ist vom Dekan gegenzuzeichnen.

(5) In angemessenen Abständen berichtet der Habilitand dem Fachmentorat über seine Arbeit.

(6) Das Fachmentorat gibt nach Ablauf von zwei Jahren eine Erfolgsprognose für das Habilitationsverfahren ab (vgl. § 6) und sorgt für die abschließende Evaluierung (vgl. § 7). Über das Ergebnis berichtet es jeweils dem Fachbereichsrat.

(7) Scheidet ein Mitglied des Fachmentorats aus, so bestellt der Fachbereichsrat einen Nachfolger.

(8) Kommt es im Verlauf des Habilitationsverfahrens zu Divergenzen, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern des Fachmentorats und dem Habilitanden so belasten, dass eine Fortführung des Mentorats unzumutbar erscheint, so kann der Fachbereichsrat die Zusammensetzung des Mentorats neu bestimmen.

 

§ 5

Aufgaben des Habilitanden

(1) Der Habilitand hat die Aufgabe, sich durch Lehr- und Forschungstätigkeit für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren.

(2) Habilitanden, die als wissenschaftliche Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter Mitglieder der Hochschule sind, überträgt die Fakultät im Einvernehmen mit dem Fachmentorat die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre.

(3) Bei Habilitanden, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, trägt die Fakultät im Benehmen mit dem Fachmentorat dafür Sorge, dass der Habilitand ausreichend Gelegenheit zur Qualifikation in der akademischen Lehre erhält.

(4) Der Habilitand hat eine schriftliche Habilitationsleistung zu erbringen. Diese besteht aus einer zu diesem Zweck abgefassten Abhandlung (Habilitationsschrift) oder aus mehreren thematisch zusammen gehörigen Arbeiten (kumulative Habilitation). Bisherige Qualifikationsarbeiten dürfen nicht als schriftliche Habilitationsleistung verwendet werden.

(5) Die schriftliche Habilitationsleistung muss die Befähigung des Bewerbers zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen wesentlichen Beitrag zur Forschung leisten. Unter der Voraussetzung, dass die Begutachtung gesichert ist, kann das Fachmentorat auch fremdsprachige Arbeiten zulassen.

 

[III. Bewertung der Habilitationsleistung]

 

§ 6

Zwischenevaluierung

(1) Zwei Jahre nach der Zulassung des Habilitanden nimmt das Fachmentorat eine Zwischenevaluierung vor mit dem Ziel, eine Prognose über den Erfolg des Habilitationsverfahrens abzugeben und nötigenfalls Korrekturen an der Vereinbarung vorzunehmen.

(2) Die Kriterien der Zwischenevaluierung müssen in der Vereinbarung nach § 4 Abs. 4 schriftlich fixiert worden sein. Entscheidungsgrundlagen können insbesondere sein:

a) ein öffentlicher Vortrag, in dem der Habilitand vor dem Fachbereichsrat über den Stand der Arbeit berichtet;

b) die Leistungen in der Lehre;

c) die Teilnahme an hochschuldidaktischen Fortbildungsmaßnahmen;

d) die bisherigen Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten;

e) sonstige, den Gepflogenheiten des jeweiligen Faches entsprechende Leistungen.

(3) Das Ergebnis der Zwischenevaluierung ist dem Dekan anzuzeigen.

(4) Entsprechen die Ergebnisse den Erwartungen, so wird das Habilitationsverfahren fortgeführt, ohne dass es dazu eines besonderen Beschlusses des Fachbereichsrats bedarf. Sind auf Grund der Zwischenevaluierung Korrekturen an der ursprünglichen Vereinbarung notwendig, so sind diese im Einvernehmen zwischen Fachmentorat und Habilitand festzulegen und vom Dekan gegenzuzeichnen.

(5) Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Zwischenevaluierung vereinbarten Leistungen nicht erbracht sind, und ist davon auszugehen, dass auch die vereinbarten Ziele für die Habilitationsleistung voraussichtlich nicht erbracht werden, so kann der Fachbereichsrat die Bestellung des Fachmentorats aufheben und damit das Habilitationsverfahren beenden.

(6) Über das Ergebnis der Zwischenevaluation erteilt der Dekan dem Habilitanden Bescheid.

 

§ 7

Bewertung der Habilitationsleistung

(1) Sobald die für die Festellung der Lehrbefähigung vereinbarten Leistungen im Sinne von § 4 Absatz 4 erbracht sind, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab Beginn des Habilitationsverfahrens, leitet das Fachmentorat eine abschließende wissenschaftliche Begutachtung ein.

(2) Stellt das Fachmentorat fest, dass die Leistungen innerhalb der Vierjahresfrist nicht erbracht werden können, so kann dem Habilitanden eine angemessene Nachfrist eingeräumt werden. Zeiten der Wahrnehmung von Lehrstuhlvertretungen, der Inanspruchnahme von Elternzeit oder ein Beschäftigungsverbot im Mutterschutz verlängern die Vierjahresfrist entsprechend.

(3) Für die abschließende wissenschaftliche Begutachtung legt der Habilitand dem Fachmentorat folgende Unterlagen vor, die (soweit es sich nicht um Veröffentlichungen handelt) bei den Akten der Fakultät bleiben:

a) einen aktualisierten Lebenslauf;

b) ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und der bisher abgehaltenen Lehrveranstaltungen;

c) vier Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistung;

d) eine nicht mehr als zehn Seiten umfassende Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse der eingereichten Arbeit(en);

e) eine Versicherung, dass die schriftliche Habilitationsleistung selbstständig verfasst und die Herkunft des verwendeten oder zitierten Materials ordnungsgemäß kenntlich gemacht ist;

f) eine Erklärung, dass der Bewerber kein anderes Habilitationsgesuch eingereicht hat, ihm kein akademischer Grad entzogen worden ist und auch kein Verfahren gegen ihn anhängig ist, das die Entziehung eines akademischen Grades zur Folge haben könnte.

(4) Zur Bewertung der schriftlichen Habilitationsleistung werden vom Dekan im Einvernehmen mit dem Fachmentorat und den Fachbereichsrat mindestens drei Gutachter bestellt, von denen mindestens einer Mitglied der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Regensburg sein muss. Mindestens einer der Gutachter soll das entsprechende Fachgebiet an einer anderen Hochschule vertreten. Zu Gutachtern können auch Professoren im Ruhestand bestellt werden. Der Habilitand hat ein Vorschlagsrecht.

(5) Die Gutachten sollen innerhalb von vier Monaten nach Bestellung der Gutachter vorliegen. Sie müssen die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung vorschlagen und den Vorschlag begründen. Die Gutachter können ihre Empfehlungen zur Annahme der Habilitationsschrift von der vorherigen Beseitigung von Mängeln abhängig machen. Diese Mängel müssen einzeln spezifiziert werden.

(6) Die Bewertung der pädagogischen Eignung durch das Fachmentorat stützt sich auf die Leistungen in der Lehre.

(7) Wenn der Habilitand die vereinbarten Leistungen erbracht hat, schlägt das Fachmentorat unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten dem Fachbereichsrat vor, die Lehrbefähigung festzustellen.

(8) Enthalten die Gutachten Auflagen zur Überarbeitung der Habilitationsschrift, so kann das Fachmentorat dem Habilitanden aufgeben, diese binnen einer angemessenen Frist, die ein halbes Jahr nicht überschreiten darf, zu überarbeiten. Legt dieser innerhalb der Frist die überarbeitete Habilitationsschrift vor, so wird in der Regel von denselben Gutachtern gemäß Absatz 5 festgestellt, ob die Mängel behoben sind. Das Fachmentorat empfiehlt sodann dem Fachbereichsrat, über die Feststellung der Lehrbefähigung abschließend zu beschließen. Eine erneute Rückgabe zur Überarbeitung ist ausgeschlossen.

(9) Der Vorschlag des Fachmentorats auf Feststellung der Lehrbefähigung ist mit der schriftlichen Habilitationsleistung, den eingereichten Unterlagen des Habilitanden und sämtlichen Gutachten den Mitgliedern des Fachbereichsrats sowie den Professoren gem. Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG und habilitierten Mitgliedern der Fakultät, die hauptamtlich an der Universität Regensburg tätig sind, drei Wochen lang während der Vorlesungszeit (bzw. doppelt so lang außerhalb der Vorlesungszeit) durch Auslage im Dekanat und geeignete Bekanntgabe zugänglich zu machen. Diese müssen ihren Sichtvermerk eintragen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Dekan im Einvernehmen mit dem Fachmentorat eine kürzere Auslegefrist festsetzen.

 

§ 8

Feststellung der Lehrbefähigung

(1) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Votums des Fachmentorats entscheidet der Fachbereichsrat über die Feststellung der Lehrbefähigung.

(2) Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nicht erbracht wurden und voraussichtlich auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden können, hebt der Fachbereichsrat die Bestellung des Fachmentorats auf und beendet damit das Habilitationsverfahren.

(3) Hat der Fachbereichsrat Bedenken, dem Votum des Fachmentorats zu folgen, so sind vor der endgültigen Entscheidung sämtliche Mitglieder des Fachmentorats in einer Sitzung des Fachbereichsrats zu hören.

(4) Die Entscheidung des Fachbereichsrats teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich mit. Wird die Lehrbefähigung nicht für alle vom Bewerber beantragten Fachgebiete festgestellt, ist die Entscheidung insoweit zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf Antrag des Bewerbers wird Akteneinsicht gewährt.

(5) Über den erfolgten Abschluss des Habilitationsverfahrens ist eine Urkunde auszustellen, die vom Rektor der Universität und vom Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät unterzeichnet wird und das Fachgebiet der Lehrbefähigung ausweist. Sie trägt das Datum der Beschlussfassung des Fachbereichsrats.

 

§ 9

Umhabilitation

Der Fachbereichsrat kann die Lehrbefähigung bei Personen, welche die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes besessen haben, unter Befreiung von einzelnen oder allen Habilitationsleistungen feststellen; er kann erbrachte Habilitationsleistungen anerkennen.

 

§ 10

Ungültigkeitserklärung

(1) Ergibt sich, dass sich der Bewerber im Habilitationsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so können die bisher erbrachten Habilitationsleistungen für ungültig erklärt und das Verfahren eingestellt werden.

(2) Die Rücknahme der Zulassung zum Habilitationsverfahren, der Feststellung der Lehrbefähigung und der Erteilung der Lehrbefugnis richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Die Entscheidung trifft die Universitätsleitung auf Antrag des Fachbereichsrats.

 

[Übergangs- und Schlussbestimmungen]

 

§ 11

In-Kraft-Treten

(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung für die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Regensburg vom 19. Juli 2001 (KMBl. II 2002 S. 812) unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze 3 und 4 außer Kraft.

(3) Für Bewerber, die bei In-Kraft-Treten dieser Habilitationsordnung zum Habilitationsverfahren zugelassen sind, wird das Habilitationsverfahren nach der in Absatz 2 genannten Habilitationsordnung zu Ende geführt.

(4) Das Gleiche gilt für Bewerber, die vor dem 1. August 2003 an einer Habilitationsschrift gearbeitet haben und bis zum 31. Januar 2004 dem Dekan schriftlich mitteilen, dass sie ihr Verfahren nach der in Absatz 2 genannten Habilitationsordnung fortführen wollen.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 28. Januar 2004 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 3. Juni 2004.

Regensburg, den 3. Juni 2004
UNIVERSITÄT REGENSBURG
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Die Satzung wurde am 3. Juni 2004 in der Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 3. Juni 2004 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 3. Juni 2004.

 


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