Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Habilitationsordnung für die
Aufgrund von Art. 5 in Verbindung mit Art. 74
Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die
Universität Regensburg folgende Habilitationsordnung für die
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält
Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und
Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in
dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher
Weise.
(1) Die Habilitation dient der förmlichen
Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor
in einem bestimmten Fachgebiet der Wirtschaftswissenschaft.
(2) Durch die Habilitation erlangt der Bewerber
den akademischem Grad einer habilitierten Doktorin beziehungsweise eines
habilitierten Doktors der Wirtschaftswissenschaft (Dr. rer. pol.
habil.).
(1) In der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät besteht eine Habilitationskommission. Sie trifft die Entscheidungen
im Habilitationsverfahren.
(2) Der Habilitationskommission gehören
alle Hochschullehrer der Fakultät sowie die sonstigen habilitierten
Mitglieder der Fakultät an, soweit sie nach der
Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme
von Habilitationen befugt sind. Entpflichtete Professoren, Professoren im
Ruhestand, Honorarprofessoren und Privatdozenten gehören als Mitglieder
der Habilitationskommission nur an, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung
am jeweiligen Habilitationsverfahren dem Dekan gegenüber schriftlich
bekundet haben.
(3) Den Vorsitz in der Habilitationskommission
führt der Dekan. Für den Geschäftsgang in der
Habilitationskommission gilt Art. 48 BayHSchG, für den Ausschluß
von Mitgliedern wegen persönlicher Beteiligung Art. 50
BayHSchG.
(4) Entscheidungen der Habilitationskommission
sind dem Bewerber vom Dekan innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung
schriftlich mitzuteilen. Beschwerende Entscheidungen sind zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren
setzt voraus,
1. daß ein Studium an einer wissenschaftlichen
Hochschule oder ein entsprechender Studiengang an einer integrierten
Gesamthochschule erfolgreich oder der Studiengang Betriebswirtschaft an einer
Fachhochschule mit wenigstens sehr gutem Erfolg abgeschlossen ist,
2. daß der Bewerber zur Führung des
Doktorgrades oder eines gleichwertigen akademischen Grades berechtigt ist;
die Gleichwertigkeit wird von der Habilitationskommission
festgestellt,
3. daß der Bewerber seine wissenschaftliche
Qualifikation in dem Fachgebiet, für das er die Lehrbefugnis anstrebt,
durch weitere wissenschaftliche Leistungen, insbesondere durch wissenschaftliche
Veröffentlichungen, nachgewiesen hat.
(2) Über die Zulassungsvoraussetzungen
gemäß Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Habilitationskommission
auf besonderen schriftlichen Antrag des Bewerbers vor der Entscheidung über
die Zulassung zum Habilitationsverfahren gemäß §
5.
(1) Das Gesuch um Zulassung zum
Habilitationsverfahren ist schriftlich beim Dekan einzureichen. Aus ihm muß
sich ergeben, für welches Fachgebiet der Bewerber die Lehrbefähigung
erstrebt.
(2) Mit dem Gesuch sind vorzulegen:
1. eine ausführliche, besonders den Studiengang
berücksichtigende Darstellung des Lebenslaufs,
2. die Urkunde über die Verleihung des
Doktorgrades und bei von ausländischen Hochschulen verliehenen akademischen
Graden die Urkunde über die Genehmigung zur Führung,
3. Zeugnisse über Diplom- und
Staatsprüfungen, falls der Bewerber solche abgelegt hat,
4. ein Verzeichnis aller bisherigen
wissenschaftlichen Veröffentlichungen; Veröffentlichungen, die
der Bewerber als schriftliche Habilitationsleistung vorlegen will, muß
er entsprechend kennzeichnen,
5. je ein Exemplar der zum Erwerb des Doktorgrades
oder eines dem Doktorgrad gleichwertigen akademischen Grades angefertigten
wissenschaftlichen Arbeit sowie aller bisherigen wissenschaftlichen
Veröffentlichungen,
6. eine schriftliche Erklärung über
frühere oder laufende Habilitationsverfahren mit Angabe der Fakultät
und der schriftlichen Habilitationsleistung,
7. ein amtliches Führungszeugnis, sofern
der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht.
(3) Bei unvollständigen Gesuchen hat der
Dekan den Bewerber unter Fristsetzung zur Vervollständigung aufzufordern.
Wird dem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen, so weist
der Dekan das Gesuch durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, als unzulässig
zurück.
(4) Nimmt der Bewerber den Antrag auf Zulassung
zum Habilitationsverfahren zurück, nachdem er die schriftliche
Habilitationsleistung vorgelegt hat, gilt das Habilitationsverfahren als
ohne Erfolg beendet. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen
schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(1) Über die Zulassung entscheidet die
Habilitationskommission. In dem Beschluß ist anzugeben, durch welche
wissenschaftliche Leistungen der Nachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 erbracht
wurde.
(2) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren
ist zu versagen, wenn
1. der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen
nach § 3 Abs. 1 nicht erfüllt;
2. der Bewerber bereits an anderer Stelle für
das Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, oder für
ein verwandtes Fachgebiet ein Habilitationsverfahren beantragt hat, das noch
nicht abgeschlossen ist;
3. der Bewerber bereits mehr als einmal in einem
Habilitationsverfahren für das Fachgebiet, für das er die
Lehrbefähigung anstrebt, oder für ein verwandtes Fachgebiet gescheitert
ist;
4. dem Bewerber ein akademischer Grad entzogen
worden ist oder Tatsachen vorliegen, die zur Entziehung eines akademischen
Grades berechtigen.
(3) Mit der Zulassung ist das Habilitationsverfahren
eingeleitet.
(1) Im Habilitationsverfahren wird
1. die pädagogische Eignung festgestellt
(§ 7),
2. die Befähigung zu selbständiger
Forschung aufgrund einer schriftlichen Habilitationsleistung geprüft
(§ 8),
3. eine wissenschaftliche Aussprache
durchgeführt (§ 9).
(2) Die schriftliche Habilitationsleistung besteht
aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Habilitationsschrift) oder aus
wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die nicht mit den
Veröffentlichungen identisch sein dürfen, welche zum Nachweis der
zusätzlichen wissenschaftlichen Qualifikation gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 3 dienen.
(1) Die Habilitationskommission kann bei einem
Bewerber, der bereits in der Lehre tätig war, über die
pädagogische Eignung aufgrund seiner bisherigen Lehrtätigkeit
beschließen.
(2) Wird die pädagogische Eignung nicht
nach Absatz 1 festgestellt, so kann der Bewerber beantragen, daß ihm
Gelegenheit gegeben wird, seine pädagogische Eignung durch die Abhaltung
von Lehrveranstaltungen an der Universität Regensburg nachzuweisen.
Stellt der Bewerber diesen Antrag, so bestimmt die Habilitationskommission
Art und Umfang der durchzuführenden Lehraufgaben; der Dekan teilt sie
dem Bewerber spätestens vier Wochen vor dem Abhaltungstermin schriftlich
mit. Nach Abhaltung der Lehrveranstaltungen entscheidet die
Habilitationskommission über die pädagogische Eignung. Entscheidet
die Habilitationskommission, daß der Nachweis der pädagogischen
Eignung nicht erbracht ist, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg
beendet.
(3) Wird die pädagogische Eignung nicht
nach Absatz 1 festgestellt und stellt der Bewerber keinen Antrag nach Absatz
2 Satz 1, so muß er den Nachweis der pädagogischen Eignung durch
einen öffentlichen Vortrag erbringen, nachdem die Befähigung zu
selbständiger Forschung festgestellt ist (§ 8 Abs.5) und die
wissenschaftliche Aussprache mit Erfolg durchgeführt ist (§ 9 Abs.5).
Für den öffentlichen Vortrag schlägt der Bewerber dem Dekan
innerhalb einer Woche nach der Mitteilung der Annahme der wissenschaftlichen
Aussprache schriftlich drei Themen vor; im übrigen gelten § 9 Abs.
2 Sätze 3 und 4 entsprechend. Der Dekan gibt Thema und Termin des
öffentlichen Vortrages in der Universität bekannt. Die
Habilitationskommission entscheidet nach dem Vortrag über die
pädagogische Eignung. Entscheidet die Habilitationskommission, daß
der Nachweis der pädagogischen Eignung nicht erbracht ist, so ist das
Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet.
(1) Ist die pädagogische Eignung nach §
7 Abs.1 oder 2 festgestellt oder ist sie nach § 7 Abs. 3 festzustellen,
so fordert der Dekan den Bewerber auf, die schriftliche Habilitationsleistung
(§ 6 Abs.1 Nr. 2) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, sofern der
Bewerber diese nicht zu einem früheren Zeitpunkt, frühestens im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zum Habilitationsverfahren
(§ 4), bereits vorgelegt hat. Der Bewerber muß eine schriftliche
Erklärung darüber beifügen, daß er die schriftliche
Habilitationsleistung selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln
angefertigt hat.
(2) Die Habilitationskommission kann
beschließen, dem Bewerber für die Vorlage der schriftlichen
Habilitationsleistung eine angemessene Frist zu setzen. Legt der Bewerber
die schriftliche Habilitationsleistung und die Erklärung nach Absatz
1 Satz 2 nicht innerhalb der festgesetzten Frist vor, so gilt das
Habilitationsgesuch als zurückgenommen. Dies teilt der Dekan dem Bewerber
durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, mit.
(3) Die Habilitationskommission bestellt mindestens
zwei Gutachter für die schriftliche Habilitationsleistung. Sie kann
auch auswärtige Wissenschaftler als Gutachter bestellen, jedoch muß
mindestens ein Gutachter der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Regensburg angehören. Zu Gutachtern können
nur Personen bestellt werden, die zur Abnahme von Habilitationsleistungen
befugt sind. Aus jedem Gutachten muß sich zweifelsfrei ergeben, ob
der Bewerber mit der schriftlichen Habilitationsleistung den Nachweis der
Befähigung zu selbständiger Forschung erbracht hat.
(4) Der Dekan macht die Gutachten und die
schriftliche Habilitationsleistung den Mitgliedern der Habilitationskommission
zugänglich. Diese haben das Recht, sich innerhalb einer Frist von zwei
Wochen zu der schriftlichen Habilitationsleistung gutachtlich zu
äußern. Der Dekan teilt den Mitgliedern der Habilitationskommission
den Beginn dieser Frist rechtzeitig schriftlich mit.
(5) Die Habilitationskommission beschließt
unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten darüber, ob
der Nachweis der Befähigung zu selbständiger Forschung aufgrund
der schriftlichen Habilitationsleistung erbracht ist. Entscheidet die
Habilitationskommission, daß die Befähigung zu selbständiger
Forschung nicht erbracht ist, ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg
beendet.
(6) Die Habilitationskommission kann dem Bewerber
eine Habilitationsschrift, die den Anforderungen nicht genügt, einmal
zur Beseitigung von Mängeln, die in dem Beschluß aufzuführen
sind, zurückgeben. Sie setzt dem Bewerber hierfür eine angemessene
Frist. Bei fristgerechter Vorlage der umgearbeiteten Habilitationsschrift
richtet sich das weitere Verfahren nach Absatz 5. Legt der Bewerber die
umgearbeitete Habilitationsschrift nicht innerhalb der gesetzten Frist vor,
so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet. Dies teilt der Dekan
dem Bewerber durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, mit.
(1) Stellt die Habilitationskommission fest,
daß die Befähigung zu selbständiger Forschung nachgewiesen
ist, so hat sie den Bewerber zur wissenschaftlichen Aussprache
zuzulassen.
(2) Im Rahmen der wissenschaftlichen Aussprache
hält der Bewerber einen Vortrag. Für den Vortrag schlägt der
Bewerber dem Dekan innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Zulassung zur
wissenschaftlichen Aussprache schriftlich drei Themen vor. Die
Habilitationskommission wählt ein Thema aus und legt zugleich den Termin
der wissenschaftlichen Aussprache fest, die innerhalb von sechs Wochen, jedoch
nicht in der unterrichtsfreien Zeit, stattfinden soll. Hält die
Habilitationskommission kein vorgeschlagenes Thema für geeignet, so
fordert der Dekan vom Bewerber drei neue Themenvorschläge an; er setzt
dem Bewerber hierfür eine angemessene Frist. Der Dekan teilt dem Bewerber
den Termin und das gewählte Thema mindestens 14 Tage vor dem Termin
mit.
(3) Zu der wissenschaftlichen Aussprache lädt
der Dekan die Mitglieder der Habilitationskommission, die in der
Habilitationskommission nicht vertretenen Mitglieder des Fachbereichsrats,
den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Dekane der
Universität Regensburg ein.
(4) Die wissenschaftliche Aussprache wird vom
Dekan geleitet. Die sich an den Vortrag anschließende Diskussion soll
die Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. In der wissenschaftlichen
Aussprache muß der Bewerber die Befähigung zur wissenschaftlichen
Argumentation in dem Fachgebiet, für welches er die Lehrbefähigung
erstrebt, unter Beweis stellen; er muß ferner ausreichend breite Kenntnisse
im Fachgebiet der Habilitation nachweisen, soweit die Habilitationskommission
diesen Nachweis unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gesamtwerks
des Bewerbers noch für erforderlich hält. An der wissenschaftlichen
Aussprache dürfen nur die in Absatz 3 genannten Personen mitwirken,
soweit sie zur Abnahme von Habilitationsleistungen befugt sind.
(5) Unverzüglich nach Durchführung
der wissenschaftlichen Aussprache entscheidet die Habilitationskommission,
ob die wissenschaftliche Aussprache als Habilitationsleistung angenommen
wird. Im Falle der Ablehnung ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg
beendet.
(6) Legt der Bewerber innerhalb der in Absatz
2 genannten Fristen keine Themenvorschläge vor oder erscheint er aus
von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu dem Termin der wissenschaftlichen
Aussprache, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet; dies
teilt der Dekan dem Bewerber durch einen schriftlichen Bescheid, der zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist,
mit.
(1) Hat die Habilitationskommission die
pädagogische Eignung und die Befähigung zu selbständiger Forschung
festgestellt und die wissenschaftliche Aussprache als Habilitationsleistung
angenommen, so stellt sie die Lehrbefähigung für das vom Bewerber
benannte Fachgebiet förmlich fest.
(2) Kommt die Habilitationskommission bei der
Bewertung einer Habilitationsleistung zu dem Ergebnis, daß diese die
Erteilung der Lehrbefähigung nicht für das vom Bewerber benannte
Fachgebiet, jedoch für ein anderes oder spezielles Fachgebiet rechtfertigt,
so kann sie dem Bewerber anheimstellen, das Habilitationsgesuch entsprechend
zu ändern. Der Dekan setzt dem Bewerber hierfür eine angemessene
Frist. Ändert der Bewerber das Habilitationsgesuch nicht fristgerecht,
so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet; dies teilt der Dekan
dem Bewerber durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, mit.
(3) Über den erfolgreichen Abschluß
des Habilitationsverfahrens, das Fachgebiet der Lehrbefähigung und die
Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors der
Wirtschaftswissenschaft (Dr. rer. pol. habil.) wird dem Bewerber eine vom
Präsidenten der Universität unterzeichnete Urkunde ausgehändigt.
Die Urkunde trägt das Datum der Beschlußfassung nach Absatz
1.
(4) Innerhalb eines Jahres nach erfolgreichem
Abschluß des Habilitationsverfahrens soll der Habilitierte eine
öffentliche Antrittsvorlesung halten.
Ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet,
so kann es einmal, frühestens jedoch nach Ablauf eines halben Jahres
nach der Mitteilung des Scheiterns, wiederholt werden. Die
Habilitationskommission kann auch eine längere Frist festlegen. Mit
Ausnahme der wissenschaftlichen Aussprache kann die Habilitationskommission
Habilitationsleistungen, die in dem ohne Erfolg beendeten Habilitationsverfahren
angenommen worden sind, anerkennen. Im übrigen muß der Bewerber
neue Habilitationsleistungen erbringen.
(1) Die Lehrbefähigung eines Bewerbers,
der nach dieser Habilitationsordnung für ein eingeschränktes Fachgebiet
habilitiert worden ist, kann auf Antrag erweitert werden. Mit Ausnahme von
§ 1 Abs. 2 gelten die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung entsprechend
mit der Maßgabe, daß die Habilitationskommission die im
abgeschlossenen Habilitationsverfahren getroffene Feststellung der
pädagogischen Eignung anerkennen kann.
(2) Die Habilitationskommission kann bei Personen,
die die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen
wissenschaftlichen Hochschule oder integrierten Gesamthochschule oder einer
diesen gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes besessen haben,
die Lehrbefähigung unter Befreiung von einzelnen oder allen
Habilitationsleistungen feststellen; sie kann erbrachte Habilitationsleistungen
anerkennen.
Die Rücknahme und der Widerruf der Feststellung
der Lehrbefähigung sowie die Entziehung des akademischen Grades richten
sich nach den allgemeinen Vorschriften; zuständig für die Entscheidung
ist die Habilitationskommission.
(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie setzt die Habilitationsordnung der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg
vom 30. Juli 1975 (KMBl II S. 745), geändert durch Satzung vom 26. Mai
1982 (KMBl II S. 611), außer Kraft.
(2) Für Habilitationsverfahren, für
die bei Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung bereits die Zulassung
ausgesprochen ist, finden die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften
Anwendung.
Die Satzung wurde am 1. August 1988 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 1. August 1988 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 1. August 1988.
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