Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Habilitationsordnung für die

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Regensburg
vom 1. August 1988
(KWMBl II S. 244)
geändert durch Satzung vom 15. Oktober 1991
(KWMBl II S. 952)
geändert durch Satzung vom 8. September 1997

Aufgrund von Art. 5 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende Habilitationsordnung für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1
Ziel der Habilitation

(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet der Wirtschaftswissenschaft.

(2) Durch die Habilitation erlangt der Bewerber den akademischem Grad einer habilitierten Doktorin beziehungsweise eines habilitierten Doktors der Wirtschaftswissenschaft (Dr. rer. pol. habil.).

§ 2
Habilitationskommission

(1) In der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät besteht eine Habilitationskommission. Sie trifft die Entscheidungen im Habilitationsverfahren.

(2) Der Habilitationskommission gehören alle Hochschullehrer der Fakultät sowie die sonstigen habilitierten Mitglieder der Fakultät an, soweit sie nach der Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Habilitationen befugt sind. Entpflichtete Professoren, Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Privatdozenten gehören als Mitglieder der Habilitationskommission nur an, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am jeweiligen Habilitationsverfahren dem Dekan gegenüber schriftlich bekundet haben.

(3) Den Vorsitz in der Habilitationskommission führt der Dekan. Für den Geschäftsgang in der Habilitationskommission gilt Art. 48 BayHSchG, für den Ausschluß von Mitgliedern wegen persönlicher Beteiligung Art. 50 BayHSchG.

(4) Entscheidungen der Habilitationskommission sind dem Bewerber vom Dekan innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung schriftlich mitzuteilen. Beschwerende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt voraus,

1. daß ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder ein entsprechender Studiengang an einer integrierten Gesamthochschule erfolgreich oder der Studiengang Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule mit wenigstens sehr gutem Erfolg abgeschlossen ist,

2. daß der Bewerber zur Führung des Doktorgrades oder eines gleichwertigen akademischen Grades berechtigt ist; die Gleichwertigkeit wird von der Habilitationskommission festgestellt,

3. daß der Bewerber seine wissenschaftliche Qualifikation in dem Fachgebiet, für das er die Lehrbefugnis anstrebt, durch weitere wissenschaftliche Leistungen, insbesondere durch wissenschaftliche Veröffentlichungen, nachgewiesen hat.

(2) Über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Habilitationskommission auf besonderen schriftlichen Antrag des Bewerbers vor der Entscheidung über die Zulassung zum Habilitationsverfahren gemäß § 5.

§ 4
Gesuch um Zulassung zum Habilitationsverfahren

(1) Das Gesuch um Zulassung zum Habilitationsverfahren ist schriftlich beim Dekan einzureichen. Aus ihm muß sich ergeben, für welches Fachgebiet der Bewerber die Lehrbefähigung erstrebt.

(2) Mit dem Gesuch sind vorzulegen:

1. eine ausführliche, besonders den Studiengang berücksichtigende Darstellung des Lebenslaufs,

2. die Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades und bei von ausländischen Hochschulen verliehenen akademischen Graden die Urkunde über die Genehmigung zur Führung,

3. Zeugnisse über Diplom- und Staatsprüfungen, falls der Bewerber solche abgelegt hat,

4. ein Verzeichnis aller bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen; Veröffentlichungen, die der Bewerber als schriftliche Habilitationsleistung vorlegen will, muß er entsprechend kennzeichnen,

5. je ein Exemplar der zum Erwerb des Doktorgrades oder eines dem Doktorgrad gleichwertigen akademischen Grades angefertigten wissenschaftlichen Arbeit sowie aller bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen,

6. eine schriftliche Erklärung über frühere oder laufende Habilitationsverfahren mit Angabe der Fakultät und der schriftlichen Habilitationsleistung,

7. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht.

(3) Bei unvollständigen Gesuchen hat der Dekan den Bewerber unter Fristsetzung zur Vervollständigung aufzufordern. Wird dem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen, so weist der Dekan das Gesuch durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, als unzulässig zurück.

(4) Nimmt der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren zurück, nachdem er die schriftliche Habilitationsleistung vorgelegt hat, gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 5
Zulassung zum Habilitationsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet die Habilitationskommission. In dem Beschluß ist anzugeben, durch welche wissenschaftliche Leistungen der Nachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 erbracht wurde.

(2) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht erfüllt;

2. der Bewerber bereits an anderer Stelle für das Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, oder für ein verwandtes Fachgebiet ein Habilitationsverfahren beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist;

3. der Bewerber bereits mehr als einmal in einem Habilitationsverfahren für das Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, oder für ein verwandtes Fachgebiet gescheitert ist;

4. dem Bewerber ein akademischer Grad entzogen worden ist oder Tatsachen vorliegen, die zur Entziehung eines akademischen Grades berechtigen.

(3) Mit der Zulassung ist das Habilitationsverfahren eingeleitet.

§ 6
Habilitationsleistungen

(1) Im Habilitationsverfahren wird

1. die pädagogische Eignung festgestellt (§ 7),

2. die Befähigung zu selbständiger Forschung aufgrund einer schriftlichen Habilitationsleistung geprüft (§ 8),

3. eine wissenschaftliche Aussprache durchgeführt (§ 9).

(2) Die schriftliche Habilitationsleistung besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Habilitationsschrift) oder aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die nicht mit den Veröffentlichungen identisch sein dürfen, welche zum Nachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Qualifikation gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 dienen.

§ 7
Feststellung der pädagogischen Eignung

(1) Die Habilitationskommission kann bei einem Bewerber, der bereits in der Lehre tätig war, über die pädagogische Eignung aufgrund seiner bisherigen Lehrtätigkeit beschließen.

(2) Wird die pädagogische Eignung nicht nach Absatz 1 festgestellt, so kann der Bewerber beantragen, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, seine pädagogische Eignung durch die Abhaltung von Lehrveranstaltungen an der Universität Regensburg nachzuweisen. Stellt der Bewerber diesen Antrag, so bestimmt die Habilitationskommission Art und Umfang der durchzuführenden Lehraufgaben; der Dekan teilt sie dem Bewerber spätestens vier Wochen vor dem Abhaltungstermin schriftlich mit. Nach Abhaltung der Lehrveranstaltungen entscheidet die Habilitationskommission über die pädagogische Eignung. Entscheidet die Habilitationskommission, daß der Nachweis der pädagogischen Eignung nicht erbracht ist, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet.

(3) Wird die pädagogische Eignung nicht nach Absatz 1 festgestellt und stellt der Bewerber keinen Antrag nach Absatz 2 Satz 1, so muß er den Nachweis der pädagogischen Eignung durch einen öffentlichen Vortrag erbringen, nachdem die Befähigung zu selbständiger Forschung festgestellt ist (§ 8 Abs.5) und die wissenschaftliche Aussprache mit Erfolg durchgeführt ist (§ 9 Abs.5). Für den öffentlichen Vortrag schlägt der Bewerber dem Dekan innerhalb einer Woche nach der Mitteilung der Annahme der wissenschaftlichen Aussprache schriftlich drei Themen vor; im übrigen gelten § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend. Der Dekan gibt Thema und Termin des öffentlichen Vortrages in der Universität bekannt. Die Habilitationskommission entscheidet nach dem Vortrag über die pädagogische Eignung. Entscheidet die Habilitationskommission, daß der Nachweis der pädagogischen Eignung nicht erbracht ist, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet.

§ 8
Schriftliche Habilitationsleistung

(1) Ist die pädagogische Eignung nach § 7 Abs.1 oder 2 festgestellt oder ist sie nach § 7 Abs. 3 festzustellen, so fordert der Dekan den Bewerber auf, die schriftliche Habilitationsleistung (§ 6 Abs.1 Nr. 2) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, sofern der Bewerber diese nicht zu einem früheren Zeitpunkt, frühestens im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zum Habilitationsverfahren (§ 4), bereits vorgelegt hat. Der Bewerber muß eine schriftliche Erklärung darüber beifügen, daß er die schriftliche Habilitationsleistung selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat.

(2) Die Habilitationskommission kann beschließen, dem Bewerber für die Vorlage der schriftlichen Habilitationsleistung eine angemessene Frist zu setzen. Legt der Bewerber die schriftliche Habilitationsleistung und die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb der festgesetzten Frist vor, so gilt das Habilitationsgesuch als zurückgenommen. Dies teilt der Dekan dem Bewerber durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, mit.

(3) Die Habilitationskommission bestellt mindestens zwei Gutachter für die schriftliche Habilitationsleistung. Sie kann auch auswärtige Wissenschaftler als Gutachter bestellen, jedoch muß mindestens ein Gutachter der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg angehören. Zu Gutachtern können nur Personen bestellt werden, die zur Abnahme von Habilitationsleistungen befugt sind. Aus jedem Gutachten muß sich zweifelsfrei ergeben, ob der Bewerber mit der schriftlichen Habilitationsleistung den Nachweis der Befähigung zu selbständiger Forschung erbracht hat.

(4) Der Dekan macht die Gutachten und die schriftliche Habilitationsleistung den Mitgliedern der Habilitationskommission zugänglich. Diese haben das Recht, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu der schriftlichen Habilitationsleistung gutachtlich zu äußern. Der Dekan teilt den Mitgliedern der Habilitationskommission den Beginn dieser Frist rechtzeitig schriftlich mit.

(5) Die Habilitationskommission beschließt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten darüber, ob der Nachweis der Befähigung zu selbständiger Forschung aufgrund der schriftlichen Habilitationsleistung erbracht ist. Entscheidet die Habilitationskommission, daß die Befähigung zu selbständiger Forschung nicht erbracht ist, ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet.

(6) Die Habilitationskommission kann dem Bewerber eine Habilitationsschrift, die den Anforderungen nicht genügt, einmal zur Beseitigung von Mängeln, die in dem Beschluß aufzuführen sind, zurückgeben. Sie setzt dem Bewerber hierfür eine angemessene Frist. Bei fristgerechter Vorlage der umgearbeiteten Habilitationsschrift richtet sich das weitere Verfahren nach Absatz 5. Legt der Bewerber die umgearbeitete Habilitationsschrift nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet. Dies teilt der Dekan dem Bewerber durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, mit.

§ 9
Wissenschaftliche Aussprache

(1) Stellt die Habilitationskommission fest, daß die Befähigung zu selbständiger Forschung nachgewiesen ist, so hat sie den Bewerber zur wissenschaftlichen Aussprache zuzulassen.

(2) Im Rahmen der wissenschaftlichen Aussprache hält der Bewerber einen Vortrag. Für den Vortrag schlägt der Bewerber dem Dekan innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Zulassung zur wissenschaftlichen Aussprache schriftlich drei Themen vor. Die Habilitationskommission wählt ein Thema aus und legt zugleich den Termin der wissenschaftlichen Aussprache fest, die innerhalb von sechs Wochen, jedoch nicht in der unterrichtsfreien Zeit, stattfinden soll. Hält die Habilitationskommission kein vorgeschlagenes Thema für geeignet, so fordert der Dekan vom Bewerber drei neue Themenvorschläge an; er setzt dem Bewerber hierfür eine angemessene Frist. Der Dekan teilt dem Bewerber den Termin und das gewählte Thema mindestens 14 Tage vor dem Termin mit.

(3) Zu der wissenschaftlichen Aussprache lädt der Dekan die Mitglieder der Habilitationskommission, die in der Habilitationskommission nicht vertretenen Mitglieder des Fachbereichsrats, den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Dekane der Universität Regensburg ein.

(4) Die wissenschaftliche Aussprache wird vom Dekan geleitet. Die sich an den Vortrag anschließende Diskussion soll die Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. In der wissenschaftlichen Aussprache muß der Bewerber die Befähigung zur wissenschaftlichen Argumentation in dem Fachgebiet, für welches er die Lehrbefähigung erstrebt, unter Beweis stellen; er muß ferner ausreichend breite Kenntnisse im Fachgebiet der Habilitation nachweisen, soweit die Habilitationskommission diesen Nachweis unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gesamtwerks des Bewerbers noch für erforderlich hält. An der wissenschaftlichen Aussprache dürfen nur die in Absatz 3 genannten Personen mitwirken, soweit sie zur Abnahme von Habilitationsleistungen befugt sind.

(5) Unverzüglich nach Durchführung der wissenschaftlichen Aussprache entscheidet die Habilitationskommission, ob die wissenschaftliche Aussprache als Habilitationsleistung angenommen wird. Im Falle der Ablehnung ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet.

(6) Legt der Bewerber innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen keine Themenvorschläge vor oder erscheint er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu dem Termin der wissenschaftlichen Aussprache, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet; dies teilt der Dekan dem Bewerber durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, mit.

§ 10
Feststellung der Lehrbefähigung

(1) Hat die Habilitationskommission die pädagogische Eignung und die Befähigung zu selbständiger Forschung festgestellt und die wissenschaftliche Aussprache als Habilitationsleistung angenommen, so stellt sie die Lehrbefähigung für das vom Bewerber benannte Fachgebiet förmlich fest.

(2) Kommt die Habilitationskommission bei der Bewertung einer Habilitationsleistung zu dem Ergebnis, daß diese die Erteilung der Lehrbefähigung nicht für das vom Bewerber benannte Fachgebiet, jedoch für ein anderes oder spezielles Fachgebiet rechtfertigt, so kann sie dem Bewerber anheimstellen, das Habilitationsgesuch entsprechend zu ändern. Der Dekan setzt dem Bewerber hierfür eine angemessene Frist. Ändert der Bewerber das Habilitationsgesuch nicht fristgerecht, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet; dies teilt der Dekan dem Bewerber durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, mit.

(3) Über den erfolgreichen Abschluß des Habilitationsverfahrens, das Fachgebiet der Lehrbefähigung und die Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors der Wirtschaftswissenschaft (Dr. rer. pol. habil.) wird dem Bewerber eine vom Präsidenten der Universität unterzeichnete Urkunde ausgehändigt. Die Urkunde trägt das Datum der Beschlußfassung nach Absatz 1.

(4) Innerhalb eines Jahres nach erfolgreichem Abschluß des Habilitationsverfahrens soll der Habilitierte eine öffentliche Antrittsvorlesung halten.

§ 11
Wiederholung des Habilitationsverfahrens

Ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet, so kann es einmal, frühestens jedoch nach Ablauf eines halben Jahres nach der Mitteilung des Scheiterns, wiederholt werden. Die Habilitationskommission kann auch eine längere Frist festlegen. Mit Ausnahme der wissenschaftlichen Aussprache kann die Habilitationskommission Habilitationsleistungen, die in dem ohne Erfolg beendeten Habilitationsverfahren angenommen worden sind, anerkennen. Im übrigen muß der Bewerber neue Habilitationsleistungen erbringen.

§ 12
Erweiterung der Lehrbefähigung und Umhabilitation

(1) Die Lehrbefähigung eines Bewerbers, der nach dieser Habilitationsordnung für ein eingeschränktes Fachgebiet habilitiert worden ist, kann auf Antrag erweitert werden. Mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 gelten die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Habilitationskommission die im abgeschlossenen Habilitationsverfahren getroffene Feststellung der pädagogischen Eignung anerkennen kann.

(2) Die Habilitationskommission kann bei Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder integrierten Gesamthochschule oder einer diesen gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes besessen haben, die Lehrbefähigung unter Befreiung von einzelnen oder allen Habilitationsleistungen feststellen; sie kann erbrachte Habilitationsleistungen anerkennen.

§ 13
Rücknahme und Widerruf der Feststellung der Lehrbefähigung
und Entziehung des akademischen Grades

Die Rücknahme und der Widerruf der Feststellung der Lehrbefähigung sowie die Entziehung des akademischen Grades richten sich nach den allgemeinen Vorschriften; zuständig für die Entscheidung ist die Habilitationskommission.

§ 14
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie setzt die Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg vom 30. Juli 1975 (KMBl II S. 745), geändert durch Satzung vom 26. Mai 1982 (KMBl II S. 611), außer Kraft.

(2) Für Habilitationsverfahren, für die bei Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung bereits die Zulassung ausgesprochen ist, finden die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften Anwendung.

Die Satzung wurde am 1. August 1988 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 1. August 1988 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 1. August 1988.


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