Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Zweite Satzung zur Änderung der Habilitationsordnung für die
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 3 des Bayerischen
Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende
Satzung:
Die Habilitationsordnung für die Juristische Fakultät der
Universität Regensburg vom 20. September 1979 (KMBl II S. 302),
geändert durch Satzung vom 21. Mai 1993 (KWMBl II S. 545), wird wie
folgt geändert:
In § 15 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
"Entpflichtete Professoren, Professoren im Ruhestand und Honorarprofessoren
gehören als Mitglieder der Habilitationskommission nur an, wenn sie
ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am jeweiligen Habilitationsverfahren dem
Dekan gegenüber schriftlich bekundet haben."
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie gilt für alle Habilitationsverfahren, bei denen der Antrag auf
Zulassung gemäß § 4 Abs. 1 der Habilitationsordnung nach
dem Inkrafttreten dieser Satzung gestellt wird.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg
vom 30. Juli 1997 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 13.
August 1997 Nr. X/4-3/119 839.
Regensburg, den 8. September 1997
Universität Regensburg
Der Rektor
I. V.
(Zorger)
Diese Satzung wurde am 8. September 1997 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 8. September 1997 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 8. September 1997.
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