Der Text dieser Prüfungsordnung
ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein
Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit
Art. 91 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
die Universität Regensburg folgende Satzung:
Die Habilitationsordnung für die
Naturwissenschaftlichen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg
vom 23. April 1985 (KMBl II S. 155), geändert durch Satzung vom 11.
April 1990 (KWMBl II S. 243), wird wie folgt
geändert:
1. Nach der Einleitungsformel wird
eingefügt:
"Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Diese Prüfungsordnung enthält
Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und
Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in
dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher
Weise."
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende
Fassung:
"Durch die Habilitation erlangt der Bewerber den akademischen Grad eines habilitierten
Doktors beziehungsweise einer habilitierten
Doktorin der Naturwissenschaft (Dr. rer. nat. habil.)."
b) In Absatz 2 Buchst. c werden die Worte
"Anatomie", "Medizinische Psychologie", "Medizinische Soziologie" und
"Physiologie" gestrichen.
c) In Absatz 2 Buchst. d werden nach dem
Wort "Pharmakologie" die Worte "für Naturwissenschaften"
eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort
"Habilitationsverfahren" die Worte "Zulassungsverfahren und im"
eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Zitat "Art.
35 BayHSchG" durch das Zitat "Art. 48 BayHSchG" und das Zitat "Art. 37 BayHSchG"
durch das Zitat "Art. 50 BayHSchG" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz werden die Worte
"zur Habilitation" durch die Worte "zum Habilitationsverfahren"
ersetzt.
bb) Nummer 1 erhält folgende
Fassung:
"daß der Bewerber ein Studium an
einer Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In-
oder Auslandes erfolgreich abgeschlossen hat,"
cc) Nummer 2 erhält folgende
Fassung:
"daß der Bewerber zur Führung
des von einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verliehenen
Doktorgrades oder eines gleichwertigen akademischen Grades berechtigt
ist,"
dd) Nummer 4 erhält folgende
Fassung:
"daß der Bewerber bei einer Habilitation
im Fachgebiet Pharmakologie für Naturwissenschaften eine wenigstens
vierjährige Tätigkeit auf dem Fachgebiet
nachweist"
ee) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen
Studiums an einer Universität gilt bei Bewerbern als erbracht, die als
Fachhochschulabsolventen nach Maßgabe der einschlägigen
Promotionsordnung zum Promotionsverfahren zugelassen wurden und die
Doktorprüfung mit Erfolg abgelegt haben."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "zur
Habilitation" durch die Worte "zum Habilitationsverfahren"
ersetzt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 4
eingefügt:
"Veröffentlichungen, die der Bewerber als schriftliche Habilitationsleistung vorlegen will, muß er entsprechend kennzeichnen."
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz
5.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Zieht der Bewerber den Antrag auf
Zulassung zum Habilitationsverfahren zurück, nachdem die
Habilitationskommission gemäß § 7 Abs. 6 über die
schriftliche Habilitationsleistung entschieden hat oder die Frist nach §
7 Abs. 7 Satz 2 verstrichen ist, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne
Erfolg beendet. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen
Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist."
5. § 5 Abs. 2 erhält folgende
Fassung:
"(2) Wird die pädagogische Eignung
nicht nach Absatz 1 festgestellt, so muß der Bewerber seine
pädagogische Eignung durch die Abhaltung von Lehrveranstaltungen nachweisen.
Der Dekan der zuständigen Fakultät legt Art und Umfang der
Lehrveranstaltungen fest. Hat der Bewerber die Lehraufgaben erfüllt,
so entscheidet die Habilitationskommission nach Anhörung des für
die Lehrveranstaltungen verantwortlichen Hochschullehrers über das Vorliegen
der pädagogischen Eignung. Erscheint der Bewerber aus von ihm zu
vertretenden Gründen nicht zu den Lehrveranstaltungen, so gilt das
Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet."
6. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält
folgende Fassung:
"Die schriftliche Habilitationsleistung
besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung in gedruckter oder druckfertiger
Form (Habilitationsschrift) oder aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
denen zur Darlegung der wissenschaftlichen Zielsetzung in Bezug auf das
Fachgebiet, für das der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt, eine
zusammenfassende Darstellung der Themen und Inhalte beigefügt werden
soll."
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird
das Wort "erbracht" durch das Wort "erstellt" ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende
Fassung:
"Sie kann dem Bewerber die
Habilitationsschrift, die abgelehnt werden müßte, einmal zur
Umarbeitung zurückgeben."
c) Absatz 7 wird
aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz
7 und erhält folgende Fassung:
"(7) Bei einer Rückgabe zur Umarbeitung
sind die Mängel in dem Beschluß anzugeben. Die Habilitationskommission
setzt dem Bewerber eine angemessene Frist. Legt der Bewerber die umgearbeitete
Habilitationsschrift innerhalb der festgesetzten Frist vor, so richtet sich
das weitere Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6. Eine erneute Umarbeitung
der Habilitationsschrift darf von den Gutachtern nicht vorgeschlagen werden.
Legt der Bewerber die umgearbeitete Habilitationsschrift nicht innerhalb
der festgesetzten Frist vor, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne
Erfolg beendet. Dies teilt der Vorsitzende der Habilitationskommission dem
Bewerber durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, mit.".
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort
"Präsidenten" durch das Wort "Rektor" und das Wort "Vizepräsidenten"
durch das Wort "Prorektoren" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Erscheint der Bewerber aus von ihm
zu vertretenden Gründen nicht zum Referat und zur wissenschaftlichen
Aussprache, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. §
7 Abs. 7
Satz 6 gilt entsprechend."
9. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.
10. § 10 Satz 1 wird wie folgt
geändert:
a) Die Worte "oder eines habilitierten
Doktors der Medizin (Dr. med. habil.)" werden gestrichen.
b) Nach dem Wort "Doktors" werden die
Worte "beziehungsweise einer habilitierten Doktorin"
eingefügt.
c) Das Wort "Präsidenten" wird durch
das Wort "Rektor" ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte
"wissenschaftlichen Hochschule oder integrierten Gesamthochschule" durch
das Wort "Universität" ersetzt.
12. § 12 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
"Das Habilitationsverfahren ist ohne Erfolg beendet, wenn die Habilitationskommission gemäß
§ 5 Abs. 2 die pädagogische
Eignung verneint, gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 die schriftliche
Habilitationsleistung ablehnt oder gemäß § 9 Satz 1 feststellt,
daß die wissenschaftliche Aussprache nicht den Anforderungen entsprochen
hat.".
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
(2) Für Bewerber, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Satzung zum Habilitationsverfahren zugelassen sind,
wird das Habilitationsverfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende
geführt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
des Senats der Universität Regensburg vom 16. Dezember 1992 und der
Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 08. Januar 1993 Nr. X/6-3/192
984.
Regensburg, den 20. Januar 1993 Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Die Satzung wurde am 20. Januar
1993 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 20. Januar
1993 in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der
20. Januar 1993.
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