Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Zweite Satzung
zur Änderung der Habilitationsordnung
für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten I - IV
der Universität Regensburg
Vom 20. Januar 1993
(KWMBl II S. 217)





Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende Satzung:


§ 1

Die Habilitationsordnung für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 23. April 1985 (KMBl II S. 155), geändert durch Satzung vom 11. April 1990 (KWMBl II S. 243), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Einleitungsformel wird eingefügt:

"Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise."

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Durch die Habilitation erlangt der Bewerber den akademischen Grad eines habilitierten

Doktors beziehungsweise einer habilitierten Doktorin der Naturwissenschaft (Dr. rer. nat. habil.)."

b) In Absatz 2 Buchst. c werden die Worte "Anatomie", "Medizinische Psychologie", "Medizinische Soziologie" und "Physiologie" gestrichen.

c) In Absatz 2 Buchst. d werden nach dem Wort "Pharmakologie" die Worte "für Naturwissenschaften" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort "Habilitationsverfahren" die Worte "Zulassungsverfahren und im" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Zitat "Art. 35 BayHSchG" durch das Zitat "Art. 48 BayHSchG" und das Zitat "Art. 37 BayHSchG" durch das Zitat "Art. 50 BayHSchG" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Einleitungssatz werden die Worte "zur Habilitation" durch die Worte "zum Habilitationsverfahren" ersetzt.

bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"daß der Bewerber ein Studium an einer Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes erfolgreich abgeschlossen hat,"

cc) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"daß der Bewerber zur Führung des von einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verliehenen Doktorgrades oder eines gleichwertigen akademischen Grades berechtigt ist,"

dd) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"daß der Bewerber bei einer Habilitation im Fachgebiet Pharmakologie für Naturwissenschaften eine wenigstens vierjährige Tätigkeit auf dem Fachgebiet nachweist"

ee) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums an einer Universität gilt bei Bewerbern als erbracht, die als Fachhochschulabsolventen nach Maßgabe der einschlägigen Promotionsordnung zum Promotionsverfahren zugelassen wurden und die Doktorprüfung mit Erfolg abgelegt haben."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "zur Habilitation" durch die Worte "zum Habilitationsverfahren" ersetzt.

bb) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Veröffentlichungen, die der Bewerber als schriftliche Habilitationsleistung vorlegen will, muß er entsprechend kennzeichnen."

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Zieht der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren zurück, nachdem die Habilitationskommission gemäß § 7 Abs. 6 über die schriftliche Habilitationsleistung entschieden hat oder die Frist nach § 7 Abs. 7 Satz 2 verstrichen ist, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist."

5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wird die pädagogische Eignung nicht nach Absatz 1 festgestellt, so muß der Bewerber seine pädagogische Eignung durch die Abhaltung von Lehrveranstaltungen nachweisen. Der Dekan der zuständigen Fakultät legt Art und Umfang der Lehrveranstaltungen fest. Hat der Bewerber die Lehraufgaben erfüllt, so entscheidet die Habilitationskommission nach Anhörung des für die Lehrveranstaltungen verantwortlichen Hochschullehrers über das Vorliegen der pädagogischen Eignung. Erscheint der Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu den Lehrveranstaltungen, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet."

6. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die schriftliche Habilitationsleistung besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung in gedruckter oder druckfertiger Form (Habilitationsschrift) oder aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen, denen zur Darlegung der wissenschaftlichen Zielsetzung in Bezug auf das Fachgebiet, für das der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt, eine zusammenfassende Darstellung der Themen und Inhalte beigefügt werden soll."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "erbracht" durch das Wort "erstellt" ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Sie kann dem Bewerber die Habilitationsschrift, die abgelehnt werden müßte, einmal zur Umarbeitung zurückgeben."

c) Absatz 7 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:

"(7) Bei einer Rückgabe zur Umarbeitung sind die Mängel in dem Beschluß anzugeben. Die Habilitationskommission setzt dem Bewerber eine angemessene Frist. Legt der Bewerber die umgearbeitete Habilitationsschrift innerhalb der festgesetzten Frist vor, so richtet sich das weitere Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6. Eine erneute Umarbeitung der Habilitationsschrift darf von den Gutachtern nicht vorgeschlagen werden. Legt der Bewerber die umgearbeitete Habilitationsschrift nicht innerhalb der festgesetzten Frist vor, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. Dies teilt der Vorsitzende der Habilitationskommission dem Bewerber durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, mit.".

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Präsidenten" durch das Wort "Rektor" und das Wort "Vizepräsidenten" durch das Wort "Prorektoren" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Erscheint der Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum Referat und zur wissenschaftlichen Aussprache, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. § 7 Abs. 7
Satz 6 gilt entsprechend."

9. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.

10. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "oder eines habilitierten Doktors der Medizin (Dr. med. habil.)" werden gestrichen.

b) Nach dem Wort "Doktors" werden die Worte "beziehungsweise einer habilitierten Doktorin" eingefügt.

c) Das Wort "Präsidenten" wird durch das Wort "Rektor" ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "wissenschaftlichen Hochschule oder integrierten Gesamthochschule" durch das Wort "Universität" ersetzt.

12. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"Das Habilitationsverfahren ist ohne Erfolg beendet, wenn die Habilitationskommission gemäß

§ 5 Abs. 2 die pädagogische Eignung verneint, gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 die schriftliche Habilitationsleistung ablehnt oder gemäß § 9 Satz 1 feststellt, daß die wissenschaftliche Aussprache nicht den Anforderungen entsprochen hat.".

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Für Bewerber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung zum Habilitationsverfahren zugelassen sind, wird das Habilitationsverfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 16. Dezember 1992 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 08. Januar 1993 Nr. X/6-3/192 984.

Regensburg, den 20. Januar 1993 Universität Regensburg

Der Rektor


(Prof. Dr. Helmut Altner)

Die Satzung wurde am 20. Januar 1993 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 20. Januar 1993 in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 20. Januar 1993.



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