Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch.
Diese Prüfungordnung enthält Rechtsvorschriften.
Nach Art.3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt.
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher
für Frauen und Männer in gleicher Weise.
(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung
der Lehrbefähigung in einem bestimmten Fachgebiet der Rechtswissenschaft
an der Universität Regensburg.
(2) Durch die Habilitation erlangt der Bewerber den
akademischen Grad eines habilitierten Doktors der Rechtswissenschaften (Dr.
jur. habil.).
(1) Die Fakultät stellt die Lehrbefähigung fest
aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Habilitationsschrift) und eines
Vortrages mit anschließender wissenschaftlicher Aussprache.
(2) Die Habilitationsschrift muß das Ergebnis
selbständiger wissenschaftlicher Forschung des Bewerbers sein und die
wissenschaftliche Erkenntnis erheblich fördern.
(3) An die Stelle der Habilitationsschrift können
auch wissenschaftliche Veröffentlichungen treten, die thematisch eine
Einheit bilden und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen einer
Habilitationsschrift entsprechen.
(1) Zum Habilitationsverfahren ist ein Bewerber zuzulassen,
wenn er
1. im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Befähigung
zum Richteramt oder außerhalb dieses Geltungsbereiches eine gleichwertige
Qualifikation erworben hat;
2. zur Führung des Doktorgrades der Rechte im
Geltungsbereich des Grundgesetzes berechtigt ist;
3. seine wissenschaftliche Qualifikation zusätzlich
unter Beweis gestellt hat;
4. die deutsche Sprache beherrscht.
(2) In besonderen Fällen kann auf Antrag des Bewerbers
der Doktorgrad einer anderen Fachrichtung als Voraussetzung für eine
Zulassung zum Habilitationsverfahren anerkannt werden
(3) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist
ausgeschlossen, wenn
1. der Bewerber bereits an einer Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes für ein rechtswissenschaftliches Fach
habilitiert worden ist;
2. der Bewerber an einer anderen Hochschule eine
rechtswissenschaftliche Habilitationsschrift eingereicht hat, es sei denn,
daß er sie vor Entscheidung über die Annahme zurückgenommen
hat;
3. die Voraussetzungen für den Entzug eines akademischen
Grades vorliegen.
(4) Der Bewerber soll nicht zugelassen werden, wenn ihm
von einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Feststellung
der Lehrbefähigung wegen nicht ausreichender Leistungen versagt worden
ist.
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren
ist vom Bewerber unter genauer Angabe derjenigen Fachgebiete, für welche
er die Feststellung der Lehrbefähigung erlangen will, beim Dekan der
Juristischen Fakultät einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf, der auch über die wissenschaftliche
und praktische Tätigkeit Auskunft gibt;
2. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber
nicht Bediensteter der Universität Regensburg ist;
3. die Nachweise nach § 3 Abs. 1 Nr. 1;
4. Die Doktorurkunde und die Dissertation;
5. zwei Exemplare der Habilitationsschrift, die in deutscher
Sprache abgefaßt sein muß;
6. ein Verzeichnis der sonstigen wissenschaftlichen
Veröffentlichungen unter Beifügung je eines Belegexemplares;
7. die Versicherung, daß die Habilitationsschrift
ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist;
8. eine Erklärung darüber, ob sich der Bewerber
bereits an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule mit der eingereichten
oder einer anderen Habilitationsschrift beworben hat.
(3) Will der Bewerber den Nachweis seiner Befähigung
zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung aufgrund wissenschaftlicher
Veröffentlichungen erbringen, die keine Habilitationsschrift darstellen,
so muß er diejenigen Veröffentlichungen, die anstelle einer
Habilitationsschrift treten sollen, bezeichnen und jeweils in zwei Exemplaren
beifügen.
(4) Anstelle von Urkunden, die nicht beigebracht werden
können, kann der Dekan andere Beweismittel zulassen.
(1) Der Bewerber kann bis zum Beginn des Vortrags vom
Habilitationsverfahren zurücktreten.
(2) Ist ein Bewerber an der Universität Regensburg
zum Habilitationsverfahren zugelassen worden und hat sein Antrag nicht zur
Habilitation geführt, so kann ein erneuter Zulassungsantrag frühestens
nach einem Jahr gestellt werden. Eine im früheren Verfahren angenommene
Habiliationsschrift kann im Wiederholungsverfahren erneut vorgelegt werden.
Eine weitere Wiederholung ist unzulässig.
(1) Der Dekan prüft die Unterlagen. Einen
unvollständigen Antrag auf Zulassung zum Habiliationsverfahren kann
er zurückweisen.
(2) Die Kommission (§ 15) entscheidet über die
Zulassung zum Habilitationsverfahren.
(3) Die Zulassung zum Habilitationsverafhren kann nur
abgelehnt werden, wenn
1. der Antrag unvollständig ist oder eine Voraussetzung
für die Zulassung fehlt;
2. die Habilitationsschrift ein Fachgebiet betrifft,
das in der Fakultät nicht mindestens durch einen Lehrstuhlinhaber oder
Honorarprofessor vertreten ist, dessen fachliche Zuständigkeit sich
aus der Umschreibung des Aufgabengebietes seines Lehrstuhls oder aus der
venia legendi oder der Ernennung zum Honorarprofessor ergibt oder wenn zwar
ein an sich zuständiger Lehrstuhlinhaber oder Honorarprofessor vorhanden
ist, dieser jedoch aus berechtigten Gründen, die mit dem Inhalt der
Arbeit zusammenhängen, sich außerstande erklärt, die eingereichte
Arbeit fachlich verantwortlich zu begutachten.
(4) Der Dekan hat die Entscheidung der Kommisssion über
den Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren dem Antragsteller in
angemessener Frist schriftlich mitzuteilen . Eine ablehnende Entscheidung
ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Ist ein Bewerber zum Habilitationsverfahren zugelassen,
so bestellt die Kommission zur Begutachtung der Habilitationsschrift aus
dem Kreis der Lehrstuhlinhaber/ Ordinarien und der Honorarprofessoren der
Fakultät mindestens zwei Gutachter.
(2) Als Gutachter können mit ihrem Einverständnis
Lehrstuhlinhaber/Ordinarien einer anderen Hochschule und emeritierte Professoren
bestellt werden. Sofern es nach dem für die andere Hochschule geltenden
Hochschulrecht keine Lehrstuhlinhaber/Ordinarien gibt, kann zum Gutachter
nur bestellt werden, wer in einem Berufungsverfahren eine mit einem
Lehrstuhlinhaber/Ordinarius gleichwertige Rechtsstellung erlangt hat.
(3) Berührt das Thema der Habilitationsschrift das
Fachgebiet einer anderen Fakultät, so kann ein Lehrstuhlinhaber/Ordinarius
dieser Fakultät mit seinem Einverständnis als weiterer Gutachter
bestellt werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Kommission kann es ablehnen, Gutachter für
wissenschaftliche Veröffentlichungen zu bestellen, die anstelle einer
Habilitationsschrift eingereicht sind, wenn diese Veröffentlichungen
thematisch keine Einheit bilden und offensichtlich nicht den Anforderungen
des § 2 Abs. 3 entsprechen. Die ablehnende Entscheidung teilt der Dekan
dem Bewerber unverzüglich unter Angabe der Gründe mit.
(1) Jeder Gutachter fertigt binnen sechs Monaten eine schriftliche Beurteilung an. Diese ist eingehend zu begründen. Jeder Gutachter schlägt die Annahme oder die Ablehnung der Habilitationsschrift vor. Statt die Annahme oder die Ablehnung vorzuschlagen, kann jeder Gutachter empfehlen, dem Bewerber die Beseitigung von Mängeln anheimzustellen.
(2) Die Habilitationsschrift wird zusammen mit den Gutachten
den Mitgliedern der Kommission zur Kenntnis gebracht; diese können
Stellungnahmen abgeben. Für die Durchsicht steht jedem Kommissionsmitglied
eine angemessene Frist zur Verfügung. Die Kommission beschließt
einen Zeitplan.
(1) Die Kommission beschließt unter
Berücksichtigung der vorgelegten Gutachten über die Annahme oder
Ablehnung der Habilitationsleistung. Statt dessen kann sie auch die
Rückgabe zur Mängelbeseitigung beschließen. Die Gutachter
sollen zur Beratung über die Habilitationsschrift hinzugezogen werden.
(2) Die Entscheidung der Kommission teilt der Dekan dem
Bewerber unverzüglich mit.
(1) Ist die Habilitationsschrift angenommen, so hat der
Bewerber einen Vortrag zu halten, an den sich eine wissenschaftliche Aussprache
anschließt. Für den Vortrag hat der Bewerber drei Themen
vorzuschlagen, die Fachgebieten entnommen sein müssen, für die
er die Feststellung der Lehrbefähigung erstrebt. Die Themen dürfen
sich nicht untereinander und mit dem Thema der Habilitationsschrift
überschneiden. Über die Auswahl beschließt die Kommission.
Vortrag und Aussprache dienen auch der förmlichen Feststellung, ob der
Bewerber zum akademischen Lehrer geeignet ist (pädagogische Eignung).
(2) Der Dekan lädt auf Beschluß der Kommission
den Bewerber mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe des Themas zum
Vortrag und zur anschließenden wissenschaftlichen Aussprache. Er lädt
hierzu die Mitglieder der Kommission. Bezieht sich das Thema des Vortrages
auf ein Gebiet, das mit dem Fachgebiet einer anderen Fakultät in engem
Zusammenhang steht, so können Lehrstuhlinhaber dieses Fachgebietes auf
Beschluß der Kommission mit beratender Stimme zugezogen werden; §
7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Vortrag und die wissenschaftliche Aussprache sind
nicht öffentlich. Der Dekan kann auf Antrag promovierte wissenschaftliche
Assistenten der Fakultät und Habilitanden zum Vortrag und zur
wissenschaftlichen Aussprache als Zuhörer zulassen.
(4) Die Leitung der wissenschaftlichen Aussprache obliegt
dem Dekan. Die Aussprache soll an den Vortrag oder die sonstigen
Habilitationsleistungen anknüpfen. Jedes habilitierte Mitglied der
Kommission und die nach Abs. 2 Satz 2 zugezogenen Hochschullehrer haben das
Recht, Fragen an den Bewerber zu richten.
(5) Nach Abschluß des Vortrages und der wissenschaftlichen Aussprache beschließt die Kommission, ob die mündliche Habilitationsleistung den Erfordernissen genügt. Bei der förmlichen Feststellung der pädagogischen Eignung des Bewerbers ist auch seine bisherige Lehrtätigkeit zu berücksichtigen.
(6) Genügt die mündliche Habilitationsleistung
nicht den Anforderungen, so kann sie mit anderen Themen binnen angemessener
Frist einmal wiederholt werden.
(1) Unverzüglich nach Durchführung der
wissenschaftlichen Aussprache entscheidet die Kommission, ob und für
welche Fachgebiete die Lehrbefähigung festgestellt wird.
(2) Die Lehrbefähigung soll nur festgestellt werden,
wenn in ihr als Fachgebiete Bürgerliches Recht oder Strafrecht oder
Staats- und Verwaltungsrecht enthalten sind; sie darf nur festgestellt werden,
wenn die in ihr enthaltenen Fachgebiete den Bewerber als geeignet erscheinen
lassen, später auf einen Lehrstuhl berufen zu werden. Wird aus diesem
Grunde die Lehrbefähigung nicht festgestellt, so ist dem Bewerber
Gelegenheit zu geben, seine Befähigung durch weitere Arbeiten in dem
erforderlichen Umfange nachzuweisen. Hierzu kann die Kommission eine angemessene
Frist setzen.
(3) Der Dekan gibt dem Bewerber die Entscheidung bekannt.
Wird die Lehrbefähigung nicht oder nicht für alle vom Bewerber
beantragten Fachgebiete festgestellt, so hat dies der Dekan dem Bewerber
innerhalb eines Monats schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Diese Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Über den erfolgreichen Abschluß des
Habilitationsversfahrens und die Verleihung des akademischen Grades eines
habilitierten Doktors der Rechtswissenschaft (Dr. jur. habil.) ist eine Urkunde
auszustellen.
(5) Bei der Fakultät sind 20 Exemplare der gedruckten
Habilitationsschrift einzureichen.
Die Kommission kann aufgrund wissenschaftlicher
Veröffentlichungen des Bewerbers auf Antrag die Feststellung der
Lehrbefähigung auf andere Fachgebiete ausdehnen. Für die Begutachtung
und die Beschlußfassung gelten die §§ 7, 8 und 9
sinngemäß.
Auf Antrag des Bewerbers kann die Kommission gegenüber
dem Senat die Empfehlung aussprechen, für den Inhaber der
Lehrbefähigung die Erteilung der Lehrbefugnis beim Staatsministerium
für Unterricht und Kultus zu beantragen.
Binnen eines Jahres nach Verleihung der Lehrbefugnis
soll ihr Inhaber eine öffentliche Antrittsvorlesung über ein von
ihm gewähltes Thema aus einem seiner Fachgebiete halten. Der Dekan gibt
die Antrittsvorlesung allen Mitgliedern der Universität in geeigneter
Form bekannt.
Die nach dieser Habilitationsordnung zuständige
Kommission besteht aus dem Dekan als Vorsitzendem, allen Professoren,
Honorarprofessoren, den hauptberuflich an der Universität Regensburg
tätigen Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren
sowie den entpflichteten und den im Ruhestand befindlichen Professoren.
Entpflichtete Professoren, Professoren im Ruhestand und
Honorarprofessoren gehören als Mitglieder der Habilitationskommission
nur an, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am jeweiligen
Habilitationsverfahren dem Dekan gegenüber schriftlich bekundet haben.
Für die an den Sitzungen des Fachbereichsrates und
der Kommission Beteiligten besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit und zur
Geheimhaltung der Beratungsunterlagen.
Nach dem Abschluß des Verfahrens kann der Bewerber
die Habilitationsakte einsehen.
Die Feststellung der Lehrbefähigung ist
gebührenfrei.
Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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