Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
   

Habilitationsordnung
für die Katholisch-Theologische Fakultät
der Universität Regensburg
vom 14.06.1982 (KMBl II S. 623)
 
 

Auf Grund des Art. 5 i.V. mit Art. 74 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1978 (GVBl S. 791, ber. S. 958), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 1981 (GVBl S. 465), erläßt die Universität Regensburg folgende Habilitationsordnung für die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Regensburg.

§ 1
Allgemeines

(1) Durch die Habilitation wird die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zum Pro-fessor in einem bestimmten Fachgebiet der Katholisch-Theologischen Fakultät (Lehr-befähigung) festgestellt.

(2) Durch die Habilitation erlangt der Bewerber den akademischen Grad eines habilitierten Doktors der Theologie (Dr. theol. habil.).

§ 2
Habilitationsausschuß

(1) Der Habilitationsausschuß besteht aus den Professoren, Honorarprofessoren, habilitierten Hochschulassistenten, außerplanmäßigen Professoren und den Privatdozenten der Fakultät. Vorsitzender ist der Dekan. Entpflichtete Professoren, Professoren im Ruhestand sowie Honorarprofessoren und Privatdozenten nach dem Ende des Semesters, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden, sowie Hochschullehrer nach Satz 1 anderer Fakultäten oder Universitäten können in begründeten Fällen vom Habilitationsausschuß als Mitglieder bestellt werden.

(2) Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.

§ 3
Voraussetzungen

(1) Zum Habilitationsverfahren ist ein Bewerber zuzulassen, wenn er

1. das Studium der Katholischen Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Studiengang an einer integrierten Gesamthochschule erfolgreich abgeschlossen hat;

2. zur Führung des Doktorgrades oder eines gleichwertigen akademischen Grades der Theologie berechtigt ist;

3. seine wissenschaftliche Qualifikation zusätzlich unter Beweis gestellt hat;

4. die Feststellung der Lehrbefähigung für eine Fachgebiet beantragt, dessen Vertretung ihn geeignet erscheinen läßt, später auf einen Lehrstuhl berufen zu werden;

5. ein Zeugnis des Bischofs von Regensburg vorlegt, daß gegen eine Feststellung der Lehrbefähigung für das Fach Katholische Theologie keine Erinnerung zu erheben ist.

(2) Der Doktorgrad muß in der Regel wenigstens mit der Note "magna cum laude" erworben sein. In besonderen Fällen kann vom Habilitationsausschuß auf Antrag des Bewerbers der theologische Doktorgrad nichtdeutscher Hochschulen sowie der Doktorgrad einer anderen Fachrichtung als Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren anerkannt werden, wenn der Bewerber eine bedeutende theologische Abhandlung veröffentlicht hat.

(3) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren und die Feststellung der Lehrbefähigung ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für den Entzug eines akademischen Grades vorliegen.

(4) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber an anderer Stelle bereits ein Habilitationsverfahren beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist oder wenn der Bewerber schon zweimal mit einem Habilitationsverfahren auf Grund der Bewertung von Habilitationsleistungen abgewiesen worden ist.

§ 4
Antrag auf Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren ist beim Dekan einzureichen. Im Antrag ist anzugeben, für welches Fachgebiet die Feststellung der Lehrbefähigung angestrebt wird.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf, der besonders über den wissenschaftlichen Bildungsgang und die berufliche Tätigkeit Aufschluß gibt,

2. die Doktorurkunde,

3. Zeugnisse über andere akademische, staatliche oder kirchliche Abschlußprüfungen,

4. ein Verzeichnis der bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen,

5. eine Erklärung darüber, ob sich ein Bewerber bereits an einer anderen Hochschule um die Habilitation beworben hat (und ggf. bei welcher Hochschule mit welcher schriftlichen Habilitationsleistung und mit welchem Erfolg),

6. ein Zeugnis des zuständigen Bischofs gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5,

7. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht Beamter oder Angestellter des Öffentlichen Dienstes ist,

8. die schriftliche Habilitationsleistung in wenigstens zwei Exemplaren,

9. die Versicherung, daß die schriftliche Habilitationsleistung selbständig angefertigt wurde und die benutzte Literatur und evtl. andere Hilfsmittel vollständig angegeben sind.






§ 5
Entscheidung über Zulassung

(1) Der Dekan prüft die Unterlagen. Sind die Unterlagen unvollständig, so kann der Dekan eine Frist zur Vervollständigung setzen und nach erfolglosem Ablauf der Frist den Antrag ohne Befassung des Habilitationsausschusses als unzulässig zurückweisen.

(2) Der Habilitationsausschuß entscheidet über die Zulassung zum Habilitationsverfahren.

(3) Die Zulassung kann nur abgelehnt werden, wenn

1. der Antrag unvollständig ist oder eine Voraussetzung für die Zulassung fehlt oder

2. die schriftliche Habilitationsleistung ein Fachgebiet betrifft, das in der Fakultät nicht durch einen Professor, Honorarprofessor oder ein sonstiges habilitiertes Mitglied vertreten ist oder wenn zwar ein an sich Zuständiger vorhanden ist, dieser sich jedoch aus berechtigten Gründen, die mit dem Inhalt der schriftlichen Habilitationsleistung zusammenhängen, außerstande erklärt, diese fachlich verantwortlich zu begutachten und kein fachlich zuständiges habilitiertes Mitglied einer anderen wissenschaftlichen Hochschule als Gutachter bestellt werden kann.

(4) Der Dekan teilt die Entscheidung des Habilitationsausschusses über den Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren dem Bewerber unverzüglich schriftlich mit. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 6
Schriftliche Habilitationsleistung

(1) Die Habilitationsschrift muß ein Thema des Fachgebietes behandeln, für das die Feststellung der Lehrbefähigung beantragt wird. Sie soll methodisch einwandfrei durchgeführt sein, von der Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung zeugen und wissenschaftlich wichtige Ergebnisse enthalten.

(2) An die Stelle einer Habilitationsschrift können auch wissenschaftliche Veröffentlichungen außer der Dissertation treten, die thematisch eine Einheit bilden und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen einer Habilitationsschrift entsprechen.

§ 7
Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung

(1) Ist ein Bewerber zum Habilitationsverfahren zugelassen, so bestellt der Habilitationsausschuß zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung aus dem Kreis der Hochschullehrer und der gemäß der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung prüfungsberechtigten Personen mindestens zwei Gutachter, von denen mindestens einer der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Regensburg angehört.

(2) Jeder Gutachter soll innerhalb von sechs Monaten ein schriftliches Gutachten über die schriftliche Habilitationsleistung sowie über die wissenschaftliche Eignung des Bewerbers abgeben. Jedes Gutachten muß einen Vorschlag über die Annahme oder die Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung enthalten.

(3) Anschließend wird die schriftliche Habilitationsleistung zusammen mit den Gutachten innerhalb von sechs Wochen den Mitgliedern des Habilitationsausschusses vorgelegt. Diese müssen ihren Sichtvermerk eintragen und können schriftliche Stellungnahme abgeben.

(4) Der Habilitationsausschuß beschließt unter Berücksichtigung der vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung. Gutachter, die nicht dem Habilitationsausschuß angehören, können zur Beratung hinzugezogen werden.

(5) Die Entscheidung des Habilitationsausschusses teilt der Dekan dem Bewerber unverzüglich schriftlich mit. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8
Mündliche Habilitationsleistung

(1) Mit der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung ist der Bewerber zur mündlichen Habilitationsleistung zugelassen.

(2) Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einer wissenschaftlichen Aussprache, die durch einen Vortrag des Bewerbers von etwa 30 Minuten Dauer vor dem Habilitationsausschuß eingeleitet wird.

(3) Für den Vortrag hat der Bewerber schriftlich drei Themen aus dem Fachgebiet vorzuschlagen, für das er die Feststellung der Lehrbefähigung beantragt. Die Themen müssen voneinander und von dem Thema der schriftlichen Habilitationsleistung eindeutig abgehoben sein. Der Habilitationsausschuß wählt aus ihnen ein Thema aus und bestimmt den Termin der mündlichen Habilitationsleistung. Die Vorbereitungszeit beträgt zwei Wochen. Der Dekan teilt dem Bewerber Termin und Thema schriftlich mit.

(4) Der Vortrag und die wissenschaftliche Aussprache sind nicht öffentlich. Gutachter über die schriftliche Habilitationsleistung, die nicht dem Habilitationsausschuß angehören, können auf Beschluß des Habilitationsausschusses beigezogen werden. Der Dekan kann auf Antrag Habilitanden der Fakultät als Zuhörer zulassen.

(5) In der wissenschaftlichen Aussprache haben die Mitglieder des Habilitationsausschusses und die gem. Abs. 4 Satz 2 beigezogenen Gutachter das Recht, an den Bewerber Fragen zu richten, die sich aus dem Vortrag ergeben oder sich auf den Bereich des Habilitationsfaches beziehen.

§ 9
Beurteilung der mündlichen Habilitationsleistung und
Feststellung der pädagogischen Eignung

(1) Nach Abschluß der wissenschaftlichen Aussprache beschließt der Habilitationsausschuß darüber, ob die mündliche Habilitationsleistung in wissenschaftlicher und pädagogischer Hinsicht den Erfordernissen genügt. Dabei haben die gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 beigezogenen Gutachter beratende Stimme.

(2) Bei der Feststellung der pädagogischen Eignung ist außer der mündlichen Habilitationsleistung auch eine vorausgehende Lehrtätigkeit des Bewerbers zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls hat er auf Beschluß des Habilitationsausschusses seine pädagogische Eignung vor der mündlichen Habilitationsleistung in einer Lehrveranstaltung unter Beweis zu stellen.

(3) Eine ablehnende Entscheidung des Habilitationsausschusses teilt der Dekan dem Bewerber unverzüglich schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§10
Feststellung der Lehrbefähigung

(1) Wenn der Habilitationsausschuß die schriftliche und die mündliche Habilitationsleistung und die pädagogische Eignung als hinreichend anerkannt hat, entscheidet er unverzüglich, für welche Fachgebiete die Lehrbefähigung festgestellt wird.

(2) Die Entscheidung teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich mit.

(3) Wird die Lehrbefähigung nicht für alle vom Bewerber beantragten Fachgebiete festgestellt, so ist die Entscheidung insoweit zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11
Habilitationsurkunde

Über den erfolgreichen Abschluß des Habilitationsverfahrens und die Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors der Theologie (Dr. theol. habil.) wird eine Urkunde ausgestellt, die vom Präsidenten der Universität und vom Dekan unterzeichnet und vom Dekan dem Bewerber ausgehändigt wird.

§ 12
Wiederholung

(1) Wird die schriftliche Habilitationsleistung vom Habilitationsausschuß abgelehnt, so ist das Verfahren beendet.

(2) Genügt die mündliche Habilitationsleistung nicht den Anforderungen, so kann sie mit anderen Themen innerhalb einer vom Habilitationsausschuß festgesetzten angemessenen Frist, die höchstens ein Jahr betragen darf, einmal wiederholt werden.

§ 13
Erweiterung der Lehrbefähigung

(1) Auf begründeten Antrag kann die festgestellte Lehrbefähigung auf andere Fachgebiete erweitert werden.

(2) Für die Erweiterung der Lehrbefähigung gelten die §§ 6 und 7 sinngemäß.

§ 14
Widerspruchsverfahren

Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist unbeschadet von Art. 19 Abs. 1 Nr. 13 BayHSchG der Präsident der Universität zuständig.

§ 15
Inkrafttreten

(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zu diesem Zeitpunkt tritt die Habilitationsordnung vom 25. Februar 1976 (KMBl. 1976 II S. 181) außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 20.05.1981 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus durch Schreiben vom 22.04.1982 Nr. I B 8 - 5/86 862.

Regensburg, den 14.06.1982
UNIVERSITÄT REGENSBURG
Der Präsident


(Prof. Dr. H. Bungert)

Die Satzung wurde am 14.06.1982 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 14.06.1982 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 14.06.1982.


Zurück zum Inhaltsverzeichnis