Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

H A B I L I T A T I O N S O R D N U N G

für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten I - IV

der Universität Regensburg

vom 23.4.1985 (KMBl II S. 155)

geändert durch Satzung vom 11.4.1990 (KMBl II S. 243)

geändert durch Satzung vom 20.1.1993 (KMBl II S. 217)
geändert durch Satzung vom 4.10.1994 (KWMBl II-1994 Nr. 11 S. 850)

geändert durch Satzung vom 18.08.1998


Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 3 des Bayer. Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende Habilitationsordnung für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten

I - Mathematik

II - Physik

III - Biologie und Vorklinische Medizin

IV - Chemie und Pharmazie:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Ziel der Habilitation

(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor in einem der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fachgebiete der Naturwissenschaftlichen Fakultäten I - IV (Lehrbefähigung). Durch die Habilitation erlangt der Bewerber den akademischen Grad eines habilitierten Doktors bzw. einer habilitierten Doktorin der Naturwissenschaft (Dr.rer.nat.habil.).

(2) Die Habilitation ist möglich

a) in der Naturwissenschaftlichen Fakultät I

für das Fachgebiet Mathematik;

b) in der Naturwissenschaftlichen Fakultät II

für das Fachgebiet Physik;

c) in der Naturwissenschaftlichen Fakultät III

für die Fachgebiete Biochemie,

Biophysik,

Botanik,

Genetik,

Mikrobiologie,

Zellbiologie,

Zoologie;

d) in der Naturwissenschaftlichen Fakultät IV

für die Fachgebiete

Analytische Chemie,

Anorganische Chemie,

Organische Chemie,

Pharmakologie für Naturwissenschaften,

Pharmazeutische Biologie,

Pharmazeutische Chemie,

Pharmazeutische Technologie,

Physikalische Chemie,

Theoretische Chemie.

(3) Eine Habilitation ist auch möglich in der Naturwissenschaftlichen Fakultät I in Didaktik der Mathematik, in der Naturwissenschaftlichen Fakultät II in Didaktik der Physik, in der Naturwissenschaftlichen Fakultät III in Didaktik der Biologie und in der Naturwissenschaftlichen Fakultät IV in Didaktik der Chemie.

§ 2

Habilitationskommission

(1) In jeder Naturwissenschaftlichen Fakultät besteht eine Habilitationskommission. Sie trifft die Entscheidungen im Zulassungsverfahren und im Habilitationsverfahren, soweit diese Habilitationsordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Der Habilitationskommission gehören an

1. alle Professoren i. S. v. Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG der Fakultät, alle Universitätsdozenten der Fakultät und die sonstigen habilitierten Mitglieder des Fachbereichsrates, soweit diese zur Abnahme von Habilitationen befugt sind; darüber hinaus in der Naturwissenschaftlichen Fakultät III entpflichtete Professoren, Professoren im Ruhestand und Honorarprofessoren der Fakultät, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am jeweiligen Habilitationsverfahren dem Dekan gegenüber schriftlich bekundet haben;

2. je zwei Professoren der anderen drei Naturwissenschaftlichen Fakultäten, die jeweils durch den Fachbereichsrat ihrer Fakultät für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig.

(3) Im Falle einer Habilitation nach § 1 Abs. 3 beruft die Habilitationskommission vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag auswärtige Professoren, die die jeweilige Fachdidaktik an einer Universität vertreten, als weitere Mitglieder.

(4) Die Habilitationskommission beantragt bei den Fachbereichsräten anderer Fakultäten der Universität Regensburg zur Durchführung einzelner Habilitationsverfahren die Entsendung weiterer Professoren als stimmberechtigte Mitglieder, wenn dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist.

(5) Den Vorsitz in der Habilitationskommission führt der Dekan. Für den Geschäftsgang in der Habilitationskommission gilt Art. 48 BayHSchG, für den Ausschluß von Mitgliedern wegen persönlicher Beteiligung Art. 50 BayHSchG.

(6) Die Entscheidungen der Habilitationskommission sind dem Bewerber vom Dekan schriftlich mitzuteilen. Beschwerende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 3

Gegenstand des Habilitationsverfahrens

Im Habilitationsverfahren wird

1. die pädagogische Eignung festgestellt (§ 5),

2. die Befähigung zu selbständiger Forschung aufgrund einer schriftlichen Habilitationsleistung (§ 6) geprüft,

3. eine wissenschaftliche Aussprache durchgeführt (§ 8).

§ 4

Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt voraus,

1. daß der Bewerber ein Studium an einer Universität oder an einer gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes erfolgreich abgeschlossen hat,

2. daß der Bewerber zur Führung des von einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verliehenen Doktorgrades oder eines gleichwertigen akademischen Grades berechtigt ist,

3. daß die vom Bewerber zur Erlangung des Doktorgrades oder eines dem Doktorgrad gleichwertigen akademischen Grades angefertigte wissenschaftliche Arbeit ein naturwissenschaftliches oder medizinisches Thema zum Gegenstand hat,

4. daß der Bewerber bei einer Habilitation im Fachgebiet Pharmakologie für Naturwissenschaften eine wenigstens vierjährige Tätigkeit auf dem Fachgebiet nachweist,

5. daß der Bewerber seine wissenschaftliche Qualifikation in dem Fachgebiet, für das er die Lehrbefugnis anstrebt, durch zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Publikationen, Vorträge etc.) nachweist,

6. daß der Bewerber nicht an anderer Stelle für das Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, ein Habilitationsverfahren beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist,

7. daß der Bewerber nicht bereits zweimal in einem Habilitationsverfahren im angestrebten Fachgebiet gescheitert ist,

8. daß dem Bewerber nicht ein akademischer Grad entzogen worden ist und auch keine Tatsachen vorliegen, die zur Entziehung eines akademischen Grades berechtigen.

Der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums an einer Universität gilt bei Bewerbern als erbracht, die als Fachhochschulabsolventen nach Maßgabe der einschlägigen Promotionsordnung zum Promotionsverfahren zugelassen wurden und die Doktorprüfung mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Der Bewerber beantragt die Zulassung zum Habilitationsverfahren schriftlich bei dem Dekan der zuständigen Fakultät. Dabei ist anzugeben, für welches Fachgebiet die Lehrbefähigung angestrebt wird. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Die Nachweise zu den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5,

2. eine ausführliche, besonders den Studiengang berücksichtigende Darstellung des Lebenslaufes,

3. die vom Bewerber zur Erlangung des Doktorgrades oder eines dem Doktorgrad gleichwertigen akademischen Grades angefertigte wissenschaftliche Arbeit,

4. eine schriftliche Erklärung über frühere oder laufende Habilitationsverfahren mit Angabe der Fakultät und der schriftlichen Habilitationsleistung,

5. sofern der Bewerber nicht Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes ist, ein amtliches Führungszeugnis.

Veröffentlichungen, die der Bewerber als schriftliche Habilitationsleistung vorlegen will, muß er entsprechend kennzeichnen. Die eingereichten Unterlagen bleiben, soweit es sich nicht um Veröffentlichungen handelt, bei den Akten der Fakultät.

(3) Bei unvollständigen Gesuchen hat der Dekan den Bewerber unter Fristsetzung zur Vervollständigung aufzufordern. Wird dem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen, so weist der Dekan das Gesuch durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, als unzulässig zurück.

(4) Mit der Zulassung wird das Habilitationsverfahren eingeleitet.

(5) Zieht der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren zurück, nachdem die Habilitationskommission gemäß § 7 Abs. 6 über die schriftliche Habilitationsleistung entschieden hat oder die Frist nach § 7 Abs. 7 Satz 2 verstrichen ist, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 5

Feststellung der pädagogischen Eignung

(1) Die Habilitationskommission kann bei einem Bewerber, der bereits in der Lehre tätig war, über die pädagogische Eignung aufgrund seiner bisherigen Lehrtätigkeit beschließen.

(2) Wird die pädagogische Eignung nicht nach Absatz 1 festgestellt, so muß der Bewerber seine pädagogische Eignung durch die Abhaltung von Lehrveranstaltungen nachweisen. Der Dekan der zuständigen Fakultät legt Art und Umfang der Lehrveranstaltungen fest. Hat der Bewerber die Lehraufgaben erfüllt, so entscheidet die Habilitationskommission nach Anhörung des für die Lehrveranstaltungen verantwortlichen Hochschullehrers über das Vorliegen der pädagogischen Eignung. Erscheint der Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu den Lehrveranstaltungen, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet.

§ 6

Schriftliche Habilitationsleistung

(1) Die schriftliche Habilitationsleistung besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung in gedruckter oder druckfertiger Form (Habilitationsschrift) oder aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen, denen zur Darlegung der wissenschaftlichen Zielsetzung in Bezug auf das Fachgebiet, für das der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt, eine zusammenfassende Darstellung der Themen und Inhalte beigefügt werden soll.

(2) Die schriftliche Habilitationsleistung muß dem Fachgebiet entstammen, für das der Bewerber die Lehrbefähigung beantragt hat. Sie muß einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis darstellen und zeigen, daß der Bewerber zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung fähig ist.

§ 7

Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung

(1) Ist die pädagogische Eignung des Bewerbers festgestellt, so fordert der Dekan den Bewerber auf, binnen 12 Monaten die schriftliche Habilitationsleistung in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Der Bewerber muß der schriftlichen Habilitationsleistung eine Erklärung des Inhalts beifügen, daß er die schriftliche Habilitationsleistung selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat; wurde die schriftliche Habilitationsleistung ganz oder teilweise gemeinsam mit anderen erstellt, so hat der Bewerber seinen eigenen Anteil an der Leistung kenntlich zu machen.

(2) Legt der Bewerber die schriftliche Habilitationsleistung und die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb der festgesetzten Frist vor, so gilt das Habilitationsgesuch als zurückgenommen. Dies stellt der Dekan durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, fest.

(3) Zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung werden von der Habilitationskommission mindestens drei Gutachter bestellt, von denen einer Mitglied der Fakultät, in der die Habilitation erfolgt, und einer ein auswärtiger Wissenschaftler sein müssen.
Zu Gutachtern können nur Personen bestellt werden, die zur Abnahme von Habilitationen befugt sind.

(4) Die Gutachten über die schriftliche Habilitationsleistung müssen die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung vorschlagen und begründen. Statt einer Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung können die Gutachter die Beseitigung von Mängeln anheimstellen.

(5) Die Gutachten werden mit der schriftlichen Habilitationsleistung den Mitgliedern der Habilitationskommission sowie allen Professoren und sonstigen habilitierten Mitgliedern sämtlicher in § 1 genannten Fakultäten 14 Tage lang zugänglich gemacht. Soweit dieser Personenkreis zur Abnahme von Habilitationen befugt ist, hat er das Recht, sich zu der schriftlichen Habilitationsleistung gutachtlich zu äußern.

(6) Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten entscheidet die Habilitationskommission, ob die schriftliche Habilitationsleistung angenommen oder abgelehnt wird. Sie kann dem Bewerber die Habilitationsschrift, die abgelehnt werden müßte, einmal zur Umarbeitung zurückgeben.

(7) Bei einer Rückgabe zur Umarbeitung sind die Mängel in dem Beschluß anzugeben. Die Habilitationskommission setzt dem Bewerber eine angemessene Frist. Legt der Bewerber die umgearbeitete Habilitationsschrift innerhalb der festgesetzten Frist vor, so richtet sich das weitere Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6. Eine erneute Umarbeitung der Habilitationsschrift darf von den Gutachtern nicht vorgeschlagen werden. Legt der Bewerber die umgearbeitete Habilitationsschrift nicht innerhalb der festgesetzten Frist vor, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. Dies teilt der Vorsitzende der Habilitationskommission dem Bewerber durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, mit.

§ 8

Wissenschaftliche Aussprache

(1) Hat die Habilitationskommission die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung beschlossen, lädt der Dekan alle Mitglieder der Habilitationskommission und alle Professoren und sonstigen habilitierten Mitglieder der in § 1 genannten Fakultäten, den Rektor, die Prorektoren und die Dekane der übrigen Fakultäten zu der wissenschaftlichen Aussprache ein.

(2) Vor Beginn der wissenschaftlichen Aussprache hält der Bewerber ein Referat über seine Forschungstätigkeit und wissenschaftlichen Vorhaben. Die Aussprache wird vom Dekan der Fakultät geleitet; sie ist öffentlich. Sie soll die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten. An der wissenschaftlichen Aussprache dürfen nur die in Absatz 1 genannten Personen, soweit sie zur Abnahme von Habilitationen befugt sind, mitwirken.

(3) In der wissenschaftlichen Aussprache soll der Bewerber die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Diskussion und ausreichend breite Kenntnisse im Fachgebiet der Habilitation unter Beweis stellen.

(4) Erscheint der Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum Referat und zur wissenschaftlichen Aussprache, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. § 7 Abs. 7 Satz 6 gilt entsprechend.

§ 9

Beschluß über den Erfolg des Habilitationsverfahrens,

Feststellung der Lehrbefähigung

Im Anschluß an die wissenschaftliche Aussprache entscheidet die Habilitationskommission, ob der Bewerber den Anforderungen nach § 8 Abs. 3 entsprochen hat. Hat er diesen Anforderungen entsprochen, so stellt die Habilitationskommission die Lehrbefähigung für das von ihm benannte Fachgebiet förmlich fest.

§ 10

Urkunde

Über den erfolgreichen Abschluß des Habilitationsverfahrens, das Fachgebiet der Lehrbefähigung und die Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors bzw. einer habilitierten Doktorin der Naturwissenschaften (Dr.rer.nat.habil.) wird dem Bewerber eine vom Rektor und vom Dekan der zuständigen Fakultät unterzeichnete Urkunde ausgehändigt. Die Urkunde trägt das Datum der Beschlußfassung nach § 9.

§ 11

Umhabilitation

Die Habilitationskommission kann bei Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder einer diesen gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes besessen haben, die Lehrbefähigung unter Befreiung von einzelnen oder allen Habilitationsleistungen feststellen; sie kann erbrachte Habilitationsleistungen anerkennen.

§ 12

Scheitern und Wiederholung des Habilitationsverfahrens

(1) Das Habilitationsverfahren ist ohne Erfolg beendet, wenn die Habilitationskommission gemäß § 5 Abs. 2 die pädagogische Eignung verneint, gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 die schriftliche Habilitationsleistung ablehnt oder gemäß § 9 Satz 1 feststellt, daß die wissenschaftliche Aussprache nicht den Anforderungen entsprochen hat.

(2) Ist das Habilitationsverfahren nach Absatz 1 ohne Erfolg beendet, so kann das Verfahren einmal, frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der Mitteilung des Scheiterns, wiederholt werden. Mit Ausnahme der wissenschaftlichen Aussprache kann die Habilitationskommission Habilitationsleistungen, die in dem ohne Erfolg durchgeführten Habilitationsverfahren angenommen worden sind, für das zweite Verfahren anerkennen, wenn sie dem wissenschaftlichen und didaktischen Stand zur Zeit der Wiederholung entsprechen. Anstelle einer im ersten Verfahren nicht angenommenen schriftlichen Habilitationsleistung muß der Bewerber eine andere schriftliche Habilitationsleistung vorlegen.

§ 13

Rücknahme und Widerruf der Feststellung der Lehrbefähigung

und die Entziehung des akademischen Grades

Die Rücknahme und der Widerruf der Feststellung der Lehrbefähigung sowie die Entziehung des akademischen Grades richten sich nach den allgemeinen Vorschriften; zuständig für die Entscheidung ist die Habilitationskommission.

§ 14

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.* Sie setzt die Habilitationsordnung der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg vom 26. Mai 1971 außer Kraft.

  1. Für Habilitationsverfahren, für die bei Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung bereits die Zulassung ausgesprochen ist, findet die Habilitationsordnung vom 26. Mai 1971 Anwendung.



* Die Satzung wurde am 23. April 1985 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 23. April 1985 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 23. April 1985.


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