Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art.
91 Abs. 3 des Bayer. Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die
Universität Regensburg folgende Habilitationsordnung für die
Naturwissenschaftlichen Fakultäten
I - Mathematik
II - Physik
III - Biologie und Vorklinische Medizin
IV - Chemie und Pharmazie:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält
Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und
Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in
dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
(1) Die Habilitation dient der förmlichen
Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor
in einem der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fachgebiete der
Naturwissenschaftlichen Fakultäten I - IV (Lehrbefähigung). Durch
die Habilitation erlangt der Bewerber den akademischen Grad eines habilitierten
Doktors bzw. einer habilitierten Doktorin der Naturwissenschaft
(Dr.rer.nat.habil.).
(2) Die Habilitation ist möglich
a) in der Naturwissenschaftlichen Fakultät I
für das Fachgebiet Mathematik;
b) in der Naturwissenschaftlichen Fakultät II
für das Fachgebiet Physik;
c) in der Naturwissenschaftlichen Fakultät III
für die Fachgebiete Biochemie,
Biophysik,
Botanik,
Genetik,
Mikrobiologie,
Zellbiologie,
Zoologie;
d) in der Naturwissenschaftlichen Fakultät IV
für die Fachgebiete
Analytische Chemie,
Anorganische Chemie,
Organische Chemie,
Pharmakologie für Naturwissenschaften,
Pharmazeutische Biologie,
Pharmazeutische Chemie,
Pharmazeutische Technologie,
Physikalische Chemie,
Theoretische Chemie.
(3) Eine Habilitation ist auch möglich
in der Naturwissenschaftlichen Fakultät I in Didaktik der Mathematik,
in der Naturwissenschaftlichen Fakultät II in Didaktik der Physik, in
der Naturwissenschaftlichen Fakultät III in Didaktik der Biologie und
in der Naturwissenschaftlichen Fakultät IV in Didaktik der Chemie.
(1) In jeder Naturwissenschaftlichen
Fakultät besteht eine Habilitationskommission. Sie trifft die Entscheidungen
im Zulassungsverfahren und im Habilitationsverfahren, soweit diese
Habilitationsordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Der Habilitationskommission gehören
an
1. alle Professoren i. S. v. Art. 17 Abs.
1 Nr. 2 BayHSchG der Fakultät, alle Universitätsdozenten der
Fakultät und die sonstigen habilitierten Mitglieder des Fachbereichsrates,
soweit diese zur Abnahme von Habilitationen befugt sind; darüber hinaus
in der Naturwissenschaftlichen Fakultät III entpflichtete Professoren,
Professoren im Ruhestand und Honorarprofessoren der Fakultät, wenn sie
ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am jeweiligen Habilitationsverfahren dem
Dekan gegenüber schriftlich bekundet haben;
2. je zwei Professoren der anderen drei
Naturwissenschaftlichen Fakultäten, die jeweils durch den Fachbereichsrat
ihrer Fakultät für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden;
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Im Falle einer Habilitation nach §
1 Abs. 3 beruft die Habilitationskommission vor der Entscheidung über
den Zulassungsantrag auswärtige Professoren, die die jeweilige Fachdidaktik
an einer Universität vertreten, als weitere Mitglieder.
(4) Die Habilitationskommission beantragt
bei den Fachbereichsräten anderer Fakultäten der Universität
Regensburg zur Durchführung einzelner Habilitationsverfahren die Entsendung
weiterer Professoren als stimmberechtigte Mitglieder, wenn dies aus fachlichen
Gründen erforderlich ist.
(5) Den Vorsitz in der Habilitationskommission
führt der Dekan. Für den Geschäftsgang in der
Habilitationskommission gilt Art. 48 BayHSchG, für den Ausschluß
von Mitgliedern wegen persönlicher Beteiligung Art. 50 BayHSchG.
(6) Die Entscheidungen der Habilitationskommission
sind dem Bewerber vom Dekan schriftlich mitzuteilen. Beschwerende Entscheidungen
sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Im Habilitationsverfahren wird
1. die pädagogische Eignung festgestellt
(§ 5),
2. die Befähigung zu selbständiger
Forschung aufgrund einer schriftlichen Habilitationsleistung (§ 6)
geprüft,
3. eine wissenschaftliche Aussprache
durchgeführt (§ 8).
(1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren
setzt voraus,
1. daß der Bewerber ein Studium an
einer Universität oder an einer gleichstehenden Hochschule des In- oder
Auslandes erfolgreich abgeschlossen hat,
2. daß der Bewerber zur Führung
des von einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verliehenen
Doktorgrades oder eines gleichwertigen akademischen Grades berechtigt ist,
3. daß die vom Bewerber zur Erlangung
des Doktorgrades oder eines dem Doktorgrad gleichwertigen akademischen Grades
angefertigte wissenschaftliche Arbeit ein naturwissenschaftliches oder
medizinisches Thema zum Gegenstand hat,
4. daß der Bewerber bei einer Habilitation
im Fachgebiet Pharmakologie für Naturwissenschaften eine wenigstens
vierjährige Tätigkeit auf dem Fachgebiet nachweist,
5. daß der Bewerber seine wissenschaftliche
Qualifikation in dem Fachgebiet, für das er die Lehrbefugnis anstrebt,
durch zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Publikationen,
Vorträge etc.) nachweist,
6. daß der Bewerber nicht an anderer
Stelle für das Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt,
ein Habilitationsverfahren beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist,
7. daß der Bewerber nicht bereits zweimal
in einem Habilitationsverfahren im angestrebten Fachgebiet gescheitert ist,
8. daß dem Bewerber nicht ein akademischer
Grad entzogen worden ist und auch keine Tatsachen vorliegen, die zur Entziehung
eines akademischen Grades berechtigen.
Der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums an einer Universität gilt bei Bewerbern als erbracht, die als Fachhochschulabsolventen nach Maßgabe der einschlägigen Promotionsordnung zum Promotionsverfahren zugelassen wurden und die Doktorprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Der Bewerber beantragt die Zulassung zum
Habilitationsverfahren schriftlich bei dem Dekan der zuständigen
Fakultät. Dabei ist anzugeben, für welches Fachgebiet die
Lehrbefähigung angestrebt wird. Dem Antrag sind folgende Unterlagen
beizufügen:
1. Die Nachweise zu den Zulassungsvoraussetzungen
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5,
2. eine ausführliche, besonders den
Studiengang berücksichtigende Darstellung des Lebenslaufes,
3. die vom Bewerber zur Erlangung des
Doktorgrades oder eines dem Doktorgrad gleichwertigen akademischen Grades
angefertigte wissenschaftliche Arbeit,
4. eine schriftliche Erklärung über
frühere oder laufende Habilitationsverfahren mit Angabe der Fakultät
und der schriftlichen Habilitationsleistung,
5. sofern der Bewerber nicht Beamter oder
Angestellter des öffentlichen Dienstes ist, ein amtliches
Führungszeugnis.
Veröffentlichungen, die der Bewerber
als schriftliche Habilitationsleistung vorlegen will, muß er entsprechend
kennzeichnen. Die eingereichten Unterlagen bleiben, soweit es sich nicht
um Veröffentlichungen handelt, bei den Akten der Fakultät.
(3) Bei unvollständigen Gesuchen hat
der Dekan den Bewerber unter Fristsetzung zur Vervollständigung
aufzufordern. Wird dem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen,
so weist der Dekan das Gesuch durch einen schriftlichen Bescheid, der zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, als
unzulässig zurück.
(4) Mit der Zulassung wird das
Habilitationsverfahren eingeleitet.
(5) Zieht der Bewerber den Antrag auf Zulassung
zum Habilitationsverfahren zurück, nachdem die Habilitationskommission
gemäß § 7 Abs. 6 über die schriftliche Habilitationsleistung
entschieden hat oder die Frist nach § 7 Abs. 7 Satz 2 verstrichen ist,
so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. Darüber
erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(1) Die Habilitationskommission kann bei einem
Bewerber, der bereits in der Lehre tätig war, über die
pädagogische Eignung aufgrund seiner bisherigen Lehrtätigkeit
beschließen.
(2) Wird die pädagogische Eignung nicht nach Absatz 1 festgestellt, so muß der Bewerber seine pädagogische Eignung durch die Abhaltung von Lehrveranstaltungen nachweisen. Der Dekan der zuständigen Fakultät legt Art und Umfang der Lehrveranstaltungen fest. Hat der Bewerber die Lehraufgaben erfüllt, so entscheidet die Habilitationskommission nach Anhörung des für die Lehrveranstaltungen verantwortlichen Hochschullehrers über das Vorliegen der pädagogischen Eignung. Erscheint der Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu den Lehrveranstaltungen, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet.
(1) Die schriftliche Habilitationsleistung
besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung in gedruckter oder druckfertiger
Form (Habilitationsschrift) oder aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
denen zur Darlegung der wissenschaftlichen Zielsetzung in Bezug auf das
Fachgebiet, für das der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt, eine
zusammenfassende Darstellung der Themen und Inhalte beigefügt werden
soll.
(2) Die schriftliche Habilitationsleistung
muß dem Fachgebiet entstammen, für das der Bewerber die
Lehrbefähigung beantragt hat. Sie muß einen wesentlichen Beitrag
zur wissenschaftlichen Erkenntnis darstellen und zeigen, daß der Bewerber
zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung fähig ist.
(1) Ist die pädagogische Eignung des
Bewerbers festgestellt, so fordert der Dekan den Bewerber auf, binnen 12
Monaten die schriftliche Habilitationsleistung in vierfacher Ausfertigung
vorzulegen. Der Bewerber muß der schriftlichen Habilitationsleistung
eine Erklärung des Inhalts beifügen, daß er die schriftliche
Habilitationsleistung selbständig verfaßt und keine anderen als
die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat; wurde die schriftliche
Habilitationsleistung ganz oder teilweise gemeinsam mit anderen erstellt,
so hat der Bewerber seinen eigenen Anteil an der Leistung kenntlich zu machen.
(2) Legt der Bewerber die schriftliche
Habilitationsleistung und die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb
der festgesetzten Frist vor, so gilt das Habilitationsgesuch als
zurückgenommen. Dies stellt der Dekan durch einen schriftlichen Bescheid,
der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist,
fest.
(3) Zur Begutachtung der schriftlichen
Habilitationsleistung werden von der Habilitationskommission mindestens drei
Gutachter bestellt, von denen einer Mitglied der Fakultät, in der die
Habilitation erfolgt, und einer ein auswärtiger Wissenschaftler sein
müssen.
Zu Gutachtern können nur Personen bestellt werden, die zur Abnahme von
Habilitationen befugt sind.
(4) Die Gutachten über die schriftliche
Habilitationsleistung müssen die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen
Habilitationsleistung vorschlagen und begründen. Statt einer Annahme
oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung können die Gutachter
die Beseitigung von Mängeln anheimstellen.
(5) Die Gutachten werden mit der schriftlichen
Habilitationsleistung den Mitgliedern der Habilitationskommission sowie allen
Professoren und sonstigen habilitierten Mitgliedern sämtlicher in §
1 genannten Fakultäten 14 Tage lang zugänglich gemacht. Soweit
dieser Personenkreis zur Abnahme von Habilitationen befugt ist, hat er das
Recht, sich zu der schriftlichen Habilitationsleistung gutachtlich zu
äußern.
(6) Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten entscheidet die Habilitationskommission, ob die schriftliche Habilitationsleistung angenommen oder abgelehnt wird. Sie kann dem Bewerber die Habilitationsschrift, die abgelehnt werden müßte, einmal zur Umarbeitung zurückgeben.
(7) Bei einer Rückgabe zur Umarbeitung
sind die Mängel in dem Beschluß anzugeben. Die Habilitationskommission
setzt dem Bewerber eine angemessene Frist. Legt der Bewerber die umgearbeitete
Habilitationsschrift innerhalb der festgesetzten Frist vor, so richtet sich
das weitere Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6. Eine erneute Umarbeitung
der Habilitationsschrift darf von den Gutachtern nicht vorgeschlagen werden.
Legt der Bewerber die umgearbeitete Habilitationsschrift nicht innerhalb
der festgesetzten Frist vor, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne
Erfolg beendet. Dies teilt der Vorsitzende der Habilitationskommission dem
Bewerber durch einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, mit.
(1) Hat die Habilitationskommission die Annahme
der schriftlichen Habilitationsleistung beschlossen, lädt der Dekan
alle Mitglieder der Habilitationskommission und alle Professoren und sonstigen
habilitierten Mitglieder der in § 1 genannten Fakultäten, den Rektor,
die Prorektoren und die Dekane der übrigen Fakultäten zu der
wissenschaftlichen Aussprache ein.
(2) Vor Beginn der wissenschaftlichen Aussprache
hält der Bewerber ein Referat über seine Forschungstätigkeit
und wissenschaftlichen Vorhaben. Die Aussprache wird vom Dekan der Fakultät
geleitet; sie ist öffentlich. Sie soll die Dauer von 90 Minuten nicht
überschreiten. An der wissenschaftlichen Aussprache dürfen nur
die in Absatz 1 genannten Personen, soweit sie zur Abnahme von Habilitationen
befugt sind, mitwirken.
(3) In der wissenschaftlichen Aussprache soll
der Bewerber die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Diskussion und ausreichend
breite Kenntnisse im Fachgebiet der Habilitation unter Beweis stellen.
(4) Erscheint der Bewerber aus von ihm zu
vertretenden Gründen nicht zum Referat und zur wissenschaftlichen
Aussprache, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. §
7 Abs. 7 Satz 6 gilt entsprechend.
Im Anschluß an die wissenschaftliche
Aussprache entscheidet die Habilitationskommission, ob der Bewerber den
Anforderungen nach § 8 Abs. 3 entsprochen hat. Hat er diesen Anforderungen
entsprochen, so stellt die Habilitationskommission die Lehrbefähigung
für das von ihm benannte Fachgebiet förmlich fest.
Über den erfolgreichen Abschluß
des Habilitationsverfahrens, das Fachgebiet der Lehrbefähigung und die
Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors bzw. einer
habilitierten Doktorin der Naturwissenschaften (Dr.rer.nat.habil.) wird dem
Bewerber eine vom Rektor und vom Dekan der zuständigen Fakultät
unterzeichnete Urkunde ausgehändigt. Die Urkunde trägt das Datum
der Beschlußfassung nach § 9.
Die Habilitationskommission kann bei Personen,
die die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen
Universität oder einer diesen gleichstehenden Hochschule des In- oder
Auslandes besessen haben, die Lehrbefähigung unter Befreiung von einzelnen
oder allen Habilitationsleistungen feststellen; sie kann erbrachte
Habilitationsleistungen anerkennen.
(1) Das Habilitationsverfahren ist ohne Erfolg
beendet, wenn die Habilitationskommission gemäß § 5 Abs.
2 die pädagogische Eignung verneint, gemäß § 7 Abs.
6 Satz 1 die schriftliche Habilitationsleistung ablehnt oder gemäß
§ 9 Satz 1 feststellt, daß die wissenschaftliche Aussprache nicht
den Anforderungen entsprochen hat.
(2) Ist das Habilitationsverfahren nach Absatz
1 ohne Erfolg beendet, so kann das Verfahren einmal, frühestens nach
Ablauf eines Jahres nach der Mitteilung des Scheiterns, wiederholt werden.
Mit Ausnahme der wissenschaftlichen Aussprache kann die Habilitationskommission
Habilitationsleistungen, die in dem ohne Erfolg durchgeführten
Habilitationsverfahren angenommen worden sind, für das zweite Verfahren
anerkennen, wenn sie dem wissenschaftlichen und didaktischen Stand zur Zeit
der Wiederholung entsprechen. Anstelle einer im ersten Verfahren nicht
angenommenen schriftlichen Habilitationsleistung muß der Bewerber eine
andere schriftliche Habilitationsleistung vorlegen.
Die Rücknahme und der Widerruf der
Feststellung der Lehrbefähigung sowie die Entziehung des akademischen
Grades richten sich nach den allgemeinen Vorschriften; zuständig für
die Entscheidung ist die Habilitationskommission.
(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.* Sie setzt die Habilitationsordnung der
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg vom
26. Mai 1971 außer Kraft.
* Die Satzung wurde am 23. April 1985 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 23. April 1985 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 23. April 1985.
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