Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

 

Habilitationsordnung

für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten I - IV

der Universität Regensburg

Vom 18. Dezember 2003

 

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Habilitationsordnung für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten

I Mathematik,
II Physik,
III Biologie und Vorklinische Medizin,
IV Chemie und Pharmazie.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Ordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§ 1

Ziel des Habilitationsverfahrens

(1) Das Habilitationsverfahren gibt besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern die Möglichkeit, selbstständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen und sich unter wissenschaftlicher Begleitung durch ein Fachmentorat für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren.

(2) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor in einem der in den Absätzen 3 und 4 genannten Fachgebiete der Naturwissenschaftlichen Fakultäten I - IV (Lehrbefähigung).

(3) Die Habilitation ist möglich

a) in der Naturwissenschaftlichen Fakultät I für das Fachgebiet Mathematik;
b) in der Naturwissenschaftlichen Fakultät II für das Fachgebiet Physik;
c) in der Naturwissenschaftlichen Fakultät III für die Fachgebiete Biochemie, Biophysik, Botanik, Genetik, Mikrobiologie, Zellbiologie, Zoologie;
d) In der Naturwissenschaftlichen Fakultät IV für die Fachgebiete Analytische Chemie, Anorganische Chemie, Klinische Pharmazie, Organische Chemie, Pharmakologie und Toxikologie, Pharmazeutische Biologie, Pharmazeutische Chemie, Pharmazeutische Technologie, Physikalische Chemie, Theoretische Chemie. Habilitationen im Fachgebiet Pharmakologie und Toxikologie erfolgen im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät.

(4) Eine Habilitation ist auch möglich in der Naturwissenschaftlichen Fakultät I in Didaktik der Mathematik, in der Naturwissenschaftlichen Fakultät II in Didaktik der Physik, in der Naturwissenschaftlichen Fakultät III in Didaktik der Biologie und in der Naturwissenschaftlichen Fakultät IV in Didaktik der Chemie.

 

§ 2

Antrag auf Zulassung als Habilitand

Die Annahme als Habilitand können Bewerber beantragen, die pädagogisch geeignet und zu wissenschaftlicher Arbeit besonders befähigt sind. Die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit wird in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion, zusätzlich auch durch entsprechende wissenschaftliche Arbeiten und Leistungen, nachgewiesen. Der Antrag des Bewerbers ist schriftlich an den Dekan der zuständigen Fakultät zu richten. Dem Antrag ist beizufügen:

1. Die Angabe des Fachgebiets, für das die Habilitation erfolgen soll;

2. der Nachweis der Promotion oder eines gleichwertigen akademischen Grades des Bewerbers und ein Exemplar der Dissertation oder entsprechenden wissenschaftlichen Arbeit;

3. ein wissenschaftlicher Werdegang;

4. ein Schriftenverzeichnis;

5. ein Bericht über abgehaltene Lehrveranstaltungen, Vorträge, Mitwirkung auf Tagungen oder andere wissenschaftliche und pädagogische Leistungen;

6. eine Erklärung, dass der Bewerber
a) nicht an anderer Stelle für das Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, ein Habilitationsverfahren beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist;
b) dass der Bewerber nicht bereits zweimal in einem Habilitationsverfahren im angestrebten Fachgebiet gescheitert ist;
c) dass dem Bewerber nicht ein akademischer Grad entzogen worden ist und auch keine Tatsachen vorliegen, die zur Entziehung eines akademischen Grades berechtigen;

7. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist.

 

§ 3

Zuständigkeit

(1) Die Durchführung des Habilitationsverfahrens obliegt der Fakultät, in der die Habilitation beantragt wird.

(2) Der Dekan führt die Habilitationsakte. Er wird über den Stand des Verfahrens unterrichtet und wirkt auf einen ordnungsgemäßen Ablauf des Habilitationsverfahrens hin.

(3) Der Fachbereichsrat entscheidet über die Zulassung zum Habilitationsverfahren

(4) Bei Entscheidungen des Fachbereichsrats in einem Habilitationsverfahren können alle Professoren der Fakultät stimmberechtigt mitwirken. Bei der fachlichen Bewertung von Habilitationsleistungen sind nur die Professoren stimmberechtigt.

(5) Der Fachbereichsrat setzt für jedes Habilitationsverfahren ein Fachmentorat ein. Auf Antrag des Dekans, eines Mitglieds des Fachmentorats oder des Bewerbers kann der Fachbereichsrat, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, die Zusammensetzung des Fachmentorats ändern.

 

§ 4

Das Fachmentorat

(1) Dem Fachmentorat gehören drei Professoren oder Wissenschaftler in entsprechender Stellung (Mentoren) an. Mindestens einer von ihnen muss ein Professor des Fachgebiets der Habilitation der zuständigen Fakultät sein. Der Bewerber kann Mentoren vorschlagen.

(2) Das Fachmentorat vereinbart mit dem Habilitanden Art und Umfang der zur Habilitation notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre. Es unterstützt und berät den Habilitanden bei seiner wissenschaftlichen Arbeit. Der Habilitand und seine Mentoren stehen in regelmäßigem wissenschaftlichem Kontakt.

(3) Das Fachmentorat wirkt in Vereinbarung mit der Fakultät darauf hin, dass der Bewerber einen angemessenen Zugang zu Forschungseinrichtungen der Universität sowie nötigenfalls eine drittmittelfähige Grundausstattung erhält.

(4) Das Fachmentorat vereinbart mit der Fakultät, wie der Bewerber sich in der akademischen Lehre üben und bewähren kann.

 

§ 5

Zwischenevaluierung

(1) Zwei Jahre nach Annahme des Habilitanden führt das Fachmentorat eine Zwischenevaluierung des Habilitationsverfahrens durch. Stellt es fest, dass die vereinbarten Leistungen voraussichtlich nicht erbracht werden, so kann der Fachbereichsrat das Habilitations-verfahren für gescheitert erklären und beenden.

(2) Entsprechen die Leistungen des Bewerbers den Erwartungen des Fachmentorats, so wird das Habilitationsverfahren fortgesetzt.

 

§ 6

Habilitationsleistungen des Habilitanden

(1) Der Habilitand zeigt die Befähigung zu selbstständiger Forschung durch Vorlage einer Habilitationsschrift oder mehrerer Fachpublikationen, die zusammen das Gewicht einer Habilitationsschrift haben und ein Forschungsthema erkennen lassen.

(2) Der Habilitand erweist seine pädagogische Eignung für die akademische Lehre durch selbstständige Lehrveranstaltungen, wozu ihm die Fakultät Gelegenheit gibt, durch die Anleitung von Studenten, Kandidaten und Doktoranden bei ihrer Arbeit sowie auch durch Vorträge und Mitwirkung bei Tagungen und Kongressen.

 

§ 7

Antrag auf Feststellung der Lehrbefähigung

Spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Habilitationsverfahrens beantragt der Habilitand die Feststellung der Lehrbefähigung. Folgende Unterlagen sind dazu vorzulegen:

1. Aktualisierte Erklärungen und Angaben nach § 2 Nrn. 3 bis 6;
2. sechs Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistung. Besteht diese aus mehreren Schriften, so ist eine kurze zusammenfassende Darstellung beizufügen.

 

§ 8

Fristverlängerung

Die Fristen von § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 werden zur Berücksichtigung der Regelungen für Mutterschutz, Elternzeit oder aus vergleichbaren Gründen auf Vorschlag des Fachmentorats entsprechend und angemessen verlängert.

 

§ 9

Begutachtung

(1) Zur Vorbereitung einer abschließenden Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung bestellt der Dekan nach Vorschlag des Fachmentorats einen auswärtigen Gutachter, der nicht im Fachmentorat mitgewirkt hat, und wenn der Fachbereichsrat es wünscht, auf seinen Vorschlag einen weiteren entsprechenden Gutachter. Zwischen dem Fachmentorat und dem Fachbereichsrat ist ein Einvernehmen über die Benennung der Gutachter anzustreben. Die Gutachten sollen innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung vorgelegt werden. Unter Berücksichtigung der Gutachten schlägt das Fachmentorat in einem begründeten Votum dem Fachbereichsrat die Feststellung der Lehrbefähigung vor, wenn der Bewerber Leistungen vorzuweisen hat, die gebührenden Erwartungen entsprechen. Die Gutachten, die schriftliche Habilitationsleistung und der Vorschlag des Fachmentorats liegen zwei Wochen für alle Mitglieder des Fachbereichsrats und alle Professoren der betroffenen Fakultät aus. Danach beschließt der Fachbereichsrat über den Vorschlag des Fachmentorats. Kommt innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen des Vorschlags kein Beschluss des Fachbereichsrats zustande, so ist die Lehrbefähigung damit festgestellt.

(2) Erklärt das Fachmentorat, dass die erforderlichen Leistungen von dem Bewerber nicht oder nicht innerhalb der Frist von § 7 bzw. § 8 erbracht wurden und auch voraussichtlich nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden können, so wird das Habilitationsverfahren durch Feststellung des Fachbereichsrats beendet.

(3) Gibt das Fachmentorat dem Bewerber Vorgaben zur Verbesserung oder Ergänzung seiner vorgelegten Leistungen und legt der Bewerber innerhalb der ihm gesetzten Frist diese vor, so wird das Verfahren mit erneuter Beurteilung, in der Regel mit den selben Gutachtern, gemäß Abs. 1 fortgesetzt. Eine noch mal wiederholte Verbesserung ist nicht möglich.

 

§ 10

Urkunde

Über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens und das Fachgebiet der Lehrbefähigung wird dem Bewerber eine vom Rektor und vom Dekan der zuständigen Fakultät unterzeichnete Urkunde ausgehändigt. Die Urkunde trägt das Datum des Beschlusses des Fachbereichsrats von § 9 Abs. 1.

 

§ 11

Umhabilitation

Der Fachbereichsrat kann bei Personen, die eine entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder Universitäten gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes besessen haben, die Lehrbefähigung unter Befreiung von einzelnen oder allen Habilitationsleistungen feststellen; sie kann erbrachte Habilitationsleistungen anerkennen.

 

§ 12

Rücknahme, Entziehung, Widerruf

Die Rücknahme, Entziehung, oder der Widerruf der Feststellung der Lehrbefähigung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften; zuständig für die Entscheidung ist der Fachbereichsrat.

 

§ 13

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten I-IV der Universität Regensburg vom 23. April 1985 (KWMBl. II S. 243), zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Juli 2002 (KWMBl. II 2003 S. 960), unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze 3 und 4 außer Kraft.

(3) Für Bewerber, die bei Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung zum Habilitationsverfahren zugelassen sind, wird das Habilitationsverfahren nach der in Abs. 2 genannten Habilitationsordnung zu Ende geführt.

(4) Das Gleiche gilt für Bewerber, die vor dem 1. August 2003 an einer Habilitationsschrift gearbeitet haben und bis zum 31. Januar 2004 dem Dekan schriftlich mitteilen, dass sie ihr Verfahren nach der in Abs. 2 genannten Habilitationsordnung fortführen wollen.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 10. Dezember 2003 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 18. Dezember 2003.

Regensburg, den 18. Dezember 2003
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Die Satzung wurde am 18. Dezember 2003 in der Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 18. Dezember 2003 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 18. Dezember 2003.

 


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