Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach
dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht
ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare,
im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 3 des Bayerischen
Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg
folgende Habilitationsordnung für die Philosophischen Fakultäten
I -Philosophie, Sport und Kunstwissenschaften,
II -Psychologie und Pädagogik,
III -Geschichte, Gesellschaft und Geographie,
IV -Sprach- und Literaturwissenschaften:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs.
2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise.
(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der
wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor in einem
Fachgebiet, das in den Philosophischen Fakultäten der Universität
Regensburg durch einen Professor vertreten ist (Lehrbefähigung).
(2) Durch die Habilitation erlangt der Bewerber den akademischen Grad eines
habilitierten Doktors beziehungsweise einer habilitierten Doktorin der
Philosophie (Dr. phil. habil.).
(3) Die Durchführung des Habilitationsverfahrens obliegt der Fakultät, in der das Fachgebiet, für das der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt, durch einen Professor vertreten ist.
(1) Entscheidungen im Zulassungsverfahren und im Habilitationsverfahren trifft
nach Maßgabe dieser Ordnung die Habilitationskommission der
zuständigen Fakultät.
(2) Der Habilitationskommission gehören alle Professoren, entpflichteten
Professoren, Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren sowie alle in einem
hauptberuflichen Dienstverhältnis an der Universität Regensburg
tätigen Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren
der zuständigen Fakultät sowie die Gutachter ab dem Zeitpunkt ihrer
Bestellung an. Den Vorsitz führt der Dekan.
(3) Die Habilitationskommission beschließt in Sitzungen. Sie ist
beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder spätestens
eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung geladen
sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt
ist. Beschlüsse werden mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen
gefaßt; wenn die Habilitationskommission als Prüfungsgremium
beschließt, sind Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und
Stimmrechtsübertragung nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende vollzieht die
Beschlüsse.
(4) Entscheidungen der Habilitationskommission sind dem Bewerber vom Vorsitzenden
schriftlich mitzuteilen. Beschwerende Entscheidungen sind zu begründen,
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und gegen Nachweis dem Bewerber
zuzustellen.
Im Habilitationsverfahren wird
1. die Befähigung zu selbständiger Forschung aufgrund einer
schriftlichen Habilitationsleistung geprüft,
2. eine wissenschaftliche Aussprache durchgeführt, der ein Vortrag des
Bewerbers vorausgeht,
3. die pädagogische Eignung festgestellt.
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Habilitationsverfahren sind:
1. Der erfolgreiche Abschluß eines Studiums an einer Universität
oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes,
2. die Berechtigung zur Führung eines von einer Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes verliehenen Doktorgrades oder eines
gleichwertigen akademischen Grades,
3. der Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation.
Die Zulassungsvoraussetzungen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang
mit dem Fachgebiet stehen, für das die Lehrbefähigung angestrebt
wird. Die Habilitationskommission kann hiervon im Einzelfall Ausnahmen
zulassen.
(2) Wurde der Bewerber nach dem erfolgreichen Abschluß eines
Fachhochschulstudiums aufgrund ergänzender Studien- und
Prüfungsleistungen entsprechend der einschlägigen Promotionsordnung
zum Promotionsverfahren zugelassen, so gilt die in Absatz 1 Nr. 1 genannte
Voraussetzung als erfüllt.
(1) Der Bewerber beantragt unter Angabe des Fachgebietes, für das er
die Lehrbefähigung anstrebt, die Zulassung zum Habilitationsverfahren
schriftlich beim Dekan der zuständigen Fakultät. Dem Antrag sind
folgende Unterlagen beizufügen:
1. Ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen
Werdegangs,
2. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im
öffentlichen Dienst steht,
3. Zeugnisse über akademische und staatliche
Studienabschlußprüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr.
1 beziehungsweise die Nachweise gemäß § 4 Abs. 2,
4. eine beglaubigte Kopie des Doktordiploms oder des Zeugnisses über
die Verleihung eines gleichwertigen akademischen Grades gemäß
§ 4 Abs. 1 Nr. 2,
5. je ein Exemplar der Dissertation und aller weiteren wissenschaftlichen
Veröffentlichungen sowie gegebenenfalls sonstige Nachweise gemäß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3,
6. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und der
bisher abgehaltenen Lehrveranstaltungen,
7. mindestens drei Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistung,
8. eine Erklärung über frühere oder laufende
Habilitationsverfahren,
9. eine Versicherung, daß der Bewerber die schriftliche
Habilitationsleistung selbständig verfaßt, ausschließlich
die angegebenen Quellen benutzt sowie wörtlich oder inhaltlich
übernommene Stellen als solche kenntlich gemacht hat,
10. Erklärungen darüber, ob dem Bewerber ein akademischer Grad
entzogen oder gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet
wurde.
Die eingereichten Unterlagen bleiben, soweit es sich nicht um
Veröffentlichungen handelt, bei den Akten des Dekans.
(2) Der Dekan überprüft die Vollständigkeit der gemäß
Absatz 1 Satz 2 vorgelegten Unterlagen und setzt gegebenenfalls eine angemessene
Frist für ihre Ergänzung.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Habilitationskommission.
Veröffentlichungen, die der Bewerber als schriftliche Habilitationsleistung
vorgelegt hat, dürfen bei der Feststellung der zusätzlichen
Qualifikation gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht berücksichtigt
werden. Die Zulassung darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß
der Bewerber von einem Professor vorgeschlagen oder betreut wird oder daß
seit der Promotion eine gewisse Frist verstrichen ist. Die Zulassung ist
zu versagen, wenn
1. der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 oder
gegebenenfalls § 4 Abs. 2 nicht erfüllt oder die gemäß
Absatz 2 gesetzte Frist ungenutzt verstreichen läßt,
2. der Bewerber an anderer Stelle für das Fachgebiet, für das er
die Lehrbefähigung anstrebt, die Zulassung zum Habilitationsverfahren
beantragt hat und dieses noch nicht abgeschlossen ist,
3. der Bewerber bereits zweimal ein Habilitationsverfahren für das
Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, ohne Erfolg
beendet hat,
4. dem Bewerber ein akademischer Grad entzogen wurde oder Tatsachen vorliegen,
die zur Entziehung eines akademischen Grades berechtigen.
(4) Nimmt der Bewerber das Habilitationsgesuch zurück, nachdem er durch
bestandskräftigen Bescheid zum Habilitationsverfahren zugelassen worden
ist, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. § 2
Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die schriftliche Habilitationsleistung muß die Befähigung
des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung erweisen
und eine wissenschaftliche Leistung darstellen, welche die an eine schriftliche
Promotionsleistung zu stellenden Anforderungen erheblich übersteigt.
Sie besteht aus einer in deutscher Sprache abgefaßten Abhandlung
(Habilitationsschrift) oder aus mehreren wissenschaftlichen
Veröffentlichungen (kumulative Habilitation). Der Habilitationsschrift
soll eine nicht mehr als zehn Seiten lange Zusammenfassung der zentralen
Ergebnisse der Arbeit beigelegt werden. Unter der Voraussetzung, daß
die Begutachtung gesichert ist, kann die Habilitationskommission auf Antrag
auch eine in einer anderen Sprache abgefaßte schriftliche
Habilitationsleistung zulassen.
(2) Zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung werden von der
Habilitationskommission mindestens drei Gutachter bestellt, von denen mindestens
einer Mitglied der Fakultät sein muß, in der die Habilitation
erfolgt, und mindestens einer ein auswärtiger Gutachter sein soll, der
das entsprechende Fachgebiet an einer anderen Universität vertritt.
Zu Gutachtern können neben Hochschullehrern auch Professoren im Ruhestand
bestellt werden.
(3) Die Gutachten sollen innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung der
Gutachter dem Dekan vorliegen. Sie müssen die Annahme oder Ablehnung
der schriftlichen Habilitationsleistung vorschlagen und den Vorschlag
begründen. Die Gutachter können ihre Empfehlung zur Annahme der
Habilitationsschrift von der vorherigen Beseitigung von Mängeln
abhängig machen. Diese Mängel müssen einzeln spezifiziert
werden.
(4) Die schriftliche Habilitationsleistung, die eingereichten Unterlagen
des Bewerbers und die Gutachten werden den Mitgliedern der
Habilitationskommission 20 Werktage lang während der Vorlesungszeit
durch Auslage im zuständigen Dekanat und geeigneter Bekanntgabe
darüber zugänglich gemacht. Innerhalb dieser Frist hat jedes Mitglied
das Recht, sich zu der Habilitationsleistung in einem schriftlichen Gutachten
zu äußern.
(5) Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten entscheidet die
Habilitationskommission, ob die schriftliche Habilitationsleistung angenommen
oder abgelehnt wird. Hält sie eine Habilitationsschrift, die den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht entspricht, für
verbesserungsfähig, so kann sie dem Bewerber aufgeben, die Schrift binnen
einer festgesetzten angemessenen Frist, die ein Jahr nicht überschreiten
darf, zu überarbeiten (Rückgabe zur Überarbeitung).
(6) Bei einer Rückgabe zur Überarbeitung sind die Mängel in
dem Beschluß anzugeben. Legt der Bewerber innerhalb der Frist die
überarbeitete Habilitationsschrift vor, so wird in der Regel von denselben
Gutachtern gemäß Absatz 2 festgestellt, ob die Mängel behoben
sind. Die Habilitationskommission entscheidet sodann endgültig, ob die
schriftliche Habilitationsleistung angenommen oder abgelehnt wird; eine erneute
Rückgabe zur Überarbeitung ist ausgeschlossen. Hält der Bewerber
die ihm gesetzte Frist nicht ein, so gilt das Habilitationsverfahren als
ohne Erfolg beendet. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Lehnt die Habilitationskommission die schriftliche Habilitationsleistung
ab, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet.
(1) Durch den Vortrag und die wissenschaftliche Aussprache muß der
Bewerber nachweisen, daß er einen Überblick über den Stand
der Forschung in dem Fachgebiet, für das er sich habilitieren will,
besitzt und sich mit wissenschaftlichen Problemen selbständig
auseinanderzusetzen und seine Auffassung in der Diskussion zu vertreten
vermag.
(2) Für den Vortrag hat der Bewerber innerhalb einer vom Vorsitzenden
der Habilitationskommission festzusetzenden Frist zwei Themen vorzuschlagen,
die dem Fachgebiet entnommen sein müssen, für das er sich habilitieren
will. Sie sollen sich weder gegenseitig noch mit dem Thema der schriftlichen
Habilitationsleistung überschneiden. Die Habilitationskommission bestimmt
eines der zwei Themen zum Gegenstand des Vortrags.
(3) Der Vorsitzende der Habilitationskommission setzt den Termin für
den Vortrag fest und teilt dem Bewerber das Thema zwei Wochen vor diesem
Termin schriftlich mit.
(4) Der Vortrag wird vor der Habilitationskommission gehalten. Er ist
öffentlich und soll eine Dauer von 30 Minuten nicht
überschreiten.
(5) Dem Vortrag schließt sich eine wissenschaftliche Aussprache an,
die sich auf alle Fragen des Fachgebiets erstrecken kann, für welches
die Lehrbefähigung erstrebt wird. Die Aussprache ist öffentlich
und soll eine Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Sie wird vom
Vorsitzenden der Habilitationskommission geleitet. In der Aussprache haben
nur die Mitglieder der Habilitationskommission das Recht, Fragen an den Bewerber
zu stellen.
(6) Im Anschluß an die wissenschaftliche Aussprache entscheidet die
Habilitationskommission , ob der Bewerber den Anforderungen nach Absatz 1
entsprochen hat. Entscheidet die Habilitationskommission, daß der Bewerber
diesen Anforderungen nicht entsprochen hat, so ist das Habilitationsverfahren
ohne Erfolg beendet.
(7) Legt der Bewerber innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist keine
Themenvorschläge vor oder erscheint er aus von ihm zu vertretenden
Gründen nicht zum Vortrag und zur wissenschaftlichen Aussprache, so
gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. § 2 Abs. 4
gilt entsprechend.
(1) Die Habilitationskommission kann bei einem Bewerber, der an der
Universität Regensburg bereits in der Lehre tätig ist oder war,
über die pädagogische Eignung aufgrund einer Beurteilung seiner
bisherigen Lehrtätigkeit beschließen.
(2) Wird die pädagogische Eignung nicht nach Absatz 1 festgestellt,
so hat der Bewerber seine pädagogische Eignung durch die Abhaltung einer
Probevorlesung nachzuweisen.
(3) Für die Probevorlesung hat der Bewerber innerhalb einer vom Vorsitzenden
der Habilitationskommission festzusetzenden Frist zwei Themen vorzuschlagen,
die dem Fachgebiet entnommen sein müssen, für das er sich habilitieren
will. Die Themen der Probevorlesung sollen weder aus dem engeren Bereich
der schriftlichen Habilitationsleistung stammen, noch sollen sie sich mit
dem Thema des Vortrags nach § 7 überschneiden. Die
Habilitationskommission bestimmt eines der zwei Themen zum Gegenstand der
Probevorlesung.
(4) Die Probevorlesung soll spätestens vier Wochen nach dem Vortrag
gemäß § 7 stattfinden. Der Vorsitzende der
Habilitationskommission setzt den Termin für die Probevorlesung fest
und teilt dem Bewerber das Thema zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich
mit.
(5) Die Probevorlesung ist öffentlich. Der Dekan lädt alle Mitglieder
der Universität durch geeignete Bekanntgabe zur Probevorlesung ein.
(6) Im Anschluß an die Probevorlesung entscheidet die
Habilitationskommission über die pädagogische Eignung des Bewerbers.
Entscheidet die Habilitationskommission, daß die pädagogische
Eignung nicht festgestellt werden kann, so ist das Habilitationsverfahren
ohne Erfolg beendet.
(7) Legt der Bewerber innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist
keine Themenvorschläge vor oder erscheint er aus von ihm zu vertretenden
Gründen nicht zur Probevorlesung, so gilt das Habilitationsverfahren
als ohne Erfolg beendet. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Hat der Bewerber alle Habilitationsleistungen erfolgreich erbracht, so
stellt die Habilitationskommission die Lehrbefähigung für das vom
Bewerber benannte Fachgebiet förmlich fest.
(2) Über den erfolgreichen Abschluß des Habilitationsverfahrens
und die Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors der
Philosophie (Dr. phil. habil) wird dem Bewerber unter Angabe des Fachgebietes
der Lehrbefähigung eine vom Rektor und vom zuständigen Dekan
unterzeichnete Urkunde ausgehändigt. Sie trägt das Datum der
Beschlußfassung der Habilitationskommission gemäß Absatz
1.
(1) Nach Abschluß des Habilitationsverfahrens kann die Lehrbefähigung
auf Antrag des Habilitierten auf andere Fachgebiete erweitert werden. Mit
Ausnahme von § 1 Abs. 2 gelten die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Habilitationskommission
die im abgeschlossenen Habilitationsverfahren getroffene Feststellung der
pädagogischen Eignung als Habilitationsleistung anerkennen kann.
(2) Die Habilitationskommission kann die Lehrbefähigung bei Personen,
die die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen
Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder
Auslands besessen haben, unter Befreiung von einzelnen oder allen
Habilitationsleistungen feststellen; sie kann erbrachte Habilitationsleistungen
anerkennen.
Nach Feststellung der Lehrbefähigung oder der Mitteilung der erfolglosen
Beendigung des Habilitationsverfahrens wird dem Bewerber auf schriftlichen
Antrag Einsicht in die Prüfungsakte gewährt. Der Antrag ist beim
Dekan zu stellen.
(1) Ergibt sich vor Aushändigung der Urkunde, daß sich der Bewerber
im Habilitationsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann
die Habilitationskommission die bisher erbrachten Habilitationsleistungen
für ungültig erklären und das Verfahren einstellen.
(2) Im übrigen richten sich die Rücknahme der Zulassung zum
Habilitationsverfahren, die Rücknahme der Feststellung der
Lehrbefähigung und die Entziehung des akademischen Grades nach den
gesetzlichen Vorschriften. Zuständig für die Entscheidung ist die
Habilitationskommission.
Das erfolglos beendete Habilitationsverfahren kann einmal wiederholt werden;
§ 5 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
Habilitationsleistungen, die in dem erfolglos beendeten Verfahren angenommen
wurden, werden im Wiederholungsverfahren anerkannt.
(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung für die Fachbereiche
Philosophie-Psychologie-Pädagogik-Geschichte-Gesellschaft-Politik und
Sprach- und Literaturwissenschaften der Universität Regensburg vom 25.
Mai 1976 (KMBl II S. 198), geändert durch Satzung vom 13. April 1981
(KMBl II S. 279), unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 3 außer
Kraft.
(3) Für Bewerber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Habilitationsordnung zum Habilitationsverfahren zugelassen sind, wird das
Habilitationsverfahren nach der in Absatz 2 genannten Habilitationsordnung
zu Ende geführt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
des Senats der Universität Regensburg vom 22. Dezember 1993 und der
Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 27. Januar 1994 Nr.
X/6-3/10349.
Regensburg, den 03.02.1994 Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Die Satzung wurde am 3. Februar
1994 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 3. Februar
1994 in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der
3. Februar 1994.
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