Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

 

Habilitationsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV

der Universität Regensburg

Vom 3. Februar 1994 (KWMBl II S. 180)

geändert durch Satzung vom 8. September 1997

 

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende Habilitationsordnung für die Philosophischen Fakultäten

I -Philosophie, Sport und Kunstwissenschaften,
II -Psychologie und Pädagogik,
III -Geschichte, Gesellschaft und Geographie,
IV -Sprach- und Literaturwissenschaften:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§ 1

Ziel der Habilitation

(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor in einem Fachgebiet, das in den Philosophischen Fakultäten der Universität Regensburg durch einen Professor vertreten ist (Lehrbefähigung).

(2) Durch die Habilitation erlangt der Bewerber den akademischen Grad eines habilitierten Doktors beziehungsweise einer habilitierten Doktorin der Philosophie (Dr. phil. habil.).

(3) Die Durchführung des Habilitationsverfahrens obliegt der Fakultät, in der das Fachgebiet, für das der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt, durch einen Professor vertreten ist.

 

§ 2

Habilitationskommission

(1) Entscheidungen im Zulassungsverfahren und im Habilitationsverfahren trifft nach Maßgabe dieser Ordnung die Habilitationskommission der zuständigen Fakultät.

(2) Der Habilitationskommission gehören alle Professoren, entpflichteten Professoren, Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren sowie alle in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis an der Universität Regensburg tätigen Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren der zuständigen Fakultät sowie die Gutachter ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung an. Entpflichtete Professoren, Professoren im Ruhestand und Honorarprofessoren gehören als Mitglieder der Habilitationskommission nur an, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am jeweiligen Habilitationsverfahren dem Dekan gegenüber schriftlich bekundet haben. Den Vorsitz führt der Dekan.

(3) Die Habilitationskommission beschließt in Sitzungen. Sie ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Beschlüsse werden mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen gefaßt; wenn die Habilitationskommission als Prüfungsgremium beschließt, sind Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse.

(4) Entscheidungen der Habilitationskommission sind dem Bewerber vom Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Beschwerende Entscheidungen sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und gegen Nachweis dem Bewerber zuzustellen.

 

§ 3

Gegenstand des Habilitationsverfahrens

Im Habilitationsverfahren wird
1. die Befähigung zu selbständiger Forschung aufgrund einer schriftlichen Habilitationsleistung geprüft,
2. eine wissenschaftliche Aussprache durchgeführt, der ein Vortrag des Bewerbers vorausgeht,
3. die pädagogische Eignung festgestellt.

 

§ 4

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Habilitationsverfahren sind:

1. Der erfolgreiche Abschluß eines Studiums an einer Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes,

2. die Berechtigung zur Führung eines von einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verliehenen Doktorgrades oder eines gleichwertigen akademischen Grades,

3. der Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation.
Die Zulassungsvoraussetzungen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Fachgebiet stehen, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. Die Habilitationskommission kann hiervon im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(2) Wurde der Bewerber nach dem erfolgreichen Abschluß eines Fachhochschulstudiums aufgrund ergänzender Studien- und Prüfungsleistungen entsprechend der einschlägigen Promotionsordnung zum Promotionsverfahren zugelassen, so gilt die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung als erfüllt.

 

§ 5

Zulassungsverfahren

(1) Der Bewerber beantragt unter Angabe des Fachgebietes, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, die Zulassung zum Habilitationsverfahren schriftlich beim Dekan der zuständigen Fakultät. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen Werdegangs,

2. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht,

3. Zeugnisse über akademische und staatliche Studienabschlußprüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 beziehungsweise die Nachweise gemäß § 4 Abs. 2,

4. eine beglaubigte Kopie des Doktordiploms oder des Zeugnisses über die Verleihung eines gleichwertigen akademischen Grades gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2,

5. je ein Exemplar der Dissertation und aller weiteren wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie gegebenenfalls sonstige Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3,

6. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und der bisher abgehaltenen Lehrveranstaltungen,

7. mindestens drei Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistung,

8. eine Erklärung über frühere oder laufende Habilitationsverfahren,

9. eine Versicherung, daß der Bewerber die schriftliche Habilitationsleistung selbständig verfaßt, ausschließlich die angegebenen Quellen benutzt sowie wörtlich oder inhaltlich übernommene Stellen als solche kenntlich gemacht hat,

10. Erklärungen darüber, ob dem Bewerber ein akademischer Grad entzogen oder gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Die eingereichten Unterlagen bleiben, soweit es sich nicht um Veröffentlichungen handelt, bei den Akten des Dekans.

(2) Der Dekan überprüft die Vollständigkeit der gemäß Absatz 1 Satz 2 vorgelegten Unterlagen und setzt gegebenenfalls eine angemessene Frist für ihre Ergänzung.

(3) Über die Zulassung entscheidet die Habilitationskommission. Veröffentlichungen, die der Bewerber als schriftliche Habilitationsleistung vorgelegt hat, dürfen bei der Feststellung der zusätzlichen Qualifikation gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Bewerber von einem Professor vorgeschlagen oder betreut wird oder daß seit der Promotion eine gewisse Frist verstrichen ist. Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 oder gegebenenfalls § 4 Abs. 2 nicht erfüllt oder die gemäß Absatz 2 gesetzte Frist ungenutzt verstreichen läßt,

2. der Bewerber an anderer Stelle für das Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, die Zulassung zum Habilitationsverfahren beantragt hat und dieses noch nicht abgeschlossen ist,

3. der Bewerber bereits zweimal ein Habilitationsverfahren für das Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, ohne Erfolg beendet hat,

4. dem Bewerber ein akademischer Grad entzogen wurde oder Tatsachen vorliegen, die zur Entziehung eines akademischen Grades berechtigen.

(4) Nimmt der Bewerber das Habilitationsgesuch zurück, nachdem er durch bestandskräftigen Bescheid zum Habilitationsverfahren zugelassen worden ist, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 6

Schriftliche Habilitationsleistung

(1) Die schriftliche Habilitationsleistung muß die Befähigung des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung erweisen und eine wissenschaftliche Leistung darstellen, welche die an eine schriftliche Promotionsleistung zu stellenden Anforderungen erheblich übersteigt. Sie besteht aus einer in deutscher Sprache abgefaßten Abhandlung (Habilitationsschrift) oder aus mehreren wissenschaftlichen Veröffentlichungen (kumulative Habilitation). Der Habilitationsschrift soll eine nicht mehr als zehn Seiten lange Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse der Arbeit beigelegt werden. Unter der Voraussetzung, daß die Begutachtung gesichert ist, kann die Habilitationskommission auf Antrag auch eine in einer anderen Sprache abgefaßte schriftliche Habilitationsleistung zulassen.

(2) Zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung werden von der Habilitationskommission mindestens drei Gutachter bestellt, von denen mindestens einer Mitglied der Fakultät sein muß, in der die Habilitation erfolgt, und mindestens einer ein auswärtiger Gutachter sein soll, der das entsprechende Fachgebiet an einer anderen Universität vertritt. Zu Gutachtern können neben Hochschullehrern auch Professoren im Ruhestand bestellt werden.

(3) Die Gutachten sollen innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung der Gutachter dem Dekan vorliegen. Sie müssen die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung vorschlagen und den Vorschlag begründen. Die Gutachter können ihre Empfehlung zur Annahme der Habilitationsschrift von der vorherigen Beseitigung von Mängeln abhängig machen. Diese Mängel müssen einzeln spezifiziert werden.

(4) Die schriftliche Habilitationsleistung, die eingereichten Unterlagen des Bewerbers und die Gutachten werden den Mitgliedern der Habilitationskommission 20 Werktage lang während der Vorlesungszeit durch Auslage im zuständigen Dekanat und geeigneter Bekanntgabe darüber zugänglich gemacht. Innerhalb dieser Frist hat jedes Mitglied das Recht, sich zu der Habilitationsleistung in einem schriftlichen Gutachten zu äußern.

(5) Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten entscheidet die Habilitationskommission, ob die schriftliche Habilitationsleistung angenommen oder abgelehnt wird. Hält sie eine Habilitationsschrift, die den in Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht entspricht, für verbesserungsfähig, so kann sie dem Bewerber aufgeben, die Schrift binnen einer festgesetzten angemessenen Frist, die ein Jahr nicht überschreiten darf, zu überarbeiten (Rückgabe zur Überarbeitung).

(6) Bei einer Rückgabe zur Überarbeitung sind die Mängel in dem Beschluß anzugeben. Legt der Bewerber innerhalb der Frist die überarbeitete Habilitationsschrift vor, so wird in der Regel von denselben Gutachtern gemäß Absatz 2 festgestellt, ob die Mängel behoben sind. Die Habilitationskommission entscheidet sodann endgültig, ob die schriftliche Habilitationsleistung angenommen oder abgelehnt wird; eine erneute Rückgabe zur Überarbeitung ist ausgeschlossen. Hält der Bewerber die ihm gesetzte Frist nicht ein, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Lehnt die Habilitationskommission die schriftliche Habilitationsleistung ab, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet.

 

§ 7

Vortrag und wissenschaftliche Aussprache

(1) Durch den Vortrag und die wissenschaftliche Aussprache muß der Bewerber nachweisen, daß er einen Überblick über den Stand der Forschung in dem Fachgebiet, für das er sich habilitieren will, besitzt und sich mit wissenschaftlichen Problemen selbständig auseinanderzusetzen und seine Auffassung in der Diskussion zu vertreten vermag.

(2) Für den Vortrag hat der Bewerber innerhalb einer vom Vorsitzenden der Habilitationskommission festzusetzenden Frist zwei Themen vorzuschlagen, die dem Fachgebiet entnommen sein müssen, für das er sich habilitieren will. Sie sollen sich weder gegenseitig noch mit dem Thema der schriftlichen Habilitationsleistung überschneiden. Die Habilitationskommission bestimmt eines der zwei Themen zum Gegenstand des Vortrags.

(3) Der Vorsitzende der Habilitationskommission setzt den Termin für den Vortrag fest und teilt dem Bewerber das Thema zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich mit.

(4) Der Vortrag wird vor der Habilitationskommission gehalten. Er ist öffentlich und soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

(5) Dem Vortrag schließt sich eine wissenschaftliche Aussprache an, die sich auf alle Fragen des Fachgebiets erstrecken kann, für welches die Lehrbefähigung erstrebt wird. Die Aussprache ist öffentlich und soll eine Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Sie wird vom Vorsitzenden der Habilitationskommission geleitet. In der Aussprache haben nur die Mitglieder der Habilitationskommission das Recht, Fragen an den Bewerber zu stellen.

(6) Im Anschluß an die wissenschaftliche Aussprache entscheidet die Habilitationskommission , ob der Bewerber den Anforderungen nach Absatz 1 entsprochen hat. Entscheidet die Habilitationskommission, daß der Bewerber diesen Anforderungen nicht entsprochen hat, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet.

(7) Legt der Bewerber innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist keine Themenvorschläge vor oder erscheint er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum Vortrag und zur wissenschaftlichen Aussprache, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 8

Feststellung der pädagogischen Eignung

(1) Die Habilitationskommission kann bei einem Bewerber, der an der Universität Regensburg bereits in der Lehre tätig ist oder war, über die pädagogische Eignung aufgrund einer Beurteilung seiner bisherigen Lehrtätigkeit beschließen.

(2) Wird die pädagogische Eignung nicht nach Absatz 1 festgestellt, so hat der Bewerber seine pädagogische Eignung durch die Abhaltung einer Probevorlesung nachzuweisen.

(3) Für die Probevorlesung hat der Bewerber innerhalb einer vom Vorsitzenden der Habilitationskommission festzusetzenden Frist zwei Themen vorzuschlagen, die dem Fachgebiet entnommen sein müssen, für das er sich habilitieren will. Die Themen der Probevorlesung sollen weder aus dem engeren Bereich der schriftlichen Habilitationsleistung stammen, noch sollen sie sich mit dem Thema des Vortrags nach § 7 überschneiden. Die Habilitationskommission bestimmt eines der zwei Themen zum Gegenstand der Probevorlesung.

(4) Die Probevorlesung soll spätestens vier Wochen nach dem Vortrag gemäß § 7 stattfinden. Der Vorsitzende der Habilitationskommission setzt den Termin für die Probevorlesung fest und teilt dem Bewerber das Thema zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich mit.

(5) Die Probevorlesung ist öffentlich. Der Dekan lädt alle Mitglieder der Universität durch geeignete Bekanntgabe zur Probevorlesung ein.

(6) Im Anschluß an die Probevorlesung entscheidet die Habilitationskommission über die pädagogische Eignung des Bewerbers. Entscheidet die Habilitationskommission, daß die pädagogische Eignung nicht festgestellt werden kann, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet.

(7) Legt der Bewerber innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Themenvorschläge vor oder erscheint er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zur Probevorlesung, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 9

Feststellung der Lehrbefähigung

(1) Hat der Bewerber alle Habilitationsleistungen erfolgreich erbracht, so stellt die Habilitationskommission die Lehrbefähigung für das vom Bewerber benannte Fachgebiet förmlich fest.

(2) Über den erfolgreichen Abschluß des Habilitationsverfahrens und die Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors der Philosophie (Dr. phil. habil) wird dem Bewerber unter Angabe des Fachgebietes der Lehrbefähigung eine vom Rektor und vom zuständigen Dekan unterzeichnete Urkunde ausgehändigt. Sie trägt das Datum der Beschlußfassung der Habilitationskommission gemäß Absatz 1.

 

§ 10

Erweiterung der Lehrbefähigung und Umhabilitation

(1) Nach Abschluß des Habilitationsverfahrens kann die Lehrbefähigung auf Antrag des Habilitierten auf andere Fachgebiete erweitert werden. Mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 gelten die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Habilitationskommission die im abgeschlossenen Habilitationsverfahren getroffene Feststellung der pädagogischen Eignung als Habilitationsleistung anerkennen kann.

(2) Die Habilitationskommission kann die Lehrbefähigung bei Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslands besessen haben, unter Befreiung von einzelnen oder allen Habilitationsleistungen feststellen; sie kann erbrachte Habilitationsleistungen anerkennen.

 

§ 11

Akteneinsicht

Nach Feststellung der Lehrbefähigung oder der Mitteilung der erfolglosen Beendigung des Habilitationsverfahrens wird dem Bewerber auf schriftlichen Antrag Einsicht in die Prüfungsakte gewährt. Der Antrag ist beim Dekan zu stellen.

 

§ 12

Einstellung des Verfahrens,

Rücknahme der Zulassung zum Habilitationsverfahren und der

Feststellung der Lehrbefähigung, Entziehung des akademischen Grades

(1) Ergibt sich vor Aushändigung der Urkunde, daß sich der Bewerber im Habilitationsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann die Habilitationskommission die bisher erbrachten Habilitationsleistungen für ungültig erklären und das Verfahren einstellen.

(2) Im übrigen richten sich die Rücknahme der Zulassung zum Habilitationsverfahren, die Rücknahme der Feststellung der Lehrbefähigung und die Entziehung des akademischen Grades nach den gesetzlichen Vorschriften. Zuständig für die Entscheidung ist die Habilitationskommission.

 

§ 13

Wiederholung des Habilitationsverfahrens

Das erfolglos beendete Habilitationsverfahren kann einmal wiederholt werden; § 5 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt. Habilitationsleistungen, die in dem erfolglos beendeten Verfahren angenommen wurden, werden im Wiederholungsverfahren anerkannt.

 

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung für die Fachbereiche Philosophie-Psychologie-Pädagogik-Geschichte-Gesellschaft-Politik und Sprach- und Literaturwissenschaften der Universität Regensburg vom 25. Mai 1976 (KMBl II S. 198), geändert durch Satzung vom 13. April 1981 (KMBl II S. 279), unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 3 außer Kraft.

(3) Für Bewerber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Habilitationsordnung zum Habilitationsverfahren zugelassen sind, wird das Habilitationsverfahren nach der in Absatz 2 genannten Habilitationsordnung zu Ende geführt.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 22. Dezember 1993 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 27. Januar 1994 Nr. X/6-3/10349.

Regensburg, den 03.02.1994 Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Helmut Altner)

 

Die Satzung wurde am 3. Februar 1994 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 3. Februar 1994 in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 3. Februar 1994.

 


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