Promotionsordnung

der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg

vom 31. Oktober 1969

in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1978

geändert durch Satzung vom 25. November 1981, 25. August 1993,

1. April 1999, 21. Dezember 2000, 28. Mai 2001 sowie vom 7. Oktober 2002

 

Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

I. Der Doktorgrad

 

§ 1

Die Universität Regensburg verleiht durch die Juristische Fakultät den akademischen Grad eines Doktors der Rechte (Dr. jur.) aufgrund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung.

 

§ 2

(1) In den Fällen, in denen nach dieser Promotionsordnung der "Fachbereichsrat" eine Entscheidung zu treffen hat, ist für Beschlüsse die Mehrheit der Stimmen erforderlich und ausreichend, über welche die dem Gremium angehörenden Professoren und promovierten Vertreter anderer Mitgliedergruppen zusammen verfügen. Entscheidet der Fachbereichsrat über Prüfungsleistungen, so dürfen nur die prüfungsberechtigten Mitglieder mitwirken.

(2) Mitglied des Lehrkörpers der Juristischen Fakultät im Sinne der Promotionsordnung sind die der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg angehörenden Professoren, einschließlich entpflichtete Professoren, Honorarprofessoren sowie Universitäts- und Privatdozenten und mit Zustimmung des Fachbereichsrates gemäß der Hochschulprüferverordnung vom 24. August 1976 (GVBl S. 362) in der jeweiligen Fassung auch dessen sonstige habilitierte Mitglieder. Diese Abgrenzung gilt entsprechend für Mitglieder des Lehrkörpers einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule.

 

II. Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion

 

§ 3

(1) Der Bewerber muss

1. die Hochschulreife gemäß der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den nichtstaatlichen Hochschulen vom 11. Oktober 1974 (GVBl S. 572) in der jeweiligen Fassung besitzen;

2. ausreichende Kenntnisse der lateinischen Sprache (entsprechend dem bisherigen Kleinen Latinum) besitzen. Der Nachweis dieser Kenntnisse kann auch durch eine Exegese lateinischer Rechtsquellen geführt werden. Der Fachbereichsrat kann ausländische Bewerber von diesem Erfordernis befreien.

(2) Der Bewerber darf nicht schon an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den juristischen Doktorgrad erworben oder die juristische Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben. Er darf auch nicht zwecks Erwerbs dieses Grades eine Dissertation eingereicht haben, es sei denn, er hat sie vor der Entscheidung über die Annahme zurückgenommen.

(3) Der Bewerber darf nicht unwürdig zur Führung eines akademischen Grades im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (BayBS Erg. Bd. S. 115) sein.

 

§ 4

(1) Der Bewerber muss eines der folgenden juristischen Examina abgelegt haben:

1. das Referendarexamen oder Assessorexamen in der Bundesrepublik mit mindestens der Note "befriedigend";

2. ein ausländisches juristisches Examen, das einem der vorstehenden Examina nach Art und Ergebnis gleichwertig ist.

(2) Der Bewerber muss eine Seminarleistung an der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg erbracht haben, die mindestens mit "gut" bewertet worden ist. Hat der Bewerber das Examen, dessen Ablegung er als Zulassungsvoraussetzung gemäß Abs. 1 nachweist, in der Bundesrepublik mit der Note "befriedigend" oder "vollbefriedigend" abgelegt, so ist zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion, dass der Bewerber in einem weiteren juristischen Seminar eines anderen Hochschullehrers an einer in- oder ausländischen Hochschule eine Leistung erbracht hat, die mindestens mit "gut" benotet worden ist. Über die Gleichwertigkeit von im Ausland erbrachten Seminarleistungen entscheidet der Dekan.

(3) Dient ein ausländisches juristisches Examen als Promotionsvoraussetzung, so muss der Bewerber gute Kenntnisse des deutschen Rechts und der deutschen Sprache durch besondere Prüfungen nachweisen. Zum Nachweis der Kenntnisse des deutschen Rechts hat der Bewerber zwei dreistündige Klausuren über theoretische Themen aus zwei Fächern gemäß § 13 Abs. 2 abzufassen, die nicht schon Gegenstand der Dissertation sind. Für jede Klausur werden dem Bewerber drei Themen zur Wahl gestellt; die Themen sind ihm drei Tage vor der Klausur bekannt zu geben. Von den genannten Voraussetzungen sind jene Bewerber befreit, die den Grad eines "Magister legum" an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.

(4) Von den in Abs. 1 und 2 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen sind Doktoranden einer anderen Hochschule, die an die Universität Regensburg überwechseln, befreit, wenn sie die Promotionsvoraussetzungen ihrer früheren Hochschule erfüllen und von einem gemäß § 2 Abs. 2 prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät als Doktorand angenommen sind, der danach einem Ruf an die Universität Regensburg gefolgt ist.

(5) Von den in Abs. 1 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen kann der Fachbereichsrat befreien, wenn der Bewerber

1. ein nichtjuristisches Studium mit gutem Erfolg abgeschlossen hat und

2. entweder ein juristisches Studium, dessen Gang in § 5 festgelegt ist, erfolgreich abgeschlossen hat oder mindestens das Erste Juristische Staatsexamen bestanden hat und sich nicht dem Zweiten Juristischen Staatsexamen ohne Erfolg unterzogen hat und

3. auf einem Grenzgebiet ein Thema behandelt, an dessen Bearbeitung durch ihn ein besonderes wissenschaftliches Interesse besteht.

 

§ 5

Bewerber, die ein nichtjuristisches Studium mit gutem Erfolg abgeschlossen haben, können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Zulassungs-voraussetzungen befreit werden:

(1) Der Bewerber muss an einer deutschen Universität mindestens vier Semester, davon mindestens zwei Semester an der Universität Regensburg, Rechtswissenschaft studiert und je einen Schein der Vorgerücktenübungen im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht erworben haben.

(2) Bei Bewerbern, die eine Diplomprüfung für Betriebs- oder Volkswirte mit mindestens der Note "gut" bestanden und diese Note auch in den rechtswissenschaftlichen Fächern dieser Prüfung erzielt haben, kann auf Antrag durch Beschluss des Fachbereichsrates die Mindeststudiendauer auf zwei Semester ermäßigt und von dem Erfordernis von Scheinen der Vorgerücktenübungen im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht Befreiung gewährt werden.

(3) Der Bewerber muss eine Prüfung ablegen, die aus je einer fünfstündigen schriftlichen Arbeit auf den Gebieten

1. des Bürgerlichen Rechts und des Erkenntnisverfahrens des Zivilprozessrechts,

2. des Strafrechts und der rechtsstaatlichen Grundlagen des Strafverfahrens,

3. des Öffentlichen Rechts und zwar des Staatsrechts, des Allgemeinen Verwaltungsrechts, der Grundzüge des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Kommunalrechts, des Rechts der Subventionen sowie des verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

sowie aus einer mündlichen Prüfung in diesen Fächern besteht.

Die Ergebnisse der mündlichen und schriftlichen Prüfung haben bei der Ermittlung der Gesamtnote gleiches Gewicht. Der Schwierigkeitsgrad der Prüfung hat dem der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu entsprechen.
Die Erstprüfer und Zweitprüfer für die schriftliche Prüfung und die Prüfer für die mündliche Prüfung werden vom Dekan bestimmt. Auf die mündliche Prüfung finden die §§ 12 ff. Anwendung.

Die Befreiung von den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen darf nur ausgesprochen werden, wenn der Bewerber in der Prüfung mindestens die Note "vollbefriedigend" erzielt hat.

(4) Von den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen können Bewerber nicht befreit werden, die sich der Ersten oder Zweiten Juristischen Staatsprüfung ohne Erfolg unterzogen haben.

 

III. Zulassungsverfahren

 

§ 6

(1) Der Bewerber stellt beim Dekan schriftlich den Antrag auf Zulassung.

(2) Dem Zulassungsantrag sind folgende Nachweise beizufügen:

1. Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1, 2 und 4 durch Zeugnisse bzw. Seminarscheine;

2. eine ehrenwörtliche Versicherung, dass der Bewerber nicht schon an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den juristischen Doktorgrad erworben oder den Erwerb dieses Grades im Sinne des § 3 Abs. 2 erfolglos versucht hat;

3. ein amtliches Führungszeugnis.

(3) Der Dekan prüft die vorgelegten Unterlagen, holt erforderlichenfalls eine Entscheidung des Fachbereichsrates nach § 4 Abs. 5 ein und erteilt eine Zulassungsbescheinigung, sofern die Unterlagen vollständig sind und durch sie das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird. Andernfalls erteilt er einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid.

(4) Aufgrund der Zulassung hat der Bewerber einen Anspruch auf Durchführung des Promotionsverfahrens und Begründung eines Doktorandenverhältnisses. Das Doktorandenverhältnis wird in der Regel nach § 7, in besonderen Fällen in einer anderen, vom Fachbereichsrat zu bestimmenden gleichwertigen Form begründet.

 

IV. Betreuung des Doktoranden und Anfertigung der Dissertation

 

§ 7

(1) Ordentliche, außerordentliche Professoren, beamtete außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren, Universitäts- und Privatdozenten und mit Zustimmung des Fachbereichsrates auch sonstige prüfungsberechtigte habilitierte Mitglieder sind berechtigt, einen Bewerber, der die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 3, 4 und 5 erfüllt und dies durch eine Zulassungsbescheinigung nachweist, als Doktoranden anzunehmen, mit ihm das Thema der Dissertation zu vereinbaren und diese zu betreuen.

(2) Wer einen Doktoranden angenommen hat, teilt diese Annahme und das mit dem Doktoranden vereinbarte Thema dem Dekan und dem Doktoranden schriftlich mit. Er ist gehalten, zu ihm vorgelegten Entwürfen der Dissertation innerhalb eines halben Jahres Stellung zu nehmen.

(3) Das Doktorandenverhältnis erlischt, wenn der Bewerber die Dissertation nicht innerhalb von drei Jahren nach der Vereinbarung des Dissertationsthemas vorlegt; diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(4) Das Doktorandenverhältnis erlischt nicht, wenn ein in Abs. 1 genanntes Mitglied der Fakultät, mit dem eine Dissertation vereinbart worden ist, nachträglich dauernd wegfällt. § 6 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.

 

§ 8

(1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen. Eine Abhandlung, die bereits einer anderen Fakultät oder einem anderen Fachbereich zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht wurde, kann nicht als Dissertation verwandt werden.

(2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Bei der Annahme eines Doktoranden kann die Abfassung in Englisch oder Französisch vereinbart werden, wenn sich außer dem Annehmenden ein weiteres gemäß § 7 Abs. 1 prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät bereit erklärt, die Dissertation in der betreffenden Sprache zu bewerten. In diesem Fall muss der Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher Sprache hinzugefügt werden.

 

V. Einreichung der Dissertation und Nachweis der Promotionsvoraussetzungen

 

§ 9

(1) Ist die Dissertation fertiggestellt, so reicht der Bewerber zwei Exemplare beim Dekan ein. Mit der Dissertation sind einzureichen, sofern der Bewerber nicht von der entsprechenden Promotionsvoraussetzung befreit ist:

1. Eine ehrenwörtliche Versicherung,

1. dass der Bewerber die Dissertation selbständig angefertigt, außer den im Schrifttumsverzeichnis sowie in den Anmerkungen genannten Hilfsmitteln keine weiteren benützt und die Herkunft der Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Schriften oder Rechtsprechung übernommen sind, bezeichnet hat,

b) dass die Dissertation nicht bereits an einer anderen Fakultät oder einem anderen Fachbereich zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht wurde,

c) dass der Bewerber nicht schon an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den juristischen Doktorgrad erworben oder den Erwerb dieses Grades im Sinne des § 3 Abs. 2 erfolglos versucht hat.

2. Ein Lebenslauf mit Bezeichnung der Staatsangehörigkeit und Angaben über den Studiengang.

3. Die Zulassungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 3.

4. Eine Erklärung, ob gegen den Bewerber wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens ein Ermittlungs- oder ein Strafverfahren anhängig ist oder ob er wegen einer solchen Tat eine Freiheitsstrafe verbüßt.

5. Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 13 Abs. 2.

(2) Der Dekan kann eine amtliche Beglaubigung oder eine beglaubigte Übersetzung von Unterlagen, die gemäß Abs. 1 eingereicht werden, verlangen.

(3) Sind nicht alle Promotionsvoraussetzungen erfüllt, so teilt dies der Dekan dem Bewerber mit; gleichzeitig reicht er die Dissertation zurück. In Zweifelsfällen holt der Dekan die Entscheidung des Fachbereichsrates ein.

 

VI. Prüfung der Dissertation und Rücknahme des Antrags auf Zulassung zur Promotion

 

§ 10

(1) Sind die Promotionsvoraussetzungen erfüllt, so bestimmt der Dekan für die Bewertung der Dissertation zwei prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät als Berichterstatter. Einer der Berichterstatter muss ein ordentlicher Professor der Fakultät sein. Zum ersten Berichterstatter soll bestellt werden, wer den Bewerber zur Promotion angenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Annehmende an eine andere Hochschule berufen worden und zur Berichterstattung bereit ist.

(2) Nach der Hochschulprüferverordnung vom 24. August 1976 in ihrer jeweiligen Fassung prüfungsberechtigte emeritierte, ordentliche und außerordentliche Professoren und prüfungsberechtigte Mitglieder einer anderen Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 2 können mit ihrem Einverständnis als Berichterstatter bestellt werden.

(3) Berührt das Thema der Dissertation das Sachgebiet einer anderen Fakultät, so kann ein prüfungsberechtigtes Mitglied dieser Fakultät im Sinne des § 2 Abs. 2 mit seinem Einverständnis als zweiter oder weiterer Berichterstatter bestellt werden.

 

§ 11

(1) Jeder Berichterstatter fertigt über die Dissertation ein schriftliches Gutachten an und beantragt die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im ersten Falle schlägt er eine Note vor, die auf "summa cum laude", "magna cum laude", "cum laude" oder "rite" lauten kann.

(2) Das Erstgutachten ist längstens innerhalb von sechs Monaten, das Zweitgutachten längstens innerhalb von drei Monaten zu erstatten.

(3) Die Dissertation und die Gutachten werden eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultät ausgelegt.

(4) Beantragen die Berichterstatter übereinstimmend die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation, so ist sie angenommen oder abgelehnt, es sei denn, ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät erhebt innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der in Abs. 3 genannten Frist Einspruch. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet der Fachbereichsrat. Er kann dazu einen weiteren Berichterstatter hören.

(5) Weichen die Anträge der Berichterstatter auf Annahme oder Ablehnung der Dissertation voneinander ab oder unterscheidet sich ihre Bewertung erheblich, insbesondere um mehr als eine Notenstufe, so entscheidet der Fachbereichsrat nach Anhörung eines weiteren Berichterstatters.

(6) Die Dissertation kann mit der Auflage angenommen werden, dass sie vor der Drucklegung in bestimmter Weise abgeändert oder ergänzt wird.

(7) Der Dekan kann die Dissertation auf Antrag der Berichterstatter zur Behebung von Mängeln für eine bestimmte Zeit zurückgeben, jedoch höchstens für ein Jahr. Die Frist für die erneute Einreichung kann aus wichtigem Grunde verlängert werden. Wird die Frist überschritten, so ist die Dissertation abgelehnt. Einigen sich die Berichterstatter über den Antrag auf Rückgabe nicht, so entscheidet der Fachbereichsrat.

(8) Wird die Dissertation abgelehnt, so teilt der Dekan dies dem Doktoranden schriftlich unter Angaben von Gründen mit. Die Dissertation verbleibt mit den Gutachten bei den Akten der Fakultät.

(9) Nach Eingang des Zweitgutachtens teilt der Dekan die Ergebnisse von Erst- und Zweitgutachten dem Doktoranden mit.

 

VII. Die mündliche Prüfung

 

§ 12

(1) Ist die Dissertation angenommen, so setzt der Dekan einen Termin für die mündliche Prüfung fest. Gleichzeitig bestellt er drei prüfungsberechtigte Mitglieder der Universität als Prüfer (Prüfungsausschuss). Mit Ausnahme des ersten Berichterstatters bedürfen Prüfer, die nicht Mitglieder des Fachbereichs sind, zu ihrer Bestellung der Zustimmung des Fachbereichsrates. Der erste Berichterstatter soll dem Prüfungsausschuss angehören.

(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der Dekan, falls er selbst dem Prüfungsausschuss angehört, sonst ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses.

(3) Der Bewerber ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Prüfung zu laden. In der Ladung ist ihm die voraussichtliche Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

 

§ 13

(1) Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis der Fähigkeit des Bewerbers, ein wissenschaftliches Gespräch zu führen.

(2) Die mündliche Prüfung bezieht sich

1. auf mit der Dissertation zusammenhängende sachliche oder methodische Grundfragen,

2. ferner nach Wahl des Bewerbers auf zwei von folgenden drei Fächern:
a) das Bürgerliche Recht und das Erkenntnisverfahren des Zivilprozessrechts,
b) das Strafrecht und die rechtsstaatlichen Grundlagen des Strafverfahrens,
c) Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht sowie das verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren.

(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung können auch die geschichtlichen, rechts-theoretischen und methodologischen Bezüge der in Abs. 2 genannten Rechtsgebiete sein.

 

§ 14

(1) In einer mündlichen Prüfung sollen höchstens fünf Bewerber geprüft werden. Die Prüfungszeit beträgt je Bewerber wenigstens eine halbe Stunde, höchstens eine Stunde. Zu jedem Zeitpunkt der Prüfung müssen mindestens zwei Prüfer anwesend sein.

(2) Bei der mündlichen Prüfung können Doktoranden der Rechtswissenschaft, Rechtsreferendare und die zum Ersten Juristischen Staatsexamen zugelassenen Studierenden zuhören.

(3) Die Noten werden vom jeweiligen Prüfer festgelegt. Für die Bewertung gelten die in § 11 Abs. 1 bezeichneten Noten. Eine ungenügende Leistung wird mit der Note "insufficienter" bewertet.

(4) Sind zwei der drei zu erteilenden Noten "insufficienter" oder erscheint der Bewerber ohne genügende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung, so ist sie nicht bestanden. Auf Antrag des Bewerbers entscheidet der Dekan, ob eine genügende Entschuldigung vorliegt. Ist der Bewerber genügend entschuldigt, setzt der Dekan einen neuen Termin für die mündliche Prüfung fest. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung hat bis zum Ende des folgenden Semesters zu erfolgen.

(5) Über die Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind Aufzeichnungen zu den Akten zu machen.

(6) Hat der Bewerber die mündliche Prüfung bestanden, so setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote der mündlichen Prüfung und der Promotion jeweils nach dem arithmetischen Mittel fest. Bei dieser Berechnung zählen die Noten "summa cum laude" = 1, "magna cum laude" = 2, "cum laude" = 3, "rite" = 4, "insufficienter" = 5. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung wird einfach gewertet. Weichen die beiden Gutachten zur Dissertation in der Note voneinander ab, so wird jede Note einfach berücksichtigt; stimmt die Note der Dissertation in beiden Gutachten überein oder ist sie nach § 11 Abs. 5 festgesetzt, so wird sie zweifach gewertet.

(7) Das Ergebnis der Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Gegenwart der anderen Prüfer im Anschluss an die mündliche Prüfung unter Begründung der Einzelergebnisse verkündet. Die Verkündung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

 

VIII. Druck der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare

 

§ 15

(1) Nach Bestehen der mündlichen Prüfung hat der Bewerber binnen eines Jahres 100 gedruckte oder druckähnlich vervielfältigte Exemplare der Dissertation kostenfrei bei der Fakultät einzureichen. Erscheint die Arbeit in einer wissenschaftlichen Reihe oder in einer Zeitschrift, so genügt die Einreichung von 20 Exemplaren. Das gleiche gilt, wenn gemäss den jeweils geltenden Richtlinien der Regensburger Universitäts-bibliothek eine Veröffentlichung in elektronischer Form erfolgt. Der Dekan kann aus besonderen Gründen die Zahl der einzureichenden Exemplare herabsetzen und die Frist für die Einreichung der Pflichtexemplare verlängern. Will der Bewerber eine gekürzte Fassung einreichen, so bedarf dies der Zustimmung des Fachbereichsrates.

(2) Wurde die Dissertation gegenüber dem Text, der den Berichterstattern vorgelegen hatte, geändert, so darf sie nur mit Zustimmung des Dekans und im Einvernehmen mit dem ersten Berichterstatter gedruckt werden.

(3) Die äußere Form des Titelblattes der Dissertation wird vom Fachbereichsrat einheitlich festgelegt. Auf der Rückseite des Titelblattes sind die Berichterstatter und der Tag der mündlichen Prüfung anzugeben. Der Dissertation ist ein kurzer Lebenslauf anzufügen. Bei Dissertationen, die in wissenschaftlichen Reihen oder Zeitschriften erscheinen, muss nur darauf hingewiesen werden, dass die Abhandlung von der Juristischen Fakultät Regensburg als Dissertation angenommen worden ist.

(4) Werden die Pflichtexemplare nicht fristgerecht eingereicht, so erloschen die im Promotionsverfahren erworbenen Rechte.

(5) Das Exemplar der Dissertation, das den Berichterstattern vorgelegen hatte und deren Bemerkungen trägt, verbleibt bei den Akten der Fakultät.

 

VIIIa. Gemeinsames Promotionsverfahren

 

§ 15 a

(1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass

1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenz- überschreitende Ko-Betreuung von Promotionen abgeschlossen wurde;

2. eine Zulassung zur Promotion sowohl nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 an der Juristischen Fakultät als auch an der ausländischen Universität/Fakultät erfolgte.

(2) Bei der Zulassung zur Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität/Fakultät kann von der Voraussetzung des § 4 Abs. 3 abgesehen werden, wenn die Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 dies vorsieht.

(3) Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der Juristischen Fakultät oder an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt werden. Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Juristischen Fakultät vorgelegt werden. Die Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 stellt sicher, dass eine an der Juristischen Fakultät vorgelegte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt werden kann. Wird die Dissertation an der Juristischen Fakultät vorgelegt, so ist § 15b anzuwenden. Wird die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt, so ist § 15c anzuwenden.

 

§ 15 b

(1) Wird die Dissertation an der Juristischen Fakultät vorgelegt, so ist sie in deutscher Sprache oder nach näherer Maßgabe von § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 in Englisch oder Französisch abzufassen. Sie muss eine Zusammenfassung in der Landessprache der ausländischen Universität/Fakultät enthalten. In der Vereinbarung nach § 15a Abs. 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass mit Zustimmung der Betreuer, des Dekans sowie des Leiters der ausländischen Universität/Fakultät von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Während der Durchführung des Promotionsvorhabens erfolgt eine Annahme und Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer der Juristischen Fakultät (§ 7) und der ausländischen Universität/Fakultät. Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 15a Abs. 1 Nr. 1.

(3) Die Betreuer sind zugleich Berichterstatter im Sinne des § 10. Der Dekan kann im Einzelfall im Benehmen mit dem Leiter der ausländischen Universität/Fakultät von Satz 1 abweichende Regelungen treffen, insbesondere dann, wenn dies für die Erteilung eines gemeinsamen Diploms erforderlich ist. § 11 bleibt unberührt.

(4) Wurde die Dissertation an der Juristischen Fakultät angenommen, so wird sie der ausländischen Universität/Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Erteilt die ausländische Universität/Fakultät die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so findet an der Juristischen Fakultät die mündliche Prüfung gemäß §§ 12 - 14 statt. Abweichend von § 12 Abs. 1 setzt sich die Prü-fungskommission aus dem Dekan oder einem von ihm bestimmten Vertreter und einem weiteren prüfungsberechtigten Mitglied der Juristischen Fakultät sowie entsprechend der Vereinbarung nach § 15a Abs. 1 Nr. 1 aus einem Mitglied der ausländischen Universität/Fakultät zusammen, das nach Maßgabe der für die aus-ländische Universität/Fakultät einschlägigen Bestimmungen prüfungsberechtigt ist. der ausländischen Universität/Fakultät angehörige Prüfer wird im Einvernehmen mit dem Leiter der ausländischen Universität/Fakultät zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt.

(5) Wurde die Dissertation abgelehnt, ist das gemeinsame Promotionsverfahren beendet. In der Vereinbarung gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 1 ist festzulegen, dass die abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt werden darf.

(6) Ist die Dissertation zwar an der Juristischen Fakultät angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität/Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt.

 

§ 15 c

(1) Wird die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt, so findet dort auch die mündliche Prüfung nach den dortigen Vorschriften statt. Der Dekan benennt aus dem Kreis der Professoren der Juristischen Fakultät den Betreuer und Berichterstatter. Ist an der ausländischen Universität/Fakultät über die Annahme der Dissertation bzw. den Fortgang des Verfahrens positiv entschieden, so entscheidet die Juristische Fakultät gemäß § 11 über die Annahme der Dissertation. Der Dekan teilt das Ergebnis der ausländischen Universität/Fakultät mit und benennt die nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Zahl an Prüfern. Der Dekan sorgt für die Sicherstellung der sonstigen Anforderungen der Vereinbarung.

(2) Wird die Dissertation nach § 11 abgelehnt, ist das gemeinsame Verfahren beendet. Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Juristischen Fakultät vorgelegt werden. § 15 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass ein erneutes gemeinsames Promo-tionsverfahren ausgeschlossen ist.

(3) Hat die ausländische Universität/Fakultät die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

IX. Vollziehung der Promotion

 

§ 16

(1) Hat der Bewerber die Pflichtexemplare der Dissertation abgeliefert, so fertigt der Dekan die Promotionsurkunde aus.

(2) In der Promotionsurkunde sind der Titel der Dissertation und die Gesamtnote der Promotion abzugeben. Sie trägt als Datum den Tag der mündlichen Prüfung.

(3) Das Recht, den Doktorgrad zu führen, entsteht mit der Aushändigung der Promotionsurkunde. Der Fachbereichsrat kann jedoch in Ausnahmefällen dem Bewerber gestatten, den Doktorgrad schon vorher zu führen.

(4) § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

X. Einstellung des Promotionsverfahrens

 

§ 17

(1) Während eines Ermittlungsverfahrens, eines Strafverfahrens oder einer Straf-verbüßung wegen einer der § 9 Abs. 1 Nr. 4 genannten Straftaten wird das Promotionsverfahren nicht weitergeführt.

(2) Der Fachbereichsrat kann das Promotionsverfahren vor der Aushändigung der Promotionsurkunde endgültig einstellen, wenn sich zeigt, dass die in §§ 3 und 4 genannten Zulassungs- und die in § 9 genannten Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder dass der Bewerber bei Prüfungsleistungen eine Täuschung verübt hat.

 

XI. Entziehung des Doktorgrades

 

§ 18

Die Entziehung des Doktorgrades ist in dem Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (BayBS Erg. Bd. S. 115) geregelt.

 

XII. Übergangsregelung

 

§ 19

Von den Zulassungsvoraussetzungen des § 4 sind Bewerber befreit, die vor dem Inkrafttreten der Promotionsordnung von einem Mitglied der Fakultät mit Zustimmung des Fachbereichsrates als Doktoranden angenommen worden sind. Auf laufende Promotionsverfahren ist die Promotionsordnung vom 31. Oktober 1969 anzuwenden, wenn der Bewerber dies beantragt. Bewerber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Promotionsordnung in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. November 1981 die Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erfüllen, werden nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen.

 

XIII. Inkrafttreten

 

§ 20

Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 


Zurück zur Inhaltsübersicht