Prüfungsordnung für den europäischen Masterstudiengang

"Complex Condensed Materials and Soft Matter" (COSOM)

an der Universität Regensburg

Vom 21. September 2004

 

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1, Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und § 57 Abs. 1 Satz 1 der Qualifikationsverordnung (QualV) erlässt die Universität Regensburg folgende Prüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Universität Regensburg, die Universität Versailles/St. Quentin und die Universität Florenz (im Folgenden Partneruniversitäten genannt) führen gemeinsam einen europäischen Masterstudiengang "Complex Condensed Materials and Soft Matter" (COSOM) durch. Die Partneruniversitäten legen in einem Kooperationsvertrag ein gemeinsames Studienprogramm fest, nach dem durch ein an den beteiligten Universitäten absolviertes Studium ein gemeinsamer und in beiden Ländern anerkannter Abschlussgrad erworben werden kann. Die Beteiligung weiterer europäischer Universitäten ist möglich und ausdrücklich erwünscht. Die vorliegende Prüfungsordnung ist in diesem Fall ebenfalls auf diese Kooperationen anzuwenden.

(2) Die vorliegende Prüfungsordnung regelt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen und die Verleihung des akademischen Grades eines "Master of Science" in diesem Studiengang an der Universität Regensburg. Für den Erwerb der Leistungen und die Verleihung eines Grades an der Partneruniversität gelten deren Regelungen.

(3) Für die Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Regensburg gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung für den reformierten Diplomstudiengang Chemie an der Universität Regensburg (DPOC) vom 3. September 2001 (KWMBl II 2002 S. 1110) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in dieser Prüfungsordnung etwas Abweichendes bestimmt ist.

 

§ 2
Zweck der Prüfungen

(1) Die Master-Prüfung führt zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Die Prüfungsanforderungen gewährleisten den Ausbildungsstandard sowohl im Hinblick auf die Regelstudienzeit (4 Semester) als auch im Hinblick auf die neuesten Entwicklungen der Forschung auf diesem Gebiet und den beruflichen Anforderungen.

(2) Der Zweck der Master-Prüfung ist sicherzustellen,
dass sich der Student vertieft das Spezialwissen auf dem Gebiet "Complex Condensed Materials and Soft Matter" angeeignet hat,
dass er die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden zu arbeiten,
dass er seine Fähigkeiten auf beruflich relevante Fragestellungen anwenden kann und
dass er die Zusammenhänge seiner Disziplin mit anderen Bereichen der Naturwissenschaften überblickt und seine Verantwortung für Gesellschaft und Umwelt erkennt.

 

§ 3
Qualifikationsvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für den Studiengang besitzt, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife im Sinne der Qualifikationsverordnung bzw. der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

2. Nachweis eines ersten Studienabschlusses aufgrund eines mindestens dreijährigen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule in naturwissenschaftlichen oder technischen Fächern mit überdurchschnittlichem Ergebnis. Ein überdurchschnittliches Ergebnis ist offensichtlich gegeben, wenn die Gesamtnote mindestens "gut" lautet oder wenn der Bewerber zu den besten 30 % der im betreffenden Prüfungstermin geprüften Studenten gehört.

3. Nachweis der Eignung und Motivation für den Studiengang. Der Nachweis wird geführt durch eine Darstellung des Lebenslaufs, des Studiengangs und der Berufspläne; relevante Studieninhalte und extracurriculare Aktivitäten sollen belegt werden.

(2) Entscheidungen zur Bewertung der Nachweise trifft der Prüfungsausschuss im Verfahren der Eignungsfeststellung (Anlage).

(3) Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 4
Akademischer Grad

(1) Aufgrund der an der Universität Regensburg bestandenen Master-Prüfung verleiht die Universität Regensburg den akademischen Grad eines "Master of Science" (abgekürzt: "M.Sc."). Die Partneruniversitäten verleihen ebenfalls diesen Grad, sofern wesentliche Teile des Studienganges an diesen Universitäten erfolgreich abgeleistet wurden.

(2) Der Mastergrad kann von den Partneruniversitäten zusammen auf einer gemeinsamen Urkunde verliehen werden.

 

§ 5
Studiendauer und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:
a) ein dreisemestriger Abschnitt, während dessen Vorlesungen, Übungen, Seminar und Praktika besucht werden müssen.
b) eine 6-monatige Masterarbeit.

(2) Der Umfang der für das gesamte planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt bis zu 120 Semesterwochenstunden (SWS) und 120 Credit Points (CP), verteilt auf vier Fachsemester. Davon müssen 60 CP während der ersten beiden Semester entweder in Regensburg oder an einer Partneruniversität nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsvorschriften erworben werden. Die Lehrveranstaltungen sind wie folgt in Module unterteilt:
Das Studium besteht aus folgenden Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Seminaren (S) und Praktika (P), die zu Modulen zusammengefasst sind:

Modul Kolloidchemie (12 CP):
 
  SWS Credit Points
Einführung in die Kolloid- und Grenzflächenchemie I 2 V + 2 Ü 5
Einführung in die Kolloid- und Grenzflächenchemie II 2 V + 1 Ü 4
Thermodynamik von Grenzflächen 2V + 1 Ü 3

Modul Formulierung (11 CP):
 
  SWS Credit Points
Einführung in die Chemie der Formulierung 2 V + 1 Ü 4
Praktikum 5P 5
Seminar mit Mitarbeitervorträgen 2 S 2

Modul Kondensierte Materie (9 CP):
 
  SWS Credit Points
Elektrochemie 2 V 2
Physikalische Chemie von Flüssigkeiten 2 V 2
Praktikum 5 P 5

Modul Festkörper und anorganische Materialien (9 CP):
 
  SWS Credit Points
Anorganische Festkörperchemie 2 V 2
Supramolekulare Anorganische Chemie 2 V 2
Praktikum 5 P 5

Modul organische Materialien (12 CP):
 
  SWS Credit Points
Organische Materialien oder Strukturaufklärung 2 V 2
Praktikum OC für Fortgeschrittene 6 P + 1 S 7
Praktikum Kombinatorische Chemie 2 P + 1 S 3

Modul Biomaterialien (2 CP):
 
Wahlweise eine der folgenden Veranstaltungen SWS Credit Points
Materialen in der Pharmazie 2 V 2
Materialien in der Bioanalytik 2 V 2
Biologische Makromoleküle 2 V 2
Biologische Gewebe 2 V 2

Modul Sprache und Kultur (5 CP):
 
  SWS Credit Points
Sprachkurs Französisch oder Italienisch I 2 Ü 2
Sprachkurs Französisch oder Italienisch II 2 Ü 2
Landeskunde Frankreich oder Italien 1 V 1

Bis zu 20 CP aus diesen Lehrveranstaltungen können im ersten Jahr an einer Partneruniversität erworben werden und auf Antrag vom Prüfungsausschuss für das Studium im ersten Jahr in Regensburg angerechnet werden.

Während des zweiten Studienjahres sind ebenfalls 60 CP zu erwerben, davon 30 CP für Lehrveranstaltungen des dritten Semesters und 30 CP für die Master-Arbeit.

Werden die CP im ersten Jahr in Regensburg erworben, so müssen die 60 CP des zweiten Studienjahres an einer Partneruniversität erworben werden nach Maßgabe der dortigen Prüfungsvorschriften.

Werden die 60 CP des ersten Jahres überwiegend (zu mindestens zwei Dritteln) an einer Partneruniversität erworben, so können die 60 CP des zweiten Studienjahres in Regensburg erworben werden. Dabei gilt folgende Aufteilung:

" 25 CP aus den modular aufgebauten Lehrveranstaltungen der Physikalischen, Anorganischen, Organischen, Analytischen, Medizinischen Chemie oder der Biochemie gemäß vorliegender Liste,
" 5 CP aus dem Deutschunterricht für Ausländer
" 30 CP für die Masterarbeit

(3) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Masterarbeit vier Semester, unbeschadet geringfügiger Überschreitungen dieser Zeiten, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben können und vom Studenten nicht zu vertreten sind.

 

§ 6
Studienbegleitende Prüfungen

(1) Die CP für die Lehrveranstaltungen im 1.-3. Semester werden durch studienbegleitende Prüfungen gemäß § 6 der DPOC erworben. Eine Master-Abschlussprüfung findet nicht statt.

(2) Auf die Prüfungsfristen werden auf Antrag Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung nicht angerechnet.

 

§ 7
Masterarbeit in Regensburg

(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus dem Fachgebiet des Masterstudienganges nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und seine Ergebnisse in angemessener Weise sachlich einwandfrei und verständlich darzulegen. Sie kann in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Bei Einreichung in einer anderen Sprache ist vorab die Zustimmung des Prüfungsausschusses einzuholen. In jedem Fall ist bei fremdsprachlichen Masterarbeiten eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizulegen.

(2) Die Masterarbeit kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses außerhalb der Institute für Chemie der Fakultät für Chemie und Pharmazie ausgeführt werden.

(3) Das Thema der Masterarbeit kann frühestens nach dem erfolgreichen Abschluss der ersten zwei Semester ausgegeben werden. Es sollte spätestens am Ende des dritten Semesters ausgegeben sein.

(4) Die Ausgabe des Themas der Masterarbeit erfolgt durch einen Hochschullehrer über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Ausgabetag ist aktenkundig zu machen. Auf Antrag des Kandidaten sorgt der Vorsitzende dafür, dass der Kandidat im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze in angemessener Zeit das Thema für eine Masterarbeit erhält.
Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen und mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(5) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Masterarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Auf begründeten Antrag des Aufgabenstellers kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu zwei Monate verlängert werden. Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, dass er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, bestimmt der Prüfungsausschuss den neuen Abgabetermin.

(6) Die Masterarbeit ist in vier Exemplaren fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit soll gebunden sein und eine Zusammenfassung enthalten. Sie muss eine Erklärung des Kandidaten enthalten, dass er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" bewertet.

(7) Ist die Masterarbeit mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet, wird der Student zu einem öffentlichen Abschlusskolloquium geladen. In diesem Kolloquium soll der Student die wesentlichen Aussagen seiner Masterarbeit begründen und verteidigen.

(8) Die Masterarbeit darf der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn der Verfasser und der Betreuer zugestimmt haben.

 

§ 8
Bewertung und Wiederholung der Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist vom Betreuer der Arbeit als Erstgutachter und einem zweiten vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Prüfungsberechtigten innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit zu bewerten. Der Zweitgutachter kann vom Erstgutachter vorgeschlagen werden. Er kann in begründeten Fällen auch einer anderen Fakultät oder Universität, besonders einer Partneruniversität, angehören.

(2) Die Gutachter bewerten selbständig die Arbeit. Bei unterschiedlicher Beurteilung sollen sich die Prüfer auf eine auch in der Differenzierung gemäß § 14 Abs. 1 gleiche Note einigen; gelingt dies nicht, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Liefert der Kandidat die Masterarbeit nicht fristgerecht ab (§ 7 Abs. 5) oder wird die Masterarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, ist dieser Teil der Masterprüfung nicht bestanden.

(3) Zum Bestehen der Masterprüfung muss das abschließende Kolloquium von den beiden Gutachtern als "bestanden" bestätigt werden. Eine Benotung des Kolloquiums erfolgt nicht.

(4) Wird die Masterarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. In diesem Falle kann der Kandidat innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der Bewertung der Arbeit die Zuteilung eines neuen Themas beantragen. Die Rückgabe des Themas ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumnis der Frist gilt die Masterprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern dem Studenten nicht vom Prüfungsausschuss wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

 

§ 9
Prüfungsausschuss

(1) Für den Prüfungsausschuss gilt § 5 DPOC entsprechend.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft sich mindestens einmal jährlich mit Vertretern der Prüfungsausschüsse der Partneruniversität, um mit ihnen die Inhalte des Studienganges an den jeweiligen Universitäten abzustimmen.

(3) Der Prüfungsausschuss beschließt über Änderungen des Gemeinsamen Studienprogramms und der Modulbeschreibungen und gibt einmal jährlich das Gemeinsame Studienprogramm und die Modulbeschreibungen in der jeweils gültigen Fassung durch Anschlag am Schwarzen Brett sowie durch Eintrag im Internet bekannt. Bei Änderungen ist die Berücksichtigung der Ansprüche der Studenten auf Vertrauensschutz zu gewährleisten.

 

§ 10
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

 

§ 11
Punktekonto, Transcript, Diploma Supplement

(1) Die Fakultät führt für jeden Studenten ein Konto, das die von ihm erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen verzeichnet. Es werden nur die mit Nachweisen der erfolgreichen Teilnahme belegten Leistungen aufgenommen. Ein bestätigter Kontoauszug ist für den Antrag auf Zeugniserteilung Voraussetzung.

(2) Zum Ende seines Studiums erhält der Student einen bestätigten Auszug seines Kontos als Studiennachweis; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Gemäß dem Modell der Europäischen Kommission wird ein Diploma Supplement ausgestellt.

(3) Ein Jahr nach der Exmatrikulation eines Studenten ist das Konto über seine Studienleistungen in der elektronischen Form zu löschen.

 

§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Tritt der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurück oder versäumt er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung, so gilt die jeweilige Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Abs. 1 geltend gemachten Gründe müssen im Fall einer mündlichen Abschlussprüfung unverzüglich dem Prüfungsausschussvorsitzenden, im Falle von studienbegleitenden Prüfungen dem jeweiligen Prüfer schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dasselbe gilt für eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit. Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Attest vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschussvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die vorgebrachten Gründe als ausreichende Entschuldigung an, wird der Prüfling im nächsten Prüfungstermin zur Prüfung oder zur Fortsetzung der Prüfung zugelassen.

(3) Bei anerkanntem Versäumnis oder Rücktritt werden im Fall der mündlichen Abschlussprüfungen die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Fächern angerechnet. Der Prüfungsausschuss veranlasst, dass die versäumten Prüfungsleistungen - sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen - im unmittelbaren Anschluss an den Prüfungstermin nachgeholt werden. Wenn die versäumten Prüfungstermine nicht fristgemäß nachgeholt werden, gelten sie als mit "nicht ausreichend" bewertet.

(4) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Die Entscheidung, ob der Kandidat von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, trifft der Prüfungsausschuss. Vor der Entscheidung ist dem Kandidaten Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(5) Der Kandidat kann innerhalb von sieben Tagen schriftlich verlangen, dass die Entscheidung nach Abs. 4 vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Eine belastende Entscheidung ist dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 13
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden.

(2) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, werden die Noten gemittelt.

(3) Besteht ein Modul bzw. eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Modulendnote bzw. die Prüfungsgesamtnote aus dem Durchschnitt der gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Sie lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note jeder einzelnen Prüfungsleistung mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(4) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach den Abs. 1 bis 3 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Für die Umrechnung von Noten des französischen Notensystems in die Noten der Abs. 1 bis 3 gelten folgende Entsprechungen:
Punkte in Frankreich Notenstufe Bewertung Deutschland
20/19/18/

1,0

1 = très bien = sehr gut

17

1,3

16

1,7

2 = bien = gut

15

2,0

14,5

2,3

14

2,7

3 = passable = befriedigend

13

3,0

12

3,3

11

3,7

4 = satisfaisant = ausreichend

10

4,0

7-9

nicht bestanden

5 = insatisfaisant = nicht ausreichend

5-7
0-5

(6) Für die Umrechnung von Noten des italienischen Notensystems in die Noten der Abs. 1 bis 3 gelten folgende Entsprechungen:
 
Punkte in Italien Notenstufe Bewertung Deutschland
30/29

1,0

ottimo

1 = sehr gut

28/27

1,3

benissimo

26

1,7

2 = benissimo = gut

25

2,0

24

1,3

23

2,7

3 = bene = befriedigend

22

3,0

21

3,3

20

3,7

4 = sufficiente = ausreichend

19/18

4,0

nicht bestanden

5 = insufficiente = nicht ausreichend
unter 18

(7) Die Gesamtnote wird als mit den Credit Points gewichteter Mittelwert aller naturwissenschaftlichen Veranstaltungen inklusive der Masterarbeit gebildet.

 

§ 15
Sonderregelungen für Behinderte

(1) Auf die besondere Lage schwerbehinderter Kandidaten ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist schwerbehinderten Kandidaten, wenn die Art der Behinderung es rechtfertigt, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsteile um bis zu einem Viertel zu gewähren.

(2) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss dem Kandidaten zu gestatten, die Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber auf schriftlichen Antrag und teilt die Entscheidung dem Kandidaten schriftlich mit.

(3) Die Bescheide des Prüfungsausschusses sind bei der Anmeldung zu Prüfungen vorzulegen.

 

§ 16
Zeugnis und Urkunde

(1) Über die bestandene Masterprüfung sind ein Zeugnis und eine Urkunde auszustellen. Hierbei soll eine Frist von vier Wochen eingehalten werden. Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle 120 CP erreicht wurden. Tag der Ausstellung ist der Tag der Erfüllung sämtlicher Prüfungsleistungen. Das Zeugnis ist vom Geschäftsführer des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Mit der Aushändigung des Zeugnisses erhält der Kandidat das Recht, den jeweiligen akademischen Grad zu führen.

(2) Das Zeugnis enthält folgende Angaben:
1. Die Noten für die Studienleistungen in den studienbegleitenden Prüfungen aller naturwissenschaftlichen Veranstaltungen.
2. Die Note für die Masterarbeit.
3. Den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Sprachkursen oder landeskundlichen Veranstaltungen.
4. Die Gesamtnote.

(3) Hat der Kandidat die Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

 

§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf schriftlichen Antrag Einsicht in die Gutachten zur Masterarbeit und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Art. 32 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 18
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 19

Entzug eines akademischen Grades

Der Entzug des Mastergrades richtet sich nach Art. 89 BayHSchG.

 

II. Schlussbestimmungen

§ 20
In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 14. Juli 2004 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 02.08.2004 Nr. X/5-5e65(R)-10b/32 374.

Regensburg, den 21. September 2004
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 21. September 2004 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 21. September 2004 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 21. September 2004.

 

Anlage (zu § 3)

Eignungsfeststellungsverfahren

 

1. Die Eignung eines Bewerbers für den Studiengang wird vom Prüfungsausschuss nach den in § 3 Abs. 1 genannten Kriterien festgestellt. Das Verfahren zur Feststellung der Eignung wird jährlich einmal im Sommersemester durchgeführt. Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungsverfahren für das folgende Wintersemester sind bis zum 15. Juli zu stellen (Ausschlussfrist).

2. Dem Antrag sind beizufügen:
2.1 Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1).
2.2 Nachweis eines ersten Studienabschlusses (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Ist die überdurchschnittliche Qualität der Zeugnisnote nicht offensichtlich, hat der Bewerber darzutun, woraus sie ersichtlich wird.
2.3 Darstellung des Lebenslaufs des Bewerbers und Darstellung des bisherigen Studiengangs und der Berufspläne des Bewerbers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3). Interessen und Leistungen des Bewerbers, die für das Studienvorhaben relevant sein können, sollen hervorgehoben werden. Geeignete Belege (Studienzeugnisse, Empfehlungsschreiben, Nachweise über Praktika und ähnliches) sollen beigefügt sein.

3. Der Prüfungsausschuss beurteilt die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen und gründet darauf seine Entscheidung. Sie lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Sie wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

4. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Name des Bewerbers und Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, Ergebnis, Ort und Datum der Entscheidung. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden unterzeichnet.

5. Bewerber, die den Nachweis der Eignung für den Masterstudiengang Complex Condensed Materials and Soft Matter (COSOM) nicht erbracht haben, können sich zum Termin des folgenden Jahres erneut zum Feststellungsverfahren anmelden. Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich.

 


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