Der Text dieser Prüfungsordnung
ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein
Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare Text.
Satzung
über die Eignungsfeststellung
für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft
am Institut für Politikwissenschaft
der Universität Regensburg
Vom 27. September 2006
Aufgrund des Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und § 58 Qualifikationsverordnung (QualV) vom 1. August 2006 erlässt die Universität Regensburg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
Vorbemerkung
§ 1 Zweck der Eignungsfeststellung
§ 2 Verfahren zur Eignungsfeststellung
§ 3 Ausschuss zur Eignungsfeststellung
§ 4 Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungsverfahrens
§ 5 Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses
§ 6 Wiederholung
§ 7 Inkrafttreten
Vorbemerkung
1Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen
gleichberechtigt. 2Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung
gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 1
Zweck der Feststellung
1Die Eignung für den Studiengang Politikwissenschaft als Haupt- und Nebenfach im Rahmen des B.A.-Studiengangs setzt neben der Hochschulreife eine Eignungsfeststellung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen voraus. 2Zweck des Verfahrens ist es, festzustellen, ob bei dem Bewerber grundlegende politische Kenntnisse vorhanden sind, die einen erfolgreichen Studienverlauf erwarten lassen.
§ 2
Verfahren zur Eignungsfeststellung
(1) Das Verfahren zur Eignungsfeststellung wird halbjährlich einmal im Sommersemester für das folgende Wintersemester und einmal im Wintersemester für das folgende Sommersemester durch das Institut für Politikwissenschaft durchgeführt.
(2) Die Anträge auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren sind für das jeweils folgende Wintersemester bis zum 15. Juli und für das jeweilige Sommersemester bis zum 15. Januar zu stellen (Ausschlussfrist).
(3) Der Antrag besteht aus:
1. einem formlosen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum
Eignungsfeststellungsverfahren;
2. dem Nachweis über den Erwerb der Hochschulreife in beglaubigter Kopie,
gegebenenfalls mit amtlicher Übersetzung.
(4) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die in Abs. 3 genannten Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen.
§ 3
Ausschuss zur Eignungsfeststellung
1Die Eignungsfeststellung wird von einem Ausschuss vorgenommen, der sich aus drei vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät III (Geographie, Geschichte, Gesellschaft) bestimmten Hochschullehrern (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG) mit Lehrbefugnis auf dem Fachgebiet der Politikwissenschaft zusammensetzt. 2Ein Mitglied des Ausschusses wird vom Fachbereichsrat als Vorsitzender bestimmt. 3Für den Geschäftsgang gilt Art. 41 Abs. 1 BayHSchG in der jeweiligen Fassung.
§ 4
Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungsverfahrens
(1) 1Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus der Teilnahme an einem unter prüfungsadäquaten Bedingungen durchgeführten schriftlichen, anonymisierten Leistungstest. 2Der Termin des schriftlichen Leistungstests wird mindestens zwei Wochen zuvor durch Aushang und auf den Internetseiten des Instituts für Politikwissenschaft bekannt gegeben.
(2) 1Der schriftliche Leistungstest hat eine Dauer von 90 Minuten. 2Er besteht aus Fragen zur Fachwissenschaft sowie einem Essay zu einem politischen Gegenstand. 3Gefordert werden politische Kenntnisse auf Niveau des Erwerbs der Hochschulreife.
(3) Der schriftliche Leistungstest wird vom Ausschuss mit folgenden Noten bewertet:
Note 1 = sehr gut;
Note 2 = gut;
Note 3 = befriedigend;
Note 4 = ausreichend;
Note 5 = mangelhaft;
Note 6 = ungenügend.
(4) 1Aus der Summe der mit dem Faktor 4 multiplizierten Note nach Abs. 3 und der mit dem Faktor 6 multiplizierten Durchschnittsnote des Abiturs wird ein nicht gerundeter, auf eine Dezimalstelle nach dem Komma berechneter Notendurchschnitt gebildet. 2Geeignet ist, wer einen Notendurchschnitt von mindestens der Note 2,7 erreicht.
(5) 1Wer zum festgesetzten Termin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn des schriftlichen Leistungstests ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt, gilt als nicht geeignet. 2Dasselbe gilt, wenn die schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. 3Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Ausschuss zur Eignungsfeststellung unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 4Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 5Die Entscheidung über die Folgen eines Versäumnisses oder Rücktritts trifft der Vorsitzende des Ausschusses zur Eignungsfeststellung. 6Erkennt er die Gründe an, kann sich der Kandidat zum Termin des folgenden Semesters erneut zum Eignungsfeststellungsverfahren anmelden; die erneute Anmeldung gilt in diesem Fall nicht als Wiederholung.
§ 5
Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses
(1) Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
(2) 1Ein positiver Bescheid ist bei der Einschreibung neben den sonstigen geforderten Unterlagen im Original und in Kopie vorzulegen. 2In den positiven Bescheid ist ein klarstellender Vermerk aufzunehmen, dass mit ihm das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens mitgeteilt wird und die Immatrikulation für die Studiengänge am Institut für Politikwissenschaft vorbehaltlich des Nichtvorliegens von Immatrikulationshindernissen erfolgt. 3Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Begründung zu versehen.
§ 6
Wiederholung
1Wer im Eignungsfeststellungsverfahren abgelehnt wurde, kann sich zum Termin des folgenden Semesters erneut zum Anmeldungsverfahren anmelden. 2Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 10. Mai 2006 sowie der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg vom 27. September 2006.
Regensburg, den 27. September 2006
Prof. Dr. Alf Zimmer
Rektor
Die Satzung wurde am 27. September 2006 in der Universität Regensburg niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 27. September 2006 durch Anschlag in der Universität Regensburg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 27. September 2006.
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