Der Text dieser Prüfungsordnung
ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein
Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Aufgrund von Art. 6 i.V.m. Art.
81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die
Universität Regensburg folgende Satzung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Satzung enthält
Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und
Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in
dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher
Weise.
(1) Die folgenden Bestimmungen
regeln Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsinhalte und Prüfungsteile
für das Fach Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät, das nach Maßgabe der entsprechenden Prüfungsordnungen
in Diplomstudiengängen als Neben- oder Zusatzfach oder im
Magisterstudiengang an der Universität Regensburg als zweites Hauptfach
oder Nebenfach gewählt werden kann.
(2) Die Voraussetzungen für
die Wahl des Neben- oder Zusatzfaches in einem Diplomstudiengang oder des
zweiten Hauptfaches oder Nebenfaches im Magisterstudiengang sind in der
jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt. Die Wahl erfolgt im Einvernehmen
mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
(1) Volkswirtschaftslehre kann
als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen oder als Nebenfach
im Magisterstudiengang im Umfang von ca. 14 Semesterwochenstunden verpflichtender
Lehrveranstaltungen studiert werden (grundständiges Studium).
Das grundständige Studium umfaßt die folgenden Studien- und Prüfungsinhalte des Faches Volkswirtschaftslehre aus dem Grundstudium des Diplomstudiengangs Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät:
- Volkswirtschaftliches Rechnungswesen,
- Volkswirtschaftslehre I,
- Volkswirtschaftslehre II.
Das grundständige Studium
wird mit dem erfolgreichen Ablegen des Prüfungsfaches Volkswirtschaftslehre
in der Diplomvorprüfung des Studiengangs Volkswirtschaftslehre
gemäß den Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung für
Studenten der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und
Volkswirtschaftslehre an der Universität Regensburg in der jeweils geltenden
Fassung abgeschlossen.
Mit dem Antrag auf Zulassung zur
Prüfung ist als Zulassungsvoraussetzung der Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Volkswirtschaftliches Rechnungswesen"
zu führen.
Nach erfolgreichem Abschluß
des grundständigen Studiums der Volkswirtschaftslehre als Neben- oder
Zusatzfach in Diplomstudiengängen oder als Nebenfach im Magisterstudiengang
wird ein Zeugnis über "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre"
ausgestellt.
(2) Volkswirtschaftslehre als Neben- oder Zusatzfach kann im erweiterten Umfang von ca. 30 Semesterwochenstunden verpflichtender Lehrveranstaltungen studiert werden. Es besteht dann aus einem Grund- und einem Hauptstudium. Das Grundstudium und sein Abschluß bestimmen sich nach Absatz 1.
Das Hauptstudium besteht nach Wahl aus einem der vier Fächer
- Wirtschaftstheorie,
- Wirtschaftspolitik,
- Finanzwissenschaft,
-
Ökonometrie.
Das erweiterte Nebenfach- oder
Zusatzfachstudium wird mit dem erfolgreichen Ablegen des im Hauptstudium
gewählten Prüfungsfaches gemäß den Bestimmungen der
Diplomprüfungsordnung für Studenten der Studiengänge
Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Universität
Regensburg in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen.
Die Zulassung zur Prüfung
setzt voraus, daß das Grundstudium gemäß Absatz 1 erfolgreich
abgeschlossen wurde und der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme
an einer Übung für Fortgeschrittene oder an einem Seminar in dem
gewählten Prüfungsfach mit dem Antrag auf Prüfungszulassung
vorgelegt wird.
Nach erfolgreichem Abschluß
des erweiterten Studiums des Faches Volkswirtschaftslehre als Neben- oder
Zusatzfach in Diplomstudiengängen oder als Nebenfach im Magisterstudiengang
wird ein Zeugnis über das im Hauptstudium gewählte Fach als
"volkswirtschaftlichen Schwerpunkt" ausgestellt.
Volkswirtschaftslehre kann im Magisterstudiengang als zweites Hauptfach gewählt werden. Für das Grundstudium und die Prüfung gilt § 2 Abs. 1 entsprechend. Für das Hauptstudium gilt § 2 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß zwei der vier dort genannten Fächer gewählt und mit Prüfung abgeschlossen werden müssen und je ein Nachweis in den gewählten Prüfungsfächern über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene oder an einem Seminar zu erbringen ist.
Für diesen Studienteil sind
im Grund- und Hauptstudium insgesamt ca. 46 Semesterwochenstunden erforderlich.
Hinzu kommen weitere 16 bis 20 Semesterwochenstunden aus dem
Lehrveranstaltungsangebot für das Grund- und Hauptstudium des
Diplomstudiengangs nach Wahl des Studenten in Absprache mit dem
Fachstudienberater. Dieses Studienkonzept wird schriftlich festgehalten und
ist bei der Meldung zur Zwischenprüfung bzw. zur Magisterprüfung
als Grundlage für die zu prüfenden Gebiete
vorzulegen.
(1) Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Soweit mit dem Studium der
Volkswirtschaftslehre als Neben-, Zusatz- oder Magisterfach vor Inkrafttreten
dieser Satzung begonnen wurde, wird das Fach gemäß den bisher
geltenden Regelungen studiert und abgeschlossen; auf Antrag können jedoch
die Prüfungen auch nach dieser Ordnung abgelegt
werden.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
des Senats der Universität Regensburg vom 28. Juni 1995 und der Genehmigung
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft
und Kunst mit Schreiben vom 13. Juli 1995 Nr.
X/4-5e66a(5)-6/107745I.
Regensburg, den 18. Juli 1995
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Diese Satzung wurde am 18. Juli
1995 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am
18. Juli 1995 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der
Bekanntmachung ist daher der
18. Juli 1995.
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