Dritte Satzung zur Änderung der Ordnung
für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung an der Universität Regensburg
Vom 7. April 2000
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Ordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung an der Universität Regensburg vom 11. September 1990 (KWMBl II S. 412), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. März 1995 (KWMBl II S. 635), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort wird die Worte vom Rektor eingefügt.
2. In § 4 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte Anlagen 2 bis 5 durch die Worte Anlagen 2 bis 6 ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte schwierige, auch literarische Texte
durch die Worte mittelschwere Texte ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte einfacher bis schwieriger literarischer
Prosa durch die Worte einfacher bis mittelschwerer Prosa
ersetzt.
4. § 11 erhält folgende Fassung:
(1) Lernziel des Grundkurses in der jeweiligen Fachsprache ist die
Vermittlung des Leseverstehens von Fachtexten und die Fähigkeit, sie
in der Fremdsprache mündlich und schriftlich kommentieren zu können.
Zu diesem Zweck werden sowohl aktive als auch passive Kenntnisse vermittelt.
(2) Zur Erreichung dieses Lernziels in der jeweiligen Fremdsprache werden
entsprechend der gewählten fachlichen Ausrichtung folgende Inhalte,
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt:
- Erschließung des Fachwortschatzes
- Lesen und Kommentieren mittelschwerer Fachtexte
- Informationen zur Landeskunde und zum betreffenden Fachgebiet.
5. In § 13 Abs. 2 werden die Worte neben der durch die Worte neben den ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Ein Aufbaukurs und der Erwerb des Fachbezogenen Fremdsprachenscheins
II ist derzeit in Wirtschaftswissenschaft und in
Rechtswissenschaft möglich.
b) In Absatz 2 wird das Wort Wirtschaftswissenschaften jeweils gestrichen.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Der Aufbaukurs zielt auf eine passive und aktive Beherrschung der
jeweiligen Fachsprache in Wort und Schrift ab.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte in der jeweiligen Fremdsprache
durch die Worte in der Wirtschaftswissenschaft ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte zuordenbar sein durch die Worte
zugeordnet werden können ersetzt.
e) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
Zur Erreichung des Lernziels des Aufbaukurses in
Rechtswissenschaft sollen in der Regel geboten werden
- ein vertiefter Einblick in das System des privaten Rechts, des
öffentlichen Rechts, des Strafrechts sowie der Gerichtsorganisation
- ein Einblick in die Bezüge der Rechtsordnung zum Europa- und
Völkerrecht.
7. In § 15 Abs. 1 werden nach den Worten in § 14 Abs. 4 die Worte bzw. Abs. 5 eingefügt.
8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Liste unter der Überschrift Allgemeine
Fremdsprachenausbildung wird in Satz 1 wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort Chinesisch wird das Wort Finnisch
eingefügt.
bb) Nach dem Wort Türkisch wird das Wort Ungarisch
angefügt.
b) Die Liste unter der Überschrift Fachbezogene
Fremdsprachenausbildung wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort Wirtschaftswissenschaften wird jeweils durch das
Wort Wirtschaftswissenschaft ersetzt.
bb) Am Ende von Satz 1 werden die Zeilen: Tschechisch:
Rechtswissenschaft und Polnisch: Rechtswissenschaft
angefügt.
cc) Am Ende von Satz 2 wird das Wort Rechtswissenschaft
angefügt.
9. In Anlage 2 wird in der Überschrift die Klammerbemerkung (Grundkurs) durch (Grundkurs A) ersetzt.
10. Nach Anlage 2 wird eine neue Anlage 3 eingefügt. Sie ist identisch
mit Anlage 2 mit Ausnahme von folgenden Abweichungen:
a) In der Überschrift ist die Klammerbemerkung (Grundkurs A)
durch (Grundkurs B) ersetzt.
b) Der zweite Halbsatz hat die Fassung: und gründliche passive
und aktive Kenntnisse in der ............... Sprache nachgewiesen.
11. Die Anlagen 3 bis 5 werden Anlagen 4 bis 6.
12. In Anlage 4 (neu) erhält der zweite Halbsatz die Fassung: und fortgeschrittene passive und aktive Kenntnisse in der .................... Sprache nachgewiesen.
13. In Anlage 5 (neu) erhält der zweite Halbsatz die Fassung: und gründliche passive und aktive Kenntnisse in der .................. Fachsprache nachgewiesen.
14. In Anlage 6 (neu) erhält der zweite Halbsatz die Fassung: und eine passive und aktive Be-herrschung der ..................... Fachsprache im .................... nachgewiesen.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 24. November 1999 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 21.03.2000 Nr. X/4-5e69m(1)-10b/4 057.
Regensburg, den 7. April 2000
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Diese Satzung wurde am 7. April 2000 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 7. April 2000 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 7. April 2000.
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