Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Satzung zur Änderung der Ordnung
Aufgrund von Art. 6 i. V. m. Art. 72 des Bayerischen
Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg
folgende Satzung:
Die Ordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung
an der Universität Regensburg vom 11. September 1990 (KWMBl II S. 412)
wird wie folgt geändert:
1. Nach der Einleitungsformel wird eingefügt:
"Vorbemerkung zum Sprachgebraucht:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs.
2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise."
2. In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird die Ziffer "4" durch "5"
ersetzt..
3. An die Überschrift vor § 11 werden die Worte
"Fachbezogener Fremdsprachenschein I (Grundkurs)" angefügt.
4. § 14 wird gestrichen.
5. Nach § 13 wird angefügt:
(1) Ein Aufbaukurs und der Erwerb des Fachbezogenen
Fremdsprachenscheins II ist derzeit nur in "Wirtschaftswissenschaften"
möglich.
(2) Die Teilnahme am Aufbaukurs "Wirtschaftswissenschaften"
setzt den Erwerb des Fachbezogenen Fremdsprachenscheins I
"Wirtschaftswissenschaften" voraus.
(3) Der Aufbaukurs in "Wirtschaftswissenschaften" zielt auf
eine passive und aktive Beherrschung der wirtschaftswissenschaftlichen
Fachterminologie in Wort und Schrift ab.
(4) Zur Erreichung dieses Lernziels werden in der jeweiligen Fremdsprache entsprechend der fachlichen Ausrichtung im Aufbaukurs folgende Inhalte, Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt:
- Vertiefter Einblick in die sozialen und wirtschaftlichen Randbedingungen des jeweiligen Landes
- Grundzüge der Unternehmungsführung des jeweiligen Landes.
Die Lehrveranstaltungen des Aufbaukurses müssen den Gebieten
- Wirtschaft- und Sozialsystem des Landes sowie
- Unternehmungsführung im Wirtschafts- und Sozialsystem
des Landes zuordenbar sein.
(1) Der Umfang der Lehrveranstaltungen des Fachbezogenen
Aufbaukurses in der jeweiligen Fremdsprache beträgt acht
Semesterwochenstunden aus allen in § 14 Abs. 4 genannten Bereichen.
Sie sollen in zwei Semestern absolviert werden.
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Über die erfolgreiche Teilnahme am Fachbezogenen
Aufbaukurs in einer Fremdsprache bzw. über den Nachweis entsprechender
Kenntnisse gemäß § 14 wird der "Fachbezogene Fremdsprachenschein
II" ausgestellt.
(2) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
6. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster
Abschnitt.
7. Der bisherige § 15 wird § 17.
8. An Anlage 1 wird angefügt:
"Der FACHBEZOGENE FREMDSPRACHENSCHEIN II kann in folgenden
Fremdsprachen und fachlichen Ausrichtungen erworben werden:
Englisch: Wirtschaftswissenschaften"
9. Es wird die folgende Anlage 5 angefügt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
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