Der Text dieser Prüfungsordnung
ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein
Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Aufgrund von Art. 6 i. V. m. Art. 72 des Bayerischen
Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg
folgende Satzung:
Die Ordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung
an der Universität Regensburg vom 11. September 1990 (KWMBl II S. 412),
geändert durch Satzung vom 20. Januar 1993 (KWMBl II S. 173), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort "wird" durch die Worte "werden kann"
ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"Ein Rechtsanspruch auf Ausbildung in einer bestimmten Fremdsprache
oder in einer bestimmten Fachrichtung besteht nicht."
2. In Anlage 1 erhält der Abschnitt Allgemeine
Fremdsprachenausbildung folgende Fassung:
Der FREMDSPRACHENSCHEIN I kann in folgenden Fremdsprachen erworben werden:
Arabisch
Bulgarisch
Chinesisch
Neugriechisch
Italienisch
Japanisch
Koreanisch
Niederländisch
Polnisch
Portugiesisch
Rumänisch
Russisch
Schwedisch
Serbokroatisch
Spanisch
Tschechisch
Türkisch.
Der FREMDSPRACHENSCHEIN II kann in folgenden Fremdsprachen erworben werden:
Französisch
Italienisch
Polnisch
Russisch
Serbokroatisch
Spanisch
Tschechisch."
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 1. Februar 1995
und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für
Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 02. März
1995 Nr. X/4-5e69m(1)-6/31 653.
Regensburg, den 13. März 1995 Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Die Satzung wurde am 13. März 1995 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 13. März 1995 in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 13. März 1995.
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