Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes
erläßt die Universität Regensburg folgende Satzung:
Die Magisterordnung der Juristischen Fakultät der Universität
Regensburg für das Aufbaustudium für ausländische Juristen
vom 26. Oktober 1987 (KWMBl II S. 356, ber. II 1996 S. 1064) wird wie folgt
geändert:
1. Nach dem Einleitungssatz wird folgende Vorbemerkung eingefügt:
"Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs.
2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise."
2. In § 1 werden nach den Worten "eines Magister" die Worte "beziehungsweise
einer Magistra" eingefügt.
3. § 3 erhält folgende Fassung:
(1) Das Magisterstudium dauert in der Regel zwei Semester.
(2) Der Höchstumfang der für den erfolgreichen Abschluß des
Magisterstudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 24
Semesterwochenstunden. Die Pflichtveranstaltungen ergeben sich aus §
5."
4. Nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:
(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. die Qualifikation für das Aufbaustudium gemäß § 2 besitzt;
2. ein mindestens zweisemestriges Studium an der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg mit den in § 5 angegebenen Inhalten absolviert und die Leistungsnachweise gemäß § 6 erworben hat;
3. nicht die Abschlußprüfung eines vergleichbaren Aufbaustudienganges
im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zu Ende des zweiten, spätestens jedoch bis zum Ende des vierten Semesters, in dem der Kandidat für das Studium zum LL.M. eingeschrieben ist, an den Dekan zu richten. Ihm sind beizufügen:
1. die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2;
2. eine Erklärung des Kandidaten darüber, ob er in einem vergleichbaren Aufbaustudium die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet;
3. die Angabe des Themas der schriftlichen Arbeit gemäß §
7 Abs. 1 Satz 1.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Dekan. Im Zulassungsbescheid
ist das Thema der schriftlichen Arbeit festzustellen.
(4) Wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nicht innerhalb der in
Absatz 2 Satz 1 angegebenen Frist ordnungsgemäß gestellt, so gilt
die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden, es sei denn,
der Kandidat hat die Gründe für das Versäumnis der Frist nicht
zu vertreten. Gilt die Prüfung als nicht bestanden, kann sie einmal
wiederholt werden. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist in diesem
Fall innerhalb eines Jahres nach Ende der Frist des Absatz 2 Satz 1 zu
beantragen."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
6. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten "eines Magister" die
Worte "beziehungsweise einer Magistra" eingefügt.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie gilt für alle Studenten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung
ihr Magisterstudium aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
des Senats der Universität Regensburg vom 25. Februar 1998 und der
Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 2. April 1998 Nr. X/5-6/47 429.
Regensburg, den 21. April 1998
Universität Regensburg
Der Rektor
I. V.
(Zorger)
Diese Satzung wurde am 21. April 1998 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 21. April 1998 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 21. April 1998.
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