Der Text dieser Prüfungsordnung
ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein
Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Aufgrund von Art. 5 und Art. 70 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)
in Verbindung mit § 47 der Qualifikationsverordnung (QualV)
erläßt die Universität Regensburg folgende Satzung:
§ 1 Akademischer Grad
Die Universität Regensburg verleiht ausländischen
Staatsangehörigen nach Ablegung der Magisterprüfung durch die
Juristische Fakultät den Grad eines Magister legum (LL.M.).
§ 2 Qualifikation
Die Qualifikation für das Aufbaustudium für ausländische Juristen wird nachgewiesen durch
1. die allgemeine Hochschulreife und
2. den erfolgreichen Abschluß eines dem deutschen Rechtsstudium
vergleichbaren und gleichwertigen juristischen Studiums an einer
ausländischen Hochschule
§ 3 Zulassungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung ist ein Studium
von zwei Semestern an der Juristischen Fakultät der Universität
Regensburg gem. den §§ 5 und 6.
§ 4 Ziel und Art der Prüfung
Durch die Prüfung soll der Nachweis der Beherrschung von Grundzügen
des deutschen Rechts, ihrer exemplarischen Vertiefung sowie die Fähigkeit
zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten nachgewiesen werden. Die
Prüfungsleistungen bestehen aus einer schriftlichen Arbeit und einer
mündlichen Prüfung.
§ 5 Pflichtveranstaltungen
Der Kandidat hat in jedem Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens
12 Semesterwochenstunden zu besuchen. Für alle Kandidaten ist der Besuch
der Veranstaltungen Bürgerliches Recht I oder Strafrecht I oder Staatsrecht
I (Grundrechte) sowie einer Übung und eines Seminars nach Wahl
verbindlich.*)
§ 6 Studienleistungen
Zwei Wochen vor Semesterschluß hat der Kandidat in allen von ihm gem.
§ 5 S. 2 besuchten Lehrveranstaltungen einen Leistungsnachweis zu erbringen.
Soweit in der Lehrveranstaltung keine schriftlichen Arbeiten vorgesehen sind,
wird dieser Nachweis aufgrund einer mündlichen Prüfung erbracht.
§ 7 Schriftliche Arbeit
(1) Der Dekan setzt den Prüfungstermin zwei Wochen vor dem Ende des
2. Semesters fest. Der Kandidat hat sich drei Monate vor dem festgesetzten
Termin unter Angabe des Themas der schriftlichen Arbeit zur Prüfung
zu melden.
(2) Das Thema der Arbeit wählt der Kandidat in Absprache mit einem Professor
der Fakultät, der sich zur Betreuung der Arbeit bereit erklärt
hat. Auf Antrag des Kandidaten bestimmt der Dekan einen Professor. Die
Bearbeitungszeit für die schriftliche Arbeit beträgt drei Monate.
Die Frist beginnt mit der Zulassung des Kandidaten zur Prüfung. Für
die Bewertung gelten die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Noten.
(3) Die schriftliche Prüfungsarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen.
Sie ist fristgerecht beim Dekan abzuliefern. Wird sie nicht
fristgemäß abgeliefert, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Zur Bewertung der schriftlichen Arbeit wird vom Dekan ein zweiter Professor
als Prüfer hinzugezogen.
§ 8 Bewertung der schriftlichen Arbeit
(1) Die schriftliche Arbeit wird mit "sehr gut" = 1, "gut" = 2, "befriedigend"
= 3,
"ausreichend" = 4, oder mit "mangelhaft" = 5 bewertet.
(2) Die schriftliche Arbeit ist angenommen, wenn beide Berichterstatter sie
mit "ausreichend" oder besser bewerten. Bewerten sie beide mit "mangelhaft",
so ist sie abgelehnt. Hält ein Berichterstatter im Gegensatz zu dem
anderen die schriftliche Arbeit für "mangelhaft", so bestellt der Dekan
einen dritten Berichterstatter. Die Berichterstatter entscheiden dann mit
Mehrheit über die Bewertung der schriftlichen Arbeit.
(3) Der Dekan teilt dem Kandidaten die Bewertung der schriftlichen Arbeit
schriftlich mit. Die schriftliche Arbeit verbleibt bei den Akten der
Fakultät.
§ 9 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:
a) Grundzüge des deutschen Bürgerlichen Rechts,
b) Grundzüge des deutschen Strafrechts,
c) Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
In einem dieser Gebiete wählt der Kandidat jedoch anstelle der
Grundzüge ein Spezialgebiet, das den Gegenstand einer von ihm besuchten
Lehrveranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden bildet.
(2) Die Prüfung wird in einem Termin durch je einen Prüfer für
jedes Fachgebiet abgenommen. Sie dauert pro Kandidat und Fachgebiet 15 Minuten.
Für die Bewertung gelten die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Noten.
(3) Über die mündliche Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, aus der die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
(4) Bei der mündlichen Prüfung können Teilnehmer dieses
Studienganges anwesend sein, sofern der Kandidat bei der Meldung zur
Prüfung dem nicht widerspricht.
§ 10 Gesamtergebnis, Urkunde
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung beschließen
die Prüfer mehrheitlich über die Gesamtnote. Für die Bewertung
gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Die Gesamtnote der mündlichen
Prüfung wird dabei einfach gewertet. Weichen die beiden Bewertungen
zur schriftlichen Arbeit in der Note voneinander ab, so wird jede Note einfach
berücksichtigt; stimmt die Note der schriftlichen Arbeit in beiden
Bewertungen überein oder ist sie nach
§ 8 Abs. 2 festgesetzt, so wird sie zweifach gewertet.
(2) Der Vorsitzende verkündet am Ende der mündlichen Prüfung
das Ergebnis des Verfahrens. Mit dem erfolgreichen Abschluß der
Prüfung ist der Kandidat berechtigt, den Grad eines Magister legum (LL.M.)
zu führen. Hierüber erteilt die Juristische Fakultät eine
Urkunde, die auch die Gesamtnote enthält.
§ 11 Akteneinsicht, Wiederholungsprüfung, Täuschung
(1) Nach Abschluß der Prüfung kann der Kandidat Einsicht in die
Prüfungsakten nehmen.
(2) Wurde die schriftliche Arbeit abgelehnt, so kann der Kandidat in einem
neuen Verfahren einmal eine weitere schriftliche Arbeit vorlegen.
(3) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal
wiederholt werden. Die Wiederholung kann nach Ablauf von sechs Monaten und
muß spätestens nach einem Jahr beantragt werden.
(4) Hat der Kandidat beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzung oder bei der
Erbringung der Prüfungsleistung eine Täuschung begangen, so kann
der Fachbereichsrat das Verfahren ganz oder teilweise für ungültig
erklären. Vor der Beschlußfassung ist dem Kandidaten Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Zurück zur Inhaltsübersicht