Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
MAGISTERORDNUNG
der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg
für das Aufbaustudium für ausländische Juristen
vom 26. Oktober 1987 (KWMBl II S. 356, ber. II 1996 S. 1064)
geändert durch Satzung vom 21. April 1998 (KWMBl II Nr. 7 S. 666)
Aufgrund von Art. 5 und Art. 70 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in Verbindung mit § 47 der Qualifikationsverordnung (QualV) erläßt die Universität Regensburg folgende Satzung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs.
2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise.
Die Universität Regensburg verleiht ausländischen
Staatsangehörigen nach Ablegung der Magisterprüfung durch die
Juristische Fakultät den Grad eines Magister beziehungsweise einer Magistra
legum (LL.M.).
Die Qualifikation für das Aufbaustudium für ausländische Juristen wird nachgewiesen durch
1. die allgemeine Hochschulreife und
2. den erfolgreichen Abschluß eines dem deutschen Rechtsstudium
vergleichbaren und gleichwertigen juristischen Studiums an einer
ausländischen Hochschule.
(1) Das Magisterstudium dauert in der Regel zwei Semester.
(2) Der Höchstumfang der für den erfolgreichen Abschluß des
Magisterstudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 24
Semesterwochenstunden. Die Pflichtveranstaltungen ergeben sich aus §
5.
Durch die Prüfung soll der Nachweis der Beherrschung von Grundzügen
des deutschen Rechts, ihrer exemplarischen Vertiefung sowie die Fähigkeit
zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten nachgewiesen werden. Die
Prüfungsleistungen bestehen aus einer schriftlichen Arbeit und einer
mündlichen Prüfung.
Der Kandidat hat in jedem Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens
12 Semesterwochenstunden zu besuchen. Für alle Kandidaten ist der Besuch
der Veranstaltungen Bürgerliches Recht I oder Strafrecht I oder Staatsrecht
I (Grundrechte) sowie einer Übung und eines Seminars nach Wahl
verbindlich.*)
Zwei Wochen vor Semesterschluß hat der Kandidat in allen von ihm
gemäß § 5 S. 2 besuchten Lehrveranstaltungen einen
Leistungsnachweis zu erbringen. Soweit in der Lehrveranstaltung keine
schriftlichen Arbeiten vorgesehen sind, wird dieser Nachweis aufgrund einer
mündlichen Prüfung erbracht.
(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. die Qualifikation für das Aufbaustudium gemäß § 2 besitzt;
2. ein mindestens zweisemestriges Studium an der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg mit den in § 5 angegebenen Inhalten absolviert und die Leistungsnachweise gemäß § 6 erworben hat;
3. nicht die Abschlußprüfung eines vergleichbaren Aufbaustudienganges
im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zu Ende des zweiten, spätestens jedoch bis zum Ende des vierten Semesters, in dem der Kandidat für das Studium zum LL.M. eingeschrieben ist, an den Dekan zu richten. Ihm sind beizufügen:
1. die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2;
2. eine Erklärung des Kandidaten darüber, ob er in einem vergleichbaren Aufbaustudium die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet;
3. die Angabe des Themas der schriftlichen Arbeit gemäß §
7 Abs. 1 Satz 1.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Dekan. Im Zulassungsbescheid
ist das Thema der schriftlichen Arbeit festzustellen.
(4) Wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nicht innerhalb der in
Absatz 2 Satz 1 angegebenen Frist ordnungsgemäß gestellt, so gilt
die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden, es sei denn,
der Kandidat hat die Gründe für das Versäumnis der Frist nicht
zu vertreten. Gilt die Prüfung als nicht bestanden, kann sie einmal
wiederholt werden. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist in diesem
Fall innerhalb eines Jahres nach Ende der Frist des Absatz 2 Satz 1 zu
beantragen.
(1) Das Thema der Arbeit wählt der Kandidat in Absprache mit einem Professor
der Fakultät, der sich zur Betreuung der Arbeit bereit erklärt
hat. Auf Antrag des Kandidaten bestimmt der Dekan einen Professor. Die
Bearbeitungszeit für die schriftliche Arbeit beträgt drei Monate.
Die Frist beginnt mit der Zulassung des Kandidaten zur Prüfung. Für
die Bewertung gelten die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Noten.
(2) Die schriftliche Prüfungsarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen.
Sie ist fristgerecht beim Dekan abzuliefern. Wird sie nicht
fristgemäß abgeliefert, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Zur Bewertung der schriftlichen Arbeit wird vom Dekan ein zweiter Professor
als Prüfer hinzugezogen.
(1) Die schriftliche Arbeit wird mit "sehr gut" = 1, "gut" = 2, "befriedigend"
= 3,
"ausreichend" = 4, oder mit "mangelhaft" = 5 bewertet.
(2) Die schriftliche Arbeit ist angenommen, wenn beide Berichterstatter sie
mit "ausreichend" oder besser bewerten. Bewerten sie beide mit "mangelhaft",
so ist sie abgelehnt. Hält ein Berichterstatter im Gegensatz zu dem
anderen die schriftliche Arbeit für "mangelhaft", so bestellt der Dekan
einen dritten Berichterstatter. Die Berichterstatter entscheiden dann mit
Mehrheit über die Bewertung der schriftlichen Arbeit.
(3) Der Dekan teilt dem Kandidaten die Bewertung der schriftlichen Arbeit
schriftlich mit. Die schriftliche Arbeit verbleibt bei den Akten der
Fakultät.
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:
a) Grundzüge des deutschen Bürgerlichen Rechts,
b) Grundzüge des deutschen Strafrechts,
c) Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
In einem dieser Gebiete wählt der Kandidat jedoch anstelle der
Grundzüge ein Spezialgebiet, das den Gegenstand einer von ihm besuchten
Lehrveranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden bildet.
(2) Die Prüfung wird in einem Termin durch je einen Prüfer für
jedes Fachgebiet abgenommen. Sie dauert pro Kandidat und Fachgebiet 15 Minuten.
Für die Bewertung gelten die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Noten.
(3) Über die mündliche Prüfung wird eine Niederschrift
angefertigt, aus der die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der
Prüfung hervorgehen.
(4) Bei der mündlichen Prüfung können Teilnehmer dieses Studienganges anwesend sein, sofern der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung dem nicht widerspricht.
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung beschließen
die Prüfer mehrheitlich über die Gesamtnote. Für die Bewertung
gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Die Gesamtnote der mündlichen
Prüfung wird dabei einfach gewertet. Weichen die beiden Bewertungen
zur schriftlichen Arbeit in der Note voneinander ab, so wird jede Note einfach
berücksichtigt; stimmt die Note der schriftlichen Arbeit in beiden
Bewertungen überein oder ist sie nach
§ 8 Abs. 2 festgesetzt, so wird sie zweifach gewertet.
(2) Der Vorsitzende verkündet am Ende der mündlichen Prüfung
das Ergebnis des Verfahrens. Mit dem erfolgreichen Abschluß der
Prüfung ist der Kandidat berechtigt, den Grad eines Magister beziehungsweise
einer Magistra legum (LL.M.) zu führen. Hierüber erteilt die
Juristische Fakultät eine Urkunde, die auch die Gesamtnote
enthält.
(1) Nach Abschluß der Prüfung kann der Kandidat Einsicht in die
Prüfungsakten nehmen.
(2) Wurde die schriftliche Arbeit abgelehnt, so kann der Kandidat in einem
neuen Verfahren einmal eine weitere schriftliche Arbeit vorlegen.
(3) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal
wiederholt werden. Die Wiederholung kann nach Ablauf von sechs Monaten und
muß spätestens nach einem Jahr beantragt werden.
(4) Hat der Kandidat beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzung oder bei der
Erbringung der Prüfungsleistung eine Täuschung begangen, so kann
der Fachbereichsrat das Verfahren ganz oder teilweise für ungültig
erklären. Vor der Beschlußfassung ist dem Kandidaten Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
*
* Die Satzung wurde am 26. Oktober 1987 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 26. Oktober 1987 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 26. Oktober 1987.
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