Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Ordnung
für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung
an der Universität Regensburg
vom 11. September 1990 (KWMBl II S. 412),
geändert durch Satzung vom 20. Januar 1993 (KWMBl II S. 173),
vom 13. März 1995 (KWMBl II S. 635),
vom 7. April 2000 (KWMBl II S. 901)
und vom 15. Juli 2002 (KWMBl II S. ...)
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende Satzung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs.
2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise.
Erster Abschnitt:
Organisation und Ziel der studienbegleitenden Fremdsprachenausbildung
§ 1
Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung
(1) An der Universität Regensburg wird in Ergänzung zu den Studiengängen eine studienbegleitende Fremdsprachenausbildung für Studentinnen und Studenten aller Fakultäten angeboten, um Fremdsprachenkenntnisse zur Anwendung im späteren Beruf zu vermitteln.
(2) Zur studienbegleitenden Fremdsprachenausbildung sind alle Studentinnen und Studenten der Universität Regensburg zugelassen.
(3) Die in dieser Ordnung geregelte Fremdsprachenausbildung wird außerhalb bestehender Studiengänge angeboten. Soweit Fremdsprachenausbildung und Fremdsprachenanforderungen einzelner Fachgebiete Bestandteil eines Studienganges sind, richten sich die Anforderungen nach der für ihn geltenden Prüfungsordnung
§ 2
Gliederung und Ziel
(1) Die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung gliedert sich in die Allgemeine und in die Fachbezogene Fremdsprachenausbildung.
(2) Die Allgemeine Fremdsprachenausbildung arbeitet auf eine vertiefte, aktive Sprachbeherrschung hin und hat die sprachliche Bewältigung allgemeiner praxisnaher Themen und Situationen zum Ziel.
(3) Die Teilnahme an der Fachbezogenen Fremdsprachenausbildung setzt gute Allgemeinkenntnisse in der betreffenden Fremdsprache voraus. Ziel ist die Erweiterung des Lese- und Hörverstehens sowie der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit auf fachspezifische Texte und Situationen.
(4) Die Allgemeine Fremdsprachenausbildung und die Fachbezogene Fremdsprachenausbildung gliedern sich jeweils in einen Grundkurs und einen Aufbaukurs. In der Allgemeinen Fremdsprachenausbildung schließt der Grundkurs mit der Erteilung des "Fremdsprachenscheins I", der Aufbaukurs mit der Erteilung des "Fremdsprachenscheins II" ab. In der Fachbezogenen Fremdsprachenausbildung sind dies der "Fachbezogene Fremdsprachenschein I" und der "Fachbezogene Fremdsprachenschein II". Die jeweiligen Grundkurse sollen bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnittes im Hauptfach abgeschlossen sein.
(5) Die Allgemeine Fremdsprachenausbildung erfolgt ohne Differenzierung nach fachlicher Ausrichtung. Die Fachbezogene Fremdsprachenausbildung erfolgt differenziert nach fachlichen Ausrichtungen. In welchen Fremdsprachen und mit welchen fachlichen Ausrichtungen eine studienbegleitende Fremdsprachenausbildung angeboten werden kann, ergibt sich aus Anlage 1. Ein Rechtsanspruch auf Ausbildung in einer bestimmten Fremdsprache oder in einer bestimmten Fachrichtung besteht nicht.
§ 3
Organisation
(1) Koordination und Kontrolle der Ausbildung liegen beim Zentrum für Sprache und Kommunikation (ZSK) gemäß der "Ordnung des Zentrums für Sprache und Kommunikation an der Universität Regensburg" vom 7. Februar 2002 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Lehrveranstaltungen der Fakultäten, die für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung anerkannt werden, werden von der jeweils zuständigen Fakultät, im Falle der Fachbezogenen Fremdsprachenausbildung auch von der für die fachliche Ausrichtung zuständigen Fakultät im Einvernehmen mit dem Leiter des ZSK für jedes Semester festgelegt.
(3 Der Leiter des ZSK stellt zu jedem Semester eine Liste der für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung einschlägigen Kurse und Lehrveranstaltungen auf. Diese Liste wird im Vorlesungsverzeichnis sowie von den Fakultäten und dem Sprachlabor durch Anschlag bekanntgegeben.
§ 4
Leistungsnachweise und Scheinerteilung
(1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird durch Leistungsnachweise erbracht. Sie werden von denjenigen erteilt, die die Lehrveranstaltung abhalten; im Falle von Lehrveranstaltungen der fachspezifischen Fremdsprachenausbildung wird der Leistungsnachweis gemeinsam mit einem vom Fachbereichsrat aus dem Lehrkörper der Fakultät zu berufenden Professor erteilt, zu deren Fachrichtung die Lehrveranstaltung gehört. Der Leiter des ZSK kann für die Erteilung der Leistungsnachweise Richtlinien erlassen.
(2) Der Leiter des ZSK ist für die Vergabe der Fremdsprachenscheine zuständig. Er prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Fremdsprachenscheins erfüllt sind. Er entscheidet auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zur Erteilung von Leistungsnachweisen gemeinsam berechtigten Lehrpersonen (§ 4 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz).
(3) In den Fremdsprachenscheinen wird der jeweilige Kenntnisstand bestätigt. In den Scheinen ist anzugeben, auf welche Fremdsprache sich die nachgewiesenen Kenntnisse beziehen und im Falle der Fachbezogenen Fremdsprachenausbildung zu welchem Fachgebiet sie eine Ergänzung darstellen. Die Gestaltung der Scheine ergibt sich aus den Anlagen 2 bis 6.
(4) Die Fremdsprachenscheine werden vom Leiter des ZSK und vom Leiter des Lehrgebietes Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung unterzeichnet.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Fremdsprachenausbildung
Fremdsprachenschein I (Grundkurs)
§ 5
Inhalte der Grundkurse
(1) Der Grundkurs in der jeweiligen Fremdsprache soll Leseverstehen vermitteln, d. h. die Fähigkeit, mittelschwere Texte zu verstehen und korrekt ins Deutsche übertragen zu können, sowie Hörverstehen und Sprechen in einfachen Standardsituationen.
(2) Zur Erreichung dieses Lernziels werden in den Grundkursen folgende Inhalte, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
- Grundkenntnisse der Grammatik
- Wortschatzerschließung
- Lektüre einfacher bis mittelschwerer Prosa sowie Sachtexte
- Informationen zur Landeskunde.
§ 6
Umfang der Grundkurse
(1) Der Umfang der Lehrveranstaltungen des Grundkurses in der jeweiligen Fremdsprache beträgt acht Semesterwochenstunden aus allen in § 5 Abs. 2 genannten Bereichen. Sie sollen in maximal drei Semestern absolviert werden. Für bestimmte Sprachen, wie Arabisch, Chinesisch u. a. werden zusätzliche Kurse durchgeführt.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird durch Leistungsnachweise nachgewiesen. Den Prüfungen zum Erwerb des jeweiligen Leistungsnachweises können sich auch Studentinnen und Studenten unterziehen, die ihre Fremdsprachenkenntnisse anderweitig, etwa in der Schule oder im Ausland erworben haben. Bei aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen schließt der bestandene Leistungsnachweis mit höherem Niveau die vorgeschalteten Veranstaltungen und Leistungsnachweise mit niedrigerem Niveau ein. Welche Veranstaltungen aufeinander aufbauen, bestimmt der Leiter des ZSK. Er legt durch Veröffentlichung von Aufgabenbeispielen für die Lehrveranstaltungen aller Scheinstufen den jeweiligen Schwierigkeitsgrad fest.
§ 7
Fremdsprachenschein I
(1) Über die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs bzw. über den Nachweis entsprechender Kenntnisse nach § 6 Abs. 2 Satz 2 wird der "Fremdsprachenschein I" ausgestellt.
(2) Der Fremdsprachenschein enthält neben den in § 4 genannten Angaben den regulären Mindestumfang der Ausbildung bzw. das Niveau des nachgewiesenen Kenntnisstandes.
Dritter Abschnitt
Allgemeine Fremdsprachenausbildung
Fremdsprachenschein II (Aufbaukurs)
§ 8
Inhalt der Aufbaukurse
(1) Jeder Aufbaukurs setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundkurses oder den Nachweis entsprechender Grundkenntnisse in der jeweiligen Fremdsprache voraus.
(2) Der Aufbaukurs in der jeweiligen Fremdsprache hat ein Lese- und Hörverstehen sowie eine mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit in Standardsituationen und zu allgemeinen Themen zum Ziel.
(3) Zur Erreichung dieses Lernzieles werden in der jeweiligen Fremdsprache im Aufbaukurs folgende Inhalte, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
- Erweiterung der Grammatikkenntnisse und des Aktivwortschatzes
- Lektüre landeskundlicher, publizistischer und auf der gesprochenen
Sprache basierender Texte
- Übungen zum mündlichen und schriftlichen Ausdruck.
§ 9
Umfang der Aufbaukurse
(1) Der Umfang der Lehrveranstaltungen des Aufbaukurses in der jeweiligen Fremdsprache beträgt acht Semesterwochenstunden aus allen in § 8 Abs. 3 genannten Bereichen. Sie sollen in drei Semestern absolviert werden.
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 10
Fremdsprachenschein II
(1) Über die erfolgreiche Teilnahme am Aufbaukurs in einer Fremdsprache bzw. über den Nachweis entsprechender Kenntnisse gemäß §§ 9 Abs. 2, 6 Abs. 2 wird der Fremdsprachenschein II ausgestellt.
(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Fachbezogene Fremdsprachenausbildung
Fachbezogener Fremdsprachenschein I (Grundkurs)
§ 11
Inhalt der Grundkurse
(1) Lernziel des Grundkurses in der jeweiligen Fachsprache ist die Vermittlung des Leseverstehens von Fachtexten und die Fähigkeit, sie in der Fremdsprache mündlich und schriftlich kommentieren zu können. Zu diesem Zweck werden sowohl aktive als auch passive Kenntnisse vermittelt.
(2) Zur Erreichung dieses Lernzieles in der jeweiligen Fremdsprache werden entsprechend der gewählten fachlichen Ausrichtung folgende Inhalte, Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt:
- Erschließung des Fachwortschatzes
- Lesen und Kommentieren mittelschwerer Fachtexte
- Informationen zur Landeskunde und zum betreffenden Fachgebiet.
§ 12
Umfang der Grundkurse
(1) Der Umfang der Lehrveranstaltungen des Grundkurses in der jeweiligen Fremdsprache soll in jeder gewählten fachlichen Ausrichtung sechs Semesterwochenstunden aus allen in § 11 Abs. 2 genannten Bereichen betragen. Er soll in drei Semestern absolviert werden.
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 13
Fachbezogener Fremdsprachenschein I (Grundkurs)
(1) Über die erfolgreiche Teilnahme am Fachbezogenen Grundkurs in einer Fremdsprache bzw. über den Nachweis entsprechender Kenntnisse gemäß § 11 wird der "Fachbezogene Fremdsprachenschein I" ausgestellt.
(2) Der Fachbezogene Fremdsprachenschein I enthält neben den in § 4 genannten Angaben den regulären Mindestumfang der Ausbildung bzw. das Niveau des nachgewiesenen Kenntnisstandes sowie die Angabe der fachlichen Ausrichtung.
Fünfter Abschnitt:
Fachbezogene Fremdsprachenausbildung
Fachbezogener Fremdsprachenschein II (Aufbaukurs)
§ 14
Struktur und Inhalt der Aufbaukurse
(1) Ein Aufbaukurs und der Erwerb des Fachbezogenen Fremdsprachenscheins II ist derzeit in "Wirtschaftswissenschaft" und in "Rechtswissenschaft" möglich.
(2) Die Teilnahme am Aufbaukurs setzt den Erwerb des Fachbezogenen Fremdsprachenscheins I voraus.
(3) Der Aufbaukurs zielt auf eine passive und aktive Beherrschung der jeweiligen Fachsprache in Wort und Schrift ab.
(4) Zur Erreichung dieses Lernziels werden in der Wirtschaftswissenschaft
entsprechend der fachlichen Ausrichtung im Aufbaukurs folgende Inhalte,
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt:
- Vertiefter Einblick in die sozialen und wirtschaftlichen Randbedingungen
des jeweiligen Landes
- Grundzüge der Unternehmungsführung des jeweiligen Landes.
Die Lehrveranstaltungen des Aufbaukurses müssen den Gebieten
- Wirtschafts- und Sozialsystem des Landes sowie
- Unternehmungsführung im Wirtschafts- und Sozialsystem des
Landes
zugeordnet werden können.
(5) Zur Erreichung des Lernziels des Aufbaukurses in "Rechtswissenschaft"
sollen in der Regel geboten werden
- ein vertiefter Einblick in das System des privaten Rechts, des
öffentlichen Rechts, des Strafrechts sowie der Gerichtsorganisation
- ein Einblick in die Bezüge der Rechtsordnung zum Europa- und
Völkerrecht.
§ 15
Umfang der Aufbaukurse
(1) Der Umfang der Lehrveranstaltungen des Fachbezogenen Aufbaukurses in der jeweiligen Fremdsprache beträgt acht Semesterwochenstunden aus allen in § 14 Abs. 4 bzw. Abs. 5 genannten Bereichen. Sie sollen in zwei Semestern absolviert werden.
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 16
Fachbezogener Fremdsprachenschein II (Aufbaukurs)
(1) Über die erfolgreiche Teilnahme am Fachbezogenen Aufbaukurs in einer Fremdsprache bzw. über den Nachweis entsprechender Kenntnisse gemäß § 14 wird der "Fachbezogene Fremdsprachenschein II" ausgestellt.
(2) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
SechsterAbschnitt:
Schlußvorschrift
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 25.07.1990 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 13.08.1990 Nr. C/4-6/43 692.
Regensburg, den 11.09.1990
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Die Satzung wurde am 11.09.1990 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 11.09.1990 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 11.09.1990.
Anlage 1
Allgemeine Fremdsprachenausbildung
Der FREMDSPRACHENSCHEIN I kann in folgenden Fremdsprachen erworben werden:
Arabisch
Bulgarisch
Chinesisch
Finnisch
Neugriechisch
Italienisch
Japanisch
Koreanisch
Niederländisch
Polnisch
Portugiesisch
Rumänisch
Russisch
Schwedisch
Serbokroatisch
Spanisch
Tschechisch
Türkisch
Ungarisch.
Der FREMDSPRACHENSCHEIN II kann in folgenden Fremdsprachen erworben werden:
Französisch
Italienisch
Polnisch
Russisch
Serbokroatisch
Spanisch
Tschechisch.
Fachbezogene Fremdsprachenausbildung
Der FACHBEZOGENE FREMDSPRACHENSCHEIN I kann in folgenden Fremdsprachen und fachlichen Ausrichtungen erworben werden:
| Englisch: | Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaft |
| Französisch: | Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaft |
| Italienisch: | Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaft |
| Spanisch: | Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaft |
| Russisch: | Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaft |
| Tschechisch: | Rechtswissenschaft |
| Polnisch: | Rechtswissenschaft |
Der FACHBEZOGENE FREMDSPRACHENSCHEIN II kann in folgenden Fremdsprachen und fachlichen Ausrichtungen erworben werden:
| Englisch: | Wirtschaftswissenschaft Rechtswissenschaft |
Anlage 2
UNIVERSITÄT REGENSBURG
Zentrum für Sprache und Kommunikation
Allgemeine Fremdsprachenausbildung
Fremdsprachenschein I
(Grundkurs A)
Herr, Frau .......................................................................................................................................
hat nach der Ordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung an der Universität Regensburg an den Lehrveranstaltungen/Kursen
in der ............................Sprache
mit sehr gutem
gutem
befriedigendem
ausreichenden Erfolg teilgenommen
und nachgewiesen, Texte in der ..................... Sprache (auch solche schwierigen Inhalts) sicher zu verstehen und korrekt ins Deutsche zu übertragen.
Regensburg, den (Siegel)
Der
Leiter |
Der Leiter des Lehrgebietes Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung |
Anlage 3
UNIVERSITÄT REGENSBURG
Zentrum für Sprache und Kommunikation
Allgemeine Fremdsprachenausbildung
Fremdsprachenschein I
(Grundkurs B)
Herr, Frau .......................................................................................................................................
hat nach der Ordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung an der Universität Regensburg an den Lehrveranstaltungen/Kursen
in der ............................Sprache
mit sehr gutem
gutem
befriedigendem
ausreichenden Erfolg teilgenommen
und gründliche passive und aktive Kenntnisse in der ........................... Sprache nachgewiesen.
Regensburg, den (Siegel)
| Der Leiter
|
Der Leiter des Lehrgebietes Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung |
Anlage 4
UNIVERSITÄT REGENSBURG
Zentrum für Sprache und Kommunikation
Allgemeine Fremdsprachenausbildung
Fremdsprachenschein II
(Aufbaukurs)
Herr, Frau .......................................................................................................................................
hat nach der Ordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung an der Universität Regensburg an den Lehrveranstaltungen/Kursen
in der ............................Sprache
mit sehr gutem
gutem
befriedigendem
ausreichenden Erfolg teilgenommen
und fortgeschrittene passive und aktive Kenntnisse in der .................... Sprache nachgewiesen.
Regensburg, den (Siegel)
| Der Leiter
|
Der Leiter des Lehrgebietes Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung |
Anlage 5
UNIVERSITÄT REGENSBURG
Zentrum für Sprache und Kommunikation
Fachbezogene Fremdsprachenausbildung
Fachbezogener Fremdsprachenschein I
(Grundkurs)
Herr, Frau .......................................................................................................................................
hat nach der Ordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung an der Universität Regensburg an den Lehrveranstaltungen/Kursen
in der ............................Sprache
mit sehr gutem
gutem
befriedigendem
ausreichenden Erfolg teilgenommen
und gründliche passive und aktive Kenntnisse in der ................. Fachsprache nachgewiesen.
Regensburg, den (Siegel)
| Der Leiter
|
Der Leiter des Lehrgebietes Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung |
Anlage 6
UNIVERSITÄT REGENSBURG
Zentrum für Sprache und Kommunikation
Fachbezogene Fremdsprachenausbildung
Fachbezogener Fremdsprachenschein II
(Aufbaukurs)
Herr, Frau .......................................................................................................................................
hat nach der Ordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung an der Universität Regensburg an den Lehrveranstaltungen/Kursen
in der ............................Sprache
mit sehr gutem
gutem
befriedigendem
ausreichenden Erfolg teilgenommen
und eine passive und aktive Beherrschung der ..................... Fachsprache im ...................... nachgewiesen.
Regensburg, den (Siegel)
| Der Leiter
|
Der Leiter des Lehrgebietes Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung |
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