Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text
Prüfungs- und Studienordnung
für die studienbegleitende Zusatzausbildung
in slovakischer Sprache und Kultur (Slovakicum)
an der Universität Regensburg
Vom 27. Juni 2002
(KWMBl II 2003 S. 731)
Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72 und Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Satzung
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Ordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des
Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise.
§ 1
Gegenstand und Zweck der Zusatzausbildung
(1) An der Universität Regensburg wird von der Philosophischen Fakultät IV - Sprach- und Literaturwissenschaften - in Ergänzung zu den bestehenden Studiengängen eine studienbegleitende Zusatzausbildung in slovakischer Sprache und Kultur angeboten. Der für diese Ausbildung angebotene Lehrveranstaltungszyklus wird als "Slovakicum" bezeichnet.
(2) Die Zusatzausbildung versteht sich einerseits als ergänzendes und begleitendes Studienelement zu einem anderen Studiengang, andererseits aber auch als selbständiges Studienelement.
(3) Zweck der Ausbildung ist es, Kenntnisse der slovakischen Sprache sowie der Kultur und Landeskunde der Slovakischen Republik zur Anwendung im späteren Beruf zu vermitteln. Durch die Abschlussprüfung der Zusatzausbildung wird nachgewiesen, dass der Studierende die Sprach- und Sachkenntnisse besitzt, die für eine Zusammenarbeit mit Partnern in der Slovakischen Republik in seinem jeweiligen Berufsfeld erforderlich sind.
§ 2
Dauer, Prüfungsfristen und Inhalte der Zusatzausbildung
(1) Die Zusatzausbildung kann zu jedem Wintersemester aufgenommen werden.
(2) Für die Zusatzausbildung sind mindestens zwei Semester erforderlich. In der Regel soll die Ausbildung in zwei Semestern absolviert werden. Es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, welche Belastung durch die Zusatzausbildung er mit den Anforderungen seines regulären Studiums vereinen kann. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Zusatzausbildung begründet keine Verlängerung von Meldefristen zu Prüfungen im regulären Studiengang eines Teilnehmers.
(3) Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Prüfung, dass er sie im Prüfungstermin des dritten Semesters, in dem er nach Abschluss seines regulären Studiengangs für die Zusatzausbildung eingeschrieben ist, ablegen kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, so gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Vorliegen von Gründen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, auf dessen Antrag abweichend von der Frist in Absatz 3 eine Nachfrist ge-währen.
(5) Die Studieninhalte der Zusatzausbildung sind in § 5 Nr. 3 Buchst. a bis d genannt. Die Zahl der mindestens erforderlichen Pflichtveranstaltungsstunden beträgt 25 Semesterwochenstunden (SWS); werden Lehrveranstaltungen nicht im Semesterrhythmus erteilt, so gelten jeweils 12 Unterrichtsstunden als 1 SWS. Mindestens 4 SWS werden auf den Besuch von Lehrveranstaltungen an einem Ort in der Slovakischen Republik verwandt. Ergänzend zu den Pflichtveranstaltungsstunden soll der Teilnehmer weitere Veranstaltungen zu den angegebenen Studieninhalten besuchen.
§ 3
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfung im Rahmen der Zusatzausbildung wird vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät IV der Universität Regensburg ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus drei Hochschullehrern besteht. Von Amts wegen ist der Leiter des Slovakicums Mitglied. Eines der beiden weiteren Mitglieder soll aus einer anderen als der einsetzenden Fakultät gewählt werden. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der Leiter des Slovakicums. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsaus-schusses ein. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft er für den Prüfungsausschuss die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Davon unterrichtet er den Prüfungsausschuss unverzüglich. Er erledigt die laufenden Geschäfte. Die Erledigung weiterer Aufgaben kann ihm widerruflich übertragen werden.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer mindestens achttägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Ent-scheidungen. Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die formale Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.
(5) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor Erlass der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erlässt der Rektor der Universität Regensburg, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.
(6) Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prü-fungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Prüfungsordnung. Er legt die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten offen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
§ 4
Prüfer
Zum Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten be-stellt werden.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Er muss eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen.
2. Er muss als Student oder als Gaststudierender an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sein.
3. Er muss erfolgreich an folgenden Veranstaltungen des Slovakicums oder
damit gleichwertigen Veranstaltungen teilgenommen haben:
a) Sprachunterricht Slovakisch im Umfang von mindestens 12 SWS in aufsteigenden
Kursen; davon entfallen in der Regel 8 SWS auf die Vorlesungszeiten und 4
SWS auf zwei Intensivkursphasen in der vorlesungsfreien Zeit;
b) Intensivkurs in der Slovakischen Republik mit Sprachunterricht Slovakisch
im Umfang von mindestens weiteren 4 SWS;
c) Lehrveranstaltungen mit Bezug zur Slovakischen Republik im Umfang von
mindestens 9 SWS; der Teilnehmer soll diese Veranstaltungen entsprechend
ihrer Nähe zu seinem jeweiligen Studienfach z. B. aus den folgenden
Gebieten auswählen:
aa) Kulturwissenschaft, Landes- und Volkskunde;
bb) Sprach-, Literatur- und Kunstwissenschaften;
cc) Recht und Wirtschaft;
dd) Geschichte, Politikwissenschaft und Geographie.
Die Form des Leistungsnachweises wird durch den Veranstaltungsleiter zu Beginn der Veranstaltung festgelegt.
4. Er darf nicht die Abschlussprüfung des Slovakicums endgültig nicht bestanden haben.
§ 6
Anerkennung von Studienleistungen
Studienleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen erbracht wurden, können bei Gleichwertigkeit auf Antrag anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
§ 7
Zulassungsverfahren
(1) Die Abschlussprüfung der Zusatzausbildung findet in der Regel einmal jährlich statt. Der Bewerber hat sich innerhalb der öffentlich bekanntgegebenen Frist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Abschlussprüfung zu melden.
(2) Bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung hat der Bewerber
vorzulegen:
1. den Nachweis des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 5 Nrn. 1 und 2;
2. die Nachweise gemäß § 5 Nr. 3;
3. Angaben über seine Personalien.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Den Bewer-bern wird die Zulassung zur Abschlussprüfung unter Angabe von Zeit und Ort durch Aushang mitgeteilt. Eine Ablehnung der Zulassung ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
§ 8
Durchführung der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus drei Teilprüfungen, die in
der Regel in einem Prüfungstermin abgelegt werden. Der
Prüfungsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen eine
Teilung in zwei aufeinander folgenden Terminen zulassen. Die
Abschlussprüfung besteht aus zwei Klausuren von je 90 Minuten und einer
mündlichen Prüfung von 20 Minuten Dauer. Gegenstände der Klausuren
sind:
a) Übersetzung eines Textes mittleren Schwierigkeitsgrades von etwa
200 Autosemantika Umfang aus dem Slovakischen ins Deutsche;
b) ein einfacher Aufsatz in slovakischer Sprache zu einem von drei gestellten
kulturkundlichen und/oder landeskundlichen Themen;
c) Gegenstand der mündlichen Prüfung ist die Fähigkeit des
Bewerbers, Fragen zu einem mit dem Prüfer vereinbarten Spezialthema
sowie zur Landeskunde der Slovakischen Republik sprachlich und sachlich
angemessen zu verstehen und zu beantworten.
(2) Zur mündlichen Prüfung ist ein Beisitzer zuzuziehen. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen. Die Wiedergabe von Fragen und Antworten ist nicht erforderlich. Noten werden vom Prüfer im Anschluss an die Prüfung festgelegt.
§ 9
Bewertung, Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Note jeder einzelnen Teilprüfung ausreichend (4,0) oder besser ist.
(3) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 2 Abs. 3 oder § 11 als nicht bestanden, kann sie in den nicht bestandenen Teilprüfungen einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden; wenn dem Gründe entgegenstehen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag diese Frist verlängern. Nach Ablauf dieser Frist oder nach einem Misserfolg der Wiederholungsprüfung ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
§ 10
Bildung der Noten und Zertifikat
(1) Die Note der Abschlussprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt
der Noten der drei Teilprü-fungen gemäß § 8 Abs. 1.
Bei der Bildung der Durchschnittsnote wird nur die erste Dezimalstelle nach
dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen. Die Gesamtnote der Abschlussprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(2) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zertifikat gemäß Anlage ausgestellt. Das Zertifikat enthält die Bezeichnung der Zusatzausbildung, Angaben über die Studieninhalte und den Stu-dienumfang sowie die erreichten Noten.
(3) Das Zertifikat ist vom Dekan der Philosophischen Fakultät IV - Sprach- und Literaturwissenschaften der Universität Regensburg sowie vom Leiter des Slovakicums zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu versehen.
§ 11
Säumnis, Rücktritt, Täuschung
(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Bewerber nach Zulassung zur Prüfung an der Prüfung ohne triftige Gründe nicht teilnimmt.
(2) Die für die Säumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so kann der Bewerber die Prüfung zum nächsten Termin ablegen.
(3) Eine Prüfung kann vom Prüfungsausschuss als nicht bestanden erklärt werden, wenn der Bewerber eine Täuschung unternommen oder versucht oder wenn er sich eines groben Verstoßes gegen die Ordnung während der Prüfung schuldig gemacht hat.
(4) Mängel im Prüfungsverfahren oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Absatz 2 gilt insoweit entsprechend.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 14. November 2001 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 18.06.2002 Nr. X/4-5e65c(BA)-10b/4 415.
Regensburg, den 27. Juni 2002
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Die Satzung wurde am 27. Juni 2002 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 27. Juni 2002 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 27. Juni 2002.
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