Prüfungsordnung
für die Zusatzausbildung in Sprecherziehung
an der Universität Regensburg
vom 3. Dezember 1990
(KWMBl II 1991 S. 80)
Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1988 (GVBl S. 399) erläßt die Universität Regensburg folgende Satzung:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ausbildung in Sprecherziehung
an der Universität Regensburg
(1) An der Universität Regensburg wird in Ergänzung zu den bestehenden Studiengängen eine fachbegleitende Zusatzausbildung in Sprecherziehung von der Philosophischen Fakultät IV -Sprach- und Literaturwissenschaften - angeboten.
(2) Die Ausbildung ist so zu organisieren. daß die Einhaltung der Regelstudienzeit nicht beein-trächtigt wird.
§ 2
Inhalte der Sprecherziehung
Die Sprecherziehung umfaßt fünf Teilbereiche:
1. Grundlagen der Sprechkunde (einschließlich der Methodik und Didaktik der Sprecherziehung)
2. Sprechbildung (Atem-, Stimm- und Lautbildung)
3. Sprechtherapie (Stimm-, Sprech-, Sprach- und Kommunikationsstörungen)
4. Rhetorische Kommunikation (in Rede und Gespräch)
5. Sprechkunst (Rezitation und darstellendes Spiel).
§ 3
Gliederung und Zweck der Ausbildung
Die Ausbildung in Sprecherziehung ist in zwei Abschnitte gegliedert:
1. Im ersten Abschnitt werden die Grundkenntnisse der Sprecherziehung vermittelt,
vor allem in ihrer Bedeutung für die Eigensprache der Studierenden.
Dieser Abschnitt kann nach vier Semestern mit der Fachbegleitenden Prüfung
in Sprecherziehung abgeschlossen werden.
Zweck des ersten Abschnittes ist die Verbesserung der Eigensprache in den
Bereichen Sprechbildung, Rhetorische Kommunikation und Sprechkunst.
2. Der zweite Abschnitt wendet sich an Absolventen der Fachbegleitenden
Prüfung in Spre-cherziehung, die sprecherzieherisch tätig werden
möchten. In diesem Abschnitt erfolgt eine vertiefte Beschäftigung
mit Problemen der Sprechkunde und Sprecherziehung vor allem im Hinblick auf
die eigene Tätigkeit als Sprecherzieher. Dieser Abschnitt wird von
regelmäßigen Praktikumsstunden begleitet. die unter Aufsicht des
Leiters des Lehrgebietes Sprechkunde und Sprecherziehung stehen. Das Praktikum
umfaßt alle Teilbereiche (im Sinne des § 2); der Anteil eines
Teilbereiches darf 50% der Praktikumszeit nicht übersteigen. Der zweite
Abschnitt kann nach vier Semestern mit der Prüfung für Sprecherzieher
abgeschlossen werden.
Zweck des zweiten Abschnittes ist die Vermittlung der pädagogischen
und fachdidaktischen Fähigkeiten zur Arbeit als Sprecherzieher.
§ 4
Prüfungsausschuß
(1) Für die Durchführung der Prüfung im Rahmen der Zusatzausbildung ist ein Prüfungsausschuß zuständig.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1. Zwei Professoren der Philosophischen Fakultät IV - Sprach- und Literaturwissenschaften
2. Der Leiter des Lehrgebietes Sprechkunde und Sprecherziehung.
Die Bestellung der Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 1 erfolgt durch den Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät IV- Sprach- und Literaturwissenschaften.
(3) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und vertritt diesen nach außen.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung geladen wurden und zwei Mitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Der Ausschluß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig .
§ 5
Prüfer
(1) Die Prüfer werden vom Prüfungsausschuß bestellt. Sie müssen nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt sein. Außerdem müssen sie entweder geprüfte "Sprecherzieher (DGSS)" sein oder die Prüfung für Sprecherzieher nach der hier vorliegenden Ordnung erfolgreich abgelegt haben.
(2) Die Bestellung zu Prüfern wird durch Aushang bekanntgegeben.
§ 6
Meldung und Zulassung
(1) Der Bewerber hat sich innerhalb der durch Aushang bekanntgegebenen Frist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die jeweilige Prüfung zu melden. Die Meldung muß die Personalien des Bewerbers enthalten sowie die Bestätigungen über die in den §§ 10, 11 und 13 genannten Zulassungsvoraussetzungen.
(2) Die Zulassung zu den Prüfungen in Sprecherziehung erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie ist zu versagen, wenn die in § 11 bzw. § 13 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei einer Ablehnung der Prüfungszulassung ist der Bewerber schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Die Mitteilung über die Zulassung, die Bestellung der Prüfer sowie die Ladung zur schriftlichen und mündlichen Prüfung einschließlich der fachpraktischen Teile erfolgt spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung.
§ 7
Bewertung und Ergebnis
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden jeweils von zwei Prüfern bewertet. Die Note errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel. Weichen die Beurteilungen der zwei Prüfer um mehr als eine ganze Note voneinander ab, wird durch den dritten Prüfer ein Stichentscheid vorgenommen.
(2) Die mündliche Prüfung einschließlich des fachpraktischen Teils der Prüfung für Sprecherzieher wird von drei Prüfern (gemäß § 5 Nr. 1) abgenommen. Den Vorsitz führt der Leiter des Lehrgebietes Sprechkunde und Sprecherziehung. Über die Prüfungsleistung entscheiden die Prüfer nach gemeinsamer Beratung.
(3) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1,00-1,50 = sehr gut
1,51-2,50 = gut
2,51-3,50 = befriedigend
3,51-4,00 = ausreichend
über 4,01 = nicht ausreichend
Die Gesamtnote der Fachbegleitenden Prüfung in Sprecherziehung ergibt sich aus dem a-rithmetischen Mittel der Note für den mündlichen Prüfungsteil und der Note für den fachpraktischen Prüfungsteil. Die Gesamtnote der Prüfung für Sprecherziehung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der jeweiligen Notendurchschnitte des schriftlichen, mündlichen und fachpraktischen Prüfungsteils.
(4) Eine Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Bewerber in einer Prüfungsleistung die Note "nicht ausreichend" erhält.
(5) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird dem Bewerber vom Prüfungsausschuß nach der letzten Teilleistung mitgeteilt. Über das Nichtbestehen der Prüfung ergeht ein schriftlicher Be-scheid, der die erzielten Noten angibt. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt (s. Anlagen). Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Leiter des Lehrgebietes Sprechkunde und Sprecherziehung unterzeichnet.
§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Bewerber ohne genügende Entschuldigung nach Zulassung zurücktritt, zur Prüfung nicht erscheint oder die Prüfung abbricht.
(2) Die für das Versäumnis und den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe als triftig an, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind anzurechnen, wenn der Bewerber den Rest der Prüfung zum nächsten Termin ablegt.
(3) Eine Prüfungsleistung wird vom Prüfungsausschuß als nicht bestanden erklärt, wenn der Bewerber den Versuch einer Täuschung unternommen hat. Bei einem Ordnungsverstoß kann der Bewerber von der Erbringung der weiteren Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als nicht bestanden. Bei groben Ordnungsverstößen kann der Bewerber von der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als insgesamt nicht be-standen und kann nicht wiederholt werden.
(4) Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prü-fungsunfähigkeit müssen unverzüglich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Absatz 2 gilt insoweit entsprechend.
(5) Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 4 sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und zu begründen, soweit einem Antrag des Bewerbers nicht entsprochen wird.
§ 9
Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Prüfungsverfahrens wiederholt werden. Eine Anrechnung von bestandenen Prüfungsteilen (ge-mäß §§ 12 und 14) findet außer in den Fällen § 8 Abs. 2 nicht statt. Eine mindestens mit ausreichend bewertete Hausarbeit wird für die Wiederholungsprüfung angerechnet. Ausnahmen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag in begründeten Fällen erlassen.
(2) Eine zweite Wiederholung ist nur auf schrift1ichen Antrag in besonders begründeten Fällen möglich.
II. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
I. Teil:
Fachbegleitende Prüfung in Sprecherziehung
§ 10
Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung
in Sprecherziehung
Für die Zulassung zur Ausbildung in Sprecherziehung muß der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Er muß an der Universität Regensburg als Student eingeschrieben sein.
2. Er muß eine phoniatrische Bescheinigung über die medizinische Unbedenklichkeit der Auf-nahme der Ausbildung in Sprecherziehung vorlegen.
3. Der Aufnahme der Ausbildung geht ein Eignungsgespräch mit dem Leiter des Lehrgebietes Sprechkunde und Sprecherziehung voraus.
§ 11
Zulassung zur Fachbegleitenden Prüfung
in Sprecherziehung
Für die Zulassung zur Fachbegleitenden Prüfung in Sprecherziehung muß der Bewerber nachweisen:
1. den Besuch der Veranstaltungen zur Sprechkunde und Sprecherziehung, die als Vorbereitung auf diese Prüfung gelten,
2. die Immatrikulation als ordentlicher Student an der Universität Regensburg für das Prüfungs- und das vorangegangene Semester,
3. eine Erklärung des Bewerbers darüber, daß er die Prüfung nicht bereits endgültig nicht bestanden hat.
§ 12
Prüfungsanforderungen und Prüfungsleistungen der
Fachbegleitenden Prüfung in Sprecherziehung
(1) In der Fachbegleitenden Prüfung in Sprecherziehung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über Grundkenntnisse der Sprecherziehung verfügt und in der Lage ist, diese in seine Eigensprache praktisch umzusetzen. Dies gilt für die Sprechbildung, für alle Prozesse Rhetorischer Kommunikation und für die sprechkünstlerische Gestaltung von Texten.
(2) Die Prüfung umfaßt einen mündlichen und einen fachpraktischen Teil.
1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle fünf Teilbereiche der Sprecherziehung. Sie dauert 60 Minuten.
2. Im fachpraktischen Teil kommen rhetorischer und sprechkünstlerischer Leistung gleiches Gewicht zu. Die fachpraktischen Leistungen (von je 30 Minuten) können im 3. und 4. Semester in speziell dafür vorgesehenen Übungen nach vorheriger Absprache mit dem Leiter des Lehrgebietes Sprechkunde und Sprecherziehung abgelegt werden.
II. Teil:
Prüfung für Sprecherzieher
§ 13
Zulassung zur Prüfung für Sprecherzieher
(1) Für die Zulassung zur Prüfung für Sprecherzieher muß der Bewerber nachweisen:
1. die mindestens mit der Gesamtnote "gut" bestandene Fachbegleitende Prüfung in Sprecherziehung,
2. einen daran anschließenden Besuch der prüfungsvorbereitenden fachdidaktischen und fachpraktischen Übungen,
3. Bestätigung des Leiters des Lehrgebietes Sprechkunde und Sprecherziehung über das abgelegte Praktikum.
Die Eigensprache des Kandidaten muß den besonderen Anforderungen der Tätigkeit als Sprecherzieher genügen.
(2) In begründeten Fällen, z. B. nach einem Hochschulwechsel, einem bereits abgeschlossenen Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Ausbildung an einer anderen Universität (z. B. zum "Sprecherzieher DGSS"), kann der Prüfungsausschuß Ausnahmen zulassen.
§ 14
Prüfungsanforderungen und Prüfungsleistungen der
Prüfung für Sprecherzieher
(1) In der Prüfung für Sprecherzieher muß der Bewerber nachweisen, daß er in der Lage ist, in den geprüften Fächern mit einzelnen und mit Gruppen sprecherzieherisch tätig zu sein. Grundlagen der Sprechkunde und Sprechbildung sind Pflichtfächer, Sprechtherapie, Rhetorische Kommunikation und Sprechkunst sind Wahlpflichtfächer.
(2) Die Prüfung umfaßt
1. eine Hausarbeit über ein Teilgebiet der Sprecherziehung (Arbeitszeit acht Wochen)
2. eine Klausur, jedoch nicht aus dem Bereich der Hausarbeit (Arbeitszeit vier Stunden)
3. mündliche Prüfungen in den Pflichtfächern (je 20 Minuten) und in mindestens zwei der Wahlpflichtfächer (je 30 Minuten)
4. einen fachpraktischen Teil mit
- Vortrag über ein Teilgebiet der Sprecherziehung (15 Minuten)
- Lehrprobe oder Behandlungsdemonstration,
- Einzel- oder Gruppenunterricht (30 Minuten)
- Freier Rede von 15 Minuten nach 10minütiger Vorbereitungszeit (wenn
Rhetorische Kommunikation Wahlpflichtfach ist)
- Textsprechen von 15 Minuten (wenn Sprechkunst Wahlpflichtfach ist).
(3) Das Thema der Hausarbeit und die Themen der Klausuren werden durch den Prüfungsauschuß festgelegt. Für die Klausur werden drei Themen zur Wahl gestellt.
III. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. *
§ 16
Übergangsregelung
(1) Wer die "Prüfung für Sprecherzieher (DGSS)" nach dem 15. Oktober 1979 an der Prüfstelle Regensburg abgelegt hat, kann nach einem bestandenen 30minütigen Kolloquium, für das der Prüfungsausschuß drei Prüfer gemäß § 5 Nr. 1 und § 7 Nr. 2 dieser Prüfungsordnung ernennt, die Urkunde über die Prüfung für Sprecherzieher beim Prüfungsausschuß beantragen.
(2) Diese Möglichkeit erlischt drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung.
* Die Satzung wurde am 3. Dezember 1990 in der Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 3. Dezember 1990 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 3. Dezember 1990.
UNIVERSITÄT REGENSBURG
PHILOSOPHISCHE FAKULTÄT IV-
SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFTEN
Prüfungsurkunde
Fachbegleitende Prüfung in Sprecherziehung
Frau/Herr stud. ..................................................................................................................................
geboren am .................................. in..................................................................................................
hat die "Fachbegleitende Prüfung in Sprecherziehung" (4 Semester) bestanden.
Ihre/Seine Leistung wurde
im mündlichen Teil mit der Note .....................................
im fachpraktischen Teil mit der Note .....................................
bewertet.
GESAMTNOTE: .....................................
Frau/Herr ................................... hat durch diese Prüfung nachgewiesen. daß sie/er über Grundkenntnisse der Sprecherziehung und deren praktische Umsetzung in die Eigensprache in den Bereichen "Sprechbildung", "Rhetorische Kommunikation" und "Sprechkunst" verfügt.
Regensburg, den ...........................................
Der Leiter des Lehrgebietes |
Der Vorsitzende des |
UNIVERSITÄT REGENSBURG
PHILOSOPHISCHE FAKULTÄT IV -
SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFTEN
Prüfungsurkunde
Prüfung für Sprecherzieher
Frau/Herr stud. ..................................................................................................................................
geboren am ............................. in.......................................................................................................
hat die Ausbildung zum Sprecherzieher (8 Semester) an der Universität Regensburg abgeschlos-sen und die Prüfung am ................................................................ bestanden.
Ihre/Seine Leistung wurde
in den schriftlichen Prüfungen mit der Note
.................................
Hausarbeit ................................
Klausur ................................
in den mündlichen Prüfungen mit der Note
.................................
Grundlagen der Sprechkunde .................................
Sprechbildung .................................
Sprechtherapie .................................
Rhetorische Kommunikation. .................................
Sprechkunst .................................
im fachpraktischen Teil mit der Note .................................
bewertet.
GESAMTNOTE: .................................
Frau/Herr ......................................... hat durch diese Prüfung die Fähigkeit nachgewiesen, in den geprüften Bereichen als Sprecherzieher/-in tätig sein zu können.
Regensburg, den .....................................................
Der Leiter des Lehrgebietes |
Der Vorsitzende des |
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