Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen
Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen.
Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen
Amtsblatt veröffentlichte Text.
Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1988 (GVBl S. 399) erläßt die
Universität Regensburg folgende Satzung:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs.
2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise.
(1) An der Universität Regensburg wird
als Ergänzung des rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums
eine Zusatzausbildung in Unternehmenssanierung angeboten.
(2) Zweck der Zusatzausbildung ist es, Juristen
und Wirtschaftswissenschaftler auf die besonderen Aufgaben vorzubereiten,
die sich ihnen im Rahmen der Insolvenzverhütung, der Liquidation und
der Reorganisation insolventer Unternehmen stellen. In Anlehnung an die
juristischen und betriebswirtschaftlichen Ausbildungsinhalte und Berufsfelder
sollen deshalb gründlichere Kenntnisse auf den für die
Bewältigung einer Unternehmensinsolvenz relevanten Gebieten vermittelt
werden. Durch die Abschlußprüfung der Zusatzausbildung wird
nachgewiesen, daß der Student die entsprechenden Gebiete überblickt
und die Fähigkeit besitzt, rechtliche und wirtschaftswissenschaftliche
Probleme der Unternehmensinsolvenz zu erkennen und sie sachgerechten
Lösungen zuzuführen.
(3) Die Zusatzausbildung in Unternehmenssanierung
baut auf dem Studium der Rechtswissenschaft oder der Betriebswirtschaftslehre
oder der Volkswirtschaftslehre auf.
(4) Die Zusatzausbildung umfaßt folgende
Bereiche:
1. im Fach Rechtswissenschaft
a) Sachenrecht und Recht der Kreditsicherheiten
b) Arbeitsrecht
c) Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften
d) Betriebsverfassungsrecht
e) Bankvertragsrecht
f) Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht
2. im Fach Betriebswirtschaftslehre
a) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
b) Buchführung und Bilanzierung (betriebliches Rechnungswesen I)
c) Kostenrechnung (betriebliches Rechnungswesen II)
d) betriebliche Marktwirtschaft
e) betriebliche Finanzierung
f) Theorie der Investitionsentscheidung und Unternehmensbewertung
g) Finanzanalyse (Frühindikatoren und controlling)
h) institutionelle Regelungen der Kredit- und Kapitalmärkte
i) Theorie und Politik der Finanzierung.
Der Höchstumfang der erforderlichen
Lehrveranstaltungen beträgt 45 Semesterwochenstunden.
(1) Für die Durchführung der Prüfung
im Rahmen der Zusatzausbildung ist ein Prüfungsausschuß
zuständig.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören
an: zwei Professoren der Juristischen Fakultät und zwei Professoren
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Die Ausschußmitglieder
wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(3) Der Prüfungsausschuß ist
beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder rechtzeitig unter
Angabe der Tagesordnung geladen wurden und drei Mitglieder anwesend sind.
In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Der
Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen
sind unzulässig.
(4) Der Vorsitzende des Ausschusses führt
die laufenden Geschäfte. Er hat den zügigen Ablauf des Verfahrens
sicherzustellen.
Zum Prüfer können alle nach dem
Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüferverordnung
in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen
Befugten bestellt werden.
(1) Für die Zulassung zur
Abschlußprüfung muß der Bewerber folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. er muß als Student der Rechtswissenschaft
oder der Betriebswirtschaftslehre oder der Volkswirtschaftslehre an der
Universität Regensburg eingeschrieben sein; der Prüfungsausschuß
kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen,
2. er muß an folgenden
rechtswissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen
teilgenommen haben:
a) Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen
1. Sachenrecht (Recht der Kreditsicherheiten)
2. Gesellschaftsrecht
3. Arbeitsrecht
4. Betriebsverfassungsrecht
5. Bankvertragsrecht
6. Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht
b) Wirtschaftswissenschaftliche Lehrveranstaltungen
1. Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
2. betriebliches Rechnungswesen I und II
3. betriebliche Marktwirtschaft
4. betriebliche Finanzierung
5. Investitionsentscheidung und Unternehmensbewertung
6. Theorie und Politik der Finanzierung
3. er muß je einen Leistungsnachweis in
den Gebieten
a) Buchführung und Bilanzierung (betriebliches Rechnungswesen I)
b) Kostenrechnung (betriebliches Rechnungswesen II)
c) Investitionsentscheidung und Unternehmensbewertung oder Theorie und Politik der Finanzierung
d) Recht der Kreditsicherheiten
e) arbeitsrechtliche Fragen der Insolvenz
f) Insolvenzrecht
erbringen.
Die Nachweise werden unter Prüfungsbedingungen
jeweils aufgrund einer mindestens mit der Note "ausreichend" bewerteten Klausur
erbracht. Über die Anerkennung von Leistungsnachweisen, die an anderen
Hochschulen erworben worden sind, entscheidet der
Prüfungsausschuß.
(2) Studenten der Rechtswissenschaft oder der
Wirtschaftswissenschaft absolvieren die Zusatzausbildung parallel zu ihrem
Hauptstudium. Sie können sich der Abschlußprüfung vorbehaltlich
des erfolgreichen Abschlusses ihres Hauptstudiums durch die Erste Juristische
Staatsprüfung oder die Diplomprüfung unterziehen.
(3) Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht
so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Prüfung, daß er sie
im Prüfungstermin des vierten Semesters, in dem er für die
Zusatzausbildung eingeschrieben ist, ablegen kann, oder legt er die
Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, so gilt die Prüfung
als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Vorliegen von
Gründen, die der Bewerber nicht in besonderer Weise zu vertreten hat,
auf dessen Antrag abweichend von der Frist in Absatz 3 eine Nachfrist
gewähren.
(1) Der Bewerber hat sich innerhalb der
öffentlich bekanntgegebenen Frist schriftlich beim Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zur Abschlußprüfung zu melden.
(2) Bei der Anmeldung zur
Abschlußprüfung hat der Bewerber vorzulegen:
1. das Studienbuch als Nachweis der Zulassungsvoraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1;
2. die Leistungsnachweise gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3;
3. Angaben über seine Personalien sowie
eine Erklärung darüber, ob er schon einmal versucht hat, die
Abschlußprüfung abzulegen, und darüber, ob er die
Abschlußprüfung oder die Erste Juristische Staatsprüfung
bzw. die wirtschaftswissenschaftliche Diplomprüfung bereits endgültig
nicht bestanden hat.
(3) Der Bewerber ist von der Zulassung zur
Abschlußprüfung unter Angabe von Zeit und Ort drei Wochen vor
Prüfungsbeginn zu benachrichtigen. Eine Ablehnung ist schriftlich unter
Angabe von Gründen mitzuteilen.
(1) Die Abschlußprüfung besteht aus
zwei fünfstündigen Klausuren sowie einer mündlichen
Prüfung.
(2) Die Klausuren werden von zwei Prüfern
benotet. Von der Bewertung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden,
wenn nur ein Prüfer zur Verfügung steht oder die Bestellung eines
zweiten Prüfers den Abschluß der Prüfung unvertretbar
verzögern würde. Bei unterschiedlicher Beurteilung durch beide
Prüfer werden die Noten gemittelt und an die Notenskala nach §
8 Abs. 2 angepaßt.
(3) Die mündliche Prüfung findet
über das Gebiet einer rechtswissenschaftlichen und einer
wirtschaftswissenschaftlichen Lehrveranstaltung gemäß § 4
Abs. 1 Nr. 2 statt. Die Prüfungszeit beträgt je Bewerber etwa 20
Minuten; in einer mündlichen Prüfung sollen höchstens fünf
Bewerber geprüft werden. Zu jedem Zeitpunkt der Prüfung muß
ein Prüfer der Rechtswissenschaft und ein Prüfer der
Wirtschaftswissenschaften anwesend sein. Die Noten beider Teilgebiete werden
von dem jeweiligen Prüfer festgelegt.
(1) Für die Bewertung der Leistungsnachweise
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 und der Prüfungsleistungen
gemäß § 6 Abs. 1 werden folgende Noten verwendet:
| Note 1 | = | sehr gut; eine besonders anzuerkennende Leistung |
| Note 2 | = | gut; eine Leistung, die durchschnittliche Anforderungen überragt |
| Note 3 | = | befriedigend; eine Leistung, die insgesamt durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
| Note 4 | = | ausreichend; eine Leistung, die trotz Mängeln noch den Anforderungen entspricht |
| Note 5 | = | nicht ausreichend, eine erhebliche Mängel aufweisende, insgesamt nicht mehr genügende Leistung. |
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede
der beiden Abschlußklausuren mindestens mit "ausreichend" (4,0) benotet
ist.
(1) Ist die Prüfung bestanden, werden zur
Ermittlung der Gesamtnote die Noten der Abschlußklausuren dreifach,
jede Note der mündlichen Prüfung dreifach und jeder Leistungsnachweis
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 einfach gewertet. Die
Prüfungsgesamtnote ergibt sich aus der rechnerischen Summe dieser Noten
geteilt durch achtzehn.
(2) Als Prüfungsgesamtnote einer bestandenen
Prüfung erhalten die Bewerber die Note
| sehr gut | bei einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50; |
| gut | bei einer Prüfungsgesamtnote bis 2,50; |
| befriedigend | bei einer Prüfungsgesamtnote bis 3,50; |
| ausreichend | bei einer Prüfungsgesamtnote bis 4,0. |
(1) Über die bestandene
Abschlußprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
(2) Das Zeugnis enthält die Bezeichnung
der Zusatzausbildung, Angaben über den Studiengang, die
Teilprüfungsnoten und die Prüfungsgesamtnote.
(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der
Universität zu versehen.
(1) Die Abschlußprüfung gilt als
nicht bestanden, wenn der Bewerber nach Zulassung zur Abschlußprüfung
an den Abschlußklausuren ohne triftige Gründe nicht
teilnimmt.
(2) Die für die Säumnis oder den
Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft
gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers kann der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.
Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so kann der Bewerber
die Prüfung zum nächsten Termin ablegen.
(3) Eine Prüfung kann vom
Prüfungsausschuß ganz oder teilweise als nicht bestanden erklärt
werden, wenn sich der Bewerber unerlaubter Hilfen bedient oder eine
Täuschung unternommen oder wenn er sich eines groben Verstoßes
gegen die Ordnung während der Prüfungsklausur schuldig gemacht
hat.
(4) Mängel des Prüfungsverfahrens
oder eine vor oder während einer Prüfung eingetretene
Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich bei dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Absatz 2 gilt insoweit
entsprechend.
(5) Entscheidungen des Prüfungsausschusses
nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen
und zu begründen, soweit seinem Antrag nicht entsprochen wird. Dem Bewerber
ist vor ablehnenden Bescheiden gemäß Absätzen 2 bis 4 Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann
innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden; dabei sind beide
Abschlußklausuren zu wiederholen.
(2) Eine zweite Wiederholung ist nur noch in
einer Abschlußklausur möglich.
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft. *
* Die Satzung wurde am 3. Oktober 1989 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 3. Oktober 1989 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 3. Oktober 1989.
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