LABORATORIUMSORDNUNG
für die Naturwissenschaftliche Fakultät III
- Biologie und Vorklinische Medizin -
Vom 19.Juli 1995
Die vorliegende Laboratoriumsordnung soll eine der
Arbeitssicherheit, dem Umweltschutz und der Wirtschaftlichkeit
entsprechende Nutzung der Laboratorien sicherstellen.
Grundsätzlich wird durch pfleglichen und fachkundigen sowie
zweckbestimmten Umgang mit Bau, Einrichtung, Anlagen und Geräten
sowie sparsamen Verbrauch von Energie, Wasser und anderen Medien
erreicht, daß
Die vorliegende Laboratoriumsordnung gilt für alle Benutzer
von Laboratorien der Naturwissenschaftlichen Fakultät III.
Die vorliegende Anweisung berücksichtigt die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die
Richtlinien
für Laboratorien (GUV 16.17), die Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) sowie andere allgemein anerkannte
sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln
sowie die die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnisse.
3. Pflichten der Benutzer von Laboratorien
Die Benutzer haben die vorliegende Laboratoriumsordnung zur
Kenntnis zu nehmen und sie zu befolgen. Die Kenntnisnahme ist mit
Unterschrift zu bestätigen.
Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Pflichten aus dieser
Ordnung kann dem Benutzer der Arbeitsplatz entzogen werden.
Die Anwendung biologischer, chemischer und physikalischer
Methoden einschließlich ihrer technischen Anwendungen beinhaltet
eine Vielzahl von Gefährdungen.
Der Mensch kann hierbei akute oder chronische Gesundheitsschäden
erleiden, z.B. Verletzungen, Verbrennungen, Erfrierungen,
Verätzungen, Vergiftungen, Reizungen, Allergien,
Infektionskrankheiten, Krebs, Erbgutschäden und
Fortpflanzungsschäden.
Das Freisetzen von Gefahrstoffen in Luft, Wasser und Boden kann
zu Umweltschäden führen.
Die Richtlinien
für Laboratorien (GUV 16.17), die in jedem Laboratorium
aushängen müssen, beschreiben richtiges Verhalten ausführlich
und ergänzen diese Ordnung.
In einem Laboratorium ist so zu arbeiten, daß niemand
geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen nötig
belästigt wird. Bei der Durchführung gefährlicher Arbeiten hat
wenigstens eine weitere Person in Rufnöhe zu sein, alle in der
Nähe befindliche Personen sind über Gefahren und erforderliche
Schutzmaßnahmen zu informieren.
Der Leiter eines Arbeitskreises oder eines Praktikums regelt für
seinen Bereich die Öffnungszeiten und die Zutrittsberechtigung
zu den Laboratorien.
Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift
GUV 0.1 Allgemeine Vorschriften sind die
Laboratoriumsbenutzer über die bei ihren Tätigkeiten
auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer
Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen
Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu
unterweisen.
Studierende und Bedienstete dürfen nur Arbeiten durchführen,
die den ihnen gegebenen Anweisungen entsprechen. Anordnungen der
Praktikumsleiter und der Leiter der wissenschaftlichen
Einrichtungen sind zu befolgen.
Das Rauchen in den Laboratorien ist grundsätzlich verboten. In
Laboratorien, in denen mit giftigen, sehr giftigen,
krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden
Stoffen sowie infektiösen oder infektionsverdächtigen
Materialien oder Agenzien umgegangen wird, darf nicht gegessen
und getrunken werden. Falls in bestimmten Laborbereichen nicht
mit den o.g. Stoffen umgegangen wird, kann der Arbeitskreis- bzw.
Praktikumsleiter Bereiche festlegen, in denen die Laborbenutzer
Speisen und Getränke abstellen sowie essen und trinken dürfen.
Speisen und Getränke dürfen nicht zusammen mit Chemikalien
aufbewahrt werden.
Gefahrenquellen, insbesondere Wasserlachen oder Ölfilme auf den
Fußböden sind sofort zu beseitigen. Flucht- und Rettungswege
müssen von Hindernissen und Gefahrenquellen frei sein.
Sicherheitsbeeinträchtigende Mängel an Bau, Anlagen oder
Ausrüstung sind dem zuständigen Leiter oder der Technischen
Zentrale (Tel. 33 33) zu melden.
Die Benutzer haben sich über Art und Gebrauch der
Sicherheitseinrichtungen (z.B. Druckknopfmelder,
Handfeuerlöscher, Feuerlöschdecken, Erste-Hilfe-Kästen,
Atemschutzmasken, Notduschen, Augenduschen) sowie über deren
Standorte zu informieren.
Die zum Schutz der Benutzer vorgeschriebenen Hilfsmittel (z.B.
Labormantel, Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Pipettierhilfen,
Exsikkatorsicherung, Trage zum Transport von Glasflaschen)
müssen verwendet werden. Bei Arbeiten mit besonderen Risiken ist
die erforderliche Schutzausrüstung tragen.
5.3.1 Allgemeines
Die Laboratoriumsbenutzer haben sich bei der Durchführung von
Experimenten anhand von Experimentiervorschriften,
Betriebsanweisungen und Bedienungsanleitungen über die Risiken
und die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
Sicherheitshinweise in den Arbeitsvorschriften sind zu beachten.
Unterweisungen sind entsprechend speziellerer Vorschriftenlagen
gesondert durchzuführen, z.B. sind die Benutzer gemäß der
GefStoffV mindestens einmal jährlich mündlich und
arbeitsplatzbezogen anhand der Betriebsanweisungen zu
unterweisen.
Selbständig Arbeitende sind verpflichtet, Risiken selbst zu
ermitteln, zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu
ergreifen. Dies gilt insbesondere, wenn Arbeiten auf andere
übertragen werden.
5.3.2 Geräte
Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß benützt werden.
Schadhafte Apparaturen und defekte elektrische Geräte dürfen
nicht verwendet werden.
Geräte, die über Nacht laufen, müssen entsprechende
Sicherheitsvorschriften aufweisen (z.B. Niveauregler,
Wasserwächter). Der Verantwortliche muß gegebenenfalls
telefonisch erreichbar sein und seine Telefonnummer außen an der
Laboratoriumstür anschreiben.
Der Umgang mit Autoklaven, Druck- und Vakuumapparaturen,
Zentrifugen usw. erfordert besondere Vorsicht und gegebenenfalls
besondere Einweisungen.
5.3.3 Chemikalien und Gefahrstoffe
Im Laboratorium aufbewahrte Chemikalien müssen geordnet,
übersichtlich aufgestellt und auf die notwendige Menge
beschränkt sein; brennbare Flüssigkeiten für den Handgebrauch
dürfen nur in Gefäßen von höchstens 1 l Fassungsvermögen
aufbewahrt werden. Im übrigen gilt Punkt 4.10.11 der Richtlinien
für Laboratorien (GUV 16.17).
In Sicherheitsschränken und in eigens vorgesehenen und
gekennzeichneten Räumen dürfen größere Mengen brennbarer
Flüssigkeiten gelagert werden.
Behälter müssen mit einer eindeutigen Stoffbezeichnung, und
soweit es sich um Gefahrstoffe handelt, den erforderlichen
Gefahrensymbolen und -bezeichnungen versehen sein. Verboten ist
das Aufbewahren von Chemikalien in handelsüblichen
Lebensmittelverpackungen oder in Getränkeflaschen. Giftige, sehr
giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder
fortpflanzungsschädigende Stoffe dürfen nur sachkundigen oder
unterwiesenen Personen zugänglich sein.
Falls leicht entzündliche Stoffe in Kühlschränken aufbewahrt
werden, dürfen nur explosionsgeschützte und als solche
gekennzeichnete Kühlschränke verwendet werden.
Chemikalien, die gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe
freisetzen können, müssen unter Dauerabsaugung aufbewahrt
werden.
Beim Transportieren und Umfüllen von Chemikalien sind geeignete
Maßnahmen gegen Verschütten zu treffen. Ausgelaufene flüssige
Gefahrstoffe sind sofort sachgerecht zu beseitigen.
Gegebenenfalls verwendetes Absorptionsmaterial ist anschließend
zum Sonderabfall zu geben.
Im Hause verfügbare Chemikalien, einschließlich der selbst
hergestellten Produkte, sind ausschließlich für Forschung,
Lehre sowie Ausbildung bestimmt und dürfen nicht zu anderen
Zwecken benutzt oder außer Haus gebracht werden.
Feuergefährliche Flüssigkeiten dürfen nur elektrisch, unter
Rückflußkühlung, unter ständiger Überwachung und unter
Verwendung einer Auffangwanne erhitzt werden.
Arbeiten, bei denen Gefahrstoffe als Gas, Dampf, Aerosol oder
Staub freigesetzt werden können, müssen im Abzug durchgeführt
werden.
Hautkontakt mit Chemikalien ist zu vermeiden. Schutzhandschuhe
sind zu tragen, wenn dies die stoffspezifische Betreibsanweisung
fordert.
Zum Pipettieren müssen mechanische Einrichtungen benutzt werden.
Das Pipettieren mit dem Mund ist verboten.
Glaswaren für die Spülküche dürfen keine Reste
gesundheitsgefährdender (z.B. ätzender) Substanzen enthalten.
5.3.4 Druckgasflaschen
Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe und
unter Verwendung der speziellen Transportkarren befördert
werden. Im Betrieb müssen sie gegen Umfallen gesichert und gegen
Erwärmung geschützt sein. Druckminderer dürfen nur von
Sachkundigen angebracht und ausgewechselt werden.
Druckgasflaschen, deren Entnahmeventile, die sich nicht von Hand
öffnen lassen, sind zu kennzeichnen und außer Betrieb zu
nehmen.
Druckgasflaschen mit giftigen, sehr giftigen oder
krebserzeugenden Gasen müssen, sofern sie im Laboratorium
aufgestellt werden, dauerabgesaugt sein und beispielsweise im
Abzug oder in Druckgasflaschenschränken stehen. Für diese Gase
sind möglichst kleine Gebinde zu verwenden.
Druckgasflaschen dürfen in Laboratorien lediglich zur
Gasentnahme aufgestellt sein bzw. vor einem unmittelbar
anstehenden Wechsel bereitstehen, eine Lagerung ist dort jedoch
nicht zulässig. Die Aufstellung von Druckgasflaschen im
Flurbereich ist verboten.
5.3.5 Spezielle Techniken
Für das Arbeiten mit UV-Strahlung sowie Laserlicht sind
gesonderte Vorschriften zu beachten.
Für das Arbeiten mit Röntgenstrahlung sowie mit radioaktiven
Stoffen und gentechnisch veränderten Organismen und deren
Lagerung gelten die in den Genehmigungen enthaltenen Vorgaben.
In der Regel dürfen die genannten Arbeiten nur in dafür eigens
ausgewiesenen Räumen durchgeführt werden.
Beim Umgang mit infektionsverdächtigen Gegenständen oder
Stoffen sowie bei der Untersuchung und Behandlung von Tieren sind
die einschlägigen Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift
Gesundheitsdienst (GUV 8.1) zu beachten.
Tierversuche sind im Tierschutzgesetz geregelt.
Bei Abfällen ist zwischen gewöhnlichen und gefährlichen
Abfällen zu unterscheiden. Zum gewöhnlichen Abfall, der dem
Hausabfall bzw. dem Abwasser zuzuführen ist, gehören auch
Chemikalien, die nicht als Gefahrstoffe eingestuft sind.
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird im Einzelfall in
Betriebsanweisungen beschrieben. Hochreaktive oder sehr giftige
Stoffe müssen vor dem Zuschlag zum Sonderabfall chemisch
inaktiviert werden.
Die Sammlung von festen und flüssigen Sonderabfällen hat
gemäß dem Merkblatt Sonderabfallentsorgung
der Universität Regensburg zu erfolgen. Gefahrstoffabfälle
sind nach Anweisung in gekennzeichneten Sonderabfallbehältern zu
sammeln. Das Abstellen von Abfällen auf den Gängen,
Fluchtbalkonen oder Dachterrassen ist verboten. Der Benutzer hat
den Ersatz nicht mehr aufnahmefähiger Behälter zu veranlassen.
(Tel. 33 33).
Für die Entsorgung von radioaktiven Flüssig- und
Feststoffabfällen gelten gesonderte Vorschriften, die in einer
eigenen Strahlenschutzanweisung entsprechend der jeweils
gültigen Umgangsgenehmigung festgelegt werden.
Für die Entsorgung von gentechnich veränderten Organismen
gelten die Vorschriften, die durch das Gentechnikgesetz und
entsprechende Betriebsanweisungen geregelt werden.
Am Arbeitsende und vor der Aufnahme von Nahrungs- und
Genußmitteln sind die Hände gründlich zu waschen. Das
Aufbewahren oder Lagern von Chemikalien in Sozialräumen ist
verboten. In Laboratorien benutzte Arbeitsmäntel dürfen nicht
in Bibliotheken, Hörsälen, Seminarräumen oder Cafeterien
getragen werden.
Das Retten von Verletzten oder Eingeschlossenen aus
Gefahrenbereichen hat Vorrang vor anderen Maßnahmen. Trotz aller
Dringlichkeit muß dabei aber mit Umsicht vorgegangen werden.
In allen Laboratorien ist der Aushang Verhalten im Brandfall /
Verhalten bei einem Unfall angebracht
Verletzten ist umgehend Erste Hilfe zu leisten.
Sind Personen verletzt, ist der Notarzt unter Tel 0-19222 (mit
Hausapparat über die Leitwarte unter Tel. 33 33) zu rufen.
Bei akuten Vergiftungen kann Beratung bei den Giftnotrufzentralen
eingeholt werden:
| Giftnotruf München: | 089 / 19 240 |
|---|---|
| Giftnotruf Nürnberg: | 0911 / 39 82 45 1 |
Für Notarzt und Krankenwagen ist für die
Naturwissenschaftliche Fakultät III der Rettungstreffpunkt
Physik in der Tiefstraße vorgesehen.
Bei Ausbruch eines Brandes sind gefährdete Personen zu
warnen, gegebenenfalls ohne Eigengefährdung zu retten. Sofern
das Feuer mit den vorhandenen Mitteln (Handfeuerlöscher,
Feuerlöschdecken, etc.) ohne eigene Gefährdung nicht gelöscht
werden kann, ist die Feuerwehr unverzüglich mittels des
nächstgelegenen Druckknopfmelders zu alarmieren. Bis zum
Eintreffen der Feuerwehr ist ein weiteres Ausbreiten des Brandes
nach Möglichkeit zu verhindern.
Nichthelfer haben den Gefahrenbereich zu verlassen. Näheres
regelt die Brandschutzordnung.
Werden gesundheits- und/oder umweltgefährdende Mengen an
Gasen, Dämpfen, Stäuben, Feststoffen oder Flüssigkeiten in
einem Laboratorium unkontrolliert freigesetzt, sind sofort alle
Anwesenden zum Verlassen des Gefahrenbereiches aufzufordern;
Nachbarbereiche sind zu warnen. Der Gefahrenbereich darf erst
nach ausdrücklicher Freigabe wieder betreten werden.
| Leitwarte: | Tel. 33 33 |
|---|---|
| Referat Umweltschutz/Entsorgung: | Tel. 38 97 |
| Gefahrstoffbeauftragter: | Tel. 44 82 |
| Referat Sicherheitswesen: | Tel. 25 79, 33 11 oder 40 02 |
Sofern vom Betroffenen vor Ort nicht unmitttelbar die
Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes festgestellt werden kann,
wird die Verständigung der Feuerwehr im Einzelfall von den
vorgenannten Stellen geprüft und veranlaßt. Gegebenenfalls hat
die Alarmierung der Feuerwehr über den nächstgelegenen
Druckknopfmelder zu erfolgen.
Literatur zum Thema Sicherheit befindet sich in den
Fachbereichsbibliotheken 86 (Chemie), 88 (Biologie - Vorklinische
Medizin) und 91 (Medizin) unter den folgenden Signaturen:
| VB 4100 | Chemisches Labor; Laboreinrichtung und Betrieb |
| VB 4130 | Chemikaliengesetz; Gefahrstoffverordnung |
| VB 4150 | Betriebssicherheit; Schutzmaßnahmen |
| VB 4170 | Strahlenschutz; Umgang mit radioaktiven Stoffen |
| WB 4100 | Biologisches Labor; Laboreinrichtung und Betrieb |
| WB 4150 | Sicherheit und Schutzbestimmungen |
| WC 6300 | Tierversuche; Versuchstiere |
| WD 2500 | Strahlenbiologie; Strahlenwirkung |
| WG 3450 | Gentechnologie |
| YR 1900-2100 | Strahlenschutz; Strahlenschutzrecht, Strahlenschäden; Dosimetrie |
Eine Sammlung einschlägiger Vorschriften und Broschüren
(z.B. UVV, GefStoffV, Technische Regeln für Gefahrstoffe) liegen
in der Fachbereichsbibliothek auf (Aktenordner LabO u. Anlagen im
Zeitschriftenregal). Diese Schriftensammlung wird von der
Sicherheitskommission der Fakultät auf dem aktuellen Stand
gehalten.
Umfangreiche Literatur zum Thema
Arbeitssicherheit sowie eine ausführliche Sammlung von
Sicherheits- und Rechtsvorschriften befindet sich beim Referat
Sicherheitswesen (Tel. 25 79, 33 11 und 40 02).
Literatur zum Thema Gefahrstoffrecht ist beim
Gefahrstoffbeauftragten der Universität (Tel. 44 82) einzusehen.
Das Referat
Umweltschutz/Entsorgung:(Tel. 38 97) besitzt einschlägige
Literatur zur Thematik.
Diese Satzung wurde vom Fachbereichsrat der
Naturwissenschaftlichen Fakultät III - Biologie und Vorklinische
Medizin - auf seiner Sitzung am 19. Juli 1995 beschlossen und
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Laboratoriumsordnung ist Bestandteil der Hausordnung der
Fakultät. Sie ersetzt die bisherige Laboratoriumsordnung vom 10.
Mai 1989.
Diese Ordnung wird in allen Laboratorien der Fakultät
ausgehängt.
In einzelnen Bereichen der Institute und Betriebseinheiten der
Fakultät können den Erfordernissen entsprechend Ergänzungen
dieser Ordnung erlassen werden.
letzte Änderung: 21.08.96