LABORATORIUMSORDNUNG
für die Naturwissenschaftliche Fakultät II
- Physik -
der Universität Regensburg
vom 13.12.1995
Die vorliegende Laboratoriumsordnung soll eine der
Arbeitssicherheit, dem Umweltschutz und der Wirtschaftlichkeit
entsprechende Nutzung der Laboratorien sicherstellen.
Grundsätzlich werden diese Zielvorgaben durch pfleglichen und
fachkundigen sowie zweckbestimmten Umgang mit Bau, Einrichtung,
Anlagen und Geräten sowie sparsamen Verbrauch von Energie,
Wasser und anderen Medien in der Weise erreicht. Sie sollen
helfen, daß
Die vorliegende Laboratoriumsordnung gilt für alle Benutzer
von Laboratorien der Naturwissenschaftlichen Fakultät II.
Die vorliegende Ordnung berücksichtigt die
Unfallverhütungsvorschriften (UVV), insbesondere die UVV
Laserstrahlen (GUV 2.20), die Richtlinien
für Laboratorien (GUV 16.17), die Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) sowie andere allgemein anerkannte
sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln
und sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.
Die Benutzer haben die vorliegende Laboratoriumsordnung zur
Kenntnis zu nehmen und zu befolgen. Die Kenntnisnahme ist mit
Unterschrift zu bestätigen.
Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Pflichten aus dieser
Ordnung kann dem Benutzer der Arbeitsplatz entzogen werden.
Die Anwendung physikalischer, chemischer und biologischer
Methoden einschließlich ihrer technischen Anwendungen beinhaltet
eine Vielzahl von Gefährdungen. Der Mensch kann hierbei akute
oder chronische Gesundheitsschäden erleiden z.B. Verletzungen,
Verbrennungen, Erfrierungen, Verätzungen, Vergiftungen,
Reizungen, Allergien, Infektionskrankheiten, Krebs,
Erbgutschäden und Fortpflanzungsschäden.
Das Freisetzen von Gefahrstoffen in Luft, Wasser und Boden kann
zu Umweltschäden führen.
Die Richtlinien
für Laboratorien (GUV 16.17), die in jedem Labor aushängen
müssen, beschreiben richtiges Verhalten ausführlich und
ergänzen diese Ordnung.
In einem Laboratorium ist so zu arbeiten, daß niemand
geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen
notwendig belästigt wird. Bei der Durchführung gefährlicher
Arbeiten hat wenigstens eine weitere Person in Rufnähe zu sein,
alle in der Nähe befindlichen Personen sind über Gefahren und
erforderliche Schutzmaßnahmen zu informieren.
Der Leiter eines Arbeitskreises oder eines Praktikums regelt für
seinen Bereich die Öffnungszeiten und die Zutrittsberechtigung
zu den Laboratorien.
Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift
GUV 0.1 Allgemeine Vorschriften sind die
Laboratoriumsbenutzer über die bei ihren Tätigkeiten
auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer
Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen
Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu
unterweisen.
Studierende und Bedienstete dürfen nur Arbeiten durchführen,
die den ihnen gegebenen Anweisungen entsprechen. Anordnungen der
Praktikumsleiter und der Leiter der wissenschaftlichen
Einrichtungen sind zu befolgen.
Das Rauchen in den Laboratorien ist verboten. In Laboratorien, in
denen mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden,
fruchtschädigenden, erbgutverändernden Stoffen sowie
infektiösen oder infektionsverdächtigen Materialien oder
Agenzien umgegangen wird, darf nicht gegessen und getrunken
werden. Falls in bestimmten Laborbereichen nicht mit den o.g.
Stoffen umgegangen wird, kann der Arbeitskreis- bzw.
Praktikumsleiter Bereiche festlegen, in denen die Laborbenutzer
Speisen und Getränke abstellen sowie essen und trinken dürfen.
Speisen und Getränke dürfen nicht zusammen mit Chemikalien
aufbewahrt werden.
Gefahrenquellen, insbesondere Wasserlachen oder Ölfilme auf den
Fußböden sind sofort zu beseitigen. Flucht- und Rettungswege
müssen von Hindernissen und Gefahrenquellen frei sein.
Sicherheitsbeeinträchtigende Mängel an Bau, Anlagen oder
Ausrüstung sind dem zuständigen Leiter oder der Technischen
Zentrale (Tel. 3333) zu melden.
Benutzer haben sich über Art und Gebrauch der
Sicherheitseinrichtungen (z.B. Druckknopfmelder,
Handfeuerlöscher, Feuerlöschdecken, Erste-Hilfe-Kästen,
Atemschutzmasken, Notduschen, Augenduschen) sowie über deren
Standorte zu informieren.
Die zum Schutz der Benutzer vorgeschriebenen Hilfsmittel (z.B.
Labormantel, Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Pipettierhilfen,
Exsikkatorsicherung, Trage zum Transport von Glasflaschen)
müssen verwendet werden. Bei Arbeiten mit besonderen Risiken ist
die erforderliche Schutzausrüstung tragen.
5.3.1 Allgemeines
Die Benutzer haben sich bei der Durchführung von Experimenten
anhand von Experimentiervorschriften, Betriebsanweisungen und
Bedienungsanleitungen über die Risiken und die entsprechenden
Schutzmaßnahmen zu informieren. Sicherheitshinweise in den
Arbeitsvorschriften sind zu beachten.
Unterweisungen sind entsprechend speziellerer Vorschriftenlagen
gesondert durchzuführen, z.B. sind die Benutzer gemäß der
GefStoffV mindestens einmal jährlich mündlich und
arbeitsplatzbezogen anhand der Betriebsanweisungen zu
unterweisen.
Selbständig Arbeitende sind verpflichtet, Risiken selbst zu
ermitteln, zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu
ergreifen. Dies gilt insbesondere, wenn Arbeiten auf andere
übertragen werden.
5.3.2 Geräte
Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß benützt werden.
Schadhafte Apparaturen und defekte elektrische Geräte dürfen
nicht verwendet werden.
Geräte, die über Nacht laufen, müssen entsprechende
Sicherheitsvorschriften aufweisen (z.B. Niveauregler,
Wasserwächter). Dauerversuche sind so zu betreiben und zu
kennzeichnen, daß eine Gefährdung nach sorgfältigem,
fachkundigem Ermessen auch außerhalb der normalen Dienstzeit
ausgeschlossen ist. Der Verantwortliche muß gegebenenfalls
telefonisch erreichbar sein und seine Telefonnummer außen an der
Laboratoriumstür anschreiben.
Der Umgang mit Lasern, Autoklaven, Druck- und Vakuumapparaturen,
Zentrifugen usw. erfordert besondere Vorsicht und gegebenenfalls
besondere Einweisungen.
Eigene Versuchsaufbauten sind vor Inbetriebnahme einer
Sicherheitsprüfung zu unterziehen.
Bei Arbeiten in den mechanischen Werkstätten ist auf den
richtigen Umgang mit Werkzeugen, insbesondere Bohr- und
Schleifmaschinen zu achten. In den zu den einzelnen Lehrstühlen
gehörigen Doktoranden-Werkstätten erfolgt die Einweisung durch
die Techniker. In der Doktoranden-Werkstatt der Mechanischen
Werkstatt trägt der Leiter der Mechanischen Werkstatt die
Verantwortung für die Einweisung.
5.3.3 Laser
Bei Lasern besteht eine besondere Gefährdung durch die
Laserstrahlung, aber auch durch Elektrizität oder
Implosion/Explosion. Auf die gesonderten Bestimmungen zum Betrieb
von Lasergeräten, insbesondere auf die UVV
Laserstrahlung (GUV 2.20), wird hingewiesen.
5.3.4 Chemikalien und Gefahrstoffe
Im Laboratorium aufbewahrte Chemikalien müssen geordnet,
übersichtlich aufgestellt und auf die notwendige Menge
beschränkt sein; brennbare Flüssigkeiten für den Handgebrauch
dürfen nur in Gefäßen von höchstens 1 l Fassungsvermögen
aufbewahrt werden.
In Sicherheitsschränken und in eigens vorgesehenen und
gekennzeichneten Räumen dürfen größere Mengen brennbarer
Flüssigkeiten gelagert werden.
Behälter müssen mit einer eindeutigen Stoffbezeichnung, und
soweit es sich um Gefahrstoffe handelt, den erforderlichen
Gefahrensymbolen und -bezeichnungen versehen sein. Verboten ist
das Aufbewahren von Chemikalien in handelsüblichen
Lebensmittelverpackungen oder in Getränkeflaschen. Giftige, sehr
giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder
fortpflanzungsschädigende Stoffe dürfen nur sachkundigen oder
unterwiesenen Personen zugänglich sein.
Falls leicht entzündliche Stoffe in Kühlschränken aufbewahrt
werden, dürfen nur explosionsgeschützte und als solche
gekennzeichnete Kühlschränke verwendet werden.
Chemikalien, die gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe
freisetzen können, müssen unter Dauerabsaugung aufbewahrt
werden.
Beim Transportieren und Umfüllen von Chemikalien sind geeignete
Maßnahmen gegen Verschütten zu treffen. Ausgelaufene flüssige
Gefahrstoffe sind sofort sachgerecht zu beseitigen.
Gegebenenfalls verwendetes Absorptionsmaterial ist anschließend
zum Sonderabfall zu geben.
Im Hause verfügbare Chemikalien, einschließlich der selbst
hergestellten Produkte, sind ausschließlich für Forschung,
Lehre sowie Ausbildung bestimmt und dürfen nicht zu anderen
Zwecken benutzt oder außer Haus gebracht werden.
Feuergefährliche Flüssigkeiten dürfen nur elektrisch, unter
Rückflußkühlung, unter ständiger Überwachung und unter
Verwendung einer Auffanfwanne erhitzt werden.
Arbeiten, bei denen Gefahrstoffe als Gas, Dampf, Aerosol oder
Staub freigesetzt werden können, müssen im Abzug durchgeführt
werden.
Hautkontakt mit Chemikalien ist zu vermeiden. Schutzhandschuhe
sind zu tragen, wenn dies die stoffspezifische Betreibsanweisung
fordert.
Zum Pipettieren müssen mechanische Einrichtungen benutzt
werden.Das Pipettieren mit dem Mund ist verboten.
5.3.5 Druckgasflaschen
Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe und
unter Verwendung der speziellen Transportkarren befördert
werden. Im Betrieb müssen sie gegen Umfallen gesichert und gegen
Erwärmung geschützt sein. Druckminderer dürfen nur von
Sachkundigen angebracht und ausgewechselt werden.
Druckgasflaschen, deren Entnahmeventile, die sich nicht von Hand
öffnen lassen, sind zu kennzeichnen und außer Betrieb zu
nehmen. Druckgasflaschen mit giftigen, sehr giftigen oder
krebserzeugenden Gasen müssen, sofern sie im Laboratorium
aufgestellt werden, dauerabgesaugt sein und beispielsweise im
Abzug oder in Druckgasflaschenschränken stehen. Für diese Gase
sind möglichst kleine Gebinde zu verwenden.
Druckgasflaschen dürfen in Laboratorien lediglich zur
Gasentnahme aufgestellt sein bzw. vor einem unmittelbar
anstehenden Wechsel bereitstehen, eine Lagerung ist dort jedoch
nicht zulässig. Die Aufstellungvon Druckgasflaschen im
Flurbereich ist verboten.
5.3.6 Kryoflüssigkeiten
Beim Umgang mit flüssigem Stickstoff oder flüssigem Helium
können bei unsachgemäßer Handhabung eine Reihe von Gefahren
auftreten. Auf die hauseigene Betriebsvorschrift für die
Helium-Rückgewinnungsanlage und Behälter für flüssiges Helium
vom 25. Mai 1988 sowie auf die Hinweise für den Umgang mit
tiefkaltem Stickstoff und Helium der Firma Linde wird
hingewiesen.
Hauptsächliche Gefahrenquellen beim Umgang mit
Kryoflüssigkeiten sind:
herabgesetzter Sauerstoffgehalt der Umgebungsluft durch verdampfenden Stickstoff
Exlposion von Kryobehältern (d.h. von
Vorratsgefäßen für flüssigen Stickstoff und
flüssiges Helium und von Kryostaten) bei unsachgemäßem
Umgang
Schutzmaßnahmen: Schutzhandschuhe, Schutzbrille, für
gute Durchlüftung sorgen. Behälter nicht offen stehen lassen,
Kontakt mit organischen Stoffen (auch Holz und Papier) vermeiden.
5.3.7 Röntgenstrahlung / Radioaktive Stoffe
Für Arbeiten mit Röntgenstrahlung sowie mit radioaktiven
Stoffen und deren Lagerung gelten die in den
Genehmigungsbescheiden enthaltenen Vorgaben.
In der Regel dürfen die genannten Arbeiten nur in dafür eigens
ausgewiesenen Räumen durchgeführt werden.
Den Anweisungen der zuständigen Strahlenschutzbeauftragten ist
Folge zu leisten.
5.3.8 Sicherheit gegen Wasserschäden
Alle Geräte, die mit Kühlwasser betrieben werden, sind an das
interne Kühlwassersystem anzuschließen und sollen mit
Wasserwächtern ausgerüstet werden, insbesondere bei
unbeaufsichtigtem Betrieb. Die Trennung der verschiedenen
Wasserkreisläufe Stadtwasser/Laborkühlwasser muß eingehalten
werden.
Bei Abfällen ist zwischen gewöhnlichen und gefährlichen
Abfällen zu unterscheiden. Zum gewöhnlichen Abfall, der dem
Hausabfall bzw. dem Abwasser zuzuführen ist, gehören auch
Chemikalien, die nicht als Gefahrstoffe eingestuft sind. Die
Entsorgung gefährlicher Abfälle wird im Einzelfall in
Betriebsanweisungen beschrieben. Hochreaktive oder sehr giftige
Stoffe müssen vor dem Zuschlag zum Sonderabfall chemisch
inaktiviert werden.
Die Sammlung von festen und flüssigen Sonderabfällen hat
gemäß dem Merkblatt Sonderabfallentsorgung
der Universität Regensburg zu erfolgen. Gefahrstoffabfälle
sind nach Anweisung in gekennzeichneten Sonderabfallbehältern zu
sammeln. Das Abstellen von Abfällen auf den Gängen,
Fluchtbalkonen oder Dachterrassen ist verboten. Der Benutzer hat
den Ersatz nicht mehr aufnahmefähiger Behälter zu veranlassen.
(Tel. 33 33).
Für die Entsorgung von radioaktiven Flüssig- und
Feststoffabfällen gelten gesonderte Vorschriften, die in einer
eigenen Strahlenschutzanweisung entsprechend der jeweils
gültigen Umgangsgenehmigung festgelegt werden.
Am Arbeitsende und vor der Aufnahme von Nahrungs- und
Genußmitteln sind die Hände gründlich zu waschen. Das
Aufbewahren oder Lagern von Chemikalien in Sozialräumen ist
verboten. In Laboratorien benutzte Arbeitsmäntel dürfen nicht
in Bibliotheken, Hörsälen, Seminarräumen oder Cafeterien
getragen werden.
Das Retten von Verletzten oder Eingeschlossenen aus
Gefahrenbereichen hat Vorrang vor anderen Maßnahmen. Trotz aller
Dringlichkeit muß dabei aber mit Umsicht vorgegangen werden.
In allen Laboratorien ist der Aushang Verhalten im Brandfall /
Verhalten bei einem Unfall angebracht.
Verletzten ist umgehend Erste Hilfe zu leisten.
Sind Personen verletzt, ist der Notarzt unter Tel 09-19222 (auch
von Hausapparaten möglich) zu rufen.
Bei akuten Vergiftungen kann Beratung bei den Giftnotrufzentralen
eingeholt werden:
| Giftnotruf München: | 089 / 19 240 |
|---|---|
| Giftnotruf Nürnberg: | 0911 / 39 82 45 1 |
Für Notarzt und Krankenwagen ist für die
Naturwissenschaftliche Fakultät II der Rettungstreffpunkt Physik
in der Tiefstraße vorgesehen.
Bei Ausbruch eines Brandes sind gefährdete Personen zu
warnen, gegebenenfalls ohne Eigengefährdung zu retten. Sofern
das Feuer mit den vorhandenen Mitteln (Handfeuerlöscher,
Feuerlöschdecken, etc.) ohne eigene Gefährdung nicht gelöscht
werden kann, ist die Feuerwehr unverzüglich mittels des
nächstgelegenen Druckknopfmelders zu alarmieren. Bis zum
Eintreffen der Feuerwehr ist ein weiteres Ausbreiten des Brandes
nach Möglichkeit zu verhindern.
Nichthelfer haben den Gefahrenbereich zu verlassen. Näheres
regelt die Brandschutzordnung.
Werden gesundheits- und/oder umweltgefährdende Mengen an
Gasen, Dämpfen, Stäuben, Feststoffen oder Flüssigkeiten in
einem Laboratorium unkontrolliert freigesetzt, sind sofort alle
Anwesenden zum Verlassen des Gefahrenbereiches aufzufordern;
Nachbarbereiche sind zu warnen. Der Gefahrenbereich darf erst
nach ausdrücklicher Freigabe wieder betreten werden.
| Leitwarte: | Tel. 33 33 |
|---|---|
| Referat Umweltschutz/Entsorgung: | Tel. 38 97 |
| Gefahrstoffbeauftragter: | Tel. 44 82 |
| Referat Sicherheitswesen: | Tel. 25 79, 33 11 oder 40 02 |
Sofern vom Betroffenen vor Ort nicht unmitttelbar die
Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes festgestellt werden kann,
wird die Verständigung der Feuerwehr im Einzelfall von den
vorgenannten Stellen geprüft und veranlaßt. Gegebenenfalls hat
die Alarmierung der Feuerwehr über den nächstgelegenen
Druckknopfmelder zu erfolgen.
Umfangreiche Literatur zum Thema Arbeitssicherheit sowie eine
ausführliche Sammlung von Sicherheits- und Rechtsvorschriften
befindet sich beim Referat
Sicherheitswesen (Tel. 25 79, 33 11 und 40 02).
Literatur zum Thema Gefahrstoffrecht ist beim
Gefahrstoffbeauftragten der Universität (Tel. 44 82) einzusehen.
Das Referat
Umweltschutz/Entsorgung: (Tel. 38 97) besitzt einschlägige
Literatur zur Thematik.
Kraft Fachbereichsratsbeschlusses vom 13.12.1995 ist diese
Laboratoriumsordnung Bestandteil der Hausordnung der Fakultät.
Sie ersetzt die bisherige Laboratoriumsordnung vom 16.05.1990.
Diese Ordnung wird in allen Laboratorien der Fakultät
ausgehängt.
In einzelnen Bereichen der Institute und Betriebseinheiten der
Fakultät können den Erfordernissen entsprechend Ergänzungen
dieser Ordnung erlassen werden.
letzte Änderung: 21.08.96