TRGS 451 Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich

Ausgabe Oktober 1991


Dieses Blatt enthält Regelungen für den Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich sowie für Schulen in Vollzeitform der chemischen, medizinischen, pharnazeutischen und umwelttechnischen Berufe. Zitate der GefStoffV sind durch Fettdruck gekennzeichnet.


Inhaltsverzeichnis

  1. Anwendungsbereich
  2. Allgemeines
  3. Begriffsbestimmungen
  4. Verantwortlichkeit an Hochschulen
  5. Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen
  6. Umgang mit Gefahrstoffen
  7. Betriebsanweisungen und mündliche Unterweisungen
  8. Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten
  9. Hygienemaßnahmen
  10. Verpackung, Kennzeichnung und Aufbewahrung
  11. Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen
  12. Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote
  13. Vorsorgeuntersuchungen
  • Anlage 1: Gefahrstoffe der Gefahrstoffverordnung in Praktika oder vergleichbaren Tätigkeitsbereichen
    nicht wiedergegeben
  • Anlage 2: Leicht- und hochentzündliche Stoffe in Praktika oder vergleichbaren Tätigkeitsbereichen
    nicht wiedergegeben

    Textteil:

    1 Anwendungsbereich

    Die TRGS 451 regelt den Umgang mit Gefahrstoffen in den naturwissenschaftlichen, technischen oder medizinischen, insbesondere aber den chemischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen der Hochschulen, Fachhochschulen und Fachschulen sowie bestimmten beruflichen Schulen, nachstehend als Hochschule benannt.

    2 Allgemeines

    (1) Diese TRGS beschränkt sich im wesentlichen auf die Definition der für die Hochschulen bedeutsamen Anforderungen des Dritten Abschnittes der GefStoffV.

    (2) Der Umgang mit Gefahrstoffen an Hochschulen weist u.a. folgende Besonderheiten auf:

    (3) Das Erlernen des sicheren Umgangs mit gefährlichen Stoffen durch die Studierenden liegt im allgemeinen Interesse. Die Studierenden müssen entsprechend ihrem Ausbildungsstand im Laufe des Studiums am eigenständige Entscheidungen über Schutzmaßnahmen herangeführt werden.

    (4) Der für Studierende unter optimalen Schutzmaßnahmen vertretbare Umgang mit Gefahrstoffen muß sich nach den Ausbildungszielen und dem Ausbildungsstand richten. Deshalb ist z.B. zwischen Anfänger, Fortgeschrittenen und Ausgebildeten zu differenzieren. Für Anfänger sind Einschränkungen des Umgangs mit einzelnen Gefahrstoffen erforderlich.

    (5) In Bereichen, in denen mit wenigen und meist den gleichen Gefahrstoffen umgegangen wird, sind auf Einzelstoffe bezogene Schutzmaßnahmen sinnvoll.

    (6) In Bereichen, in denen die Zahl der Gefahrstoffe groß ist und ständig wechselt, ist der Schutz der Beschäftigten eher durch entsprechende apparative und bauliche Aussstattung, entsprechende Arbeitsmethoden und stoffklassenbezogene Schutzmaßnahmen zu erreichen. Für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe werden besondere Regelungen getroffen.

    3 Begriffsbestimmungen

    (1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind Stoffe oder Zubereitungen, die

    ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.

    (2) Gefahrstoffe sind

    1. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1,
    2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
    3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können.
    4. Stoffe, Zubereitungen, und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können.

    (3) Umgang ist das Herstellen oder Verwenden (Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten oder innerbetriebliches Befördern).

    (4) Umgang mit Gefahrstoffen schließt Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich ein, z.B. den Besuch einer Experimentalvorlesung oder Arbeiten von Handwerkern in einem solchen Bereich.

    (5) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird. Arbeitnehmer bzw. den Arbeitnehmern gleichgestellt sind alle Personen, die an der Hochschule mit Gefahrstoffen umgeghen, also auch Auszubildende, Beamte und Studierende (Schüler, Studenten sowie weitere Hochschulangehörige wie Doktoranden und Forschungsstipendiaten, auch wenn sie ohne Arbeitsvertrag tätig sind).

    (6) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

    (7) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

    (8) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann.

    (9) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 7 im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.

    4 Verantwortlichkeit an Hochschulen

    (1) Verantwortlich für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung an Hochschulen ist der nach Landesgesetz oder Satzung eingesetzte Leiter der Dienststelle (Präsident, Rektor oder Kanzler. Er trägt somit die Arbeitgeberverantwortung für die Einhaltung und Durchführung der GefStoffV.

    (2) Der Leiter der Dienststelle kann die Verantwortung nach Absatz 1 für den Bereich Forschung und Lehre an die Dekane (bzw. Fachbereichsvorsitzenden) und Leiter der wissenschaftlichen Einrichtungen oder an die in den einzelnen Organisationseinheiten der Hochschule eigenverantwortlich und selbständig in Forschung und Lehre tätigen Hochschullehrer übertragen. Die Verantwortung für Werkstätten, Chemikalienausgaben, Klinikapotheken, Servicelabors usw. kann an die Leiter dieser Einrichtungen übertragen werden.

    (3) Die Übertragung der Arbeitgeberverantwortung und die Festlegung ihres Umfanges bedürfen der Schriftform und der Gegenzeichnung. Eine Weiterübertragung der Arbeitgeberverantwortung ist nicht statthaft.

    (4) Unberührt bleibt die Verantwortung für die Arbeitssicherheit aus Dienstverhältnis bzw. Arbeitsvertrag. Unbeschadet der Delegation von Teilen der Arbeitgeberverantwortung verbleiben dem Leiter der Dienststelle die Aufsichtspflicht und die Organisationsverantwortung.

    (5) Die Arbeitgeberverantwortung gilt auch ohne gesonderten Auftrag für Hochschullehrer, die mit Privatarbeitsverträgen Mitarbeiter und Studierende ( auch für Projekte aus Drittmitteln ( beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigen.

    (6) Die Verantwortung für Sachmittelentscheidungen bleibt beim Leiter der Dienststelle, soweit sie nicht in Eigenverantwortlichkeit der Hochschullehrer bzw. Leiter der wissenschaftlichen Einrichtung oder durch eigenverantwortliche Gremien wahrgenommen wird.

    (7) Die Verantwortlichen müssen sich der Kenntnis über die GefStoffV versichern.

    (8) Weder die Hochschulleitung noch ein einzelner Hochschullehrer oder weiterer Verantwortlicher dürfen den Umgang mit Gefahrstoffen zulassen, wenn der von der GefStoffV vorgeschriebene Schutz der Beschäftigten nicht gewährleistet ist.

    (9) Hochschullehrer oder Leiter von Einrichtungen müssen in ihrem Verantwortungsbereich durch organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß die Rahmenbedingungen für das Arbeiten nach den unter Nummer 6.3 dieser TRGS genannten Vorschriften gegeben sind. Sie und der Leiter der Hochschule tragen die Verantwortung für die unverzügliche Einleitung von Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren.

    5 Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen

    (1) Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung für das Inverkehrbringen (§ 2 bis § 13) sind anzuwenden, wenn die Abgabe von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen nach Nummer 3 Absatz 1 dieser TRGS gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte beabsichtigt ist.

    (2) Die Abgabe von Gefahrstoffen durch die Hochschule zum Gebrauch innerhalb der Hochschule sowie die nichtgewerbliche Weitergabe von Substanzproben an andere wissenschaftliche Einrichtungen ist kein Inverkehrbringen im Sinne der GefStoffV. Davon unabhängig sind für Transporte von gefährlichen Stoffen transportrechtliche Vorschriften zu beachten [z.b. Gefahrgutverordnung Straße, bzw. Eisenbahn (GGVS, GGVE)]

    (3) Für selbstimportierte Stoffe und solche, die nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, muß der Arbeitgeber die Ermittlung entsprechend § 16 Abs. 3 GefStoffV durchführen und die Stoffe entsprechend kennzeichnen.

    6 Umgang mit Gefahrstoffen

    6.1 Ermittlungspflicht

    (1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat sich zu vergewissern, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, daß eine Kennzeichnung, die sich auf einer Verpackung oder in einer beigefügten Mitteilung befindet.

    (2) Die Auflistung der in Praktika, in wissenschaftlichen Arbeitskreisen und in anderen gesonderten Arbeitsbereichen vorhandenen, verwendeten und als Zwischen- oder Endprodukte hergestellten gefährlichen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ist erforderlich. Als Mindestanforderung ist die Erfassung derjenigen verwendeten Stoffe anzusehen, die in der Stoffliste im Anhang VI der GefStoffV oder in der TRGS 900 aufgeführt sind.

    Eine Hilfe bei der Ermittlung und Bewertung von Gefahrstoffen für Praktika bieten die Stofflisten in Anlage 1 und 2 dieser TRGS.

    (3) Unbekannte oder nicht eindeutig in ihren physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften charakterisierte Substanzen sind aus Vorsorgegründen grundsärtzlich als gefährlich zu betrachten und mindestens nach den S-Sätzen 22, 23, 24 und 25 zu behandeln.

    6.2 Ersatzstoffe

    (1) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe oder Zubereitungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe und Zubereitungen zumutbar, soll er nur diese verwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

    (2) Verbleiben Ungewißheiten über die Gefährdung Umgang mit Gefahrstoffen, hat der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen mitzuteilen.

    (3) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die beim Umgang mitGefahrstoffen entstehen können, hat der Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht.

    (4) Vorrangig bei sehr giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Stoffen aber auch bei hochentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen muß geprüft werden, ob ein zu benutzender Stoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt werden kann.

    In Praktika ist es zumutbar, einen Ersatzstoff zu verwenden, wenn mit ihm ein gleichwertiger didaktischer, inhaltlicher oder methodischer Zweck erfüllt wird.

    (5) Gefahrstoffen, die in Anhang II Nr. 1.1 GefStoffV sowohl in Gruppe I als auch in den Gruppen II und III aufgeführt sind, dürfen die Beschäftigten nicht ausgesetzt sein. Ihre Verwendung in Praktika ist auszuschließen. Im Forschungsbereich darf mit diesen Stoffen, sofern ihre Verwendung unumgänglich ist, nur unter Einhaltung des Expositionsverbotes, z.B. in geschlossenen Apparaturen, gearbeitet werden.

    (6) In den Praktika für Chemie als Nebenfach ist auf krebserzeugende, fruchtschädigende und erbgutverändernde Stoffe völlig zu verzichten, es sei denn, sie sind für die Praxis des betreffenden Faches von besonderer Bedeutung. (Zum Umgang mit diesen Stoffen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vgl. auch die Anlage 1 und 2 zu dieser TRGS.)

    (7) In den chemischen und pharmazeutisch-chemischen Praktika im Grungstudium sollten entsprechende Versuche, falls erforderlich, erst gegen Ende der Praktika durchgeführt werden, wenn die Studierenden eine hinreichende experimentelle Geschicklichkeit erworben haben und ausführlich unterwiesen worden sind.

    (8) Für den Umgang mit krebserzeugenden Stoffen muß über die Ersatzstoffprüfung hinaus sichergestellt sein, daß die Beschäftigten auch aufgrund ihrer fachlichen Eignung inder Lage sind, mit diesen Stoffen umzugehen. Andernfalls müssen sie durch fachlich geeignete Personen beaufsichtigt werden.

    (9) Gefährliche Lösemittel und Hilfsreagentien sollen ersetzt werden.

    6.3 Allgemeine Schutzpflicht

    (1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat die zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen nach den allgemeinen und den besonderen Vorschriften des fünften und sechsten Abschnitts einschließlich der dazugehörigen Anhänge und den für sie geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriftenzu treffen. Im übrigen sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

    (2) Die TRGS 003 Allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln und die Richtlinien für Laboratorien (GUV 16.17) enthalten Zusammenstellungen von Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und technischen Regeln im Sinne von Absatz 1.

    6.4 Überwachungspflicht

    (1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeitsplatzkonzentration, die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen.

    (2) Das Auftreten von gefährlichen Stoffen in der Luft am Arbeitsplatz kann nur dann von vornherein ausgeschlossen werden, wenn sich diese in geschlossenen Systemen befinden.

    (3) Die Überwachung der Einhaltung der MAK- und TRK-Werte sowie der Auslöseschwelle erfolgt nach der TRGS 402. In dieser ist die Vorgehensweise bei der Überwachung von Arbeitsbereichen in zwei aufeinanderfolgenden Stufen, Arbeitsbereichsanalyse und Kontrollmessungen, aufgeteilt.

    Kurzzeitexpositionen sind anhand der Spalte Spitzenbegrenzung in der TRGS 900 zu beurteilen. Wird bei der Arbeitsbereichsanalyse eine sichere Unterschreitung der Grenzwerte z.B. durch Expositionsmessung, durch die Kenntnis vergleichbarer Arbeitsplätze oder durch zuverlässige Berechnung aufgrund von Stoffdaten, Arbeitsverfahren und Lüftungsverhältnissen ermittelt, so erübrigen sich Kontrollmessungen für MAK-Stoffe. Dies gilt auch bei Erfüllung verfahrens und stoffspezifischer Kriterien.

    Die Unterschreitung der Auslöseschwelle kann unterstellt werden, wenn

    Dabei muß sichergestellt werden, daß die Beschäftigten über die Gefahr und die zu ihrer Abwehr erfoderlichen Arbeitsmethoden und Schutzmaßnahmen anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen sind.

    6.5 Messung der Gefahrstoffkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz

    (1) Wer Messungen durchführt, muß über die notwendige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine außerbetriebliche Meßstelle beauftragt, kann davon ausgehen, daß die von der Meßstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind, wenn die Meßstelle dem beim Ausschuß für Gefahrstoffe eingerichteten Erfahrungsaustauschkreis angehört und die Meßstelle in ein vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bekanntgemachtes aufgenommen worden ist.

    (2) Die Meßergebnisse sind aufzuzeichnen und mindestens dreißig Jahre aufzubewahren. Bei Betriebsstillegungen sind die Meßergebnisse dem zuständigen Unfallversicherungsträger auszuhändigen.

    6.6 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

    (1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß die Arbeitnehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

    (2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unterbunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch oder Umwelt zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

    (3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

    (4) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber

    1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und
    2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

    Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein.

    (5) In Hochschullaboratorien ist es nicht möglich, mit gefährlichen Stoffen ausschließlich in geschlossenen Systemen zu arbeiten.

    An der Hochschule ist es deshalb erforderlich, bei Bedarf die in § 19 GefStoffV genannten weiteren Schutzmaßnahmen durchzuführen.

    (6) Problematische Arbeitsbereiche müssen ggf. durch besondere Maßnahmen, z.B. Tischabsaugung oder flexible Absaugevorrichtungen sicherer gemacht werden. Weitere Verbesserungen können durch apparative Innovationen erzielt werden.

    (7) Vorläufige Sofortmaßnahmen im Falle ungenügender Lüftungsmöglichkeiten sind z.B.

    (8) Grundsätzlich muß im Laboratorium eine Schutzbrillen mit Seitenschutz und möglichst oberer Augenraumabdeckung getragen werden. Brillen mit optisch korrigierten Gläsern können im Rahmen der Zumutbarkeit, vor allem bei nur kurzzeitig mit Laborarbeiten beschäftigten Personen, durch geeignete Überbrillen ergänzt werden, die über der Korrekturbrille zu tragen sind.

    (9) Für das Arbeiten mit hautresorptiven sehr giftigen, giftigen, sowie hautreizenden, ätzenden und allergisierenden Stoffen ist die Benutzung geeigneter Schutzhandschuhe als persönliche Schutzausrüstung vorzusehen. Bei krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen ist das Tragen von Schutzhandschuhen unabdingbar.

    (10) Weitere persönliche Schutzausrüstungen werden nur in Einzelfällen wie beim Umfüllen von Gefahrstoffen im Lagerbereich oder beim Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen wie Alminiumalkylen einzusetzen sein. Sie sind jedoch als Vorsorgemaßnahme für den Einsatz bei Unfällen mit Gefahrstoffen bereit zu halten.

    7 Betriebsanweisungen und mündliche Unterweisungen

    (1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die beim Umgang mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

    (2) Die Umsetzung der Schutzmaßnahmen und das sichheitsgerechte Verhalten aller an einem Hochschulinstitut oder Fachbereich beschäftigten kann nur durch umfassende Information und Unterweisung sichergestellt werden.

    (3) Neben einer Laboratoriumsordnung, die in allgemeiner Form auf die im Hochschulinstitut oder Fachbereich auftretenden Gefahren und ohre Abwehr eingeht und daher als ein Teil einer Betriebsanweisung angesehen werden kann, sind für einzelne Arbeitsplätze oder Tätigkeiten Betriebsanweisungen zu erstellen, z.B. für Praktika, Arbeitskreise, Service-Labors, Werkstätten. Die Betriebsanweisung sollte durch Informationen über die einzelnen, an dem jeweiligen Arbeitsplatz vorkommenden Gefahrstoffe ergänzt werden.

    Für den Geltungsbereich dieser TRGS kann es insbesonder unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele sinnvoll sein, für bestimmte Stoffgruppen oder ggf. einzelne Stoffe eigenschaftsbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen. Der Bezug zu dem jeweiligen Arbeitsplatz oder der Tätigkeit muß aber sichergestellt sein.

    (4) Für sehr giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende und erbgutverändernde sowie für selbstentzündliche, explosionsgefährliche Einzelstoffe und für die Gruppe der hoch- und leichtentzündlichen Stoffe sind stoff- oder stoffgruppenbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen.

    (5) Experimentelle Vorschriften und Arbeitsanweisungen können in chemischen Praktika und in der Forschung nur dann als spezielle Betriebsanweisungen angesehen werden, wenn sie die notwendigen Hinweise auf die Gefährlichkeit der verwendeten Stoffe, die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die Entsorgung gefährlicher Abfälle enthalten und auch die an Betriebsanweisungen lt. TRGS 555 zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.

    (6) Für eine Verbesserung der Arbeitssicherheit an Hochschulen besonders sinnvoll sind versuchsbezogene Betriebsanweisungen mit der Ermittlung von Gefahrstoffeigenschaften, Beschreibung von Schutzmaßnahmen, Entsorgung etc., die der forrtgeschrittene Student (z.B. Diplomand) aus der Literatur selbst ermittelt, mit dem Versuchsbetreuer durchspricht und nachprüfbar protokollmäßig festhält. Die Beachtung der Richtlinien für Laboratorien (GUV 16.17) ist dem Studierenden dabei zumutbar.

    (7) Betriebsanweisungen müssen Festlegungen über die Entsorgung der verwendeten Gefahrstoffe enthalten.

    (8) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebährfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

    (9) Grundlage der Unterweisung ist die Betriebsanweisung.

    (10) Der verantwortliche Hochschullehrer muß vor Beginn jeder neuen Lehrveranstaltung die Unterweisung der Studierenden in Gegenwart der Praktikumsassistenten selbst vornehmen.

    (11) Wird diese Pflicht an Assistenten übertragen, so muß dies schriftlich erfolgen. Die Delegation der Unterweisungen an eine kompetente Person enthebt den Hochschullehrer im übrigen nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung.

    (12) Der verantwortliche Hochschullehrer muß sich in seinen Praktika regelmäßig von deren sicherheitsgerechtem Ablauf überzeugen. Es wird empfohlen, Gegenstände der Unterweisung in praktikumsbezogenen Prüfeinheiten abzufragen, um die Bedeutung der Arbeitssicherheit für Studium und Beruf hervorzuheben.

    Studienanfänger in den Fächern Chemie und Pharmazie sollen zu Beginn ihrer praktischen Labortätigkeiten über die formale Unterweisung nach § 20 GefStoffV hinaus auch praktisch in das sichere Arbeiten in chemischen Laboratorien eingeführt werden. Dieses kann sowohl im Rahmen eines Vorkurses zum Praktikum als auch schwerpunktmäßig zu Beginn im Praktikum erfolgen.

    (13) Für alle an einem Arbeitsplatz Beschäftigten, also auch Diplomanden und Doktoranden, ist die mindestens jährliche Unterweisung durch den verantwortlichen Leiter der Organisationseinheit durchzuführen.

    8 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten

    (1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen

    1. bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2 und 4 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 2 zu hören,
    2. wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, der Technischen Richtkonzentrationen oder über das nicht personenbezogene Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte zu unterrichten, Einsicht in die Aufzeichnungen dieser Ergebnisse zu gewähren und Auskünfte über deren Bedeutung zu geben,
    3. wenn er persönliche Schutzausrüstung nach § 19 Abs. 5 zur Verfügung zu stellen hat, zur Auswahl der geeigneten Schutzausrüstungen und den Bedingungen, unter denen sie zu benutzen sind, zu hören.

    (2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration, der Technischen Richtkonzentration oder der Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeitnehmer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffenden Maßnahmen zu hören. In dringenden Fällen hat derArbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnahmen nach der Überprüfung des Arbeitplatzes nach § 33 getroffen werden.

    (3) Über Messungen nach § 18 zu Überwachung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der Technischen Richtkonzentration sind Meßprotokolle zu erstellen. Abschriften der Meßprotokolle hat der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen. Er hat Abschriften der Meßprotokolle dem Betriebs- oder Personalrat auf Verlangen zu überlassen.

    (4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht, über die in den Vorschriften der §§ 16 bis 20 vorgesehenen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher Schäden dem Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

    (5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern bestehen nur insoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer Arbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze sind.

    (6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der Arbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlaßten Beschwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der einzelne Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen Möglichkeiten unmittelbar an die für die Überwachung zuständigen Stellen wenden. Besteht durch die Überschreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

    (7) Studierende sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Es sollte aber selbstverständlich sein, daß die betroffenen Studierenden in entsprechender Weise angehört und unterrichtet werden.

    9 Hygienemaßnahmen

    (1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb bestimmte Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen nur so aufbewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.

    (2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im nicht essen, trinken, rauchen oder schnupfen.

    Es sind Bereiche einzurichten, in denen ohne Beeinträchtigung der Gesundheit durch Gefahrstoffe gegessen und getrunken werden kann. Wenn zu diesem Zweck in der Nähe eine Mensa oder Cafeteria genutzt werden kann, kann darauf verwiesen werden.

    (3) Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Wenn es erforderlich ist, um Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer auszuschließen, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch den Waschraum voneinander getrennt sind. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen und erforderlichenfalls zu vernichten. Vernichtete Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu ersetzen.

    (4) Der Arbeitgeber hat durch den Erlaß entsprechender Vorschriften, deren Einhaltung er kontrollieren und auf die er in den mündlichen Unterweisungen immer wieder hinweisen muß, dafür zu sorgen, daß für den Verzehr bestimmte Lebensmittel nicht mit Gefahrstoffen in Berührung kommen können.

    (5) Das durch die Richtlinien für Laboratorien (GUV 16.17) festgelegte grundsätzliche Rauchverbot in Laboratorien ist zu beachten.

    (6) In den mündlichen Unterweisungen sollte immer wieder betont werden, die Rauch-, Eß- und Trinkverbote in Laboratorien dem Schutz vor der Aufnahme von Gefahrstoffen in den Körper dienen. Die Erziehung zum sauberen Arbeiten durch Reinhaltung des Arbeitsplatzes, grundsätzliche Vermeidung des Hautkontaktes mit Chemikalien und gründliches Händewaschen am Arbeitsende verfolgen dieselben Schutzziele.

    Laborkittel sollen nur in den Arbeitsräumen und nicht in sauberen Bereichen wie Büros, Bibliotheken und vor allem nicht in Seminarräumen, Cafeterien und Mensen getragen werden.

    (7) Die Einrichtung solcher Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung, die durch Waschräume voneinander getrennt sind, ist für Hochschullabors und Praktikumsräume in der Regel nicht erforderlich.

    10 Verpackung, Kennzeichnung und Aufbewahrung

    (1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts verpackungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auch bei ihrer Verwendung entsprechend den Vorschriften der §§ 3 bis 7 zu verpacken und zu kennzeichnen.

    (2) Abweichend von Abs. 1 sind

    1. Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind,
    2. wissenschaftlichen Instituten und Laboratorien sowie in Apotheken Standflaschen, in denen gefährliche Stoffe und Zubereitungen in einer für den Handgebrauch erforderlichen Menge enthalten sind, mindestens mit der Angabe
      a) der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und der Bestandteile der Zubereitung nach Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 und Anhang VI,
      b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefahrenbezeichnung nach Anhang I Nr. 1.2 zu kennzeichnen.

    (3) Abs 1 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen, die sich als Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden, sofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um welche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich handelt.

    (4) Über die Vorschriften von § 23 Absatz 3 Ziffer 2 GefStoffV hinaus wird empfohlen, die Standflaschen mit standortspezifischen Hinweisen wie der Labornummer, der Arbeitsplatznummer und/oder dem Namen des Praktikanten zu kennzeichnen. Weiterhin wird empfohlen, bei Stoffen, die in Anhang II Nr. 1.1 GefStoffV aufgeführt sind, oder die in der TRGS 900 Abschnitt III A als Krebserzeugend eingestuft wurden, mit Kann Krebs erzeugen zu kennzeichnen.

    (5) Für die Bezeichnung des Stoffes ist die IUPAC-Nomenklatur oder eine andere gebräuchliche Stoffbezeichnung zu verwenden. Laborinterne Kurznamen und Abkürzungen sind dagegen als alleinige Bezeichnung nicht zulässig.

    (6) Die zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen erforderlichen Etiketten mit den Gefahrensymbolen und -bezeichnungen müssen den Beschäftigten verfügbar sein.

    (7) Etiketten dürfen nicht überschrieben werden. Nicht mehr geltende Etiketten sind zu entfernen.

    (8) Der Begriff für den Handgebrauch schränkt sowohl die Einzelmenge (in der Regel nicht mehr als 1 Liter) als auch die Gesamtmenge (nur regelmäßig oder häufig benutzte Reagenzien und Lösemittel sowie für bevorstehende Arbeiten bereitgestellte Stoffe) ein. Alles darüberhinausgehende fällt unter den Begriff Lagerung und erfordert die vollständige Kennzeichnung.

    11 Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen

    (1) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgendem Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

    (2) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein.

    (3) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden.

    (4) Die in Anhang VI Spalte 10 mit den Buchstaben C, Xn oder Xi bezeichneten Stoffe und Zubereitungen sind so aufzubewahren, daß sie dem unmittelbaren Zugriff durch Betriebsfremde nicht zugänglich sind.

    (5) Die in Anhang VI Spalte 10 mit den Buchstaben T oder T+ bezeichneten Stoffe und Zubereitungen sowie die in Anhang VI nicht bezeichneten sehr giftigen oder giftigen Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluß oder so aufzubewahren, daß nur sachkundige Personen oder deren Beauftragte Zugang haben. § 12 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen.

    (6) Die Forderungen des § 24 GefStoffV können in Hochschulen durch einen eingeschränkten Zugang zu allen Laboratoriumsbereichen, etwa durch die Kennzeichnung der Eingänge mit einem Schild Unbefugten ist der Zutritt untersagt; Anmeldung für Besucher bei . . . erfüllt werden. Es muß möglich sein, die Zutrittsberechtigung zu kontrollieren, z.B. durch die Ausgabe von ggf. offen zu tragenden Lichtbildausweisen.

    Beauftragte nach § 24 Absatz 4 GefStoffV müssen mindestens 18 Jahre alt sein und jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden.

    (7) Hat Reinigungspersonal, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt jedoch in Abwesenheit der Laborbelegschaft und ohne Aufsicht eines Sachkundigen Zutritt, oder muß aus Sicherheitsgründen ein direkter Zutritt zum Labor gewährleistet bleiben, müssen giftige und sehr giftige Stoffe unter Verschluß aufbewahrt werden.

    (8) Laboratorien und Lagerräume, in denen giftige und sehr giftige Stoffe aufbewahrt werden, müssen in Abwesenheit der dort Beschäftigten verschlossen sein.

    (9) Bei der Lagerung von Gefahrstoffen sind die dafür erlassenen Rechtsvorschriften einzuhalten und die einschlägigen technischen Regeln zu beachten.

    Wesentliche Vorschriften sind:

    12 Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote

    (1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit leichtentzündlichen, entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn sie durch einem Fachkundigen beaufsichtigt werden.

    (2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit explosionsgefährlichen oder hochentzündlichen Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn

    1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,
    2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und
    3. die Jugendlichen durch einem Fachkundigen beaufsichtigt werden.

    (3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit mindergiftigen, ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist. Satz 1 gilt nicht, wenn

    1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,
    2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und
    3. die Jugendlichen durch einem Fachkundigen beaufsichtigt werden.

    (4) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen oder in sonstigerweise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn

    1. die Auslöseschwelle nicht überschritten wird,
    2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,
    3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,
    4. die Jugendlichen durch einem Fachkundigen beaufsichtigt werden und
    5. die Jugendlichen von einem Arzt innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht besetehen; soweit die gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach Satz 1 in Anhang VI aufgeführt sind, dürfen die Untersuchungen in der Regel nur von einem ermächtigten Arzt im Sinne des § 30 durchgeführt werden.

    Der Arbeitgeber darf Jugendliche Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht beschäftigen, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind; Satz 2 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.

    (5) Jugendliche können an Hochschulen als Auszubildende oder als Schulpraktikanten tätig sein.

    (6) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen oder in sonstigerweise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auslöseschwelle nicht überschritten wird. Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht beschäftigen, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind. § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes bleibt unberührt.

    (7) Der Arbeitgeber darf werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber darf stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Satz 1 nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist.

    (8) Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die

    1. Blei oder
    2. Quecksilberalkyle

    enthalten, nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auslöseschwelle nicht überschritten wird.

    (9) Aufgrund dieses Sachverhalts ist es ratsam, durch organisatorische Maßnahmen wie zeitweilige und örtlich begrenzte Verwendungsverbote, bestimmte Räume vom Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen oder mit infektiösen Arbeitsmaterialien freizuhalten, um werdenden und stillenden Müttern unter den Studentinnen und Mitarbeiterinnen die Fortsetzung ihrer Arbeiten zu ermöglichen.

    (10) Ohne solche Möglichkeiten dürfen die betroffenen Personen nicht beschäftigt werden, auch nicht auf eigenen Wunsch.

    (11) Unter Blei sind im Zusammenhang mit § 26 Abs. 7 GefStoffV alle bleihaltigen Gefahrstoffe zu verstehen. Die Auslöseschwelle kann als unterschritten vorausgesetzt werden, wenn der Stoff aufgrund seiner Eigenschaften und der Art des definierten Umgangs weder gasförmig, staubförmig noch in Form von Aerosolen in die Atemluft gelangen kann oder über die Haut aufgenommen werden kann.

    13 Vorsorgeuntersuchungen

    (1) Vorsorgeuntersuchungen sind

    1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Beschäftigung und
    2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Beschäftigung durch einen ermächtigten Arzt.

    (2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anhang V aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang V genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.

    (3) Bei Einhaltung der unter Nummer 6.3 Absatz 3 unterabsatz 3 dieser TRGS geforderten Bedingungen sind Vorsorgeuntersuchungen nach § 28 GefStoffV nicht erforderlich.

    (4) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1.

    (5) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

    (6) Die im Anhang V genannten Stoffe, Stoffgruppen und Tätigkeiten sind:

    (7) Erforderliche Vorsorgeuntersuchungen sind nach den Bestimmungen der §§ 29 bis 34 GefStoffV durchzuführen und zu dokumentieren.


    letzte Änderung: 12.4.96