Versand von Gefahrgut

 

Inhalt:
1.    Vorbemerkung
2.    Was ist Gefahrgut
3.    Versand von Chemikalien
3.1. Transport auf Strasse / Schiene
3.2. Luftweg

4.    Versand radioaktiver Stoffe
4.1. Transport auf Strasse / Schiene

4.2. Luftweg

5.    Versand von biologischem Material
5.1. Mikrobiologische / biologische Proben // gentechnisch verändertes Material

5.2  Gentechnisch veränderte Organismen
 
 
 

 

1. Vorbemerkung

An Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen, muss vielfach Gefahrgut versandt werden. In manchen Fällen ist man über diesen Umstand nicht oder nur unzureichend informiert, meist in Unkenntnis der einzuhaltenden Vorschriften. Das kann zuweilen dazu führen, dass wissenschaftliches Untersuchungsgut zurückkommt, durch lange Verweilzeiten zerstört oder sogar konfisziert wird. Um solchen Fällen vorzubeugen, soll nachfolgend beschrieben werden, wie der Transport gefährlicher Güter vorzunehmen ist, was dabei zu beachten ist und wo man Hilfe erfragen kann.

Eine vereinfachte, umfassende Darstellung der einzuhaltenden Regelungen auf wenigen Seiten ist indes unmöglich. Die nachfolgende Darstellung ist somit nur als grober Rahmen anzusehen. Jeder Transport von Gefahrstoffen setzt eine gründliche, auf das Transportgut abgestimmte Informationseinholung voraus. Wenden sie sich in Zweifelsfällen an den Gefahrgutbeauftragten der Universität Regensburg (s. u.) oder den gewählten Transportdienst.

2. Was ist Gefahrgut

"Unter gefährlichen Gütern versteht man alle Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können".(Gefahrgutbeförderungegesetz).

Das heißt für die tägliche Praxis, dass beispielsweise chemische Präparate, radioaktiv markierte Proben, mikrobiologische Kulturen, gentechnisch veränderte Organismen oder einfach medizinisches Untersuchungsgut zunächst potentiell als Gefahrgut anzusehen sind. Nicht in jedem Fall ist aber die gesamt Palette der Bestimmungen einzuhalten. Nachfolgend soll in groben Zügen erklärt werden, welche grundsätzlichen Erfordernisse einzuhalten sind, damit der Transport gefährlicher Güter regelkonform erfolgen kann.

 

3. Versand von Chemikalien

Bei dem geplanten Versand von Gefahrstoffen mit folgenden Gefahrstoffetiketten ist grundsätzlich anzunehmen, dass diese bei einem geplanten Transport als Gefahrgut zu deklarieren sind:

      

Für fast alle Gefahrgutklassen werden geringe Mengen dieser Gefahrstoffe von der Gefahrgutverordnung weitgehend freigestellt, d. h. sie sind ohne Berücksichtigung der meisten gefahrgutrechtlichen Vorgaben zu transportieren. Dies dürfte an der Hochschule der Regelfall sein. Es wird empfohlen, vor dem geplanten Versand von Gefahrstoffen, beim Gefahrgutbeauftragten der Universität Regensburg nachzufragen, welche Mengen freigestellt transportiert werden können.

3.1. Transport auf Straße / Schiene

Bei der Verpackung von Gefahrstoffen muss die folgende Vorgehensweise eingehalten werden:

Druckvorlage UN-Nummern hier herunterladen

Druckvorlage LQ hier herunterladen





- Beförderungspapier für freigestellte Mengen:
Dieses kann formlos erstellt werden und muss folgenden Inhalt haben:

1. Absender und Empfänger der Versandstücke (!)
2. Aufzählung sämtlicher UN-Nummern mit Bezeichnung des Gefahrstoffes
3. Anzahl und Beschreibung der Versandstücke
4. Folgender Wortlaut: „Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen“

Sollten größere Mengen Gefahrgüter zu transportieren sein, so wird empfohlen, sich vor der Versendung mit dem Gefahrgutbeauftragten in Verbindung zu setzen. (s.a. Sonderabfallentsorgung)

3.2. Luftweg

Wer Chemikalien mit dem Flugzeug verschicken will, sollte sich vorab informieren, ob der zu transportieren beabsichtigte Stoff auch mit dem Flugzeug transportiert werden darf. Ist dies abgeklärt, dann macht in der Regel der Transporteur die Vorgaben, unter denen der Stoff transportiert werden kann. Es sind wesentlich weitgehendere Angaben in einer sog. „shippers declaration“ zu machen, als in dem Beförderungspapier.

Es wird in diesem Zusammenhang dringend davon abgeraten, Gefahrstoffe, seien es auch noch so geringe Mengen, nicht angemeldet im Handgepäck oder der Kleidung in die Kabine eines Flugzeuges mitzunehmen. Es erwarten sie bei einem derartigen Versuch ernsthafte Schwierigkeiten.

 

4. Versand von radioaktiven Stoffen

4.1. Transport auf Straße / Schiene

Um radioaktive Stoffe als sog. "freigestellte Versandstücke" transportieren zu können, muss folgender Weg eingehalten werden:

Übersicht „Versand radioaktiver Stoffe“ hier herunterladen.

4.2. Luftweg

Hier gilt sinngemäß das gleiche wie beim Versand von Chemikalien.

 

5. Versand von biologischem Material

5.1. Diagnostische / biologische Proben

In der Gefahrgutklasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe gibt es keine Mindermengenregelung, d.h. auch ein Transport von geringen Mengen fällt unter die gefahrgutrechtlichen Bestimmungen.

 

Um einzuschätzen, welches Gefahrenpotenzial von ansteckungsgefährlichen Stoffen ausgeht, orientiert man sich an den sog. Risikogruppen der WHO:

 

Risikogruppe 1

beinhaltet Mikroorganismen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen (d. h. keine oder nur sehr geringe individuelle Gefahr und keine oder nur sehr geringe Gefahr für die Allgemeinheit). Stoffe, die nur solche Mikroorganismen enthalten, gelten nicht als ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne des ADR (= kein Gefahrgut). Bei diesen Proben handelt es sich in der Regel um Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssigkeiten oder sonstige Zellbestandteile, die zu Untersuchungs- oder Forschungszwecken befördert werden, ausgenommen infizierte lebende Tiere. Weiterhin fallen bspw. "Diagnostische Proben" (s.u.!) von Menschen oder Tieren in die Risikogruppe 1.

Risikogruppe 2

z. B. Staphylocossus aureus, Neisseria meningidis

Krankheitserreger, der Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen kann, eigentlich aber keine ernste Gefahr darstellt, und gegen den, obwohl er bei Exposition eine ernste Infektion verursachen kann, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so dass die Gefahr einer Infektionsübertragung begrenzt ist (d. h. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit).

Risikogruppe 3

z. B. Hep.B-Virus

Salmonella typhi

Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen

oder Tieren hervorruft, der sich aber gewöhnlich nicht von einem infizierten Individuum auf ein anderes überträgt und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist (d. h. hohe individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit).

Risikogruppe 4

z. B. Lassa-Virus

Variola-Virus

Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft und der, direkt oder indirekt, leicht von einem Individuum auf ein anderes übertragen werden kann und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung normalerweise nicht verfügbar ist (d. h. hohe individuelle Gefahr und hohe Gefahr für die Allgemeinheit).

 

Die Stoffe der Klasse 6.2 werden in folgende Kategorien unterteilt:

Biologische Proben, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten oder bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, unterliegen nicht den Vorschriften des Gefahrgutrechts.

 

Grundsätzlich wird aber angeraten, für alle diagnostischen / biologischen Proben oder biologischen Kulturen, die Verpackungsvorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kat. B einzuhalten (s.u.).

 

5.2 Gentechnisch veränderte Organismen

Mikro-Organismen und Organismen, in denen das genetische Material durch technische Methoden absichtlich so verändert worden ist, wie es in der Natur nicht vorkommt.

Die Verkehrsträger differenzieren zwischen 5 Gruppen gentechnisch veränderter Organismen (kurz "GVO´s"), hier kurz zusammengefasst:

a. GVO's, auf welche die Definition einer infektiösen Substanz zutrifft, fallen unter alle Vorschriften für Klasse 6.2 und sind unter UN 2814 (humanpathogen) bzw. UN 2900 (tierpathogen) zu führen (s.o.)

b. Tiere, die GVO´S enthalten oder mit solchen kontaminiert sind, wobei die GVO's unter Kl. 6.2 fallen. Solche Tiere dürfen nicht in der Luft transportiert werden (Ausnahmen s.u.)

c. GVO´s, die bekanntermaßen oder wahrscheinlich gefährlich für Mensch Tier oder Umwelt sind. Sie dürfen nicht in der Luft transportiert werden (Ausnahmen s.u. wie bei infizierten Tieren)

d. solche GVO's, auf welche die Definition einer infektiösen Substanz nicht zutrifft, die aber fähig sind, Tiere, Pflanzen oder Mikroorganismen auf eine nicht in der Natur vorkommende Weise zu verändern. Diese sind Klasse 9, UN 3245 GENTECHNISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN, zugeordnet

e. GVO´s, auf welche die Definition einer infektiösen Substanz oder eine der o.g. Definitionen nicht zutrifft. Solche GVO's fallen nicht unter die Gefahrgutvorschriften

 

Verpackung und Kennzeichnung

Für den Versand von biologischem Material, diagnostischen Proben oder Kulturen, gelten besondere Verpackungsvorschriften. Grundsätzlich ist der Versender für das ordnungsgemäße Klassifizieren, Verpacken und Kennzeichnen des Versandstückes verantwortlich. Es gelten hinsichtlich der Verpackung verschiedene Vorschriften für Gefahrguttransporte auf der Straße/Schiene und auf dem Luftwege.

Ansteckungsgefährliche Stoffe mit hohem Gefährdungspotential

Nur Risikogruppe 4 (WHO)
UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN
UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF; GEFÄHRLICH FÜR TIERE

Nur bauartgeprüfte Verpackung gem. Verpackungsanweisung P 620 zulässig. Der Transport darf nur von einem für derartige Gefahrgüter zugelassenen Transportunternehmen durchgeführt werden. Sicherungspflichten sind zu beachten.

Die Kennzeichnung erfolgt mit UN-Nummer in Raute (s.o.) und Gefahrzettel 6.2

Da es sich beim Versand derartiger Stoffe um die absolute Ausnahme handelt, soll auf die spezifischen Verpackungsvorschriften hier nicht näher eingegangen werden.

Lufttransport nur mit speziellen Verpackungen (IATA-DGR Packing Instruction 602).

 

Sonstige ansteckungsgefährliche Stoffe

UN 3373 DIAGNOSTISCHE PROBEN
bis Risikogruppe 3 (WHO)

Verpackung nach Verpackungsanweisung P 650

Zusammengesetzte Verpackung, nicht bauartgeprüft

bestehend aus

Innenverpackung

         Primärverpackung (Dichtschließendes Probengefäß)

         Aufsaugmaterial

         Sekundärverpackung

Außenverpackung

Verpackung von guter Qualität, die genügend widerstandsfähig ist, damit sie den Stößen und Belastungen die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten, einschließlich des Umschlages zwischen verschiedenen Transportträgern, standhalten.

 Außenverpackung

 Zusammengesetzte Verpackung

 

Auf dem Versandstück ist anzubringen:

- Angaben über Absender und Empfänger (!)

         - die Angabe „Medizinisches Untersuchungsgut“ gem. DIN EN 829 (violett)

- UN-Nummer 3373 in schwarzer Raute (Druckvorlage hier herunterladen)

 

 

Medizinisches Untersuchungsgut (Diagnostische und klinische Proben) - nicht ansteckungsgefährlich

Maximal Risikogruppe 1 (WHO)

v    Versand in Papierversandtaschen möglich, allerdings ist auf eine auslaufsichere Innenverpackung zu achten (s.o.).

v    Angabe „Medizinisches Untersuchungsgut“ (violett, DIN EN 829)

Medizinisches Untersuchungsgut ist kein Gefahrgut im Sinne der Verordnung

 

Übersicht „Wahl der Verpackung ansteckungsgefährliche Stoffe“ hier herunterladen.

 

Trockeneis

Für Proben, die tiefgekühlt versandt werden, gelten besondere Bestimmungen. Eis oder festes Kohlendioxid (Trockeneis) muss außerhalb der Sekundärverpackung untergebracht sein. Stoßdämpfendes Material ist so zu verstauen, dass die Sekundärverpackung sich nicht lose bewegen kann, wenn sich das Trockeneis verflüchtigt hat. Falls normales Eis verwendet wird, muss es in einer auslaufsicheren Außenverpackung verpackt sein. Bei Verwendung von Kohlendioxid fest (Trockeneis), muss die Außenverpackung das Entweichen des Kohlendioxidgases ermöglichen.

Trockeneis ist beim Transport auf der Strasse nicht als Gefahrgut zu betrachten.

Trockeneis beim Lufttransport ist als Gefahrgut zu deklarieren

v     UN 1845 = Kohlendioxid, fest (Trockeneis)

v     Gefahrgutklasse 9

v     darf bis zu 200 kg in der Luft befördert werden. Dieser Gefahrstoff darf in Absprache mit der Fluggesellschaft bis zu 2,0 kg pro Person als gechecktes Gepäck mitbefördert werden.

Druckvorlage hier herunterladen

 

 

 

Beförderungspapiere

Als Beförderungspapier gilt beim Versand der Frachtbrief. In diesem Frachtbrief sind beim Transport über die Straße die üblichen Angaben gemäß der Transportvorschriften wie die Klassifizierung (Bezeichnung des Gutes, UN-Nummer, Klasse,) sowie die Angabe der Empfänger- und Absenderadresse zu machen.

Klären sie vor einem beabsichtigten Versand mit dem Beförderer unbedingt ab, ob dieser das von ihnen bereitgestellte Gefahrgut auch transportiert

Achtung: Beim Lufttransport sind wesentlich weitreichendere Angaben in der sog. „shippers declaration“ zu machen. Der Beförderer ist ihnen in der Regel bei der Erstellung dieser Luftfrachtpapiere behilflich.

 

Weitere Informationen zum Thema Gefahrgut erhalten sie bei:

Dr. Martin Postner
Gefahrgutbeauftragter Universität Regensburg
Tel.: 0941 / 943 - 3897
Fax.: 0941 / 943 - 2178
email:
Martin.Postner@verwaltung.uni-regensburg.de 

 

Stand 27.06.05