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Versand von Gefahrgut
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Inhalt: 5.2 Gentechnisch veränderte Organismen |
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1. Vorbemerkung |
An Hochschulen und
wissenschaftlichen Einrichtungen, muss vielfach Gefahrgut versandt werden. In
manchen Fällen ist man über diesen Umstand nicht oder nur unzureichend
informiert, meist in Unkenntnis der einzuhaltenden Vorschriften. Das kann
zuweilen dazu führen, dass wissenschaftliches Untersuchungsgut zurückkommt,
durch lange Verweilzeiten zerstört oder sogar konfisziert wird. Um solchen
Fällen vorzubeugen, soll nachfolgend beschrieben werden, wie der Transport
gefährlicher Güter vorzunehmen ist, was dabei zu beachten ist und wo man Hilfe
erfragen kann.
Eine vereinfachte,
umfassende Darstellung der einzuhaltenden Regelungen auf wenigen Seiten ist
indes unmöglich. Die nachfolgende Darstellung ist somit nur als grober Rahmen
anzusehen. Jeder Transport von Gefahrstoffen setzt eine gründliche, auf das
Transportgut abgestimmte Informationseinholung voraus. Wenden sie sich in
Zweifelsfällen an den Gefahrgutbeauftragten der Universität Regensburg (s. u.)
oder den gewählten Transportdienst.
"Unter gefährlichen
Gütern versteht man alle Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer
Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der
Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von
Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können".(Gefahrgutbeförderungegesetz).
Das heißt für die tägliche
Praxis, dass beispielsweise chemische Präparate, radioaktiv markierte Proben,
mikrobiologische Kulturen, gentechnisch veränderte Organismen oder einfach
medizinisches Untersuchungsgut zunächst potentiell als Gefahrgut anzusehen
sind. Nicht in jedem Fall ist aber die gesamt Palette der Bestimmungen
einzuhalten. Nachfolgend soll in groben Zügen erklärt werden, welche
grundsätzlichen Erfordernisse einzuhalten sind, damit der Transport
gefährlicher Güter regelkonform erfolgen kann.
Bei dem geplanten Versand
von Gefahrstoffen mit folgenden Gefahrstoffetiketten
ist grundsätzlich anzunehmen, dass diese bei einem geplanten Transport als Gefahrgut zu deklarieren sind:

Für fast alle
Gefahrgutklassen werden geringe Mengen dieser Gefahrstoffe von der
Gefahrgutverordnung weitgehend freigestellt, d. h. sie sind ohne
Berücksichtigung der meisten gefahrgutrechtlichen Vorgaben zu transportieren. Dies
dürfte an der Hochschule der Regelfall sein. Es wird empfohlen, vor dem
geplanten Versand von Gefahrstoffen, beim Gefahrgutbeauftragten der Universität
Regensburg nachzufragen, welche Mengen freigestellt transportiert werden
können.
3.1. Transport auf
Straße / Schiene
Bei der Verpackung von
Gefahrstoffen muss die folgende Vorgehensweise eingehalten werden:
Druckvorlage
UN-Nummern hier herunterladen
Druckvorlage
LQ hier herunterladen


- Beförderungspapier für freigestellte Mengen:
Dieses kann formlos erstellt werden und muss folgenden Inhalt haben:
1. Absender und Empfänger der Versandstücke (!)
2. Aufzählung sämtlicher UN-Nummern mit Bezeichnung des Gefahrstoffes
3. Anzahl und Beschreibung der Versandstücke
4. Folgender Wortlaut: „Beförderung ohne Überschreitung der in
Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen“
Sollten größere Mengen
Gefahrgüter zu transportieren sein, so wird empfohlen, sich vor der
Versendung mit dem Gefahrgutbeauftragten in Verbindung zu setzen. (s.a. Sonderabfallentsorgung)
3.2. Luftweg
Wer Chemikalien mit dem
Flugzeug verschicken will, sollte sich vorab informieren, ob der zu
transportieren beabsichtigte Stoff auch mit dem Flugzeug transportiert werden darf.
Ist dies abgeklärt, dann macht in der Regel der Transporteur die Vorgaben,
unter denen der Stoff transportiert werden kann. Es sind wesentlich
weitgehendere Angaben in einer sog. „shippers declaration“ zu
machen, als in dem Beförderungspapier.
Es wird in diesem
Zusammenhang dringend davon abgeraten, Gefahrstoffe, seien es auch noch so
geringe Mengen, nicht angemeldet im Handgepäck oder der Kleidung in die Kabine
eines Flugzeuges mitzunehmen. Es erwarten sie bei einem derartigen Versuch
ernsthafte Schwierigkeiten.
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4. Versand von radioaktiven Stoffen |
4.1. Transport auf
Straße / Schiene
Um radioaktive Stoffe als
sog. "freigestellte Versandstücke" transportieren zu können,
muss folgender Weg eingehalten werden:
Übersicht „Versand radioaktiver Stoffe“ hier herunterladen.
4.2. Luftweg
Hier gilt sinngemäß das
gleiche wie beim Versand von Chemikalien.
5.1. Diagnostische /
biologische Proben
In der Gefahrgutklasse 6.2 Ansteckungsgefährliche
Stoffe gibt es keine Mindermengenregelung, d.h. auch ein Transport von
geringen Mengen fällt unter die gefahrgutrechtlichen Bestimmungen.
Um einzuschätzen, welches
Gefahrenpotenzial von ansteckungsgefährlichen Stoffen ausgeht, orientiert man
sich an den sog. Risikogruppen der WHO:
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Risikogruppe 1 |
beinhaltet Mikroorganismen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei
Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen (d. h. keine oder nur sehr geringe
individuelle Gefahr und keine oder nur sehr geringe Gefahr für die
Allgemeinheit). Stoffe, die nur solche
Mikroorganismen enthalten, gelten nicht als ansteckungsgefährliche Stoffe im
Sinne des ADR (= kein
Gefahrgut). Bei diesen Proben handelt es sich in der Regel um
Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und
Gewebsflüssigkeiten oder sonstige Zellbestandteile, die zu Untersuchungs-
oder Forschungszwecken befördert werden, ausgenommen infizierte lebende
Tiere. Weiterhin fallen bspw. "Diagnostische Proben" (s.u.!) von
Menschen oder Tieren in die Risikogruppe 1. |
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Risikogruppe 2 z. B. Staphylocossus aureus,
Neisseria meningidis |
Krankheitserreger, der Krankheiten
bei Menschen oder Tieren hervorrufen kann, eigentlich aber keine ernste
Gefahr darstellt, und gegen den, obwohl er bei Exposition eine ernste
Infektion verursachen kann, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar
ist, so dass die Gefahr einer Infektionsübertragung begrenzt ist (d. h.
mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit). |
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Risikogruppe 3 z. B. Hep.B-Virus Salmonella typhi |
Krankheitserreger,
der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft, der sich
aber gewöhnlich nicht von einem infizierten Individuum auf ein anderes
überträgt und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist
(d. h. hohe individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit). |
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Risikogruppe 4 z. B. Lassa-Virus Variola-Virus |
Krankheitserreger, der
normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft und der,
direkt oder indirekt, leicht von einem Individuum auf ein anderes übertragen
werden kann und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung
normalerweise nicht verfügbar ist (d. h. hohe individuelle Gefahr und hohe
Gefahr für die Allgemeinheit). |
Die Stoffe der Klasse 6.2
werden in folgende Kategorien unterteilt:
Biologische Proben, die keine
ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten oder bei denen es unwahrscheinlich
ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, unterliegen
nicht den Vorschriften des Gefahrgutrechts.
Grundsätzlich wird aber angeraten,
für alle diagnostischen / biologischen Proben oder biologischen Kulturen, die
Verpackungsvorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kat. B
einzuhalten (s.u.).
5.2 Gentechnisch veränderte Organismen
Mikro-Organismen und
Organismen, in denen das genetische Material durch technische Methoden
absichtlich so verändert worden ist, wie es in der Natur nicht vorkommt.
Die Verkehrsträger
differenzieren zwischen 5 Gruppen gentechnisch veränderter Organismen (kurz
"GVO´s"), hier kurz zusammengefasst:
a. GVO's, auf welche die Definition einer infektiösen Substanz zutrifft, fallen unter alle Vorschriften für Klasse 6.2 und sind unter UN 2814 (humanpathogen) bzw. UN 2900 (tierpathogen) zu führen (s.o.)
b. Tiere, die GVO´S enthalten oder mit solchen kontaminiert sind, wobei die GVO's unter Kl. 6.2 fallen. Solche Tiere dürfen nicht in der Luft transportiert werden (Ausnahmen s.u.)
c. GVO´s, die bekanntermaßen oder wahrscheinlich gefährlich für Mensch Tier oder Umwelt sind. Sie dürfen nicht in der Luft transportiert werden (Ausnahmen s.u. wie bei infizierten Tieren)
d. solche GVO's, auf welche die Definition einer infektiösen Substanz nicht zutrifft, die aber fähig sind, Tiere, Pflanzen oder Mikroorganismen auf eine nicht in der Natur vorkommende Weise zu verändern. Diese sind Klasse 9, UN 3245 GENTECHNISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN, zugeordnet
e. GVO´s, auf welche die Definition einer infektiösen Substanz oder eine der o.g. Definitionen nicht zutrifft. Solche GVO's fallen nicht unter die Gefahrgutvorschriften
Verpackung und
Kennzeichnung
Für den Versand von
biologischem Material, diagnostischen Proben oder Kulturen, gelten besondere
Verpackungsvorschriften. Grundsätzlich ist der Versender für das ordnungsgemäße
Klassifizieren, Verpacken und Kennzeichnen des Versandstückes verantwortlich.
Es gelten hinsichtlich der Verpackung verschiedene Vorschriften für Gefahrguttransporte
auf der Straße/Schiene und auf dem Luftwege.
Ansteckungsgefährliche Stoffe mit
hohem Gefährdungspotential
Nur
Risikogruppe 4 (WHO)
UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN
UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF;
GEFÄHRLICH FÜR TIERE
Nur
bauartgeprüfte Verpackung gem. Verpackungsanweisung P 620 zulässig. Der
Transport darf nur von einem für derartige Gefahrgüter zugelassenen
Transportunternehmen durchgeführt werden. Sicherungspflichten sind zu beachten.
Die
Kennzeichnung erfolgt mit UN-Nummer in Raute (s.o.) und Gefahrzettel 6.2
Da
es sich beim Versand derartiger Stoffe um die absolute Ausnahme handelt, soll
auf die spezifischen Verpackungsvorschriften hier nicht näher eingegangen
werden.
Lufttransport nur mit speziellen Verpackungen (IATA-DGR Packing
Instruction 602).
Sonstige ansteckungsgefährliche
Stoffe
UN 3373 DIAGNOSTISCHE PROBEN
bis Risikogruppe 3 (WHO)
Verpackung
nach Verpackungsanweisung P 650
Zusammengesetzte
Verpackung, nicht bauartgeprüft
bestehend
aus
Innenverpackung
Primärverpackung (Dichtschließendes
Probengefäß)
Aufsaugmaterial
Sekundärverpackung
Außenverpackung
Verpackung von guter
Qualität, die genügend widerstandsfähig ist, damit sie den Stößen und
Belastungen die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten,
einschließlich des Umschlages zwischen verschiedenen Transportträgern,
standhalten.
Außenverpackung
Zusammengesetzte
Verpackung
Auf dem Versandstück ist anzubringen:
- Angaben über Absender und Empfänger (!)
- die Angabe „Medizinisches
Untersuchungsgut“ gem. DIN EN 829 (violett)
- UN-Nummer 3373 in schwarzer Raute (Druckvorlage hier herunterladen)
Medizinisches Untersuchungsgut
(Diagnostische und klinische Proben) - nicht ansteckungsgefährlich
Maximal
Risikogruppe 1 (WHO)
v Versand in Papierversandtaschen
möglich, allerdings ist auf eine auslaufsichere Innenverpackung zu achten
(s.o.).
v Angabe „Medizinisches
Untersuchungsgut“ (violett, DIN EN 829)
Medizinisches Untersuchungsgut ist kein Gefahrgut im Sinne der
Verordnung
Übersicht „Wahl der Verpackung
ansteckungsgefährliche Stoffe“ hier
herunterladen.
Trockeneis
Für Proben, die tiefgekühlt
versandt werden, gelten besondere Bestimmungen. Eis oder festes Kohlendioxid
(Trockeneis) muss außerhalb der Sekundärverpackung untergebracht sein. Stoßdämpfendes
Material ist so zu verstauen, dass die Sekundärverpackung sich nicht lose
bewegen kann, wenn sich das Trockeneis verflüchtigt hat. Falls normales Eis
verwendet wird, muss es in einer auslaufsicheren Außenverpackung verpackt sein.
Bei Verwendung von Kohlendioxid fest (Trockeneis), muss die Außenverpackung das
Entweichen des Kohlendioxidgases ermöglichen.
Trockeneis ist beim
Transport auf der Strasse nicht als Gefahrgut zu betrachten.
Trockeneis beim
Lufttransport ist als Gefahrgut zu deklarieren
v
UN
1845 = Kohlendioxid, fest (Trockeneis)
v
Gefahrgutklasse
9
v
darf
bis zu 200 kg in der Luft befördert werden. Dieser Gefahrstoff darf in
Absprache mit der Fluggesellschaft bis zu 2,0 kg pro Person als gechecktes
Gepäck mitbefördert werden.
Druckvorlage hier herunterladen

Beförderungspapiere
Als Beförderungspapier gilt
beim Versand der Frachtbrief. In diesem Frachtbrief sind beim Transport über die
Straße die üblichen Angaben gemäß der Transportvorschriften wie die
Klassifizierung (Bezeichnung des Gutes, UN-Nummer, Klasse,) sowie die Angabe
der Empfänger- und Absenderadresse zu machen.
Klären sie vor einem
beabsichtigten Versand mit dem Beförderer unbedingt ab, ob dieser das von ihnen
bereitgestellte Gefahrgut auch transportiert
Achtung: Beim Lufttransport
sind wesentlich weitreichendere Angaben in der sog. „shippers
declaration“ zu machen. Der Beförderer ist ihnen in der Regel bei der
Erstellung dieser Luftfrachtpapiere behilflich.
Weitere Informationen zum
Thema Gefahrgut erhalten sie bei:
Dr. Martin Postner
Gefahrgutbeauftragter Universität Regensburg
Tel.: 0941 / 943 - 3897
Fax.: 0941 / 943 - 2178
email: Martin.Postner@verwaltung.uni-regensburg.de
Stand 27.06.05