Bescheinigung nach § 48 BAföG


Neben Prof. Dr. Andreas Merkt stellen auch Prof. Dr. Harald Buchinger (PT 4.2.33) und Prof. Dr. Sabine Demel (PT 4.2.41) obige Bescheinigungen aus.

Das Formblatt 5 ist nur oben (bis Z. 9) ausfüllen, der untere Teil "Nur von der Ausbildungsstätte auszufüllen" darf nicht beschrieben sein.

Dem Formblatt sind beizulegen:

  • nicht-modularisiert Studierende: Studienbuch und Scheine
  • modularisiert Studierende besorgen sich beim Prüfungsamt eine Bestätigung aus FlexNow über ihre bereits abgelegten Leistungen und legen diese dem Formblatt 5 bei. Ein selbst angefertigter Auszug über die Prüfungsleistungen aus FlexNow ist nicht zulässig.


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