Eignungsgutachten für Bafög
Ich (Bernd Ammann) bin
Eignungsgutachter für Bafög-Verlängerungsanträge
von Mathematik-Studenten an der Universität Regensburg.
Wenn Sie eine derartigen Antrag stellen, sollten Sie das
Formblatt 5 (Bescheinigung nach Paragraph 48 BAföG)
so gut wie möglich
selbst ausfüllen, und dann zusammen mit dem Studienbuch
im Sekretariat, Frau Bonn, Mathematik Zimmer 119 abgeben.
Zuständigkeiten
Informationen zum Bafög erhalten Sie
hier.
Für die Bearbeitung von Bafög-Anträgen
von Studenten an der Universität
Regensburg ist das
Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz
zuständig.
Anforderungen
Im Bundes-Ausbildungs-Förderungsgesetz steht hierzu:
(Direkter Link).
§ 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten
- (1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung
für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer
Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende
vorgelegt hat
- ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den
Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, oder
- eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
- einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen Syste zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird
Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vorschreiben, wird abweichend von Satz 1 für das dritte und vierte Fachsemester Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.
- (2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere
Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3
oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach
§ 15a Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
Wie wird dies interpretiert?
Wenn Sie so viele Module abgeschlossen haben, dass Sie Ihr Studium
in der üblichen Geschwindigkeit
weiterführen und dann auch abschließen können,
erhalten Sie die Bestätigung.
Maßgeblich sind hierfür die
Prüfungsordnungen, Studienpläne etc. Ihres Studiengangs.
Bei Unsicherheiten, ob Sie die Anforderungen erfüllen, sollten Sie also
zuerst in diese Ordnungen schauen.
Sollten Sie noch spezielle Fragen haben, so kommen Sie bitte in die
Sprechstunde. Bei komplizierten Konstellationen ist ein Ausdruck der
relevanten Ordnungen zur Klärung hilfreich.
Anfragen per Email zu diesen Fragen beantworte
ich nur in Ausnahmefällen.
Bernd Ammann, 18.10.2012