Naturwissenschaftliche Fakultät I - Mathematik

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Diplomprüfungsordnung für Studenten der Mathematik an der Universität Regensburg

[Inhaltsverzeichnis] [Vordiplomprüfung] [Diplomprüfung] [Übergangs- und Schlußbestimmungen]

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Zweck der Prüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Mathematik. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat gründliche mathematische Kenntnisse erworben hat und in der Lage ist, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten. In einem Teilgebiet der Mathematik soll der Kandidat vertiefte Kenntnisse nachweisen.

(2) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er die grundlegenden Kenntnisse des Faches erworben hat, die es ihm ermöglichen, das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

§ 2 Diplomgrad

Nach bestandener Diplomprüfung wird der Grad eines "Diplom-Mathematikers Univ." bzw. einer "Diplom-Mathematikerin Univ." (jeweils abgekürzt Dipl.-Math. Univ.) verliehen.

§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer

(1) Der Höchstumfang des Mathematikstudiums einschließlich Nebenfach beträgt 157 Semesterwochenstunden. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Abschlußprüfung und die Anfertigung der Diplomarbeit neun Semester.

(2) Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

§ 4 Prüfungsfristen

(1) Die Diplomvorprüfung soll vor dem Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Semesters, die Diplomprüfung bis zum Ende des 9. Semesters abgelegt werden.

(2) Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Diplomvorprüfung, daß er diese bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des sechsten Semesters abgelegt hat oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des sechsten Semesters ab, gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

(3) Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Diplomprüfung, daß er diese bis zum Ende des 13. Semesters abgelegt hat oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 13. Semesters ab, gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

(4) Überschreitet ein Student die Fristen des Absatzes 2 oder 3 aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, so gewährt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag eine Nachfrist. Die Meldefrist verlängert sich jeweils um so viele Semester, die benötigt werden, um die Wiederholungsprüfung abzulegen.

(5) Auf die Prüfungsfristen werden auf Antrag Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung nicht angerechnet.

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen im Diplomstudiengang Mathematik wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. Er besteht aus 5 Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat gewählt. Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur Professoren der Universität Regensburg gewählt werden.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(4) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Durchführung des Prüfungsverfahrens, insbesondere die Planung und Organisation der Prüfungen. Der Vorsitzende achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Ladungsfrist von einer Woche geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er dem Prüfungsausschuß unverzüglich Kenntnis zu geben. Der Prüfungsausschuss kann dem Vorsitzenden, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, die Erledigung einzelner Aufgaben widerruflich übertragen.

(7) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor ablehnenden Entscheidungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erläßt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer. Art. 25 Abs. 3 Nr. 7 BayHSchG bleibt unberührt.

§ 5a Besondere Ordnungen

Die Prüfungen in den Nebenfächern Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik, Naturwissenschaftliche Informatik sind durch eigene Prüfungsordnungen geregelt.

§ 6 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer und Beisitzer. Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.

(2) Zum Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten bestellt werden. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat.

(3) Die Bestellung zu Prüfern soll in geeigneter Form bekanntgegeben werden. Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig. Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten.

§ 7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 41 Abs. 2 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 BayHSchG.

§ 8 Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer

Falls ein Kandidat zur Prüfung zugelassen wird, werden ihm die Prüfer und die Termine der Klausuren (falls vorgesehen) schriftlich mitgeteilt. Er wird aufgefordert, Termine für die mündlichen Prüfungen mit den Prüfern zu vereinbaren. Der Kandidat teilt die vereinbarten Prüfungstermine dem Prüfungssekretariat mit, das sie durch Aushang am schwarzen Brett bekannt macht, es sei denn, Zuhörer sind nach § 13 (5) Satz 2 ausgeschlossen.

§ 9 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang *) an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Regensburg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Regensburg im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

*) Anmerkung: Nur solche Studiengänge, die derselben Rahmenordnung unterliegen, gelten als dieselben Studiengänge.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) § 20 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 und § 27 Abs. 3 bleiben unberührt.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dieser kann bei Krankheit die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so setzt er einen neuen Prüfungstermin fest.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Fächern angerechnet. Der Prüfungsausschuss soll bestimmen, daß die versäumten Prüfungsleistungen - sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen - im unmittelbaren Anschluß an den Prüfungstermin nachgeholt werden.

(4) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Der Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.

(5) Die Entscheidung, ob der Kandidat von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, trifft der Prüfungsausschuss.

§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden.

(2) Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 12 Schriftliche Prüfung

ist aufgehoben.

§ 13 Mündliche Prüfung

(1) Die mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt.

(2) Jede mündliche Prüfung wird von einem oder zwei Prüfern, jeweils in Gegenwart eines Beisitzers, abgenommen. Die Prüfer sollen sich auf eine Note einigen. Ist dies nicht möglich, so beurteilt jeder Prüfer das Ergebnis der Prüfung (nicht nur das seines Anteils daran) durch eine Note; der Vorsitzende des Diplomprüfungsausschusses setzt dann die Note für die Prüfung durch Mitteilung und Rundung auf die nächste der nach § 14 Abs. 1 zulässigen Noten fest, im Grenzfall zugunsten des Kandidaten.

(3) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort, Zeit und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer oder des Prüfers, des Beisitzers und des Kandidaten, sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter haben das Recht, der Prüfung beizuwohnen.

(5) Bei mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. Auf Verlangen des Kandidaten werden Zuhörer ausgeschlossen.

(6) Die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

§14 Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Prüfungsgesamtnote

(1) Die Urteile über die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer durch folgende Noten und Prädikate ausgedrückt:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden und sind in dieser Form zur Berechnung der Gesamtnote heranzuziehen; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. Der Prüfungsbewertung dürfen nur individuelle Leistungen des Kandidaten zu-grunde gelegt werden. In den Vordiplom- und Diplom-Zeugnissen werden alle angegebenen Noten außer der Gesamtnote zusätzlich als Zahl mit einer Stelle nach dem Komma angegeben. Die von den beiden Gutachtern für die Diplomarbeit erteilten Noten werden ebenfalls im Zeugnis angegeben

(2) Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich in der Diplomvorprüfung als Durchschnitt der vier Fachnoten, in der Diplomhauptprüfung als Durchschnitt der Noten der vier Fachprüfungen und der beiden Bewertungen der Diplomarbeit durch die Prüfer; ist die Arbeit von nur einem Prüfer beurteilt worden oder setzt der Prüfungsausschuss gemäß § 27 Abs. 8 Satz 3 eine Note fest, so wird diese Note doppelt gewichtet.

Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
 

§ 15 Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.

Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 16 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vom 23. 12. 1976 (GVBl. S. 544) gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 17 Bescheinigung über eine nicht bestandene Prüfung

Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

§ 18 Prüfungsvergünstigungen für Schwerbehinderte

(1) Auf die besondere Lage schwerbehinderter Kandidaten ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist schwerbehinderten Kandidaten, wenn die Art der Behinderung es rechtfertigt, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsteile um bis zu einem Viertel zu gewähren.

(2) Prüfungsvergünstigungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen.

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Letzte Änderung: 29. September 2004 - Webmaster -