[zurück zur Titelseite Naturwissenschaftliche Fakultät I - Mathematik]
[Inhaltsverzeichnis] [Allgemeine Vorschriften] [Vordiplomprüfung] [Übergangs- und Schlußbestimmungen]
ZWEITER TEIL: BESONDERE VORSCHRIFTENZWEITER ABSCHNITT: D I P L O M P R Ü F U N G § 24 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung sind: 1. Hochschulreife gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1; Für den Erwerb der Leistungsnachweise und die Wiederholbarkeit gilt § 19 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 entsprechend. (2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Die Unterlagen gemäß Absatz 1, Wird eine Prüfung in Mathematik gemäß § 26 Abs. 5 vorgezogen, so sind die Nachweise gemäß Absatz 1 Nr. 4 vor Ablegen der beiden übrigen Prüfungen in Mathematik zu erbringen. (3) Im übrigen gilt § 19 Abs. 3. (4) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist zu versagen, wenn 1. der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht
erfüllt oder § 25 Termine der mündlichen Prüfungen Ist der Bewerber zur Diplomprüfung zugelassen, werden ihm die Prüfer der mündlichen Prüfungen mitgeteilt; er wird aufgefordert, Termine für die mündlichen Prüfungen mit den Prüfern zu vereinbaren. Der Kandidat teilt diese Termine dem Prüfungssekretariat mit, das sie durch Anschlag am schwarzen Brett bekannt macht, es sei denn, Zuhörer sind nach § 13 (5) Satz 2 ausgeschlossen. § 26 Umfang der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung besteht aus: a) der Diplomarbeit, b) den Prüfungen in den Fächern:
(2) Bei der Prüfung in Mathematik I stehen Gesichtspunkte der
Reinen Mathematik im Vordergrund. (3) Als Nebenfach können die Fächer Physik, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik, Naturwissenschaftliche Informatik gewählt werden.Andere Fächer können auf Antrag vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den zuständigen Fakultäten als Nebenfächer genehmigt werden.Das Nebenfach soll aus dem Fach gewählt werden, das in der Diplomvorprüfung gewählt wurde; andernfalls ist ein zusätzlicher Leistungsnachweis aus dem gewählten Nebenfach zu erbringen. Wird als Nebenfach Naturwissenschaftliche Informatik gewählt, so soll in der Diplomvorprüfung eine Naturwissenschaft als Nebenfach gewählt worden sein; andernfalls ist ein zusätzlicher Leistungsnachweis aus einer Naturwissenschaft zu erbringen. (4) Die Prüfung im Nebenfach Physik ist mündlich und dauert etwa
30 Minuten. (5) Die mündlichen Prüfungen gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 sind nach Abgabe der Diplomarbeit und in einem Zeitraum von vier Wochen am Ende des neunten Fachsemesters (Regelprüfungstermin) abzulegen. Die Prüfung im Nebenfach kann vorgezogen werden; der Kandidat hat dazu einen separaten Zulassungsantrag zu stellen und die Leistungsnachweise gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b zu erbringen. Eine der Prüfungen Mathematik I oder Mathematik II kann vorgezogen werden. § 5a und § 31 Abs. 2 bleiben unberührt. (6) Den drei Prüfungsfächern Mathematik I - III ist ein Stoffumfang zugrunde zu legen, der je zwölf Semesterwochenstunden an Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums entspricht. Elementare Grundkenntnisse in Algebra und Topologie werden vorausgesetzt und nicht auf diesen Stoffumfang angerechnet. Der Nebenfachprüfung ist ein Stoffumfang zugrunde zu legen, der etwa zehn bis zwölf Semesterwochenstunden an Lehrveranstaltungen des jeweiligen Diplomstudienganges entspricht. (7) Die drei mündlichen Prüfungen in Mathematik müssen bei jeweils verschiedenen Prüfern abgelegt werden. § 27 Diplomarbeit (1) In der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er sein Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage ist, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten. (2) Die Diplomarbeit darf in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses außerhalb der Fakultät ausgeführt werden, sofern eine prüfungsberechtigte Person bei der Vergabe der Arbeit schriftlich ihr Einverständnis erklärt, das Erstgutachten gemäß Absatz 8 zu übernehmen. (3) Eine Ausgabe des Themas der Diplomarbeit vor Zulassung des Kandidaten zur Diplomprüfung bedeutet keine Entscheidung über die Prüfungszulassung. (4) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt durch einen Prüfungsberechtigten über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Ausgabetag ist aktenkundig zu machen. Auf Antrag des Kandidaten sorgt der Vorsitzende dafür, daß er in angemessener Zeit das Thema für eine Diplomarbeit erhält. (5) Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen und mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (6) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Diplomarbeit soll sechs Monate nicht überschreiten. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zu sechs Monaten verlängert werden. Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, ruht die Bearbeitungszeit. (7) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu liefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit soll gebunden sein und eine Einleitung enthalten. Sie muß mit einer Erklärung des Kandidaten versehen sein, daß er die Arbeit selbst verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" bewertet. Die Diplomarbeit verbleibt mit allen Unterlagen beim Prüfungsamt. (8) Die Arbeit muß von zwei Prüfern beurteilt werden, es sei denn, daß ein zweiter Prüfer nicht zur Verfügung steht oder der Prüfungsablauf durch die Bestellung eines zweiten Prüfers unangemessen verzögert würde. Erstgutachter soll derjenige sein, der das Thema der Arbeit gestellt hat. Wird die Diplomarbeit nur von einem Gutachter mit "nicht ausreichend" bewertet, so entscheidet der Prüfungsausschuß, er kann einen weiteren Gutachter hinzuziehen. In allen anderen Fällen ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Noten, gerundet zur nächsten der nach § 14 Abs.1 zulässigen Noten, im Grenzfall zugunsten des Kandidaten. (9) Die Diplomarbeit und die anderen Leistungen der Diplomprüfung werden getrennt benotet. § 28 Zusatzfächer (1) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß dem Kandidaten gestatten, sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung zu unterziehen (Zusatzfächer). (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. § 29 Nichtbestehen der Diplomprüfung Die Prüfung ist außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 und § 10 nicht bestanden, wenn die Bewertung der Diplomarbeit oder eine Fachnote "nicht ausreichend" lautet. § 30 Wiederholung der Diplomprüfung (1) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder ist § 10 Abs. 1 anzuwenden, kann sie
in den Fächern, die mit "nicht ausreichend" bewertet worden sind, wiederholt
werden. Gilt die Diplomprüfung gemäß § 4 Abs. 3 als nicht bestanden, ist sie insgesamt
zu wiederholen. (2) Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 27 entsprechend. (3) Die Absätze 2 bis 5 des § 22 gelten entsprechend für die Wiederholung der Diplomprüfung. (4) Eine Wiederholung der Prüfungen in Zusatzfächern ist ausgeschlossen. § 31 Freier Prüfungsversuch (1) Wird die Diplomprüfung nach ununterbrochenem Studium der Mathematik innerhalb der gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Regelstudienzeit von neun Fachsemestern erstmals vollständig abgelegt und nicht bestanden, so gilt die Prüfung außer in den Fällen des Nichtbestehens nach § 10 Abs. 4 als nicht abgelegt. Nach der Prüfungsordnung anerkannte Studienzeiten bei Hochschul-, Studiengangs- oder Fachwechsel werden auf das Fachstudium angerechnet. (2) Im Rahmen des freien Prüfungsversuchs bestandene Fachprüfungen werden angerechnet, wenn die Meldung zur erneuten Ablegung innerhalb von drei Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen erfolgt und die vollständige Ablegung spätestens zum nächsten regulären Prüfungstermin oder, sofern ein solcher nicht festgelegt ist, innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Teil des freien Prüfungsversuchs abgeschlossen wird. Die Fachprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wobei das jeweils bessere Ergebnis zählt. Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Diplomarbeit. § 32 Zeugnis und Diplom (1) Über die bestandene Diplomprüfung sind ein Zeugnis und ein Diplom auszustellen. Hierbei soll eine Frist von vier Wochen eingehalten werden. (2) Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit mit Angabe des Aufgabenstellers und des Zweitgutachters, ferner die Prüfungsgesamtnote. (3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. |
[zurück zur Titelseite Naturwissenschaftliche Fakultät I - Mathematik]
Letzte Änderung: 8. Mai 2003 - Webmaster -