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[Inhaltsverzeichnis] [Allgemeine Vorschriften] [Diplomprüfung] [Übergangs- und Schlußbestimmungen]
ZWEITER TEIL: BESONDERE VORSCHRIFTENERSTER ABSCHNITT: D I P L O M V O R P R Ü F U N G § 19 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomvorprüfung sind: 1. Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter
Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung in der jeweils geltenden Fassung; Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme nach 3. a) und b) wird je nach Veranstaltung durch Klausuren, Kolloquien, Referate oder Berichte geführt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltungen vom Lehrenden bekannt gegeben. Eine nicht erbrachte Studienleistung kann innerhalb der sich aus § 4 Abs. 2 ergebenden Frist wiederholt werden. (2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf; Wird die Prüfung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 in mehreren Teilprüfungen abgelegt, so sind die Nachweise gemäß Absatz 2 Nr. 4 vor Ablegen der letzten Prüfung in Mathematik zu erbringen. (3) Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. (4) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist zu versagen, wenn 1. der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht
erfüllt, oder In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 20 Umfang der Diplomvorprüfung (1) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf die in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer. Die Prüfungen nach Absatz 2 in Mathematik und im Nebenfach Physik sind mündlich und dauern je etwa 30 Minuten. Die Prüfungsleistungen in anderen Nebenfächern ergeben sich aus den in Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Regelungen. Die Diplom-Vorprüfung wird entweder in einem Zeitraum von vier Wochen oder studienbegleitend abgelegt. Eine studienbegleitende Vorprüfung muss bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Semesters erbracht werden, sonst werden die fehlende Teilprüfungen mit "nicht ausreichend" bewertet. (2) Prüfungsfächer sind: 1. Analysis Andere Fächer können im Rahmen der gegebenen Studienmöglichkeiten an der Universität Regensburg vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den zuständigen Fakultäten als Nebenfächer genehmigt werden. Die Studien- und Prüfungsinhalte, spezielle Zulassungsvoraussetzungen und das Prüfungsverfahren sind in den von der zuständigen Fakultät gegebenenfalls erlassenen Prüfungsordnungen für das Nebenfachstudium in Diplomstudiengängen geregelt. Falls eine solche Prüfungsordnung nicht erlassen ist, ist die Genehmigung mit einer Regelung über die Studien- und Prüfungsinhalte und das Prüfungsverfahren zu versehen. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (3) Höchstens zwei Prüfungsfächer unter Absatz 2 1. - 3. können von demselben Prüfer geprüft werden. (4) Der Prüfungsstoff der drei Mathematikprüfungen umfaßt:
§ 21 Nichtbestehen der Diplomvorprüfung (1) Die Diplomvorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Fachnote "nicht ausreichend" lautet. (2) § 4 Abs. 2 und § 10 bleiben unberührt. § 22 Wiederholung der Diplomvorprüfung (1) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder ist § 10 Abs. 1 anzuwenden, so kann sie in den Fächern, in denen sie mit "nicht ausreichend" bewertet wurde, wiederholt werden. Gilt die Diplomvorprüfung gemäß § 4 Abs. 2 als nicht bestanden, ist sie insgesamt zu wiederholen. (2) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplomvorprüfung ist nicht zulässig. (3) Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt werden. Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumnis dieser Frist gilt die Diplomvorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuss wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. (4) Eine zweite Wiederholung der Fachprüfungen ist nur in einem Fach möglich. Die zweite Wiederholungsprüfung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung abgelegt werden. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Bei Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der Wiederholungsprüfung die Noten der vorangegangenen Prüfung. § 23 Prüfungszeugnis (1) Über die bestandene Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Hierbei soll eine Frist von vier Wochen eingehalten werden. (2) Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer, die Namen der Prüfer und die Prüfungsgesamtnote. (3) Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. |
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Letzte Änderung: 8. Mai 2003 - Webmaster -