Vorbemerkungen:1) Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
2) Im Folgenden bezieht sich das Wort "Prüfung" sowohl auf schriftliche als auch mündliche Prüfungen jeder Art. |
Die Prüfungsordnungen für die verschiedenen Studiengänge an der Universität Regensburg sehen vor, dass bei Krankheit ein Rücktritt von der Prüfung möglich ist. Voraussetzung ist, dass beim zuständigen Prüfungssekretariat unverzüglich ein ärztliches Attest und eine schriftliche Rücktrittserklärung vorgelegt wird. Ein vorheriger Anruf ist nicht erforderlich, da ein telefonischer Rücktritt nicht möglich ist! Bitte senden Sie auch kein Vorab-Fax!
Die Entscheidung von einer Prüfungsanmeldung krankheitsbedingt zurücktreten zu wollen, ist vom Kandidaten vor der Prüfung zu treffen, d.h., der Kandidat muss bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit vor der Prüfung abwägen, ob er sich im Stande sieht, trotzdem an der Prüfung teilzunehmen. Ein nachträglicher Prüfungsrücktritt muss grundsätzlich versagt werden, da sich ein Kandidat sonst einen Vorteil gegenüber den anderen Kandidaten verschaffen würde. |
Ein ärztliches Attest kann grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn die ärztliche Untersuchung spätestens am Prüfungstag stattgefunden hat.
Das Attest muss zusammen mit der Rücktrittserklärung unverzüglich beim zuständigen Prüfungsamt vorgelegt werden. Es ist zumutbar, das Attest noch am Tag der ärztlichen Untersuchung per Post an das Prüfungsamt zu senden (spätestens am nächsten Tag). Wer bettlägrig krank ist, muss dies nachholen, sobald sich die Krankheit so weit gebessert hat, dass dies möglich ist. Bei Zusendung per Post gilt der Poststempel. Eine persönliche Abgabe beim Prüfungsamt ist daher nicht erforderlich! |
Inhaltliche Anforderungen an ein ärztliches Attest:
Ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rechtsfrage, d.h., die Entscheidung hierüber trifft nicht wie bei einem Arbeitnehmer der Arzt, sondern der zuständige Prüfungsausschuss auf der Grundlage des vom Kandidaten vorgelegten ärztlichen Attestes. Eine AU=Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Zettel") ist kein Attest und reicht daher keinesfalls für einen krankheitsbedingten Prüfungsrücktritt aus!
Das ärztliche Attest muss deshalb die am Prüfungstag vorliegenden krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten Störungen (Symptome) so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass aufgrund dessen ein Nicht-Mediziner beurteilen kann, ob aufgrund der nachgewiesenen Krankheit am Prüfungstag eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit und somit tatsächlich Prüfungsunfähigkeit besteht. Der Arzt ist berechtigt, nähere Angaben bezüglich Art und Umfang der diagnostizierten Erkrankung zu machen, wenn er vom Patienten von der Schweigepflicht befreit wird.
Es ist auch erforderlich, dass im ärztlichen Attest die Umstände genannt werden, die den Kandidaten aus ärztlicher Sicht daran hindern, sich der Prüfung zu unterziehen (z. B. notwendige
|
| |
|
Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder ohne die Krankheit zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben und die Prüfung abzulegen). Eine Diagnose ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Im Attest soll außerdem vermerkt sein, ob aus ärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit vorliegt.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde festgestellt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit infolge Erkrankung nur dann zur Prüfungsunfähigkeit führen kann, wenn dafür nicht eine psychogene Reaktion auf das Prüfungsgeschehen (Prüfungsangst) ursächlich ist. Dies kann insbesondere bei Beschwerden im Magen-/Darmbereich nicht ausgeschlossen werden, so dass in diesen Fällen auf eine Aussage hierzu im Attest nicht verzichtet werden kann. Auch wenn eine Examenspsychose zu einer Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit oder raschen Ermüdung führt, begründet sie keine Prüfungsunfähigkeit. |
Besonderheiten:
Bei Attesten von Vertrauensärzten der Universität Regensburg (siehe Anhang) sind die oben genannten Angaben nicht erforderlich. In deren Attesten reicht die Angabe "nicht prüfungsfähig am …".
In begründeten Zweifelsfällen kann vom Prüfungsausschuss ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden. Begründete Zweifel sind im Regelfall dann zu bejahen, wenn ein Kandidat schon zweimal aus gesundheitlichen Gründen von der gleichen Prüfung zurückgetreten ist.
Aus einem Dauerleiden ergibt sich kein Rücktrittsgrund, da ein solches nicht das Leistungsbild des Prüflings verfälscht. Von einem Dauerleiden ist auszugehen, wenn die gesundheitliche Einschränkung dauerhaft ist, also insbesondere bei chronischen irreversiblen Erkrankungen.
|
Beurlaubung wegen Krankheit:
Wenn ein Studierender wegen Krankheit beurlaubt ist, kann er keine Prüfungen im Erstversuch ablegen. Jedoch besteht die Pflicht, Wiederholungsprüfungen abzulegen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass bei Nichtantreten zu Wiederholungsprüfungen zusätzlich zu dem Attest in der Studentenkanzlei ein ärztliches Attest und eine schriftliche Rücktrittserklärung im Prüfungsamt vorgelegt werden muss. Dies kann ein Attest für den kompletten Zeitraum sein oder eines für einzelne Tage, wenn der Prüfling einzelne Wiederholungsprüfungen ablegen will. |
| Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Prüfling verpflichtet ist, im Prüfungsverfahren mitzuwirken. Daraus resultiert auch die Verpflichtung des Prüfungskandidaten, der Prüfungsbehörde alle Informationen zugänglich zu machen, die für prüfungsrechtliche Entscheidungen erheblich sind. Diese Verpflichtung wird nicht durch Bestimmungen des Datenschutzes aufgehoben. Kann ein Kandidat die erforderlichen Belege nicht vorlegen, oder legt er sie nicht vor, kann die gewünschte Entscheidung nicht getroffen werden. Triftige Gründe für den Rücktritt von der Prüfung könnten deshalb nicht anerkannt werden. Die Prüfung wäre als versäumt und nicht bestanden zu bewerten. |
|