Eichendorff-Gesellschaft
Satzung
in der Fassung vom 14. November 2009
§ 1
Die Eichendorff-Gesellschaft e.V. mit dem Sitz in Ratingen-Hösel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erforschung von Leben, Werk und Wirkung Joseph von Eichendorffs und der Romantik überhaupt. Die Gesellschaft will zur Klärung und gerechten Würdigung romantischer Kunst beitragen und ihre übernationale Geltung vertiefen helfen.
§ 2
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Kongresse, Studienreisen, Studientagungen, Vorträge, Lesungen, Funk- und Fernsehsendungen und sonstige Veranstaltungen,
2. Förderung der Eichendorff- und Romantikforschung, insbesondere der HKA der Werke Eichendorffs,
3. Förderung der Eichendorff-Arbeits- und Forschungsstellen,
4. die Zusammenarbeit mit dem Freien Deutschen Hochstift, für dessen Forschungsstelle Eichendorff-Handschriften, andere Texte, Bilder und Gegenstände gemäß dem Satzungszweck erworben werden,
5. Herausgabe des Jahrbuchs »Aurora« der Eichendorff-Gesellschaft, das Beiträge über Eichendorff, seinen Lebens- und Wirkungskreis sowie über die klassisch-romantische Zeit veröffentlicht, eine fortlaufende Eichendorff-Bibliographie bietet und über die Kongresse der Eichendorff-Gesellschaft berichtet,
6. Förderung und Herausgabe von Schriften von und über Eichendorff, seinen Kreis und die Wirkung seines Werkes.
§ 3
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4
Die Eichendorff-Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.
Ein Zusammenschluss von Mitgliedern in anderen Städten und Ländern ist erwünscht.
Die Vorsitzenden örtlicher und landeseigener Vereinigungen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
§ 5
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand,
2. der erweiterte Vorstand,
3. der Beirat,
4. die Mitgliederversammlung.
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und bis zu sechs Beisitzern. Diese sind Vorstand gem. § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Besondere Befugnisse und Aufgaben können durch den Vorstand einzelnen Mitgliedern übertragen werden. Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme im Vorstand. Unter den Vorstandsmitgliedern befinden sich die oder der Herausgeber des Eichendorff-Jahrbuchs »Aurora«.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch Zuruf, Abgabe von Stimmzetteln oder auch durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern. Im letzteren Falle liegt ein gültiger Beschluß vor, wenn die schriftlich gleichlautende Erklärung von der Hälfte aller Mitglieder eingegangen ist. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Vornahme einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmung im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 7
Der erweiterte Vorstand besteht aus den in § 6 genannten und bis zu drei weiteren Personen mit beratender Stimme, die vom Vorstand für dessen Wahlperiode oder von Fall zu Fall berufen werden.
§ 8
Der Präsident oder sein Stellvertreter beruft die Vorstands-, Beirats- und Mitgliederversammlungen und leitet sie; er oder sein Stellvertreter muß die Niederschriften über diese Sitzungen gegenzeichnen.
Dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter obliegt es, dem Vorstand, dem Beirat und den Mitgliedern an Stelle einer Hauptversammlung die schriftliche Abstimmung über die Angelegenheiten der Gesellschaft, Satzungsänderungen etc. vorzuschlagen. Der Vorschlag muß schriftlich erfolgen. Er gilt als angenommen, wenn ihm die Hälfte aller Mitglieder zustimmt.
§ 9
Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte der Eichendorff-Gesellschaft. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß er nur im Behinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten wird.
Bei der Durchführung seiner Aufgaben wird der Geschäftsführer vom Präsidenten, dessen Stellvertreter und der Geschäftsstelle unterstützt. Besondere Befugnisse und Aufgaben können durch den Vorstand auch einzelnen Mitgliedern übertragen werden.
§ 10
Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) kann jeweils auf vier Jahre einen Beirat bestellen, dem insbesondere Vertreter von Behörden und Institutionen, Persönlichkeiten der Wissenschaft, der Wirtschaft, des öffentlichen Lebens, der Publizistik und der Kunst angehören sollen. Der Beirat hat das Recht der Ergänzungswahl.
§ 11
Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) tritt alljährlich zusammen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Gesellschaftsangelegenheiten, wählt den Vorstand, nimmt den Jahresbericht des Präsidenten und den Kassenbericht entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung und ernennt die Ehrenmitglieder.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch Einzeleinladungen vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter, und zwar unter der Angabe der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist.
Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder teilnehmen. Ohne Hauptversammlung ist ein Beschluß gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Beschluß schriftlich erklärt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muß stattfinden, wenn 25 % der Mitglieder ihre Einberufung vom Vorstand unter Angabe der Zwecke und Gründe verlangen.
Die Hauptversammlung stellt sich auch öffentlich dar durch wissenschaftliche Vorträge, Kolloquien u. ä. zu Eichendorff und der Romantik.
§ 12
Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 13
Mitglieder der Eichendorff-Gesellschaft sind:
a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag beim Vorstand erworben. (Für ordentliche Mitglieder vergl. § 16.) Korporative Mitglieder können wissenschaftliche und wirtschaftliche Vereinigungen, Gemeinden, Hochschulen, Schulen, Seminare, Bibliotheken und andere Institutionen werden.
Fördernde Mitglieder können Körperschaften oder Einzelpersonen werden, die einen höheren Beitrag bezahlen.
Zum Ehrenmitglied kann von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um die Eichendorff- und Romantikforschung oder um die Pflege der Werke Eichendorffs ganz besondere Verdienste erworben hat.
§ 14
Die Höhe des Jahresbeitrages für die ordentlichen und korporativen Mitglieder setzt der Vorstand auf Vorschlag der Mitgliederversammlung fest. Fördernde Mitglieder zahlen mindestens den fünffachen Jahresbeitrag.
§ 15
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen, das Jahrbuch unentgeltlich und andere Veröffentlichungen zu ermäßigten Preisen zu beziehen.
§ 16
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Abmeldung auf Schluß des Jahres oder durch Streichung.
Gestrichen werden Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung ihren Beitrag nicht bezahlt haben.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Streichung von Mitgliedern. Ein vom Vorstand abgelehnter Bewerber, der in die Gesellschaft eintreten will, oder ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied hat die Möglichkeit, die Hauptversammlung anzurufen, die dann endgültig über die Mitgliedschaft entscheidet.
§ 17
Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen.
Zu der Änderung des Zwecks der Gesellschaft bedarf es eines einstimmigen Beschlusses. Zu einem Auflösungsbeschluß ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Freie Deutsche Hochstift in Frankfurt am Main, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern nicht bei behördlichen oder privaten Zuwendungen andere Vereinbarungen getroffen wurden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Soll der Sitz der Gesellschaft geändert werden, so müssen sämtliche Mitglieder des Vorstandes zustimmen.
Eichendorff-Gesellschaft
Briefadresse z. Hd. Prof. Regener - Universitätsstr. 31 – 93053 Regensburg