Startseite UR
Fragen zum Urheberrecht treten im Umgang mit gedruckten und elektronischen Büchern, Zeitschriften und Musikwerken häufig auf.
Diese Liste aus Fragen und Antworten soll als Orientierung im Alltag dienen, enthält jedoch keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Nicht zulässig ist alles, was den Rahmen einer normalen Nutzung deutlich überschreitet, wie Massenausspeicherung aus Datenbanken, exzessives Ausdrucken ganzer E-Books, jahrgangsweises Herunterladen von E-Zeitschriften.
Bitte achten Sie darauf, zu welchen Materialarten (gedruckte oder elektronische) und für welche Anwendungsbereiche (persönliche Nutzung, öffentliche Verwendung) die jeweiligen Antworten gegeben werden. Achten Sie bitte auch auf die inhaltliche Unterscheidung in den Formulierungen privater Gebrauch, eigener wissenschaftlicher Gebrauch und sonstiger eigener Gebrauch (s. Frage 2)
Grundregel §64 UrhG: Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach sind diese Werke gemeinfrei und damit frei benutzbar.
Privater Gebrauch = privat ist nur, was sich im häuslichen Bereich oder im Freundeskreis abspielt;
Eigener Gebrauch = eigene Verwendung und keine Weitergabe an Dritte. Der Begriff ist weiter als privater Gebrauch und schließt diesen ein;
Wissenschaftlicher Gebrauch: dazu zählt auch der Student bei der Abfassung seiner Hausarbeit.
Ja, §53 Abs.1 UrhG: Es ist zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder durch Dritte (z.B. Bibliothek) herstellen zu lassen.
Ja, nach §53 Abs.2 Nr.1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen oder herstellen zu lassen.
In Ausnahmefällen ja. Zwei Fälle sind für die Praxis relevant. Es ist zulässig, ein Buch komplett zu kopieren, wenn das Werk gemeinfrei ist (s. Frage 1) oder es seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist. Ein Werk ist vergriffen, wenn es nicht mehr im Buchhandel oder über den Verlag käuflich zu erwerben ist. (Ebenfalls zulässig durch Abschreiben oder mit Einwilligung des Rechteinhabers oder wenn das Werk in das eigene Archiv aufgenommen wird und als Vorlage ein eigenes Werkstück diente.) Zulässig ist aber nur die Herstellung von Kopien auf Papier oder ähnlichen Trägern mittels fotomechanischer oder ähnlicher Verfahren oder die ausschließlich analoge Nutzung (§ 53 Abs. 2 S. 3 UrhG). Ansonsten ist eine „im wesentlichen vollständige“ Kopie eines Buches oder einer Zeitschrift nicht zulässig. Was „im wesentlichen vollständig“ bedeutet, ist in Rechtsprechung und Literatur strittig, max. 75%.
Die Vervielfältigung von Musiknoten ist ohne Genehmigung des Rechtsinhabers nur zur Aufnahme in ein eigenes Archiv oder für den eigenen Gebrauch zulässig, falls das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist. Die Aufnahme in ein eigenes Archiv setzt die Verwendung eines im Eigentum des Archivbetreibers stehenden Werkstücks als Vorlage voraus.
Zu wissenschaftlichen und privaten Zwecken dürfen von ganzen Büchern und vollständigen Zeitschriftenheften keine im Wesentlichen vollständigen Kopien des Inhalts angefertigt werden (max. 75 %, str.). Für den sonstigen eigenen Gebrauch darf es nur „ein kleiner Teil“ eines Werkes sein (max. 10 % str.) oder es darf sich nur um einzelne Beiträge aus Zeitschriften oder Zeitungen handeln.
Beim Ausdruck ganzer E-Books entscheiden die Bedingungen des Lizenzvertrags für das E-Book. Soweit der Lizenzvertrag die Rechte aus § 53 UrhG nicht einschränkt oder dem Nutzer mehr Rechte zuerkennt, gilt für vollständige Zeitschriften und E-Books die Antwort zu Frage 5.
Veröffentlichte kleine Teile eines Werkes (max. 10% des Textes; Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literatur-, Namens- und Sachregister zählen beim Gesamtumfang nicht mit, str.), Werke geringen Umfangs (max 25 S., Musik 6 S.) sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften. Die Beschränkung auf Werkteile darf nicht durch sukzessive Entnahme umgangen werden.
siehe auch Hinweise §52a
Aktuell April 2012: OLG Stuttgart Az.: 4 U 171/11 Urteil Fernuni Hagen, Die Revision zum BGH ist zugelassen worden. (Quelle: Beck-Online)
Bücher aus dem Bestand der Bibliothek soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.
Das Urheberrechtsgesetz sieht bei schuldhaften rechtswidrigen Verletzungen neben den zivilrechtlichen Vorschriften (Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Überlassung und Schadenersatz auch für immaterielle Schäden) auch die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften vor, die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe androhen und bereits den Versuch unter Strafe stellen (§ 97 ff UrhG).