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Alleinerziehend

Gruen


Treffen/Info

Alleinerziehenden-Treffs

im Mehrgenerationenhaus in Regenstauf
Telefon  09402 784-623, E-Mail mehrgenerationenhaus@regenstauf.de

im Mehrgenerationenhaus Regensburg, Ostengasse 29
weitere Informationen

Samstagsbrunch (am 2. Samstag im Monat) von 10 bis ca. 13 Uhr
Ort: Gemeinderaum St. Matthäus, Graf-Spee-Str. 2
Telefon 0941 71900

Mittwochsrunde im "Dachcafé" jeden Mittwoch um 15.00 Uhr
Ort: Diakonisches Werk, Schottenstr. 6
Telefon 0941 5999-374 oder 0941 2803-511

Alleinerziehendentreff (am 3. Samstag im Monat) von 15 bis 17 Uhr
Ort: Gemeindehaus St. Markus, Killermannstr. 58a
Telefon 0175 3621932


Beratungsstellen

Beratungsstelle für alleinerziehende Mütter und Väter:

Gustav-Adolf-Wiener-Haus, Schottenstr. 6, 93047 Regensburg
Agnes Sitzberger, Telefon 0941 5852-422
Informationen, Beratung und Hilfe für Alleinerziehende, Seminare und Gruppen für Alleinerziehende (mit Kinderbetreuung)

Arbeitsstelle für Alleinerziehende in der Diözese Regensburg
Obermünsterplatz 7, 93047 Regensburg
Michaela Wein, Telefon 0941 5972200
Ferienfreizeit, Wochenendseminare für alleinerziehende Eltern mit ihren Kindern

 


15.03.2011

Internetportal für Alleinerziehende ausgezeichnet

zwd Berlin (tag). Für sein Internetportal www.die-alleinerziehenden.de hat der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) die Auszeichnung „Ausgewählter Ort 2011“ erhalten. Bei dem Wettbewerb „365 Orte im Land der Ideen“ der Standortinitiative „Deutschland – Land der Ideen“ setzte sich der VAMV gegenüber 2.600 MitbewerberInnen durch. Das VAMV-Portal sei „ein herausragendes Beispiel dafür, wie sich alleinerziehende Eltern unkompliziert untereinander vernetzen und gleichzeitig mehr über für sie relevante Themen erfahren können“, hieß es zur Begründung.

Online Portal "die alleinerziehenden"

Weitere Informationen

Finanziell

Finanzielle Förderung alleinerziehender Studentinnen in der Abschlussphase ihres Studiums

Ansprechpartner in Bayern: SkF Landesverband Bayern e.V. Bavariaring 48, 80336 München
Telefon: 089 5388600
e-mail: landesverband@skfbayern.de
www.skfbayern.de

Flyer [pdf]

 


Bafög-Rückzahlung

Viereinhalb Jahre nach Ende oder nach Abbruch des Studiums erhält man in der Regel den Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes. Es gibt speziell für Eltern Erlass- und Freistellungsmöglichkeiten. Man sollte sich rechtzeitig beim Bundesverwaltungsamt informieren, da ein (Teil-) Erlass immer in einer bestimmten Frist gestellt werden muss:

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Telefon  0221 758-4492
Homepage

Antrag auf (Teil-)Erlass wegen Pflege und Erziehung eines Kindes

Grundsätzlich können Eltern mit Kindern unter zehn Jahren Bafög-Raten in Höhe von 105 Euro monatlich erlassen werden, solange sie nur unwesentlich (bis zu zehn Stunden wöchentlich) erwerbstätig sind und ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Der Antrag ist kurz vor Beginn der Tilgungsfrist beim Bundesverwaltungsamt zu stellen.

Seit Dezember 2007 gibt es den BAföG-Kinderbetreuungszuschlag für BAföG-Geförderte mit Kind(ern) in Höhe von max. 113€/mtl. als Zuschuss. Dadurch entfällt der Darlehenserlass für Kinderbetreuung während der BAFöG-Darlehensrückzahlung nach einer Übergangszeit von 2 Jahren nach Inkrafttreten der 22. BAFöG-Novelle. Diese Regelung tritt zum 1.1.2010 in Kraft.

Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung

Für allein Erziehende kommt eher die Möglichkeit einer Freistellung (Stundung) als die Möglichkeit eines Erlasses in Betracht. Die Begründung hierfür ist, dass allein Erziehende studieren, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder durch eine qualifizierte Berufsausbildung sichern zu können. Das heißt, dass sie in der Regel nach abgeschlossenem Studium nicht unwesentlich erwerbstätig sind.
Man wird auf Antrag freigestellt, wenn das Einkommen unter dem Freibetrag in Höhe von derzeit 960 Euro für die Antragstellerin und den Antragsteller plus 435 Euro für jedes Kind ist. Das Kindergeld zählt dabei nicht zum Einkommen. Zusätzlich können mit Nachweis auch Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden.

beistandschaft

Beistandschaft

Auf Antrag kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder der die alleinige elterliche Sorge innehat, beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für das Kind einrichten. Der Beistand kann das Kind etwa gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und vor Gericht vertreten. Die Beratung und Unterstützung des Jugendamtes, auch in Form einer Beistandschaft, ist kostenlos. Der Beistand hilft auch bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht. Voraussetzung ist, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Um Beistand zu erhalten, genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes, es bedarf keiner Zustimmung, Genehmigung oder Bestätigung durch das Jugendamt. Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist und die Eltern keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Beendet wird die Beistandschaft durch eine schriftliche Erklärung wiederum gegenüber dem Jugendamt.

Amt für Jugend und Familie
Richard-Wagner-Straße 17
93055 Regensburg
Telefon 0941 507-1512
Telefax 0941 507-4519
E-Mail jugendamt(at)regensburg.de

Unterhalt

Informationen zu Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsvorschuss

Unterhalt

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, dann ist nach dem Gesetz der Mann Vater des Kindes,

  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Für die Mutter ist die Vaterschaftsfeststellung von Bedeutung, weil sie erst dann gegenüber dem Vater einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat. Eheliche und nichteheliche Kinder sind unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Der Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich ab der Geburt des Kindes. Leben die Eltern zusammen, ist kein Unterhaltsanspruch in Form einer Geldleistung vorgesehen. Leben die Elternteile getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil schuldet seinem Kind den sog. Barunterhalt. Die Höhe bemisst sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Ist eine Einigung nicht möglich, so bleibt nur der Weg zum Gericht.

Ist die allein erziehende Mutter nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, so kann sie vom Vater ihres Kindes neben dem Kindesunterhalt auch für sich selbst Unterhalt verlangen, allerdings meist nur im Zeitraum der Mutterschutzfrist.

Geschiedene und getrennt lebende Frauen, die ihr Studium wegen Familienarbeit abgebrochen haben, können Anspruch auf Weiterfinanzierung des Studiums durch Ehegattenunterhalt haben.

Orientierung über Höhe des Unterhaltes für das Kind finden Sie mit der Düsseldorfer Tabelle.

BGH revidiert seine Rechtsprechung: Unterhaltsverpflichtete müssen sich
zusätzlich zum Unterhalt an den Kitakosten beteiligen!

Endlich hat der BGH seine Auffassung aufgegeben, dass in den
Unterhaltsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle auch noch die Kosten für
einen Halbtagskindergartenplatz enthalten sind. Bisher war das Gericht davon
ausgegangen, dass der Beitrag für einen halbtägigen Kitaplatz grundsätzlich
keinen Mehrbedarf eines Kindes begründet, zumindest nicht bei Beiträgen bis
zu einer Höhe von etwa 50 Euro monatlich. Mit der neuen Entscheidung werden
die Kosten für den Kitabesuch in vollem Umfang als Mehrbedarf des Kindes
angesehen (XII ZR 65/07).

Musterbrief [pdf]

 


Unterhaltsvorschuss

Wenn der Unterhalt für das Kind nicht oder nicht regelmäßig gezahlt wird oder werden kann, dann kann beim Jugendamt ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Voraussetzungen dafür sind:

  • das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • es lebt mit dem Elternteil im Bundesgebiet,
  • der Familienstand des Elternteils ist ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend.

Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist. Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) muss schriftlich beantragt werden. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) genügt nicht. Der Antrag ist bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle zu stellen, in der Regel bei dem Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt. Das Antragsformular und das UVG-Merkblatt sind bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung erhältlich. Das Jugendamt hilft auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrags. Schon ab Antragstellung und für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs muss der Unterhaltsvorschuss- Stelle jegliche Änderung in den Verhältnissen mitgeteilt werden, die für den Anspruch von Bedeutung sein können. Mitteilungen an andere Behörden (z. B. an die Gemeindeverwaltung oder das
Einwohnermeldeamt) genügen nicht. Das Jugendamt muss insbesondere sofort benachrichtigt werden, wenn

  • das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
  • Sie heiraten oder mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
  • Sie umziehen,
  • Ihnen der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
  • der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will oder bereits zahlt,
  • der andere Elternteil gestorben ist.

Soweit der notwendige Lebensunterhalt durch den Unterhaltsvorschuss nicht vollständig gedeckt wird, kommt Sozialhilfe in Betracht.

Die Broschüre „Allein erziehen in Bayern“ gibt umfassend Auskunft. Sie kann kostenlos bestellt werden beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unter www.stmas.bayern.de

Viele weitere nützliche Informationen gibt es beim Bundesverband allein erziehender Mütter und Väter, dieser hat auch eine umfangreiche Broschüre herausgegeben: www.vamv.de oder beim Regionalverband www.vamv-bayern.de (Kontakt: Frau Rathay, Antoniusweg 4, 84069 Schierling, Telefon  09451 3503).

Umgangsrecht

Sorge- und Umgangsrecht

Für ein nichteheliches Kind erhält grundsätzlich die volljährige Mutter das alleinige elterliche Sorgerecht. Diese kann aber auch gemeinsam mit dem Vater des Kindes ausgeübt werden – und zwar auch dann, wenn sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. Hierfür genügt eine übereinstimmende, durch das Jugendamt oder einen Notar beurkundete Erklärung beider Elternteile über die Ausübung der gemeinsamen Sorge. Diese Erklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Eine Änderung der Erklärung – etwa nach einer Trennung – kann jedoch nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts erfolgen. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und geben sie keine Sorgeerklärung ab, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie einander heiraten.

Neben dem Sorgerecht gibt es noch das Umgangsrecht, also die Regelung des Kontaktes zwischen Eltern und Kind. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das heißt, dass das Kind das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil hat und beide Eltern das Recht auf Kontakt zu ihrem Kind haben. Daher haben die Eltern auch alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Auch Großeltern und Geschwister sowie andere Bezugspersonen des Kindes, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

In Konfliktfällen entscheidet das Familiengericht.

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