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Arbeiten mit Kind

Elternzeit

Elternzeit

Elternzeit, mit dem Rechtsanspruch auf Teilzeit, gibt Arbeitnehmer/-innen die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten.

Bei rechtzeitiger Mitteilung schließt sich die Elternzeit in der Regel unmittelbar an die Mutterschutzfrist an. Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch befristete Arbeitsverträge, Teilzeit und Mini-Jobs). Elternzeit kann geltend gemacht werden zur Betreuung eines Kindes

  • für das den Eltern die Personensorge zusteht;
  • des Ehe- oder Lebenspartners;
  • in Vollzeit- oder Adoptionspflege.

Der/die Arbeitnehmer/in muss dabei mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt leben, das Kind selbst betreuen und erziehen und darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden beschäftigt sein. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist unabhängig von der Bezugsdauer des Elterngeldes.

Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann davon ein Anteil von bis zu zwölf Monaten noch im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden, zum Beispiel für die Betreuung des Kindes im ersten Schuljahr. Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist der neue Arbeitgeber nicht an die erteilte Zustimmung des früheren Arbeitgebers gebunden.

Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet, das heißt, bei einer Übertragung wird die Elternzeit des Partners nicht angerechnet. Zudem ist eine Aufteilung in bis zu zwei Zeitabschnitte je Elternteil möglich. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte kann nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Zwischen diesen Abschnitten können auch Zeiten der Erwerbstätigkeit liegen. Die Elternzeit des Vaters kann bereits während der Mutterschutzfrist, frühestens am Tag der Geburt des Kindes, beginnen. Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Die Zeit der Mutterschutzfrist ist grundsätzlich auf die dreijährige Elternzeit anzurechnen.

Gegenüber dem Arbeitgeber ist der Anspruch auf Elternzeit schriftlich und fristgebunden geltend zu machen. Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen, so muss der/die ArbeitnehmerIn dies spätestens sieben Wochen vor Beginn beantragen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er/sie Elternzeit in Anspruch nehmen will. Soll die Elternzeit erst später beginnen, so muss der Arbeitnehmer dies spätestens sieben Wochen vor Beginn beantragen. Grundsätzlich sind diese Erklärungen bindend. Die Elternzeit kann auch von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen werden, sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt.

Grundsätzlich besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor deren Beginn und endet mit Ablauf der Elternzeit.

Elternzeit bei befristeten Arbeitsverträgen

Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht. Ausnahmen sind bei Verträgen wissenschaftlicher MitarbeiterInnen nach dem Hochschulrahmengesetz möglich.

Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf laufende Vergütung. Hinsichtlich der Höhe der Grundvergütung bzw. des Monatstabellenlohns wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der Elternzeit so gestellt, als wenn er keine Elternzeit genommen hätte. Da die Elternzeit als Beschäftigungs- und Dienstzeit zählt, hat der Arbeitnehmer daher in Bezug auf die Dauer des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss, Krankenbezüge, Kündigungsfristen und Gewährung der Jubiläumszuwendung gegenüber den übrigen Arbeitnehmern keine Nachteile. Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. ArbeitnehmerInnen können unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten Fristen kündigen. Fall sie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, ist eine besondere Frist von drei Monaten einzuhalten.

Krankenversicherung während der Elternzeit

In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Pflichtmitgliedschaft bestehen. Auch für versicherungspflichtige Studierende besteht Beitragspflicht, wenn sie immatrikuliert bleiben. Studierende, die vor der Elternzeit bei einer gesetzlichen Versicherung versichert sind, sind während der Elternzeit beitragsfrei versichert, privatversicherte müssen Beiträge zahlen.

 


Weitere Informationen:

  • Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen: neuen Broschüre [pdf] "Informationen Elternzeit" mit allen wichtigen Bestimmungen, für BeamtInnen oder Angestellte, ab Januar 2011
  • Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Broschüre [pdf] "Elternzeit und Elterngeld"

 

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Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit

Recht auf Teilzeitarbeit hat laut Gesetz (§ 8 TzBfG) jede/r Arbeitnehmer/in, unabhängig davon, ob die Arbeitszeitverringerung zur Kinderbetreuung oder Wahrnehmung anderer familiärer Pflichten verwendet werden soll.

Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate besteht (§ 8 Abs. 1 TzBfG) und wenn der Arbeitgeber (i.d.R.) mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Der/die Arbeitnehmer/in muss seinen/ihren Wunsch und den Umfang der Arbeitszeitverringerung sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit 3 Monate vor beabsichtigtem Beginn schriftlich oder mündlich beim Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bekannt geben (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Dem/r Arbeitnehmer/in, der/die sein/ihr Recht auf Teilzeitarbeit wahrnimmt, darf laut Gesetz (§ 6 TzBfG) daraus kein Nachteil entstehen, d.h. er/sie darf wegen seiner/ihrer Arbeitszeitminderung bei betrieblichen Vereinbarungen oder Maßnahmen (z.B. zum beruflichen Aufstieg) in keiner Weise benachteiligt oder gar gekündigt werden.

Andererseits hat der Arbeitgeber das Recht, die gewünschte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen, d.h. bei einer wesentlichen Störung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder einem unverhältnismäßigen Kostenanstiegs, abzulehnen (§ 8 Abs. 4 Satz 1+2 TzBfG). Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich erfolgen, andernfalls tritt die vom Arbeitnehmer gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit in Kraft (§ 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG). Aus betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber jedoch die Verteilung der Teilzeitarbeit wieder rückgängig machen oder abändern (§ 8 Abs. 5 Satz 5 TzBfG).

Falls der Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt oder diese berechtigt abgelehnt hat, kann der/die Arbeitnehmer/in eine erneute Arbeitszeitverringerung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG), um den Arbeitgeber vor zu häufig wechselnden Organisationsentscheidungen zu schützen.

 


Teilzeit in der Elternzeit

Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, können Mütter und Väter während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zu je 30 Stunden in der Woche auszuüben. Bei gemeinsamer Elternzeit können die Eltern also zusammen 60 Stunden in der Woche arbeiten. Durch den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit sollen damit vor allem Väter die Chance bekommen, sich stärker an der Erziehung ihrer Kinder zu beteiligen. Eltern wird damit ermöglicht, bei fortlaufender Erwerbstätigkeit trotzdem selbst die Betreuung ihrer Kinder zu übernehmen. Während der Elternzeit kann eine Verringerung der Arbeitszeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden.
Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein (begrenzter) Anspruch auf

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

  • der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer;
  • das Arbeitsverhältnis besteht (ohne Unterbrechung) mindestens 6 Monate;
  • die vertraglich festgelegte Arbeitszeit soll für mindestens 3 Monate auf 15-30 Wochenstunden verringert werden;
  • dem Wunsch auf Teilzeitarbeit stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen;
  • dem Arbeitgeber wird 8 Wochen vorher schriftlich der Wunsch auf Arbeitszeitverringerung mitgeteilt.

Eine Ablehnung des Antrages durch den Arbeitgeber muss innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung erfolgen.

Teilzeitmodelle

  • Familienbedingte Teilzeitarbeit: Hierbei ist die vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit wegen familiärer Verpflichtungen bei einzelnen Beschäftigten kürzer als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen in Vollzeit.
  • Abgestufte Teilzeit nach Erziehungsfreistellung: Nach einer Erziehungsfreistellung wird den Beschäftigten durch stufenweise Erhöhung der Arbeitszeit der berufliche Wiedereinstieg ermöglicht.

 


Weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Telearbeit

Telearbeit

Definition: Als Telearbeit wird jede Tätigkeit bezeichnet, die, gestützt auf Informations- und Kommunikationstechnik (elektronischer Datentransfer, E-Mail, Videokonferenz, Telefon), ganz oder zeitweise an einem außerhalb der zentralen Betriebsstätte liegenden Arbeitsplatz verrichtet wird. Dabei ist der Telearbeitsplatz mit der zentralen Betriebsstätte durch elektronische Kommunikation verbunden.

Hieraus wird ersichtlich, dass nur bestimmte Tätigkeiten als Telearbeit ausgeführt werden können; besonders geeignet sind Berufe, die sich mit Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen beschäftigen. Hierbei besteht jedoch besonders im öffentlichen Dienst das Problem des Datenschutzes.

Vorteile der Telearbeit: Der Telearbeiter hat mehr zeitliche Flexibilität und kann dadurch seinen Beruf besser mit familiären Verpflichtungen vereinbaren; Telearbeit erleichtert auch den beruflichen Wiedereinstieg in eine Vollzeitstelle z.B. nach einer Babypause; daneben spart sie Zeit und Fahrtkosten. Zudem ist Telearbeit ein wichtiges Instrument zur Einbindung behinderter Menschen in das Berufsleben.

Mögliche Probleme: Um bei karriereförderlichen Entscheidungen (Weiterbildungsmaßnahmen, Beförderung, etc.) nicht übergangen zu werden, ist eine regelmäßige Kommunikation mit den Vorgesetzen unerlässlich. Daneben besteht besonders bei heimbasierter Telearbeit die Gefahr, dass Beruf und Privatleben nicht genügend getrennt werden können. Die starke Belastung, die Betreuung des Kindes und die Arbeit unter einen Hut zu bringen, sollte nicht unterschätzt werden.

 


Weitere Informationen

Wissenschaft

Interessenvertretungen: Wissenschaft+Frauen+Familie

  • www.dfg.de: Die Deutsche Forschungsgemeinschaft bietet Informationen zur Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Kind sowie zu sogenannten Doppelkarriere-Paaren (unter: Wissenschaftliche Karriere - Chancengleichheit).
  • www.iwifa.org: Zusammenschluss von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, die als Eltern Familie und Beruf miteinander verbinden wollen.
  • www.cnv-stiftung.de: Diese Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung macht es sich zur Aufgabe, begabten Frauen mit Kindern den Berufsweg zur Wissenschaftlerin zu erleichtern. Insbesondere werden Doktorandinnen gefördert, indem finanzielle Zuschüsse für Kinderbetreuung und Hilfe im Haushalt zur Verfügung gestellt werden.
  • www.frauenmachenkarriere.de
  • www.cews.org
  • www.promovierenden-initiative.de
  • www.berufstaetige-muetter.de

Elternzeit

Elternzeit

Elternzeit, mit dem Rechtsanspruch auf Teilzeit, gibt Arbeitnehmer/-innen die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten.

Bei rechtzeitiger Mitteilung schließt sich die Elternzeit in der Regel unmittelbar an die Mutterschutzfrist an. Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch befristete Arbeitsverträge, Teilzeit und Mini-Jobs). Elternzeit kann geltend gemacht werden zur Betreuung eines Kindes

  • für das den Eltern die Personensorge zusteht;
  • des Ehe- oder Lebenspartners;
  • in Vollzeit- oder Adoptionspflege.

Der/die Arbeitnehmer/in muss dabei mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt leben, das Kind selbst betreuen und erziehen und darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden beschäftigt sein. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist unabhängig von der Bezugsdauer des Elterngeldes.

Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann davon ein Anteil von bis zu zwölf Monaten noch im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden, zum Beispiel für die Betreuung des Kindes im ersten Schuljahr. Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist der neue Arbeitgeber nicht an die erteilte Zustimmung des früheren Arbeitgebers gebunden.

Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet, das heißt, bei einer Übertragung wird die Elternzeit des Partners nicht angerechnet. Zudem ist eine Aufteilung in bis zu zwei Zeitabschnitte je Elternteil möglich. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte kann nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Zwischen diesen Abschnitten können auch Zeiten der Erwerbstätigkeit liegen. Die Elternzeit des Vaters kann bereits während der Mutterschutzfrist, frühestens am Tag der Geburt des Kindes, beginnen. Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Die Zeit der Mutterschutzfrist ist grundsätzlich auf die dreijährige Elternzeit anzurechnen.

Gegenüber dem Arbeitgeber ist der Anspruch auf Elternzeit schriftlich und fristgebunden geltend zu machen. Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen, so muss der/die ArbeitnehmerIn dies spätestens sieben Wochen vor Beginn beantragen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er/sie Elternzeit in Anspruch nehmen will. Soll die Elternzeit erst später beginnen, so muss der Arbeitnehmer dies spätestens sieben Wochen vor Beginn beantragen. Grundsätzlich sind diese Erklärungen bindend. Die Elternzeit kann auch von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen werden, sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt.

Grundsätzlich besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor deren Beginn und endet mit Ablauf der Elternzeit.

Elternzeit bei befristeten Arbeitsverträgen

Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht. Ausnahmen sind bei Verträgen wissenschaftlicher MitarbeiterInnen nach dem Hochschulrahmengesetz möglich.

Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf laufende Vergütung. Hinsichtlich der Höhe der Grundvergütung bzw. des Monatstabellenlohns wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der Elternzeit so gestellt, als wenn er keine Elternzeit genommen hätte. Da die Elternzeit als Beschäftigungs- und Dienstzeit zählt, hat der Arbeitnehmer daher in Bezug auf die Dauer des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss, Krankenbezüge, Kündigungsfristen und Gewährung der Jubiläumszuwendung gegenüber den übrigen Arbeitnehmern keine Nachteile. Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. ArbeitnehmerInnen können unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten Fristen kündigen. Fall sie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, ist eine besondere Frist von drei Monaten einzuhalten.

Krankenversicherung während der Elternzeit

In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Pflichtmitgliedschaft bestehen. Auch für versicherungspflichtige Studierende besteht Beitragspflicht, wenn sie immatrikuliert bleiben. Studierende, die vor der Elternzeit bei einer gesetzlichen Versicherung versichert sind, sind während der Elternzeit beitragsfrei versichert, privatversicherte müssen Beiträge zahlen.

 


Weitere Informationen:

  • Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen: neuen Broschüre [pdf] "Informationen Elternzeit" mit allen wichtigen Bestimmungen, für BeamtInnen oder Angestellte, ab Januar 2011
  • Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Broschüre [pdf] "Elternzeit und Elterngeld"

 

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Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit

Recht auf Teilzeitarbeit hat laut Gesetz (§ 8 TzBfG) jede/r Arbeitnehmer/in, unabhängig davon, ob die Arbeitszeitverringerung zur Kinderbetreuung oder Wahrnehmung anderer familiärer Pflichten verwendet werden soll.

Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate besteht (§ 8 Abs. 1 TzBfG) und wenn der Arbeitgeber (i.d.R.) mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Der/die Arbeitnehmer/in muss seinen/ihren Wunsch und den Umfang der Arbeitszeitverringerung sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit 3 Monate vor beabsichtigtem Beginn schriftlich oder mündlich beim Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bekannt geben (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Dem/r Arbeitnehmer/in, der/die sein/ihr Recht auf Teilzeitarbeit wahrnimmt, darf laut Gesetz (§ 6 TzBfG) daraus kein Nachteil entstehen, d.h. er/sie darf wegen seiner/ihrer Arbeitszeitminderung bei betrieblichen Vereinbarungen oder Maßnahmen (z.B. zum beruflichen Aufstieg) in keiner Weise benachteiligt oder gar gekündigt werden.

Andererseits hat der Arbeitgeber das Recht, die gewünschte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen, d.h. bei einer wesentlichen Störung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder einem unverhältnismäßigen Kostenanstiegs, abzulehnen (§ 8 Abs. 4 Satz 1+2 TzBfG). Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich erfolgen, andernfalls tritt die vom Arbeitnehmer gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit in Kraft (§ 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG). Aus betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber jedoch die Verteilung der Teilzeitarbeit wieder rückgängig machen oder abändern (§ 8 Abs. 5 Satz 5 TzBfG).

Falls der Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt oder diese berechtigt abgelehnt hat, kann der/die Arbeitnehmer/in eine erneute Arbeitszeitverringerung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG), um den Arbeitgeber vor zu häufig wechselnden Organisationsentscheidungen zu schützen.

 


Teilzeit in der Elternzeit

Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, können Mütter und Väter während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zu je 30 Stunden in der Woche auszuüben. Bei gemeinsamer Elternzeit können die Eltern also zusammen 60 Stunden in der Woche arbeiten. Durch den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit sollen damit vor allem Väter die Chance bekommen, sich stärker an der Erziehung ihrer Kinder zu beteiligen. Eltern wird damit ermöglicht, bei fortlaufender Erwerbstätigkeit trotzdem selbst die Betreuung ihrer Kinder zu übernehmen. Während der Elternzeit kann eine Verringerung der Arbeitszeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden.
Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein (begrenzter) Anspruch auf

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

  • der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer;
  • das Arbeitsverhältnis besteht (ohne Unterbrechung) mindestens 6 Monate;
  • die vertraglich festgelegte Arbeitszeit soll für mindestens 3 Monate auf 15-30 Wochenstunden verringert werden;
  • dem Wunsch auf Teilzeitarbeit stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen;
  • dem Arbeitgeber wird 8 Wochen vorher schriftlich der Wunsch auf Arbeitszeitverringerung mitgeteilt.

Eine Ablehnung des Antrages durch den Arbeitgeber muss innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung erfolgen.

Teilzeitmodelle

  • Familienbedingte Teilzeitarbeit: Hierbei ist die vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit wegen familiärer Verpflichtungen bei einzelnen Beschäftigten kürzer als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen in Vollzeit.
  • Abgestufte Teilzeit nach Erziehungsfreistellung: Nach einer Erziehungsfreistellung wird den Beschäftigten durch stufenweise Erhöhung der Arbeitszeit der berufliche Wiedereinstieg ermöglicht.

 


Weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Telearbeit

Telearbeit

Definition: Als Telearbeit wird jede Tätigkeit bezeichnet, die, gestützt auf Informations- und Kommunikationstechnik (elektronischer Datentransfer, E-Mail, Videokonferenz, Telefon), ganz oder zeitweise an einem außerhalb der zentralen Betriebsstätte liegenden Arbeitsplatz verrichtet wird. Dabei ist der Telearbeitsplatz mit der zentralen Betriebsstätte durch elektronische Kommunikation verbunden.

Hieraus wird ersichtlich, dass nur bestimmte Tätigkeiten als Telearbeit ausgeführt werden können; besonders geeignet sind Berufe, die sich mit Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen beschäftigen. Hierbei besteht jedoch besonders im öffentlichen Dienst das Problem des Datenschutzes.

Vorteile der Telearbeit: Der Telearbeiter hat mehr zeitliche Flexibilität und kann dadurch seinen Beruf besser mit familiären Verpflichtungen vereinbaren; Telearbeit erleichtert auch den beruflichen Wiedereinstieg in eine Vollzeitstelle z.B. nach einer Babypause; daneben spart sie Zeit und Fahrtkosten. Zudem ist Telearbeit ein wichtiges Instrument zur Einbindung behinderter Menschen in das Berufsleben.

Mögliche Probleme: Um bei karriereförderlichen Entscheidungen (Weiterbildungsmaßnahmen, Beförderung, etc.) nicht übergangen zu werden, ist eine regelmäßige Kommunikation mit den Vorgesetzen unerlässlich. Daneben besteht besonders bei heimbasierter Telearbeit die Gefahr, dass Beruf und Privatleben nicht genügend getrennt werden können. Die starke Belastung, die Betreuung des Kindes und die Arbeit unter einen Hut zu bringen, sollte nicht unterschätzt werden.

 


Weitere Informationen

Wissenschaft

Interessenvertretungen: Wissenschaft+Frauen+Familie

  • www.dfg.de: Die Deutsche Forschungsgemeinschaft bietet Informationen zur Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Kind sowie zu sogenannten Doppelkarriere-Paaren (unter: Wissenschaftliche Karriere - Chancengleichheit).
  • www.iwifa.org: Zusammenschluss von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, die als Eltern Familie und Beruf miteinander verbinden wollen.
  • www.cnv-stiftung.de: Diese Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung macht es sich zur Aufgabe, begabten Frauen mit Kindern den Berufsweg zur Wissenschaftlerin zu erleichtern. Insbesondere werden Doktorandinnen gefördert, indem finanzielle Zuschüsse für Kinderbetreuung und Hilfe im Haushalt zur Verfügung gestellt werden.
  • www.frauenmachenkarriere.de
  • www.cews.org
  • www.promovierenden-initiative.de
  • www.berufstaetige-muetter.de
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Familien-Service

Dipl. Sozialpädagogin FH
Martha Hopper
 
Famili Rechts

Verwaltungsgebäude 0.06

Telefon 0941 943-2323

Fax 0941 943-2451

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