Bafög/Stipendium
Bafög
Für Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
BAföG-Kinderbetreuungszuschlag ist kein Einkommen und wird daher nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.
Das BaföG ermöglicht eine Verlängerung der Ausbildungsförderung wegen Schwangerschaft bzw. Kindererziehungszeiten, maximal bis zur Betreuung eines Kindes im 10. Lebensjahr. Wenn es der Studentin wegen ihrer Schwangerschaft nicht möglich ist zu studieren, so kann sie für eine Übergangszeit von bis zu drei Monaten BaföG weiter erhalten. Bei einer längeren Unterbrechung sollte die Beantragung eines Urlaubssemester in Erwägung gezogen werden.
Kann das Studium wegen Schwangerschaft oder Erziehungszeiten nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden, so wird für eine „angemessene“ Zeit Weiterförderung gewährt:
- für die Schwangerschaft 1 Semester,
- für Pflege und Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1 Semester pro Lebensjahr,
- für die Erziehung im 6. und 7. Lebensjahr 1 Semester,
- für die Erziehung im 8., 9. und 10. Lebensjahr 1 Semester.
Maximal beträgt die Weiterförderung also sieben Semester.
Die Förderung wird nur verlängert, falls die Ausbildung innerhalb des neu berechneten Zeitraumes abgeschlossen werden kann und falls Schwangerschaft bzw. Erziehungszeiten auch tatsächlich der Grund für die Studienverzögerung waren.
Zum 1. Oktober 2010 wurde der Förderhöchstsatz beim BAföG von bislang 648 Euro auf 670 Euro angehoben wurde. Der Kinderteilerlass beim Darlehensanteil wurde zum 01. Januar 2010 abgeschafft. Weitere Informationen
Weiter Informationen: www.das-neue-bafoeg.de
Auskunft: Studentenwerk, Amt für Aufbildungsförderung Tel. 0941/943 2209
Stipendium
Christiane Nüsslein-Volhard-Stiftung. Stiftung für junge Wissenschaftlerinnen mit Kindern.
Die im Jahre 2004 gegründete Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung unterstützt begabte junge Wissenschaftlerinnen mit Kindern, um ihnen die für eine wissenschaftliche Karriere erforderliche Freiheit und Mobilität zu verschaffen. Die Stiftung will helfen zu verhindern, dass hervorragende Talente der wissenschaftlichen Forschung verloren gehen. Sie richtet sich an Doktorandinnen in einem Fach der experimentellen Naturwissenschaften oder der Medizin.
Weiter Informationen: www.cnv-stiftung.de
Kredit/Darlehen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu:
Bildungskredit
Mit dem Bildungskredit wird ein zeitlich befristeter, zinsgünstiger Kredit angeboten. Studentinnen und Studenten in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen (nach bestandener Zwischenprüfung) können bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres und bis zum Ende des 12. Studiensemesters den Kredit beantragen. Über das 12. Semester hinaus ist die Gewährung des Kredites nur möglich, wenn man zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und das Studium innerhalb des möglichen Förderzeitraumes abgeschlossen werden kann. Weder das eigene noch das Einkommen oder Vermögen der Eltern sind für die Bewilligung von Bedeutung. Die Rate beträgt 300 Euro, es werden mindestens drei und maximal vierundzwanzig ausbezahlt. Zur Finanzierung eines außergewöhnlichen Aufwandes kann ein Teil des Kredits als Abschlag von bis zu sechs Monatsraten vorab ausbezahlt werden, er ist von Beginn an zu verzinsen. Der Kredit ist vier Jahre nach der ersten Auszahlung in monatlichen Raten von 120 Euro zurückzuzahlen.
Der Bildungskredit wird schriftlich oder online per Internet beim Bundesverwaltungsamt beantragt:
Bundesverwaltungsamt
Abt. IV Bildungskredit
50728 Köln
Tel. 0221/7584492
www.bundesverwaltungsamt.de
Für die Abwicklung der Kreditverträge ist die KfW Bankengruppe zuständig:
Bildungskredit, Meister-BAföG, BAföG-Bankdarlehen Telefon 0180 1242421
www.kfw.de
KfW-Studienkredit
Der Studienkredit hilft, die Lebenshaltungskosten im Erststudium zu finanzieren - unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern oder vorhandenen Sicherheiten.
Die Vorteile des KfW-Studienkredits auf einen Blick:
- monatliche Auszahlung zwischen 100 und 650 Euro,
- niedriger Zinssatz,
- Ihre Sicherheit: Die Zinsobergrenze von zur Zeit 8,38 % nom. p.a. steht für 15 Jahre fest,
- unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen und dem Ihrer Eltern,
- keine Sicherheiten erforderlich,
- Rückzahlungsbeginn erst 6 bis maximal 23 Monate nach Auszahlungsende,
- Flexibilität in der Rückzahlung über maximal 25 Jahre,
- außerplanmäßige Rückzahlung in der Tilgungsphase möglich und kostenfrei,
- Kombi mit anderen Finanzierungsangeboten wie BAföG oder Bildungskredit möglich.
Weitere Informationen
- Studentenwerk (SH, Zi. 2.19, Frau Emmerling)
- www.kfw-foerderbank.de; KfW-Studienkredit Telefon 0180 1242425
Studienabschlussdarlehen
Die Darlehenskasse der Bayerischen Studentenwerke will bedürftigen Studentinnen und Studenten an bayerischen Hochschulen mit Hilfe von Studienabschlussdarlehen die Examensvorbereitung erleichtern und einen erfolgreichen Studienabschluss ermöglichen. Hierfür gelten kurz gefasst folgende Richtlinien:
Vorrangig werden Darlehen für die letzten vier Semester des Erststudiums bewilligt. StudentInnen können das Darlehen auch beantragen, wenn sie an einer ausländischen Hochschule studieren und zuvor vier Semester in Bayern immatrikuliert waren, promovieren oder ein Aufbau-, Ergänzungs- oder Zweitstudium durchführen. Außerdem kann man ein Darlehen für die notwendige Studienausstattung erhalten. Hier ist die Bewilligung nicht auf die letzten vier Semester des Studiums beschränkt.
Für die Darlehensgewährung ist ein Bürge nötig (Höchstalter 60 Jahre,
Mindesteinkommen ca. EUR 1300,-, Deutsche Staatsbürgerschaft oder
unbefristete Aufenthaltserlaubnis).
Die monatlich ausbezahlten Beträge orientieren sich am BaföG. Mit der Rückzahlung soll zwei bis drei Jahre nach Beginn der Laufzeit begonnen werden, spätestens ab dem fünften Jahr. Die monatliche Tilgungsrate muss mindestens 103 Euro betragen.
Weitere Information
- Studentenwerk (SH, Zi. 2.19, Frau Emmerling); Formulare Studentenhaus Zi. 2.14
- www.kfw-foerderbank.de
Eltern
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu:
- Finanzielle Hilfe für alleinerziehende Studentinnen
- Elterngeld
- Mutterschaftsgeld
- Landeserziehungsgeld
- Landesstiftung Mutter und Kind
Finanzielle Förderung alleinerziehender Studentinnen in der Abschlussphase ihres Studiums
Ansprechpartner in Bayern: SkF Landesverband Bayern e.V. Bavariaring 48, 80336 München
Telefon: 089 5388600
e-mail: landesverband@skfbayern.de
www.skfbayern.de
Flyer [pdf]
Elterngeld
Das Elterngeld wird im Kernzeitraum zwölf Monate gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate kommen hinzu, wenn sich der jeweils andere Partner Zeit für das Kind nimmt und im Beruf kürzer tritt. Die insgesamt 14 Monate können somit frei zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden, mindestens zwei Monate sind allein für den Vater oder die Mutter reserviert.
- Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende.
- 67 bzw. 65 % (je nach Einkommen) des wegfallenden Einkommens, mindestens 300 Euro, maximal 1800 Euro werden ersetzt, wenn die Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden pro Woche reduziert wird.
- Nimmt der Vater oder die Mutter die zwei Partnermonate nicht in Anspruch, so wird für diese zwei Monate kein Elterngeld, auch kein Mindestelterngeld, gezahlt.
- Das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro wird im Kernzeitraum von
zwölf Monaten immer gezahlt, wenn ein Elternteil das Kind betreut, unabhängig davon, ob der Elternteil vorher erwerbstätig war. Das betrifft Transferempfänger ebenso wie Einverdienerfamilien. - Das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro wird während der Kernzeit von zwölf Monaten als Einkommen auf andere Sozialleistungen oder Wohngeld angerechnet.
- Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten das Elterngeld 14 Monate, da sie Vater- und Muttermonate erfüllen.
- Bei der Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 24 Monaten wird zusätzlich zum neuen Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt. Er errechnet sich aus der Hälfte der Differenz der höchstmöglichen Elterngelder für beide Kinder.
- Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld. Ist das zugrunde liegende Nettoeinkommen geringer als 1000 Euro monatlich, wächst der Einkommensersatz bis zu 100 Prozent. Je 20 Euro geringerem Einkommen erhöht sich die Ersatzrate um jeweils ein Prozent.
- Das Elterngeld kann bei gleichem Gesamtbudget auch auf den doppelten Zeitraum (auf bis zu 28 Monate) gestreckt werden, dann werden die halben Monatsbeträge gezahlt.
- Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus dem Einkommen der vergangenen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bzw. vor der in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist. So wird sichergestellt, dass auch befristet Beschäftigte und Selbstständige mit unregelmäßiger Auftragslage angemessen berücksichtigt werden.
- Das Elterngeld ist steuerfinanziert. Es ist für die Einkommenssteuer progressionsrelevant: Es wird zum Einkommen hinzugerechnet und bestimmt die Höhe des Steuersatzes. Selbst wird es nicht versteuert und ist abgabenfrei.
Antragsstellung
Zentrum Bayern, Familie und Soziales
Landshuter Str. 55
93053 Regensburg
Homepage
Weitere Informationen
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
E-mail: poststelle(at)bmfsj.de
Homepage
Servicetelefon: 01801 90 70 50
montags bis donnerstags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Mutterschaftsgeld
Für Schwangere, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, gelten laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) Zeiträume, in denen sie nicht
arbeiten müssen bzw. dürfen: sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung).
Während dieser Zeit erhalten sie Mutterschaftsgeld.
Auch Studentinnen, die einer (geringfügigen)Beschäftigung nachgehen, können diese Lohnersatzleistung während der oben aufgeführten Schutzfristen in Anspruch nehmen. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Das Gesetz gilt nicht für Studierende, die ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten müssen.
Weitere Informationen: www.mutterschaftsgeld.de
E-Mail: mutterschaftsgeldstelle[@]bva.de
Landeserziehungsgeld
Im Gegensatz zum Elterngeld ist das Landeserziehungsgeld eine vom Familieneinkommen abhängige Leistung. Überschreitet das Nettoeinkommen der Familie die Grenze von 16.500 € bei Paaren oder von 13.500 € bei allein erziehenden Eltern, wird die Leistung gemindert oder entfällt. Für Geburten ab 2009 werden diese Grenzen auf 25.000 € bzw. 22.000 € erhöht.
Das Landeserziehungsgeld wird ab dem 13. Lebensmonat des Kindes für 6 Monate gewährt und kann monatlich bis zu 150 Euro pro Kind betragen. Für weitere Kinder erhöhen sich sowohl der Betrag, als auch die mögliche Bezugsdauer. Auch die Einkommensgrenze erhöhlt sich je Kind ebenfalls um 3.140 €.
Anspruchsberechtigt ist, wer
- seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt mindestens seit zwölf Monaten vor Leistungsbeginn in Bayern hat,
- ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in seinem Haushalt selbst betreut und erzieht,
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt,
- Deutsche/r oder EU-BürgerIn ist. Für weitere ausländische Staatsangehörige können verschiedene Zusatzabkommen in Frage kommen. Auch GrenzgängerInnen, die nach Bayern einpendeln, können Landeserziehungsgeld erhalten.
Der Antrag kann ab dem 9. Lebensmonat des Kindes gestellt werden bei. Die zuständige Stelle ist ebenfalls das Zentrum Bayern Familie Soziales, Adresse siehe oben.
Weitere Informationen: www.zbfs.bayern.de
Landesstiftung Mutter Kind
Auf Antrag vergibt die Stiftung spezielle Hilfen zu den Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes anfallen können. Damit soll die Schwangerschaft und die Situation von Mutter und Kind erleichtert werden. Die Leistungen der Stiftung setzen voraus, dass die werdende Mutter
- eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft vorlegt,
- ihre Hauptwohnsitz in Bayern hat,
- bereit ist, auch eine persönliche Beratung anzunehmen,
- sich in Folge ihres körperlichen und seelischen Zustands in einer Konfliktlage befindet und
- mit ihrem Nettoeinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht, da diese freiwillige Schenkungen sind.
Die werdende Mutter muss bereits vor der Geburt des Kindes einen Antrag bei der Landesstiftung stellen, sonst entfällt die Fördermöglichkeit.
Antragstellung
Donum vitae in Bayern e.V.
Maximilianstraße 13
93047 Regensburg
Telefon 0941 5956490
Kinder
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Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld hat, wer mit den Kindern, für die Kindergeld beantragt wird, den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Staatsangehörigkeit sowohl der Eltern, als auch der Kinder sind nicht ausschlaggebend. Jedoch ist zu beachten, dass ausländische kindbezogene Leistungen den Kindergeldanspruch ganz oder teilweise ausschließen können.
Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt, darüber hinaus kann es bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet.
Das Kindergeld beträgt für die ersten beiden Kinder jeweils 184 Euro, für das dritte Kind 215 Euro und für jedes weitere Kind 195 Euro. Es ist einkommensunabhängig sowie steuerfrei. Es kann nur an eine Person ausgezahlt werden und zwar an denjenigen Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden. Die Familienkasse ist dem Arbeitsamt angegliedert, in dessen Bezirk man wohnt:
Familienkasse
Johann-Hösl-Str. 11
93053 Regensburg
Telefon 01801 546337 (zentrale Auskunftsstelle)
Zur Antragstellung müssen die vorgesehenen Vordrucke verwendet werden, diese sind bei der Familienkasse erhältlich oder können auch aus dem Internet herunter geladen werden (www.familienkasse.de). Als Nachweis muss mindestens die Geburtsurkunde im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt werden.
Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die zuständige Familienkasse in der Regel die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen Arbeitgebers. Von dieser Stelle erhalten Sie auch das Kindergeld. Zu beachten ist, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag für mindestens sechs Monate geschlossen sein muss. Eine Ausnahme gilt für Angehörige der EU, diese erhalten das Kindergeld immer von der Agentur für Arbeit.
Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie verpflichtet, Ihrer Familienkasse alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen. Insbesondere dann, wenn
- Sie eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate aufnehmen,
- Ihr Ehegatte bei seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber Kindergeld beantragt,
- Sie oder Ihr Ehegatte eine Beschäftigung im Ausland aufnehmen,
- Sie, Ihr Ehegatte oder eines Ihrer Kinder ins Ausland ziehen,
- Sie eine andere kindbezogene Leistung (z.B. ausländische Familienleistungen) erhalten,
- Sie oder Ihr Ehegatte von Ihrem deutschen Arbeitgeber zur Beschäftigung ins Ausland entsandt werden.
Darüber hinaus prüft die Familienkasse während des laufenden Kindergeldbezuges in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für Ihren Kindergeldanspruch noch vorliegen.
Weitere Informationen: www.bmfsfj.de
Einkommensgrenze bei Kindergeldbezug
Neuerung:
Die Einkommens- und Bezügegrenze bei volljährigen Kinder entfällt!
Kinderzuschlag
Eltern mit geringem Familieneinkommen haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ein in ihrem Haushalt lebendes minderjähriges Kind, wenn für dieses Kind Kindergeld bezogen wird und sich das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern in einem gesetzlich umschriebenen Bereich zwischen einer Mindest- und einer Höchsteinkommensgrenze bewegt. Für Paare liegt die Mindesteinkommensgrenze, brutto bei 900 Euro, bei Alleinerziehenden bei 600 Euro. Innerhalb dieses Bereiches wird der Kinderzuschlag noch durch eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes selbst gemindert. Der höchstmögliche (ungeminderte) Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind 140 Euro monatlich, die Berechnung ist jedoch individuell, genaue Auskünfte kann nur die Familienkasse erteilen.
Als Faustregel gilt: Eltern mit minderjährigen Kindern, die Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, ALG II oder Sozialgeld beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben, können daneben nur das Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten, da mit diesen Transferleistungen der Bedarf bereits gedeckt ist.
Der Kinderzuschlag wird für insgesamt längstens 36 Monate gezahlt. Er muss gesondert schriftlich beantragt werden, ebenfalls bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit, Adresse siehe oben. Dies gilt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Da der Kinderzuschlag einkommensabhängig ist, müssen jegliche Veränderungen des Einkommens oder Vermögens sowohl der bezugsberechtigten Person, als auch des Ehegatten oder Partners und des Kindes an die Familienkasse mitgeteilt werden. Zu beachten ist, dass für den Kinderzuschlag mit einer sehr langen Bearbeitungszeit zu rechnen ist.
Sozialhilfe/ALGII
Sozialhilfe/ALG II
Studenten sind grundsätzlich vom ALG II-Bezug ausgeschlossen, soweit es sich um den Standardbedarf handelt, der bereits mit dem BaföG abgedeckt ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Bafög auch tatsächlich bezogen wird, vielmehr reicht ein Anspruch dem Grunde nach. Denkbar sind lediglich Leistungen an die Studierenden, die nicht mit dem BaföG abgedeckt sind, wie zum Beispiel ein Mehrbedarf bei allein Erziehenden.
Denkbar sind auch Leistungen an die Angehörigen der Studierenden, z.B. die Kinder. Hier ist jedoch ebenso wie bei der Mehrbedarfsgewährung die individuelle Einkommenssituation zu berücksichtigen.
Wenn eine Studentin wegen einer Schwangerschaft beurlaubt ist, kann eine Hilfe nur dann gewährt werden, wenn die Unterbrechung länger als drei Monate andauert. Bis zu drei Monaten Unterbrechung wird gem. § 15 Abs. 2a BaföG Ausbildungsförderung weitergewährt, so dass wieder der Leistungsausschluss des SGB II greift.
Für diese beschriebenen Leistungen gilt, wie für viele der staatlichen Leistungen, dass eine zwingende Prüfung des Einzelfalls notwendig ist. Sollte der Studierende einen Anspruch für sich vermuten, ist eine individuelle Beratung anzuraten, bei:
Arbeitsgemeinschaft Regensburg Stadt
Telefon 0941 7808-800
Bei der Kath. Frauenseelsorge, Diözesanzentrum, Obermünsterplatz 7, Regensburg (0941 597-2243) und beim Diakonischen Werk, Schottenstraße 6, Regensburg (0941 585-2422) ist ein Faltblatt erhältlich "Hinweise für werdende Mütter und allein Erziehende". Die Herausgeberin ist die Arbeitsgemeinschaft Regensburg-Stadt. Das Faltblatt informiert, wenn wegen der Geburt eines Kindes finanzielle Schwierigkeiten auftreten. Es ist natürlich auch in unserem Büro erhältlich.

