Einrichtungen
Einrichtungen für Mutter und Kind
Appartementwohnung für Mutter und Kind
Adolf-Schmetzer-Straße 2-4
93055 Regensburg
Telefon 0941 79920
Familienzentren
Familienzentrum Königswiesen e.V.
Dr. Gessler-Str. 22
93051 Regensburg
Telefon 0941 948713
E-Mail info(at)familienzentrum-regensburg.de
www.familienzentrum-regensburg.de
Sozialpädagogischer Arbeitskreis Regensburg e.V.
Müttertreff Konradsiedlung
Taunusstr. 5
93057 Regensburg
Telefon 0941 66631
Links zu Schwangerschaft, Geburt und Kinder
Viele hilfreiche Informationen zu Beratungsstellen, Geburt, Kliniken, Kinderbetreuungseinrichtungen, Selbsthilfegruppen:
Entbindung
Entbindungsmöglichkeiten
Da es für eine Entbindung sehr unterschiedliche Möglichkeiten gibt, ist es unbedingt notwendig, sich frühzeitig zu informieren und so die auf die persönlichen Bedürfnisse und Wünsche abgestimmte Art zu finden.
- Entbindung bei stationärer Behandlung in einer Klinik
- Ambulante Entbindung: einige Kliniken bieten ambulante Geburten, bei denen Mutter und Kind bereits wenige Stunden nach der Geburt das Krankenhaus wieder verlassen können.
- Hausgeburt: Unter ständiger Betreuung einer niedergelassenen Hebamme, die im Zweifelsfall einen Arzt hinzuziehen kann, erfolgt die Geburt in der häuslichen Umgebung der Schwangeren. (Die Krankenkassen kommen für die Kosten der Hebamme auf.)
- Geburtshäuser (gibt es noch nicht in Regensburg)
Entscheidet man sich für die Entbindung in einer Klinik, sollte man sich auch hier eingehend über die verschiedenen Geburtsmethoden informieren. Die meisten Kliniken und Hebammenhäuser bieten Informations- und Besichtigungstermine an.
Einen Überblick über die verschiedenen Entbindungseinrichtungen mit den praktizierten Geburtsmethoden sowie Ausstattung und Personal bietet:
Für Regensburg: www.geburtstermin.de/bayern/a_regensburg.html
Für Bayern: www.geburtstermin.de/Karten/by.html
Für Deutschland: (mit Erläuterungen der Fachbegriffe): www.geburtstermin.de/d.html
Entbindungseinrichtungen in Regensburg
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder - Klinik St. Hedwig
(Lehrkrankenhaus der Universität Regensburg)
Steinmetzstr. 1-3
93049 Regensburg
Telefon 0941 20800
Fax 0941 2080115
E-Mail info(at)klinik-st-hedwig.de
www.klinik-st-hedwig.de
Caritas Krankenhaus St. Joseph
(Lehrkrankenhaus der Universität Regensburg)
Landshuter Str. 65
93053 Regensburg
Telefon 0941 7820
Fax 0941 704507
www.caritasstjosef.de/content/node_schwangerschaft.htm
Klinik Dr. Opitz GmbH
(Privatfrauenklinik)
Luitpoldstr. 11 b
93047 Regensburg
Telefon 0941 502000
Fax 0941 502007
Kurse
Geburtsvorbereitungskurse
Während einer Schwangerschaft gibt es zahllose Möglichkeiten das körperliche und seelische Wohlbefinden zu steigern. Unerlässlich sind geburtsvorbereitende Kurse, die sowohl für Frauen alleine oder für Paare angeboten werden. Daneben gibt es zahlreiche weitere Angebote, von Bauchtanz für Schwangere bis zu Schwangerschafts-Yoga.
Kurse bieten an
Geburtskliniken (Adressen siehe "Entbindung")
Evangelisches Bildungswerk Regensburg e.V.
Am Ölberg 2
93047 Regensburg
Telefon 0941 59215-0
Fax 0941 59215-23
www.ebw-regensburg.de
Katholische Erwachsenenbildung in der Stadt Regensburg e.V.
Obermünsterplatz 7
93047 Regensburg
Telefon 0941 597-2231 und 597-2269
Fax 0941 597-2215
E-Mail info(at)keb-regensburg-stadt.de
www.keb-regensburg-stadt.de
Herztöne - Beratungsstelle für natürliche Geburt und Eltern-Sein e.V.
Familienzentrum Burgweinting
Kirchfeldallee 2
93055 Regensburg
Telefon 0941 999270 oder ab 14:00 Uhr: 0941 9425390
E-Mail info(at)herztoene-ev.de
Mutterschutz
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, also zum Beispiel auch für studentische Hilfskräfte oder wenn man neben dem Studium jobbt. Grundsätzlich findet das Gesetz auch auf Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung) Anwendung. Weder die Staatsangehörigkeit noch der Familienstand spielen eine Rolle. Entscheidend ist, dass die Frau ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht festgelegt sind. In Bayern ist das die Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuttSchV). Die Schutzfristen sind dort in § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 geregelt. Arbeiterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst fallen dagegen unter das Mutterschutzgesetz.
Sonderregelung: Das Gesetz gilt nicht für Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika ableisten. Ebenso findet es keine Anwendung bei Studentinnen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Es ist zu empfehlen, als Studentin bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, denn oft wird eine Einzelfallentscheidung in Betracht kommen.
Schutzfristen
Für die erwerbstätigen Frauen gilt gegenüber dem Arbeitgeber die Mitteilungspflicht über die Schwangerschaft durch die Vorlage eines Attests, sobald der Frau ihre Schwangerschaft bekannt ist. Durch diese Mitteilungspflicht soll der Schwangeren eine besondere Fürsorge zuteil werden. Als Angestellte oder Beamtin der Universität Regensburg erhalten Sie nach Mitteilung der Schwangerschaft umfangreiches Informationsmaterial.
Arbeit und Arbeitsplatz dürfen keinesfalls die Gesundheit der werdenden Mutter oder des Kindes gefährden. Dies ist besonders wichtig für Naturwissenschaftlerinnen, die im Labor arbeiten. Die Frauen könnten chemischen und biologischen Schadstoffen ausgesetzt sein. Bei Gefahrstoffen ist besonders auf Gefahrenbezeichnungen und Gefahrensymbole sowie auf Gefahrenhinweise (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) zu achten.
Bitte fragen Sie an Ihrem Arbeitsplatz nach.
Informationen zum Mutterschutz und einschlägigen Vorschriften erhalten Sie bei Ihrem Vorgesetzten, dem Betriebsärztlichen Dienst (Frau Dr. Bretschneider Tel. 944-5807, Frau Dr. Mütterlein Tel. 944-5806), dem Referat für Sicherheitswesen (Herr Weiß Tel. 943-2579, Herr Steinbach Tel. 943-3311, Herr Hirsch Tel. 943-4002), bei Ihrer jeweiligen Sachbearbeiterin und Ihrem Sachbearbeiter und beim Personalrat Tel. 943-2384.
Dauer der Schutzfristen?
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung. Auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin können Schwangere jedoch bis zum Geburtstermin weiterbeschäftigt werden. Es steht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit zu widerrufen. Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht jedoch für die acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen).
Mutterschutz bei einem befristeten Arbeitsvertrag?
Frauen mit befristeten Arbeitsverträgen haben Anspruch auf Mutterschutz, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Wenn das Arbeitsverhältnis mit der Befristung endet, hört der Mutterschutz grundsätzlich auf. Verlängert die Arbeitgeberseite jedoch alle gleich liegenden Arbeitsverhältnisse und beruft sie sich nur der werdenden Mutter gegenüber auf den Fristablauf, dann ist dies unzulässig.
Bei unbefristeten Arbeitsverträgen ist vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber – bis auf wenige Ausnahmen – unzulässig. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber während dieser Zeit auch nicht zu einem danach liegenden Zeitpunkt kündigen darf.
Sind stillende Mütter besonders geschützt?
Ja, sie dürfen nicht mit Gefahrstoffen arbeiten und auch nicht mit körperlich schweren oder belastenden Arbeiten beschäftigt werden. Während der Arbeitszeit können Stillpausen beansprucht werden. Diese Zeit ist durch das Mutterschutzgesetz gesichert: Mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe des Arbeitsplatzes keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Die Stillzeit kann auch vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeit liegen. Ein Verdienstausfall darf durch die Stillzeit nicht eintreten. Die Stillzeit darf von der stillenden Mutter auch nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
Nach der Geburt
Nach der Geburt
Neben allgemeinen Kursen zur Säuglingspflege bieten viele Kliniken und Familienbildungseinrichtungen auch Babymassagen, Homöopathie, Kinderkrankenpflege, Hilfe bei Schreikindern etc. In die Rückbildungskurse können teilweise auch die Babys mitgenommen werden. (Adressen: siehe "Entbindung")
Formalitäten
Innerhalb einer Woche nach der Geburt sollte das Neugeborene beim Standesamt angemeldet werden; dazu sind erforderlich:
- Geburtsurkunde,
- Heiratsurkunde (bei Verheirateten) bzw. Original-Geburtsurkunde der Mutter des Kindes (bei unverheirateten Eltern),
- Pass / Personalausweis,
- bei Geschiedenen zusätzlich Scheidungsurteil und Heiratsurkunde.
