Studiengebühren
Studiengebühren
Bei den Studiengebühren des Regelstudiums sind studentische Eltern durch folgende Gründe von den Studiengebühren befreit:
- Erziehung oder Pflege eines Kindes, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- Immatrikulation eines weiteren Geschwisterkindes an einer deutschen Hochschule
Während einer Beurlaubung gilt eine Befreiung von den Gebühren für alle Studierenden.
Antrag auf Befreiung von Studiengebühren der Studentenkanzlei
unterbrechung
Studienunterbrechung
Neben der Inanspruchnahme von Urlaubssemestern besteht die Möglichkeit, das Studium für eine bestimmte Zeit ganz zu unterbrechen. Hierbei wird die Immatrikulation aufgehoben. Da eine erneute Immatrikulation unter Umständen problematisch werden kann, sollte diese Möglichkeit von Studierenden nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn ziemlich sicher ist, dass das Studium überhaupt nicht mehr fortgesetzt werden soll.
Die Wiedereinstiegschancen nach einer Studienunterbrechung sind am besten, wenn das Vordiplom bzw. die Zwischenprüfung bereits abgelegt wurde. Da mit einer Studienunterbrechung der Verlust des Studierendenstatus einhergeht, ist es möglich, während einer solchen Unterbrechung ebenso wie während eines Urlaubssemesters, ALG II/Sozialhilfe zu beantragen.
Es kann nur der Rat gegeben werden, sich vor der Exmatrikulation mit den jeweils zuständigen Stellen (Zentrale Studienberatung, Studentenkanzlei, Prüfungsämter) in Verbindung zu setzen und sich umfassend zu informieren, ob ggf. Zulassungsbeschränkungen, Neuerungen der Prüfungsordnung oder sonstige rechtliche Änderungen zu erwarten sind.
Auch während der Unterbrechung des Studiums sollte der Kontakt zur Hochschule gehalten werden, da rechtliche Änderungen oftmals kurzfristig erfolgen und für die zuständigen Stellen nicht abzusehen sind. Je länger die Unterbrechung dauert, desto schwieriger wird es, verbindliche Informationen oder Zusagen erteilen zu können.
Studium mit Kind im Ausland
Informationen und Erfahrungsberichte unter: www.auslandsstudium-mit-kind.de
Informationen zu Auslandspraktika unter AIESEC Regensburg
Regelungen
Handlungsanweisungen zu den familienfreundlichen Studien- und Prüfungsregelungen
Damit es leichter gelingt, Studium und Familie zu vereinbaren, hat die Universität Regensburg im Mai 2012 familienfreundliche Studien- und Prüfungsregelungen verabschiedet.
Diese Richtlinien gelten für Studierende mit Kindern unter 14 Jahren und sind für alle Studiengänge der Universität gültig. Ausgenommen sind Staatsexamensprüfungen.
•Alternative Studienleistungen
Möglichkeit zur Ablegung geeigneter alternativer Studienleistungen bei erhöhtem Betreuungsaufwand des eigenen Kindes.
To-Do: Antrag bei Prüferin/Prüfer
•Verlängerte Bearbeitungszeiten
Verlängerung der Bearbeitungszeiten von Haus-, Seminar- und Abschlussarbeiten um bis zu 30%.
To-Do: Antrag bei Prüferin/Prüfer
•Bevorzugte Wahl von Lehrveranstaltungszeiten
Aufnahme in Lehrveranstaltungen während der üblichen Kinderbetreuungszeiten.
To-Do: Kontaktaufnahme Sekretariat
•Flexibilisierung der Praktika
Möglichkeit, im Studienplan verpflichtend vorgesehene Vollzeitpraktika entweder zu splitten oder in Teilzeit zu absolvieren.
To-Do: Kontaktaufnahme Praktikumsleiterin/Praktikumsleiter/Praktikumsstelle
•Flexible Prüfungsterminierung
1. Kurzfristiger Rücktritt von einer Prüfung bei Erkrankung des Kindes
2. Bevorzugte Wahl eines Prüfungstermins innerhalb des regulären Prüfungszeitraums
3. Individuelle Vereinbarung des Prüfungstermins
4. Gegebenenfalls Leistungserbringung in geeignete alternativer Form
To-Do: bis spätestens eine Stunde vor Prüfungsbeginn Abmeldung per Mail (Uni-Emailadresse) beim zuständigen Prüfungsamt (Bezeichnung der Prüfung, Prüfer, Prüfungsdatum und -uhrzeit); Nachweis über die Betreuungsverpflichtung ist in jedem Fall nachzureichen!
•Verlängerung der Studienhöchstdauer
Möglichkeit auf Verlängerung der Studienhöchstdauer zum Ende der regulären Studienzeit unabhängig von Zeiten der Beurlaubung/Zeiten des Erziehungsurlaubs
To-Do: Kontakt/Antrag Studentenkanzlei
Kontakt
Zentrales Prüfungssekretariat
www.uni-regensburg.de/studium/pruefungsverwaltung/
Nähere Informationen:
Familien-Service der Universität
Tel.0941/943-2323
Email: familie.chf@ur.de
Stand 05.09.2012
Urlaubssemester
Urlaubssemester
Studierende können sich sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium wegen Mutterschutz oder der Betreuung des eigenen Kindes beurlauben lassen. Die Regelungen einer Beurlaubung sind denen einer möglichen Elternzeit angelehnt.
Selbstverständlich ist die Beurlaubung sowohl für den Vater als auch für die Mutter möglich, ehelich oder nichtehelich.
Wichtig: Entgegen einer Beurlaubung aus anderen Gründen als der Elternzeit, können während der Elternzeit Leistungsnachweise erworben werden (Art. 48 Abs. 4 Bayer. Hochschulgesetz). Eine rechtzeitige Absprache mit dem/der betreuenden ProfessorIn/DozentIn ist sinnvoll, denn jedenfalls müssen die Studierenden den Prüfungszyklus der jeweiligen Fakultät beachten.
Während eines Urlaubssemesters besteht kein Anspruch auf Bafög, eventuell kann ein Antrag auf ALG II / Sozialhilfe gestellt werden.
Antragsstellung
Anträge auf Beurlaubung müssen in der Studentenkanzlei gestellt werden. Dazu wird folgendes benötigt:
- ausgefülltes Beurlaubungsformular,
- Studentenausweis.
Mit der Rückmeldung muss der Antrag auf Beurlaubung jedes Semester neu gestellt werden, jedoch ist es auch möglich, zwei Anträge gleichzeitig einzureichen. Das Formular kann online auf der Homepage der Studentenkanzlei gefunden werden.
Informationen und Beratung gibt es zu diesem Thema bei der Zentralen Studienberatung im Studentenhaus.
Zu beachten ist, dass sich Probleme ergeben können, wenn allein Erziehende Anspruch auf Kindergeld für die eigene Person oder andere Sozialleistungen haben, bei denen als Voraussetzung gilt, in Ausbildung zu sein. In diesem Fall ist eine Bescheinigung durch die Studentenkanzlei möglich, dass eine Beurlaubung nicht als Unterbrechung der Ausbildung anzusehen ist.
Stipendien
Zuschläge für Stipendien
Zeitliche Verlängerung
Für Stipendien können Frauen, die während der Förderung schwanger werden, eine Verlängerung des Stipendiums erhalten, meist drei Monate. Eventuell können Stipendien auch in Teilzeit genommen werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, mit dem Stipendiengeber Kontakt aufzunehmen und die Schwangerschaft mitzuteilen.
Finanzieller Zuschlag
Der monatliche Familienzuschlag der Stipendiengeber, die sich in der Arbeitsgemeinschaft der Begabtenförderungswerke (www.begabtenfoerderungswerke.de) zusammengeschlossen haben, beträgt 155 Euro. Für Kinderbetreuungskosten kann man 155 bis 255 Euro erhalten. Wenn der Studierende das Stipendium von einem anderen Geber bezieht, muss im Einzelfall nachgefragt werden.
Altersgrenze für Stipendien
Bei Stipendiengebern, die eine Altersgrenze ziehen, ist es in jedem Fall sinnvoll nachzufragen, ob man sich Zeiten für Kinderbetreuung anrechnen lassen kann.
