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Informationen zu Stalking (Nachstellung)

Was ist Stalking

Konstellation von Verhaltensweisen einer Person, die die folgenden Merkmale beinhalten

  • Sie sind wiederholter und andauernder Natur;
  • Sie zielen auf eine bestimmte Person ab, indem sie deren Handlungsspielraum einschränken;
  • Sie werden vom „Zielobjekt“ als unerwünscht oder belästigend wahrgenommen;
  • Sie sind geeignet, oftmals durch das andauernde Überschreiten sozialer Konventionen, beim Adressaten Angst, Sorge oder Panik auszulösen.

Merkmale eines Stalkers

  • Stalker wollen wahrgenommen werden;
  • Stalker sind leicht kränkbar;
  • Stalker sind unglückliche Menschen;
  • Stalker sind Wiederholungstäter;
  • Stalker fühlen sich berechtigt;
  • Stalker sind ausdauernd;
  • Schwerem Stalking geht meist eine Phase der Interaktion voraus.

Gesetzestext

Gesetzestext § 238 StGB

§ 238 Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln der sonstigen Mitteln der
Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Links

Hier finden Sie weitere Informationen

Auf der homepage der polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes finden sie weitere Informationen zu

  • Fakten zum Begriff Stalking,
  • wichtigen Links zum Thema Stalking
  • sowie eine Kurzfilm zum Thema.

Darüber hinaus bietet das Bundesjustizministerium ausführliche Informationen zum rechtlichen Schutz gegen Stalking.

Fachtagung 07

Ergebnisse einer Fachtagung zu Stalking vom 20. Juni 2007

 

Die wichtigsten Verhaltenshinweise

  • Dem Stalker muss unmissverständlich klar gemacht werden, dass man keinerlei Kontakt mit ihm wünscht. Die betroffene Person sollte sich konsequent so verhalten.
  • Dokumentation der Handlungen des Stalker ist wichtig (SMS und emails nicht löschen).
  • Informieren des sozialen Umfeldes.
  • Hilfe suchen bei Opferschutzeinrichtungen, zum Beispiel „Weißer Ring e.V.“.

 

Ansprechpartner in Regensburg

Notruf e.V.: 0941 24 171
Weißer Ring e.V.: 0941 208 5655
Polizei Regensburg: 0941 5060

 


Referentinnen

Silke Ottowitz, Polizeibeamtin

Vorstellung des Versuchs einer Definition von Stalking und der verschiedenen Erscheinungsformen.
„Stalking“ hat sich sprachlich eingebürgert, der korrekte juristische Begriff ist jedoch „Nachstellung“.

Dagmar Freudenberg, Staatsanwältin

Sie weist auf Schwächen des neuen § 238 StGB hin:

  • Aktives Handeln der betroffenen Person ist notwendig. Dies stellt bereits oft ein Hindernis dar, denn zum einen können die Betroffenen eingeschüchtert sein, zum anderen scheut man eine Verfolgung des Täters oder der Täterin, da er oder sie meist persönlich bekannt sind. In vielen Fällen handelt es sich um den Expartner oder die Expartnerin.
  • Jeder Tatbestandsmerkmal des § 238 StGB muss erfüllt sein: unklares Merkmal „beharrlich“. Dies wird sich erst in der Praxis der Rechtsprechung zeigen und mit Inhalt ausgefüllt werden können. Fehlt ein Tatbestandsmerkmal dann fällt der komplette Straftatbestand des § 238 StGB und es ist keine Verfolgung oder Verurteilung möglich.
  • § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB „eine andere vergleichbare Handlung…“: dies macht den ganzen § 238 sehr schwer greifbar, deswegen sieht Frau Freudenberg auch die große Wahrscheinlichkeit, dass Fälle bald alle Instanzen bis hin zum BVerfG durchlaufen.
  • Alle Fälle, Handlungen… vor dem 31.03.07 fallen nicht unter den § 238 StGB.

Insgesamt stellt der § 238 StGB eine erhebliche Neuerung dar, denn es könnten Sachverhalte verfolgt werden, die vorher nicht greifbar waren. Wichtig ist nun, dass das Gesetz mit Praxis ausgefüllt wird, dafür ist in erster Linie eine sehr gute Kooperation zwischen den verschiedenen Koordinationsstellen notwendig.

Andrea Weiß

aus Freiburg und eine Mitarbeiterin des Frauenhauses Nürnberg berichten über gelungene Kooperationen in Bezug auf häusliche Gewalt und Gewaltschutzgesetz und wie diese Strukturen für die Kommunikation betreffend Stalking genutzt werden könnten.

 

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