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Annahme von Drittmitteln

Die Annahme von Drittmitteln bedarf einer rechtlichen Grundlage.

 Öffentliche Drittmittel

Bei Projekten, die durch institutionelle Fördergeber finanziert werden (z.B. DFG, BMBF) erhält die Universität einen Bewilligungs- oder Zuwendungsbescheid.

Die Bewilligungs- und Zuwendungsbescheide der Drittmittelgeber sind Ref. IV/5 zuzuleiten, sofern nicht der Drittmittelgeber die Bewilligung ohnehin bereits über die Verwaltung leitet (z.B. BMBF-Bewilligungen) bzw. diese nachrichtlich informiert (z.B. DFG-Sachbeihilfen, Förderungen durch die VW-Stiftung).

Die Universität erklärt durch Unterschrift des Kanzlers bzw. des Rektors in der vom Drittmittelgeber geforderten Form die Annahme der Mittel. In Fällen, in denen eine formelle Erklärung gegenüber dem Drittmittelgeber nicht erforderlich ist, erfolgt die Annahme durch die Einrichtung eines entsprechenden Drittmittelkontos durch Ref. IV/5.

Die Drittmittelrichtlinien sehen vor, dass Mittel dann nicht angenommen werden können, wenn die daraus entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt wurden oder nicht finanzierbar sind.

 Private Drittmittel

Private Drittmittel sind insbesondere Vergütungen aus Forschungsverträgen mit der Industrie sowie Zuwendungen von Stiftungen privater Rechtsträger, Erträge aus Sponsoring und Spenden.

 Alle Verträge mit der Industrie (auch Aufträge) sind in Zusammenarbeit mit Ref. IV/6 (FUTUR), zu schließen. Dieses stellt Ihnen gerne einen Mustervertrag für Forschungskooperationen zur Verfügung.

Die Unterzeichnung der Verträge sowie die Annahme von Aufträgen erfolgt ausschließlich durch den Kanzler der Universität.

 

  1. Forschung

Forschungsförderung und Drittmittel

 

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