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Die Europäische Kommission hat zum 01.01.2007 den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01), kurz Beihilferahmen, erlassen, der nach einer zweijährigen Übergangsfrist endgültig zum
Der Beihilferahmen versagt alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit Art. 87 EG wird anhand einer eindeutigen Unterscheidung von wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit zur Vermeidung von Quersubventionierungen überprüft.
Bei Kooperationen mit gewerblichen Partnern ist die Abgrenzung „wirtschaftlich“ – „nicht-wirtschaftlich“ im Einzelfall zu treffen.
Keine staatliche Beihilfe bei Forschungsdienstleistungen liegt dann vor, wenn die Forschungs-einrichtung ihre Dienstleistung zum Marktpreis erbringt oder, falls kein Marktpreis vorliegt, wenn die Dienstleistung zu einem Preis erbracht wird, der sowohl sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthält. Hierfür ist die Ermittlung von Vollkosten auf Projektebene erforderlich.
Daher sind alle Forschungsprojekte, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fallen, nach Marktpreisen anhand eines von den bayerischen Universitäten erarbeiteten Schemas zu kalkulieren.
Referat IV/6, FUTUR, steht den Projektleitern und Projektleiterinnen hier als Ansprechpartner zur Verfügung.