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Projektleitung

Grundsätzlich ist jedes Hochschulmitglied, zu dessen Dienstaufgaben die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre gehört, in diesem Rahmen berechtigt, Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden (Art. 8 Abs. 1 BayHSchG, § 25 HRG).

Das sind Professoren und Professorinnen (Art. 9 Abs. 1 BayHSchPG). Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dann, wenn ihnen diese Aufgabe in begründeten Fällen durch Entscheidung des Dekans übertragen wird (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG).

Sollten Sie nicht zu dieser Personengruppe gehören, ist eine Antragstellung im Einzelfall auch möglich, wenn ein Lehrstuhlinhaber mitzeichnet. Bei Fragen hierzu beraten wir Sie im konkreten Einzelfall gerne über Ihre Möglichkeiten.

  1. Forschung

Forschungsförderung und Drittmittel

 

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