Startseite UR
Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 des
Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende
Satzung:
Inhalt
§ 1 Ziele und Aufgaben
§ 2 Mitglieder
§ 3 Organisation
§ 4 Direktorium
§ 5 Aufgaben des Direktoriums
§ 6 Geschäftsführung und Koordinierungsstelle
§ 7 Beirat
§ 8 Aufnahme von Doktoranden in das Promotionskolleg
§ 9 Studienleistungen
§ 10 Finanzierung
§ 11 In-Kraft-Treten
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Satzung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
(1) Das Promotionskolleg dient der Optimierung des Promotionsstudiums an den Philosophischen Fakultäten der Universität Regensburg. Es fördert die
Forschungsleistungen der zum Promotionskolleg zugelassenen Doktoranden und dient der Strukturierung und der Internationalisierung des Promotionsstudiums sowie der stärkeren interdisziplinären Vernetzung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(2) Das Promotionskolleg hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
(3) Das Promotionskolleg veröffentlicht im Rahmen der Möglichkeiten einen
wissenschaftlichen Jahresbericht, in dem die Doktoranden die Möglichkeit zur
Publikation der zentralen Ergebnisse ihrer Dissertation und ihrer sonstigen
Forschungstätigkeit haben.
(1) Mitglieder des Promotionskollegs sind die Mitglieder des Direktoriums,
die Angehörigen des Beirats, alle übrigen Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät I - Philosophie und Kunstwissenschaften - , Philosophischen Fakultät III – Geschichte, Gesellschaft und Geographie und der Philosophischen Fakultät IV -Sprach- und Literaturwissenschaften alle zum Promotionskolleg zugelassenen Doktoranden der in Nr. 3 genannten Fakultäten.
(2) Die Mitgliedschaft endet für die Doktoranden mit der Beendigung des
Promotionsstudiums, für die nicht den Philosophischen Fakultäten angehörenden Hochschullehrer durch das Ausscheiden aus dem Beirat des Promotionskollegs.
(1) Das Promotionskolleg wird von einem Direktorium geleitet und in seiner Arbeit durch einen Beirat unterstützt. Die Verwaltung obliegt dem Geschäftsführenden
Direktor.
(2) Die Mitglieder des Promotionskollegs werden Sektionen zugeordnet, die auf der Basis der Gesamtplanung des Promotionskollegs vom Direktorium eingerichtet werden. Die Sektionen organisieren ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung und erstatten dem Direktorium einmal pro Jahr Bericht.
(3) Zur Förderung sektionsübergreifender Forschung und Lehre können auf
Vorschlag der Sektionen vom Direktorium zusätzlich projektbezogene
Arbeitsgruppen geschaffen werden.
(4) Das Prüfungsverfahren erfolgt gemäß den Bestimmungen der
Promotionsordnung für die Philosophischen Fakultäten.
(1) Das Direktorium wird von den Prodekanen und Forschungsdekanen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Fakultäten gebildet.
(2) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Direktor und einen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Stellvertreter ist der
Amtsvorgänger. Scheidet ein Prodekan oder Forschungsdekan aus seinem Amt aus, rückt der neue Prodekan bzw. Forschungsdekan ins Direktorium nach.
(1) Das Direktorium ist zuständig für Angelegenheiten, die für das Promotionskolleg
von grundsätzlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen insbesondere:
• Beschluss über die Aufnahme von Doktoranden in das Promotionskolleg;
• Einrichtung von Sektionen und Arbeitsgruppen;
• Entwicklung des wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungsprogramms, das in einem jährlich zu überprüfenden Kollegplan zusammenzufassen ist;
• Koordination der beteiligten Forschungsprojekte;
• Entscheidungen über Ausnahmen und Sonderregelungen
(2) Das Direktorium kann Aufgaben auf den Geschäftsführenden Direktor oder auf einen Hochschullehrer einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Fakultäten
übertragen.
(1) Der Geschäftsführende Direktor verwaltet das Promotionskolleg unter
Berücksichtigung der Beschlüsse des Direktoriums. Er berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle für das Promotionskolleg wichtigen Angelegenheiten. Er beruft die Sitzungen des Direktoriums ein, leitet sie und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse.
(2) Der Geschäftsführende Direktor legt dem Direktorium einen Jahresbericht vor und leitet ihn nach der Zustimmung des Direktoriums mit der Stellungnahme des Beirats an die Hochschulleitung weiter.
(3) Der Geschäftsführende Direktor wird in seiner Arbeit durch eine
Koordinierungsstelle unterstützt, die von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter
betreut wird.
(1) Der Beirat besteht aus dem Prorektor für Forschungsangelegenheiten, je zwei Hochschullehrern der Philosophischen Fakultäten, zwei weiteren Hochschullehrern anderer Fakultäten sowie vier Doktoranden des Promotionskollegs.
(2) Die Mitglieder werden von den jeweiligen Gruppen in eigener Zuständigkeit für die Amtsdauer von zwei Jahren benannt.
(3) Der Beirat unterstützt die Arbeit des Promotionskollegs und stellt die
Unterstützung durch die Hochschulleitung und die Fakultäten sicher.
(1) Zum Promotionskolleg kann auf Antrag zugelassen werden, wer nach § 6 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultäten I–IV der Universität
Regensburg als Doktorand angenommen wurde und ein mindestens mit der Note gut (2,0) abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium bzw. einen entsprechenden Abschluss eines Masterstudienganges einer Fachhochschule nachweisen kann.
(2) Außerdem sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. ein Motivationsschreiben, das auch die Bereiche berufliche Zukunft und
Interdisziplinarität behandelt,
2. ein Exposé der Arbeit,
3. ein Zeit- und Arbeitsplan.
(1) Die Doktoranden des Promotionskollegs haben den Nachweis der Teilnahme an mindestens 2 Veranstaltungen des Promotionskollegs gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 zu erbringen. Außerdem stellen sie die Methoden und Ergebnisse ihrer Arbeit mindestens einmal im Kreise der Kollegiaten vor.
Die Finanzierung des Promotionskollegs erfolgt durch Zuweisungen aus den Mitteln für die zentralen Einrichtungen der Universität.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom30. Januar 2008 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg vom 7. Februar 2008.
Regensburg, den 7.2.2008
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 7.2.2008 in der Hochschule niedergelegt; die
Niederlegung wurde am 7.2.2008 durch Aushang in der Hochschule bekannt
gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 7.2.2008.