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Gleichstellungsgesetz

Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGIG

Inhalt des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern  vom 24. Mai 1996 (geändert am 30.6.2006):

Zum Geltungsbereich des Gesetzes gehören die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Demnach gilt das Gesetz auch für die Hochschulen, jedoch nur für das wissenschaftsstützende, also das nicht-wissenschaftliche Personal.

Ziel des Gesetzes ist die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das bedeutet:

  • die Anteile der Frauen in Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, zu erhöhen, um eine ausgewogene Beteiligung von Frauen zu erreichen;
  • die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu sichern;
  • die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer zu verbessern;
  • auf die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien hinzuwirken.

Alle drei Jahre erstellen die Dienststellen nach Maßgabe ihrer dienst- oder arbeitsrechtlichen Zuständigkeit ein Gleichstellungskonzept. Grundlage des Gleichstellungskonzepts ist eine Beschreibung der Situation der weiblichen Beschäftigten im Vergleich zu den männlichen Beschäftigten. Hierfür sind jeweils zum Stichtag 30. Juni des Berichtsjahres die bisherigen Gleichstellungsmaßnahmen und gleichstellungsrelevanten Daten auszuwerten. Die vorhandenen Unterschiede im Vergleich der Anteile von Frauen und Männern bei Voll- und Teilzeittätigkeit, Beurlaubung, Einstellung, Bewerbung, Fortbildung, Beförderung und Höhergruppierung sind darzustellen und zu erläutern. Zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sind Maßnahmen zur Durchsetzung personeller und organisatorischer Verbesserungen anhand von (zeitbezogenen) Zielvorgaben zu entwickeln. Darüber hinaus sind Initiativen - insbesondere strukturelle Maßnahmen - zur Sicherung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu entwickeln und darzustellen. Hierfür sind die kostenmäßigen Auswirkungen anzugeben.


Weitere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung

Weitere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung sind:

  • geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen; Ein Arbeitsplatz darf nicht nur für Frauen oder nur für Männer ausgeschrieben werden, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit. Bei der Ausschreibung von teilzeitfähigen Stellen, auch bei Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, ist auf die Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit hinzuweisen. In Bereichen, in denen Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sind Frauen besonders aufzufordern, sich zu bewerben.
  • Einstellung und beruflicher Aufstieg
  • Fortbildung
  • flexible Arbeitszeiten
  • Teilzeitbeschäftigung
  • Beurlaubung (zur Betreuung eines Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen)
  • Wiedereinstellung
  • Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Zur Überwachung des Vollzugs dieses Gesetzes sind Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Zusätzlich sollen diese mit eigenen Initiativen die Durchführung des Gesetzes, die Verbesserung der Situation von Frauen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer fördern. Die Gleichstellungsbeauftragten wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit an allen Angelegenheiten des Geschäftsbereichs mit, die grundsätzliche Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Sicherung der Chancengleichheit haben können. Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehört auch die Beratung zu Gleichstellungsfragen und Unterstützung der Beschäftigten in Einzelfällen. Die Beschäftigten können sich unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragten wenden.

Die Gleichstellungsbeauftragten haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und werden von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. Die Gleichstellungsbeauftragten können sich unmittelbar an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind die Gleichstellungsbeauftragten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind frühzeitig vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragten sind frühzeitig an wichtigen gleichstellungsrelevanten Vorhaben zu beteiligen. Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten findet auf Antrag der Betroffenen statt; die Gleichstellungsbeauftragten sind auf Antrag ferner zu beteiligen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die Ziele dieses Gesetzes nicht beachtet werden. Eine Beteiligung an Vorstellungsgesprächen findet nur auf Antrag der Betroffenen statt. Die Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen eingesehen werden. Die Gleichstellungsbeauftragten, ihre Vertretungen sowie die ihnen zur Aufgabenerfüllung zugewiesenen Beschäftigten sind hinsichtlich personenbezogener Daten und anderer vertraulicher Angelegenheiten auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet. Die Rechte und Pflichten des Personalrats bleiben unberührt. Die Gleichstellungsbeauftragten können Informationsveranstaltungen sowie sonstige Aufklärungsarbeit im Einvernehmen mit der Dienststelle durchführen.

Bei Verstößen gegen dieses Gesetz, das Gleichstellungskonzept und andere Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern haben die Gleichstellungsbeauftragten das Recht, diese Verstöße zu beanstanden. Für die Beanstandung ist eine Frist von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten einzuhalten.

Gleichstellungskonzept

Das Gleichstellungskonzept beschreibt die Ist-Situation der weiblichen Beschäftigten im Vergleich zu den männlichen Beschäftigten bei

  • Voll- und Teilzeittätigkeit,
  • Beurlaubung,
  • Einstellung,
  • Bewerbung,
  • Fortbildung,
  • Beförderung und Höhergruppierung.

Desweiteren enthält das Konzept Vorschläge, um die Durchsetzung des Gleichstellungsgesetzes zu verbessern.


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