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Im Hinblick auf die internationale Vernetzung in Politik und Wirtschaft ist auch in einem Staatsexamensstudiengang wie Rechtswissenschaft ein Auslandsaufenthalt empfehlenswert. Sie bekommen so die Möglichkeit:
Freiversuch und Auslandsstudium (vgl. § 37 JAPO)
Für Studierende, die den Freiversuch wahrnehmen möchten, werden bis zu zwei Urlaubssemester für ein Auslandsstudium nicht auf die für die Meldung zum Freiversuch relevante Semesterzahl angerechnet, wenn folgende Voraussetzungen (für jedes Semester) erfüllt sind:
Nur unter diesen Bedingungen ist die Verlängerung „unschädlich", d.h. das Semester zählt nicht mit.
Bei Fragen zum Import von Studienleistungen besuchen Sie den Bereich Anerkennung von Studienleistungen aus dem Ausland.